5A_445/2010: VgT vs. Hühnerfabrik Eugster: VgT vor BGer abgeblitzt

Der VgT hat­te in seinem Organ behauptet, die Hüh­n­er­fab­rik Eug­ster Eier AG in Bal­ter­swil betreibe Massen­tier­hal­tung, lasse die Eier dieser Hen­nen aber in der Migros als Frei­lan­deier verkaufen (hier nachzule­sen). Die Migros (d.h. der MGB) sagte darauf gegenüber einem Drit­ten: “Wir kön­nen Ihnen ver­sich­ern, dass sich die Frei­land­hen­nen bei schönem Wet­ter draussen aufhal­ten. Die Tier­hal­tung entspricht auch allen geset­zlichen Vor­gaben. Son­st wäre der VgT nicht schon zweimal vor dem Gericht abgeblitzt.”

Der VgT bemühte sich in der Folge erfol­g­los beim OGer TG um die gerichtliche Fest­stel­lung, diese Aus­sage sei per­sön­lichkeitsver­let­zend (das Plä­doy­er von Erwin Kessler find­et sich hier). Das BGer schützt diesen Entscheid. Ins­beson­dere lag keine wider­rechtliche Per­sön­lichkeitsver­let­zung vor. Zwar war die Aus­sage der Migros unge­nau, weil die Vor­würfe des VgT aus formellen Grün­den nicht materiell beurteilt wor­den waren. Die Aus­sage sei aber gegenüber ein­er Per­son erfol­gt, die den Sachver­halt kannte. 

Die Mit­teilung ist mit Blick auf die gesamten Umstände nur als unge­nau anzuse­hen. Solche Unge­nauigkeit­en sind aber im Rah­men heftiger Auseinan­der­set­zun­gen in Kauf zu nehmen und sind noch nicht als wider­rechtliche Per­sön­lichkeitsver­let­zung rechtlich relevant.”

Das BGer fügt hinzu, die unge­naue strit­tige Aus­sage sei überdies nicht ganz unwahr, denn eine vom VgT angestrengte Stra­fun­ter­suchung wurde auf­grund ein­er materiellen Beurteilung min­destens eines Teils der Vor­würfe des VgT eingestellt.