4A_450/2010: keine Pflicht der Bank zum margin call bei reiner Konto-/Depotbeziehung

Das BGer bestätigt zunächst seine Recht­sprechung, wonach eine Bank keine beson­deren Treuepflicht­en trifft, wenn sie dem Kun­den lediglich durch eine Kon­to-/De­pot­beziehung ver­bun­den ist, dh wed­er zur Anlage­ber­atung noch zur Ver­mö­gensver­wal­tung verpflichtet ist.

Auf dieser Grund­lage ist es nicht zu bean­standen, wenn eine Bank bei Geschäften mit lever­age — dh durch die Bank fremd­fi­nanziert — erst dann Nach­schüsse ver­langt (mar­gin call), wenn sie eigene Inter­essen bedro­ht sieht. Im vor­liegen­den Fall durfte der Kunde auch nicht davon aus­ge­hen, die Bank habe auf dieses Recht verzichtet, weil sie ihr Recht zum mar­gin call zuvor nicht aus­geübt hatte.