Der VgT hatte in seinem Organ behauptet, die Hühnerfabrik Eugster Eier AG in Balterswil betreibe Massentierhaltung, lasse die Eier dieser Hennen aber in der Migros als Freilandeier verkaufen (hier nachzulesen). Die Migros (d.h. der MGB) sagte darauf gegenüber einem Dritten: “Wir können Ihnen versichern, dass sich die Freilandhennen bei schönem Wetter draussen aufhalten. Die Tierhaltung entspricht auch allen gesetzlichen Vorgaben. Sonst wäre der VgT nicht schon zweimal vor dem Gericht abgeblitzt.”
Der VgT bemühte sich in der Folge erfolglos beim OGer TG um die gerichtliche Feststellung, diese Aussage sei persönlichkeitsverletzend (das Plädoyer von Erwin Kessler findet sich hier). Das BGer schützt diesen Entscheid. Insbesondere lag keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor. Zwar war die Aussage der Migros ungenau, weil die Vorwürfe des VgT aus formellen Gründen nicht materiell beurteilt worden waren. Die Aussage sei aber gegenüber einer Person erfolgt, die den Sachverhalt kannte.
“Die Mitteilung ist mit Blick auf die gesamten Umstände nur als ungenau anzusehen. Solche Ungenauigkeiten sind aber im Rahmen heftiger Auseinandersetzungen in Kauf zu nehmen und sind noch nicht als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung rechtlich relevant.”
Das BGer fügt hinzu, die ungenaue strittige Aussage sei überdies nicht ganz unwahr, denn eine vom VgT angestrengte Strafuntersuchung wurde aufgrund einer materiellen Beurteilung mindestens eines Teils der Vorwürfe des VgT eingestellt.