4A_430/2010: Retorsionskündigung; Aufhebung eines Kündigungsgrunds durch entsprechendes Verhalten

Das BGer hebt ein Urteil des OGer AR auf und weist die Sache an die Vorin­stanz zurück. Strit­tig war eine Forderung aus miss­bräuch­lich­er Kündi­gung durch eine Klinik. Die Vorin­stanzen des BGer hat­ten die Klage und die Appel­la­tion abgewiesen. Die strit­tige Ent­las­sung eines Geschäft­sleitungsmit­glieds erscheine – angesichts eines bere­its früher belasteten Ver­hält­niss­es – nicht als Retor­sion auf eine Beschw­erde des Geschäft­sleitungsmit­glieds u.a. gegen den Che­farzt/VR-Delegierten/Ak­tionär. Die Vorin­stanzen hat­ten indes nicht beachtet, dass das ent­lassene Geschäft­sleitungsmit­glied zu ein­er Zeit vor der Beschw­erde, aber bere­its während des ange­blich belasteten Ver­hält­niss­es als CEO vorge­se­hen war.