4A_494/2010: Informationspflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller; Verhältnismässigkeit und Erkennbarkeit

Die Verpflich­tung, ein Mais­feld mit einem Maishäck­sler zu bear­beit­en, begrün­det einen Werkver­trag. Im vor­liegen­den Fall wurde der Maishäck­sler, der dem Unternehmer gehört, durch ein Met­all­stück beschädigt, worauf der Unternehmer den Besteller wegen ein­er Ver­let­zung von desssen Infor­ma­tion­spflicht- bzw. Warnpflicht auf Schaden­er­satz in der Höhe der Reparaturkosten von rund CHF 80’000 eingeklagt.

Wie die Vorin­stanzen verneint das BGer eine solche Haf­tung:

Nach zutr­e­f­fend­er Auf­fas­sung der Vorin­stanz umfasst die Nebenpflicht des Bestellers beim vor­liegen­den Maishäck­slerver­trag die Infor­ma­tion­spflicht über grössere Hin­dernisse wie Gren­zsteine, Pfäh­le, Dolen und Schächte, nicht aber die Pflicht, das Feld nach kleinen Met­all­stück­en abzusuchen. In der Tat wäre es unver­hält­nis­mäs­sig und unzu­mut­bar, vom Besteller zu ver­lan­gen, vor dem Maishäck­slere­in­satz das gesamte mit mehr als mannshohem Mais bewach­sene Grund­stück nach kleinen Met­all­teilen abzusuchen. […] Ohne­hin kön­nte die Infor­ma­tion­spflicht des Bestellers nur solche Hin­dernisse erfassen, die der Besteller im Rah­men des Zumut­baren über­haupt erken­nen kön­nte. Nach den verbindlichen Fest­stel­lun­gen der Vorin­stanz trifft Let­zteres auf das fragliche Met­all­stück selb­st im Zeit­punkt der Aus­saat, als das Grund­stück also noch nicht mit mannshohem Mais bewach­sen war, ger­ade nicht zu.”