2C_53/2010: keine Schweineschnauze in Saucissons Vaudois; Änderung von Pflichtenheften iSv GUB/GGA 7 (amtl. Publ.)

Das BGer ver­weigert eine Änderung des Pflicht­en­hefts iSv GUB/GGA‑V 7 für Saucis­sons Vau­dois. Die Asso­ci­a­tion Char­cu­terie Vau­doise IGP, hat­te ver­langt, auch die Ver­wen­dung von Schweineschnau­ze zuzu­lassen, die – auf­grund des Gehalts an Schwarte – nicht zuge­lassen ist.

Die Änderung von Pflicht­en­heften fol­gt dem Ein­tra­gungsver­fahren (GUB/GGA‑V 14), dh GUB/GGA‑V 5 ff. (vgl. auch den Leit­faden des BLW); das BGer stellt die anwend­baren Bes­tim­mungen einge­hend dar. Dabei sind Änderun­gen materiell in dop­pel­ter Hin­sicht beschränkt: Die Inter­essen der Kon­sumenten sind zu berück­sichti­gen, und die Voraus­set­zun­gen der GUB/GGA‑V müssen stets erfüllt sein (Art. 6 Abs. 1). Im vor­liegen­den Fall wurde die Zulas­sung von Schweineschnau­ze ver­weigert, weil dadurch Schwarte in das Pro­dukt gelan­gen würde, deren Herkun­ft sich im End­pro­dukt nicht bes­tim­men liesse; die Ver­wen­dung min­der­w­er­tiger Schwarte liesse sich deshalb nicht fest­stellen. Die ver­langte Änderung des Pflicht­en­hefts würde deshalb die Qual­ität des Pro­duk­ts gefährden, und ver­stiesse deshalb gegen GUB/GGA‑V 3 I b und damit auch gegen Art. 6 Abs. 1.

Aus dem Entscheid und der Begrün­dung, die auf den erwäh­n­ten Leit­faden und auf Auszüge aus den Geschäfts­bericht­en der Kom­mis­sion GUB-GGA (vgl. hier) ver­weist, lässt sich auf eine generell strenge Behand­lung von Änderungs­ge­suchen schliessen.