Das BGer hebt ein Urteil des OGer AR auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Strittig war eine Forderung aus missbräuchlicher Kündigung durch eine Klinik. Die Vorinstanzen des BGer hatten die Klage und die Appellation abgewiesen. Die strittige Entlassung eines Geschäftsleitungsmitglieds erscheine – angesichts eines bereits früher belasteten Verhältnisses – nicht als Retorsion auf eine Beschwerde des Geschäftsleitungsmitglieds u.a. gegen den Chefarzt/VR-Delegierten/Aktionär. Die Vorinstanzen hatten indes nicht beachtet, dass das entlassene Geschäftsleitungsmitglied zu einer Zeit vor der Beschwerde, aber bereits während des angeblich belasteten Verhältnisses als CEO vorgesehen war.