5a_484/2010: OGer ZH verletzt Äquivalenzprinzip durch Streitwerterhöhung um 1/3 bei Kollokationsklagen

Das BGer heisst eine Beschw­erde gegen zwei Beschlüsse des OGer ZH (Ver­wal­tungskom­mis­sion) gut, mit welchen das OGer eine Gerichts­ge­bühr für abgewiesene Kol­loka­tion­skla­gen geschützt hat­te. Dabei war das OGer wie die Vorin­stanz, das BG Affoltern, von einem rechtlichen Inter­esse an den Kol­loka­tion­skla­gen aus­ge­gan­gen, obwohl keine Konkurs­div­i­dende zu erwarten war, weil die Kol­loka­tion­skla­gen im vor­liegen­den Fall zur Abwen­dung von Schaden­er­satzk­la­gen gegen die Organe der Gemein­schuld­ner­in dienen konnten.

Die dage­gen gerichteten Rügen behan­delte das BGer im Ergeb­nis nicht, weil dadurch mit dem Rechtsmit­tel gegen den Koste­nentscheid die Urteile in der Sache kri­tisiert wor­den seien. Auch durfte der nominelle Wert der Kla­gen als tat­säch­lich­es Stre­it­in­ter­esse angenom­men werden.

Das BGer heisst die Beschw­erde gegen die vorin­stan­zlichen Beschlüsse aber den­noch gut, weil das BG Affoltern den Stre­itwert in Anwen­dung von § 4 II der  Gerichts­ge­bühren­verord­nung des OGer ZH auf­grund des lan­gen und kom­plex­en Ver­fahrens um einen Drit­tel erhöht hat­te. Damit hat­te die Vorin­stanz das Äquiv­alen­zprinzip ver­let­zt. Eine solche Erhöhung wäre nur durch den Ver­fahren­saufwand, die Anzahl der Ver­hand­lun­gen, der Umfang der Rechtss­chriften und Beila­gen sowie die tat­säch­liche oder rechtliche Schwierigkeit des Fall­es zu rechtfertigen. 

Es beste­hen keine Anhalt­spunk­te, dass es sich vor­liegend um wirk­lich kom­plexe, umfan­gre­iche Kol­loka­tion­sprozesse mit über­durch­schnit­tlichen Schwierigkeit­en gehan­delt habe […]. Mit der blossen Ver­fahrens­dauer von drei Jahren, zwei Hauptver­hand­lun­gen und “diversen prozesslei­t­en­den Entschei­den” lässt sich die max­i­male Erhöhung der Grundge­bühr […] nicht recht­fer­ti­gen, zumal die Erstin­stanz — worauf die Beschw­erde­führer zu Recht hin­weisen — die Kol­loka­tion­skla­gen mit prak­tisch iden­tis­chen Erwä­gun­gen beurteilt und abgewiesen hat. Die max­i­male Erhöhung der Grundge­bühr für die Gericht­skosten erscheint in einem offen­sichtlichen Missver­hält­nis und ist mit dem Äquiv­alen­zprinzip (BGE 130 III 225 E. 2.3 S. 228) nicht vereinbar.”