Inkrafttreten der neuen Prozessordnungen am 1. Januar 2011

Der Bundesrat hat heute die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), die Jugendstrafprozessordnung (JStPO) und die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sowie das Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG) und das revidierte Lugano-Übereinkommen (LugÜ) auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.

Die Gerichtsorganisation bleibt weiter den Kantonen überlassen, muss aber an die Vorgaben der neuen Prozessordnungen angepasst werden.

Weitere Informationen finden sich in der Medienmitteilung des Bundesamt für Justiz.


Einlagensicherung: Bundesrat will dringliche Änderungen ins Dauerrecht überführen

Der Bundesrat hat heute über die Ergebnisse der Vernehmlassung für ein Bankeinlagensicherungsgesetz Kenntnis genommen.


Die Vorschläge des Bundesrats für einen neuen öffentlich-rechtlichen Einlagensicherungsfonds und für eine Garantie durch den Bund wurden mehrheitlich abgelehnt. Der Bundesrat lässt nun eine Botschaft zur Überführung der dringlichen gesetzlichen Änderungen ins Dauerrecht ausarbeiten. Diese wird auch Verbesserungen im Sanierungsrecht enthalten.

Zur Medienmitteilung


Polizeiliche Kriminalstatistik 2009

Gestern wurde die neue Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), die erstmals für alle Kantone vereinheitlicht wurde und gesamtschweizerisch vergleichbar ist, veröffentlicht. Danach wurden für das Jahr 2009 446'505 Fälle mit insgesamt 676'309 Straftaten registriert.

Diese entfallen zu einem Grossteil auf Widerhandlungen gegen das Strafgesetzbuch (82 Prozent). Die häufigsten Delikte sind dabei hauptsächlich Diebstähle (247’626) und Sachbeschädigungen (128’031), zusammen 56 Prozent aller Fälle. Demgegenüber machen Gewaltstraftaten mit 49'392 Fällen rund 9 Prozent aus. Erfasst wurden zudem Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 49’859 Fällen (13 Prozent) und gegen das Ausländergesetz mit 23'042 Fällen (4 Prozent).

Mit der PKS 2009 liegen erstmals vergleichbare und umfassende Informationen zur Kriminalität in der Schweiz vor. Zum ersten Mal wurden die nationalen Daten nach einem neuen Konzept erhoben. Nunmehr werden sämtliche Straftatbestände von allen Kantonen nach einheitlichen Kriterien erfasst und zentral im Bundesamt für Statistik (BfS) aufbereitet. Damit stehen zwar neue Daten zur Verfügung, doch aufgrund der anders erfassten Merkmale und der Vereinheitlichungen sind die vorliegenden Resultate von 2009 noch nicht bzw. nur beschränkt mit den Vorjahren vergleichbar.

Siehe auch die Medienmitteilung und den Kurzüberblick des BfS.


Google verletzt durch das AdWords-System nicht das Markenrecht (Werbende aber u.U. schon)

Der EuGH hat entschieden, dass das Google AdWords-System das Markenrecht nicht verletzt. Es ist zulässig, dass Google Werbenden die Möglichkeit bietet, Schlüsselwörter zu kaufen, die Marken von Mitbewerbern entsprechen. Louis Vuitton hatte gegen Google geklagt, um zu verhindern, dass bei einer Suche nach LV-Produkten Anzeigen von Konkurrenten eingeblendet werden.

Aus der(vgl. Pressemitteilung des EuGH):

"Der Gerichtshof führt aus, dass der Werbende dadurch, dass er die Referenzierungsdienstleistung kauft und als Schlüsselwort ein einer Marke eines anderen entsprechendes Zeichen auswählt, um den Internetnutzern eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke vorzuschlagen, das Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt. Dies ist jedoch beim Anbieter des Referenzierungsdienstes nicht der Fall, wenn er die Werbenden mit Marken identische Zeichen als Schlüsselwörter aussuchen lässt, diese Zeichen speichert und anhand dieser Zeichen die Werbeanzeigen seiner Kunden einblendet.

Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten bedeutet jedenfalls, dass der Dritte das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt. Im Fall eines Referenzierungsdienstes lässt dessen Anbieter zu, dass seine Kunden, d. h. die Werbenden, Zeichen benutzen, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, benutzt diese Zeichen jedoch nicht selbst.

Wurde eine Marke als Schlüsselwort benutzt, kann daher ihr Inhaber das ausschließliche Recht aus seiner Marke Google nicht entgegenhalten. Dagegen kann er dieses Recht gegenüber den Werbenden geltend machen, die anhand des seiner Marke entsprechenden Schlüsselworts von Google Anzeigen einblenden lassen, aus denen für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, von welchem Unternehmen die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen."
Die Verantwortung liegt daher nicht bei Google, sondern bei den Werbenden, die fremde Marken als Schlüsselwörter auswählen. Die Anzeige muss klar erkennen lassen, dass sie von einem anderen Anbieter stammt. Vgl. auch die Notiz von Ashurst (pdf).


Übernahmerecht: Rundschreiben Nr. 1 (Rückkaufprogramme)

Die Übernahmekommission hat heute das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme (zum PDF-Dokument) vom 26. Februar 2010 publiziert, das die aktuell geltende Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000 ersetzt. Das Rundschreiben Nr. 1 ist anwendbar auf Rückkaufprogramme, deren Freistellung nach dem 31. Mai 2010 erfolgt. Die Bestimmungen zur Meldung von Transaktionen sind bereits ab dem 1. Juni 2010 auf alle laufenden Rückkaufprogramme anwendbar.

Ferner informiert die UEK heute, dass eine Arbeitsgruppe eingesetzt wurde, um die Rückkaufprogramme auf der zweiter Handelslinie zu untersuchen. Die Arbeitsgruppe hat ein Auktionsmodell erarbeitet, das künftig für Rückkaufprogramme die separate Handelslinie in ihrer heutigen Form ersetzen soll. Die Übernahmekommission führt hierzu ab heute eine Vernehmlassung durch.


WEKO zieht Urteil des BVerwGer iS Swisscom Mobile weiter

Wie die WEKO heute mitteilt, gelangt sie gegen das Urteil des BVerwGer ans BGer. Das BVerwGer hatte mit Urteil vom 24. Februar 2010 (pdf; ca. 1.2 MB) die Verfügung der WEKO vom 5. Februar 2007 i.S. Swisscom Mobile (pdf; vgl. auch die damalige Medienmitteilung) im Wesentlichen geschützt, jedoch die Busse von CHF 333 Mio. aufgehoben (vgl. die Stellungnahme der WEKO zu diesem Urteil vom 9. März 2010).

Aus der heutigen Medienmitteilung der WEKO:

"Die WEKO ist in der Frage des Missbrauchs der Meinung, dass in regulierten Märkten das Kartellgesetz parallel zu den Regulierungserlassen zur Anwendung gelangen muss, wie dies vom Bundesgericht in anderen Zusammenhang bereits bestätigt worden ist. Sie ist dezidiert der Auffassung, dass das Element des „Erzwingens" in der Marktbeherrschung bereits enthalten ist und nicht als zusätzliches Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs in regulierten Märkten nachzuweisen ist. Nur mit dem zusätzlichen Druck des Kartellgesetzes und der Sanktionsdrohung ist es möglich, in ungenügend regulierten Märkten, wie bei den Mobilterminierungsgebühren, Marktmachtmissbräuche zu verhindern."


WEKO zieht Urteil des BVerwGer iS Swiswscom Mobile ans BGer weiter


6B_1005/2009: Notwehr, Notwehrexzess und entschuldbarer Exzess

In dem zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 18. Februar 2010 (6B_1005/2009) bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur rechtfertigenden Notwehr gemäss Art. 15 StGB.

Danach muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen, wofür „vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung“ eine Rolle spielten (so bereits in BGE 102 IV 65 E. 2a; BGE 79 IV 148 E. 1). Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei aufgrund der Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand, anstatt aus einer nachträglichen Sicht zu erwägen, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (vgl. BGE 107 IV 12 E. 3a).

Auf dieser Grundlage hob das Bundesgericht eine Entscheidung des Obergerichts ZH auf, das den Beschwerdeführer u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 und 16 Abs. 1 StGB) verurteilt hatte, und wies die Vorinstanz an, den Beschwerdeführer von diesem Vorwurf freizusprechen. Das Obergericht Zürich hatte zwar eine Notwehrsituation bejaht, war aber der Meinung, die Reaktion des Angegriffenen sei als unverhältnismässig anzusehen. Der Beschwerdeführer habe die Grenzen der erlaubten Notwehr in unangemessener Weise überschritten (vgl. Art. 15 StGB), und der massive Notwehrexzess sei auch nicht entschuldbar (vgl. Art. 16 Abs. 2 StGB).

Das Bundesgericht hingegen betrachtete die Notwehrhandlung als verhältnismässig, obwohl der Beschwerdeführer mit einem Messer auf den nicht mit Waffen oder Werkzeugen ausgestattetenen Angreifer eingestochen hatte. In solchen Fällen sei die Abwehr angemessen, „wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat“ (E. 3.3). Eine „Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter [sei] unerlässlich“, und „deren Ergebnis [müsse] für den Angegriffenen […] mühelos erkennbar sein“ (E. 3.3 mit Verweis auf BGE 107 IV 12 E. 3b).

Im zu beurteilenden Fall sah sich der Beschwerdeführer mit zwei Angreifern konfrontiert, die ihn mit Faustschlägen und Fusstritten traktierten. Da er die Notwehrlage nicht verursacht hatte bzw. den Abwehrhandlungen keine Provokation seinerseits vorausging, war er nicht verpflichtet, dem rechtswidrigen Angriff auszuweichen, sondern durfte sich verteidigen bzw. war er zur Abwehr befugt (E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 101 IV 119).

Dazu stellte das Bundesgericht folgende Erwägungen an:

4.2 […] Er war mithin zahlenmässig und körperlich einer Angriffsübermacht ausgesetzt. Die Angreifer traten ihn mit den Füssen und schlugen ihn mit den Fäusten. Ein Faustschlag ging in das Gesicht des Beschwerdeführers. Der Angriff gestaltete sich damit insgesamt keineswegs als harmlos, sondern war heftig, wenn nicht gar brutal. Die Vorstellung des Angegriffenen bzw. des Beschwerdeführers, aufgrund von weiteren solchen Tritten und Schlägen - etwa bei einem Fall zu Boden - allenfalls erheblich verletzt zu werden, kann deshalb […] nicht als unbegründet abgetan werden. […] Unter diesen Umständen war der Beschwerdeführer nicht gehalten, die Auseinandersetzung mit blossen Händen und Füssen zu führen bzw. zu versuchen, den Angriff mit blosser Körpergewalt abzuwehren. Das Notwehrrecht gibt nicht nur das Recht, mit gleichen Mitteln abzuwehren, mit denen der Angriff erfolgt, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr ermöglichen. Das bedeutet, dass der Verteidiger von Anfang an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen darf (BGE 107 IV 12 E. 3b […]). Angesichts der Art und Schwere des Angriffs, der zahlenmässigen Überlegenheit der Angreifer und des Risikos, im Laufe der Auseinandersetzung möglicherweise auch erhebliche Körperverletzungen davonzutragen, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, den Angriff mit dem Messer abgewehrt zu haben. Der Messereinsatz als solcher erscheint daher vorliegend nicht von vorneherein als unzulässig.

Allerdings war der Beschwerdeführer beim Einsatz des Messers zu besonderer Zurückhaltung verpflichtet. Ein solcher kann grundsätzlich nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. Der Angegriffene ist deshalb an sich gehalten, den Gebrauch des Messers zunächst anzudrohen bzw. den Angreifer zu warnen. Der Beschwerdeführer tat das zwar nicht, er stach vielmehr unvermittelt zu. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer vor einer gefährlichen Verwendung des Messers einen schonenderen bzw. milderen Einsatz desselben zur Erreichung des Abwehrerfolgs versuchte, indem er dem Angreifer nachweislich zunächst „lediglich“ einen Stich gegen das Knie versetzte. Mit diesem ersten Stich verband er zudem die Drohung, der Geschädigte werde jetzt sterben, wenn er weitermache. Mit anderen Worten stellte er nach einem ersten milden bzw. milderen Einsatz des Messers dem bzw. den Angreifern einen solchen mit schwerwiegenderen bzw. gar lebensgefährlichen Folgen in Aussicht, falls sie nicht von ihm ablassen würden. Die Angreifer reagierten darauf nicht, sondern setzten ihr Tun nach den Feststellungen der Vorinstanz unbeirrt fort. Erst in diesem Zeitpunkt, nachdem also eine relativ wenig gefährliche Abwehrhandlung verbunden mit einer verbalen Warnung der den Angreifenden drohenden Gefahr wirkungslos geblieben war, stach der Beschwerdeführer dem Geschädigten bei weiterdauerndem Angriff in die Flanke (und Schulter). Unter diesen Umständen kann die Art der Abwehr, welche zur Vermeidung übermässiger Schädigungen abgestuft erfolgte, […] nicht als unangemessen bezeichnet werden. Der Einsatz des Messers, insbesondere auch der Stich in die Flanke, war zur erfolgreichen Abwehr des Angriffs erforderlich und berücksichtigte auch unter dem Gesichtspunkt der drohenden Rechtsgüterverletzungen das Verhältnis zu dessen Schwere.

Abschliessend ist anzumerken, dass für eine Rechtfertigung wegen Notwehr nach Art. 15 StGB noch ein Verteidigungswillen des Angegriffenen erforderlich ist. Im vorliegenden fall sah das Bundesgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht mit einem solchen Notwehrwillen gehandelt hatte, selbst wenn er „wegen des grundlosen Angriffs wütend wurde und nach den Feststellungen der Vorinstanz einen gezielten Gegenangriff tätigte“ (E. 4.3).


4A_141/2008: Herabsetzung einer Konventionalstrafe um 55% (u.a.) mangels substantiiertem Schaden

In einer komplexen Auseinandersetzung zwischen einer Bauherrin und einem Architektur- und Planungsbüro, das sich in einem "Generalplaner-Vertrag" zur Erstellung einer Villa mit 34 Eigentumswohnungen mit einem Auftragsvolumen von ca. CHF 2.3 Mio. verpflichtet hatte, stand u.a. die von der Vorinstanz (dem HGer ZH) vorgenommene Herabsetzung einer Konventionalstrafe zur Debatte. Der Vertrag sah eine Strafe von CHF 100'000 pro angefangenem Monat Verzögerung in der Fertigstellung vor. Die Bauherrin forderte in der Folge eine Strafe von CHF 1.8 Mio. Das HGer erkannte diese Strafe als krass übersetzt und setzte sie auf CHF 800'000 herab.

Das BGer schützt dieses Urteil. Das HGer hatte korrekt die Interessen der Parteien zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung gewürdigt, namentlich das Verhältnis des tatsächlichen Schadens zum von den Parteien vorausgesehenen Schaden. Es obliegt der Beklagten, die tatsächlichen Voraussetzungen einer Herabsetzung (OR 163 III) zu behaupten und zu beweisen, doch kann die Klägerin angehalten werden, ihren Schaden zu beziffern, da der Klägerin eine solche Bezifferung oft nicht möglich ist. Unterlässt sie dies, kann sie sich nicht auf das - ansonsten beachtliche - Risiko berufen, es drohten in Zukunft weitere Schäden, deren Vermeidung eine höhere Konventionalstrafe rechtfertigten. Im konkreten Fall entstand der Klägerin aus der Verzögerung ausser gewissen Mehrkosten kein (substantiierter) Schaden. Daher und angesichts des geringen Verschuldens der Beklagten an der Vrzögerung bezeichnete das BGer die Herabsetzung der Konventionalstrafe um rund 55% nicht als stossend.

Lesenswert sind die Ausführungen des BGer zu Eintretensvoraussetzungen (BGG 100 IV; vgl. dazu auch die Beiträge des KunzOBlog hier und hier).


6B_64/2010: Recht auf Befragung von Zeugen

Das durch Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Recht, Be- und Entlastungszeugen zu befragen, kann nur wahrgenommen werden, wenn der Antrag rechtzeitig und formgerecht gestellt wird. Ob der Beweisantrag rechtzeitig vorgebracht wurde, ist unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Mit Urteil 6B_64/2010 vom 26. Februar 2010 befasst sich das Bundesgericht erneut mit der Frage, Antrag auf Konfrontation mit oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen verspätet ist, und heisst eine Beschwerde gut, weil dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit geboten worden sei, zwei Belastungszeugen zu befragen.

2.4 Das Bundesgericht führte im oben erwähnten Urteil aus, dass ein nicht spätestens in der erstinstanzlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Konfrontationseinvernahmen verspätet sei, wenn der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben zur Antragsstellung Anlass gehabt hätte. Dass das kantonale Prozessrecht erlaubt, Zeugeneinvernahmen auch im zweitinstanzlichen Verfahren durchzuführen, stehe dem nicht entgegen (Urteil 6B_10/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 2.2.5).

Im zu beurteilenden Fall war der Beschwerdeführer bis und mit erstinstanzlichem Verfahren anwaltlich nicht vertreten. Er macht ausserdem zu Recht geltend, dass er von den Untersuchungsbehörden und dem erstinstanzlichen Kantonsgericht nicht darauf hingewiesen wurde, in seiner Eigenschaft als Angeschuldigter den Belastungszeugen Ergänzungsfragen stellen zu können. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer hätte nach Treu und Glauben Anlass gehabt, bis Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens den Antrag auf Konfrontationseinvernahmen zu stellen. Der im vorinstanzlichen Verfahren nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügte umgehend die fehlende Konfrontationsmöglichkeit mit den Belastungszeugen in der ausführlichen Berufungsbegründung […]. Die Vorinstanz thematisiert hierzu einzig die verfahrensrechtliche Möglichkeit einer zweitinstanzlichen Zeugenbefragung und erachtet sie im konkreten Fall als nicht gegeben. Die Vorinstanz verletzt die Verfahrensgarantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, indem unter den vorliegenden Umständen dem Beschwerdeführer die Konfrontation mit den Belastungszeugen verweigert wurde.


1B_359/2009: Beschlagnahme (Kontensperre)

Mit Urteil vom 2. März 2010 (1B_359/2009) hat das Bundesgericht eine Beschwerde gutgeheissen, die sich gegen die in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) angeordnete Beschlagnahme richtete. Die Vorinstanz hatte das die erstinstanzliche Entscheidung aufrechterhalten und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufhebung einer Kontosperre abgewiesen.

Das Bundesgericht sah darin das Gebot der Begründungspflicht verletzt; es hob den Beschluss auf und wies es zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, die Anklagekammer des Kantons Thurgau, zurück.

2.4 Aus diesen Ausführungen wird nicht ersichtlich, inwiefern der gemäss vorinstanzlichem Entscheid geforderte dringende Tatverdacht bestehen soll. Der Tatbestand der Geldwäscherei setzt als Vortat ein Verbrechen voraus. Die Beschwerdeführerin weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die Anklagekammer nicht in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise aufgezeigt hat, dass die fraglichen Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen. Mit dem blossen Verweis auf die erwähnte Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem deutschen Insolvenzverwalter kommt die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nach. Weiter geht aus dem Entscheid nicht hervor, inwiefern eine strafrechtlich relevante "Untreuhandlung" im Sinne einer Vortat zur Geldwäscherei gegeben sein sollte. Soweit mit dem Begriff der Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 StGB) gemeint ist, wäre etwa zu begründen, inwiefern von einer anvertrauten Sache bzw. von einem anvertrauten Vermögenswert auszugehen ist. Sollte ein anderer Tatbestand, beispielsweise die ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), gemeint sein, wären dessen Voraussetzungen darzulegen. Ungenügend begründet ist auch der hinreichende Verdacht hinsichtlich der von Art. 305bis StGB geforderten Tathandlung. Der Hinweis, es werde im Entscheid der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass noch andere Handlungen vorgenommen wurden, um die Herkunft des Geldes zu verschleiern, genügt den verfassungsmässigen Begründungsanforderungen nicht, zumal nicht klar ist, auf welche Ausführungen der Staatsanwaltschaft sich die Vorinstanz bezieht.


6B_390/2009: Strafzumessung, Berücksichtigung von Vorstrafen

Das Bundesgericht hat mit dem zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 14. Januar 2010 (6B_390/2009) seine Rechtsprechung hinsichtlich des Berücksichtigens von fehlenden Vorstrafen bei der Strafzumessung geändert.

Das Gericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass nach seiner bisher publizierten Rechtsprechung das Fehlen von Vorstrafen zwingend strafmindernd zu berücksichtigen war (z.B. BGE 98 IV 124 E. 11 S. 131; 96 IV 155 E. III.2 S. 179; 92 IV 118 S.121) und auch seine neuere unpublizierte Praxis zur Bejahung dieser Frage tendierte (z.B. Urteile 6B_460/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 5.3; 6B_455/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 5.3; 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 6.2 und 6.4; 6B_507/2008 vom 26. November 2008 E. 6.2 und 6.4).

Nunmehr weicht das Bundesgericht ausdrücklich von der oben genannten Praxis ab und erachtet eine Vorstrafenlosigkeit nicht mehr als zwingend strafmildernd:

2.6.4 […] kann an der bisherigen Rechtsprechung nicht festgehalten werden. In der Bevölkerung hat es als Normalfall zu gelten, (kriminell) nicht vorbestraft zu sein. Die Vorstrafenlosigkeit ist deshalb neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, sie ausnahmsweise und im Einzelfall in die Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls strafmindernd auswirken kann. Vorausgesetzt ist jedoch, dass die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist. Eine solche darf wegen der Gefahr ungleicher Behandlung nicht leichthin angenommen werden, sondern hat sich auf besondere Umstände zu beschränken. […]

Seinen neuen Kurs begründet das Bundesgericht ausserdem mit folgenden Erwägungen:
2.6.2 […] Weist ein Täter Vorstrafen auf, wird dies straferhöhend gewichtet [...]. Die bisherige Rechtsprechung bedeutet, dass eine Vorstrafe grundsätzlich automatisch zu einer Straferhöhung, deren Fehlen dagegen zu einer Strafminderung führt. Eine neutrale Gewichtung fehlt, was an sich wenig überzeugend ist. Unbefriedigend erweist sich überdies, dass die Vorstrafenlosigkeit in der Regel undifferenziert berücksichtigt wird. Bei einem Straftäter, der eben erst mündig geworden ist, stellt sie keine besondere Leistung dar, wogegen der Umstand, nie verurteilt worden zu sein, bei einer älteren Person durchaus anzuerkennen ist. Das Beispiel zeigt, dass Vorstrafen bzw. deren Fehlen nicht ohne Bezug auf die konkreten Umstände bewertet werden sollten. [...]

2.6.3 Die bisherige Rechtsprechung […] wird durch den revidierten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches zusätzlich in Frage gestellt. Einträge im Strafregister sind nach einer gewissen Zeit aus dem Strafregister zu entfernen. Diese Fristen betragen je nach Deliktsschwere zwischen 10 und 20 Jahren (Art. 369 Abs. 1 StGB). Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein und das entfernte Urteil dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). [...] Personen, deren Vorstrafen im Strafregister gelöscht wurden, gelten somit als nicht vorbestraft. Dies führt zum unbefriedigenden Ergebnis, dass der Täter gleich behandelt werden müsste wie derjenige, der sich tatsächlich noch nie vor Gericht zu verantworten hatte. Er erhielte eine niedrigere Strafe mit der an sich unzutreffenden Begründung, noch nie bestraft worden zu sein. Das registerrechtliche Fehlen von Vorstrafen ist deshalb nach neuem Recht alleine nicht mehr aussagekräftig genug, um eine Privilegierung im Strafmass zu rechtfertigen.


5A_758/2008: Paulianische Anfechtung

In einem weiteren "Swissair-Entscheid" hat das Bundesgericht (5A_758/2008 vom 24. Februar 2010; zur amtlichen Publikation vorgesehen) kürzlich festgehalten, dass (zumindest bei marktpreisüblichen Zinssätzen, Erw. 5) Zinszahlungen beim Darlehen grundsätzlich nicht mittels Absichtspauliana (Art. 288 SchKG) anfechtbar sind.

Das Bundesgericht verneinte (anders als das Handelsgericht des Kantons Zürich, Erw. 4) bzgl. der angefochtenen Zinszahlung das Vorliegen des objektiven Tatbestandsmerkmals der Gläubigerschädigung (Erw. 8). Vorab rief das Bundesgericht jedoch in Erinnerung, dass es sich bei der Anfechtungsklage um einen Ausnahmetatbestand handelt, der seiner Natur nach restriktiv zu handhaben ist (Erw. 2).

Hinsichtlich des objektiven Tatbestandsmerkmals in Art. 288 SchKG hielt das Bundesgericht fest, dass grundsätzlich keine Gläubigerschädigung vorliege wenn die anderen Gläubiger auch bei richtigem Verhalten des Schuldners zum gleichen Verlust gekommen wären sowie auch,

wenn die angefochtene Rechtshandlung im Austausch gleichwertiger Leistungen besteht (BGE 134 III 452 E. 3.1 S. 455; 135 III 276 E. 6.1.2 S. 280) (Erw. 3).


Das Bundesgericht sieht den entgeltlichen Darlehensvertrag als einen unvollkommen zweiseitigen Vertrag an (im Gegensatz zur wohl herrschenden Lehre, die den entgeltlichen Darlehensvertrag als vollkommen zweiseitig betrachtet; Erw. 5). Mithin fehlt es mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Darlehenshingabe und Darlehensrückzahlung am gegenseitigen Austauschelement.

Im Gegensatz hierzu geht das Bundesgericht (wie auch die Lehre) mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Zinszahlung und Aufrechterhaltung der Wertüberlassung von einem echten Synallagma aus.
So oder anders ist der Zins das Entgelt und damit die - bei marktpreisüblichen Zinssätzen gleichwertige - Gegenleistung für das Zurverfügungstellen von Kredit. (Erw. 5).
Ausgehend von dieser Qualifikation der Rechtsnatur von Zinszahlungen und ihrer Einordnung im System des Vertragssynallagmas (Erw. 6) sowie den einleitenden Bemerkungen zur restriktiven Handhabung der Anfechtungsklage (Erw. 2) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass
[...] der Zinsendienst zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu zählen [ist], welche dem Schuldner auch in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld bzw. bei angespannter finanzieller Lage möglich sein muss [...] (Erw. 6).
Indem sich die bundesgerichtliche Beurteilung auf den Zusammenhang zwischen regelmässigem Zinsendienst und fortgesetzter Wertüberlassung stützt (Erw. 6), ist hinsichtlich einer allfälligen Absichtspauliana davon auszugehen, dass die Entrichtung eines Einmalzinses am Ende der Laufzeit oder die Begleichung überfälliger Zinsen mit Darlehensrückzahlung zu einer anderen Beurteilung durch das Bundesgericht geführt hätte:
Anders verhält es sich nur dort, wo erst am Ende der Laufzeit ein Einmalzins zu entrichten ist oder wo längst fällige Zinsen zusammen mit der Rückzahlung des Darlehens geleistet werden; hier dient die Zinsleistung nicht mehr dem weiteren Zurverfügungstellen von Kredit, weshalb sie in diesem speziellen Fall nicht als gleichwertige Gegenleistung für die fortgesetzte Gebrauchsüberlassung betrachtet werden kann und folglich mit Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Gläubigerschädigung das Schicksal der Darlehensrückzahlung teilen muss (Erw. 6).
Abschliessend betonte das Bundesgericht die entscheidende Bedeutung des Umstands, dass keine Zinsmachenschaften (z.B. vorzeitige oder höhere Zahlungen) vorlagen (Erw. 6).


Siehe zu diesem Entscheid auch:


6B_775/2009: Widerhandlung gegen Lotteriegesetz durch TV-Gewinnspiele

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Geschäftsführers X. der Fernseh-Produktionsfirma Y. AG abgewiesen (Urteil 6B_775/2009 vom 18. Februar 2010), mit der er sich gegen seine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz wandte.

Die Firma Y. AG produzierte interaktive Unterhaltungssendungen, die in schweizerischen TV-Sendern ausgestrahlt wurden. Dabei konnten die Zuschauer durch die richtige Beantwortung der in den Sendungen gestellten Fragen Geld gewinnen. Die Teilnahme war auf verschiedene Weise möglich: durch Anruf auf eine Mehrwertdienstnummer zum Preis von Fr. 1.50 pro Anruf bzw. Anrufversuch, über Internet und WAP (Wireless Application Protocol) sowie durch Einsendung einer Postkarte. Die Mitspieler über die Mehrwertdienstnummer, Internet und WAP wurden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und durchgeschaltet bzw. zurückgerufen. Bei Teilnahme mittels Postkarte wurde die Telefonnummer des Einsenders nach Eingang der Karte in ein Zufallssystem eingespeist, worauf diese Zuschauer an einem bestimmten, späteren Tag am Spiel teilnehmen konnten.

Das Obergericht ZH verurteilte den Geschäftsführer X. gemäss Art. 38 Abs. 1 LG i.V.m. Art. 333 Abs. 3 StGB zu einer Busse von 7.000 CHF bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen. Zudem zog es die Anbieteranteile der Firma Y. AG an den Mehrwertdienstnummern, die zuvor in einer Höhe von 311.284,30 CHF vom Statthalteramt ZH gesperrt worden waren, im Teilbetrag von 200.000 CHF ein und setzte den restlichen Betrag zur Deckung der Verfahrenskosten ein.

Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz, weil nach dem massgebenden subjektiven Eindruck des Durchschnittszuschauers für die kostenlosen Teilnahmemöglichkeiten via Internet und WAP zumindest in bestimmten Konstellationen und Phasen des TV-Gewinnspiels nicht die gleichen Gewinnaussichten gegeben waren wie für die kostenpflichtige Teilnahme durch Wahl der Mehrwertdienstnummer. Denn es sei der Eindruck vermittelt worden, dass für die verschiedenen Teilnahmewege nicht dieselben Chancen bestünden, mit der Moderatorin verbunden zu werden und die Antwort übermitteln zu können. Daher sei der objektive Tatbestand von Art. 38 Abs. 1 LG erfüllt:

4.3 [...] Die fraglichen Gewinnspiele sind [...] als unter das Lotterieverbot fallende lotterieähnliche Unternehmungen zu qualifizieren […]. Auch wenn der Durchschnittszuschauer allenfalls erkennen konnte, dass er über die angegebene Internet- beziehungsweise WAP-Adresse gratis am TV-Gewinnspiel teilnehmen konnte, so vermochte er doch nicht zu erkennen, dass diese Gratisteilnahmemöglichkeiten in jeder Phase des Spiels die gleichen Gewinnchancen boten wie die Teilnahme durch Anruf auf die Mehrwertdienstnummer zum angegebenen Preis von Fr. 1.50 pro Anruf beziehungsweise Anrufversuch. Bevor ein Mitspieler mit der Moderatorin verbunden wurde, um seine Lösung mitzuteilen, ertönte in der Sendung ein Telefonklingeln. Allein schon dies musste beim Durchschnittszuschauer den Eindruck erwecken, dass nur die Benützer der Mehrwertdienstnummer eine reelle Chance hatten[...]. Der Durchschnittszuschauer musste aufgrund der Aufmachung und Gestaltung des TV-Gewinnspiels subjektiv den Eindruck gewinnen, dass die Chancen, mit der Moderatorin in der Fernsehsendung verbunden zu werden, um die Wettbewerbslösung mitzuteilen, bei Wahl der Mehrwertdienstnummer letztlich grösser seien als bei Teilnahme über Internet und WAP. Zudem entstanden im Verlauf des TV-Gewinnspiels zahlreiche Situationen [...], bei denen sich der durchschnittliche Zuschauer und selbst ein Zuschauer mit überdurchschnittlichen Kenntnissen in diesem Gebiet schon mangels entsprechender Informationen nicht vorstellen konnte, wie er daran überhaupt und gar chancengleich mit dem Benützer der Mehrwertdienstnummer teilnehmen konnte. [...] Unabhängig davon gewann er im Verlauf des Spiels und namentlich in der Phase, in welcher die Moderatorin ankündigte, es bleibe nur noch wenig Zeit zum Mitspielen, den Eindruck, dass die Chance, mit der Moderatorin verbunden zu werden, durch einen Anruf auf die Mehrwertdienstnummer im letzten beziehungsweise günstig erscheinenden Moment doch noch gewahrt werden könne, zumal sich der Zuschauer nicht im Einzelnen vorstellen konnte, ob und inwiefern seine allfällige vorgängige Anmeldung beispielsweise via Internet noch irgendwie im Spiel sei und er daher weiterhin die Chance auf einen Rückruf habe.

Auch den subjektiven Tatbestand von Art. 38 Abs. 1 LG sah das Bundesgericht als gegeben an. Es liege weder ein Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) vor, d.h. eine irrtümliche Vorstellung, dem Durchschnittszuschauer sei aufgrund der Hinweise in der Fernsehsendung klar gewesen, dass über die angegebene Internet- und WAP-Adresse gratis und in sämtlichen Phasen des Spiels mit den gleichen Gewinnaussichten wie durch die Wahl der Mehrwertdienstnummer am TV-Gewinnspiel teilgenommen werden könne. Noch sei ein Rechtsirrtum (Art. 21 StGB) gegeben, d.h. die irrtümliche Annahme, dass das fragliche TV-Gewinnspiel auch zulässig sei, wenn die Gewinnaussichten der Teilnehmer über Internet und WAP objektiv oder nach dem subjektiven Eindruck des Durchschnittszuschauers nicht in sämtlichen Phasen des Spiels gleich gross sind wie die Gewinnaussichten des Benützers der Mehrwertdienstnummer.
5.3 […] Das TV-Gewinnspiel war […] nach seiner Aufmachung und Ausgestaltung darauf angelegt, dass die Spieler zum Telefon griffen und die Mehrwertdienstnummer wählten. Die Hinweise darauf, dass auch über Internet und WAP am Spiel teilgenommen werden konnte, traten demgegenüber in den Hintergrund, was offensichtlich und damit auch dem Beschwerdeführer 1 klar war. Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführer 1 mit der Möglichkeit rechnen, dass der Durchschnittszuschauer und selbst ein Zuschauer mit überdurchschnittlichen Kenntnissen trotz der mehrfachen Hinweise auf die alternativen Teilnahmemöglichkeiten über Internet und WAP subjektiv den Eindruck gewinnen konnte, dass […] die Gewinnaussichten bei Wahl der Mehrwertdienstnummer zumindest in gewissen Spielsituationen und namentlich auch gegen Ende einer Spielrunde letztlich grösser seien als bei der Teilnahme über Internet und WAP. Ein den Vorsatz ausschliessender Sachverhaltsirrtum liegt daher nach der im Ergebnis zutreffenden Auffassung der Vorinstanz nicht vor.

Dem Beschwerdeführer 1 war die Problematik von Gewinnspielen der fraglichen Art bekannt. Er wusste, dass diese lotterierechtlich nur zulässig sind, wenn daran auch gratis, d.h. ohne Leistung eines Einsatzes, mit gleichen Gewinnaussichten wie bei Benützung einer Mehrwertdienstnummer teilgenommen werden konnte. Es war ihm klar, dass diese Chancengleichheit selbstredend in sämtlichen Phasen des Spiels und nicht nur objektiv, sondern auch nach dem subjektiven Eindruck des Durchschnittszuschauers bestehen musste. […] Ein Rechtsirrtum liegt daher […] ebenfalls nicht vor.

Schliesslich befand das Bundesgericht auch die Höhe der eingezogenen Anbieteranteile als rechtmässig:
6.4 Inwiefern aber der eingezogene Vermögenswert im Betrag von Fr. 200'000.-- bundesrechtswidrig zu hoch sei, wie die Beschwerdeführerin 2 im Weiteren geltend macht, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz geht von Bruttoeinnahmen von Fr. 4'646'344.-- und von einem (Netto)Erlös von Fr. 241'016.-- aus. Im konkreten Fall sei die Anwendung eines strikten Bruttoprinzips aus verschiedenen Gründen nicht angebracht. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit sei vom Erlös von Fr. 241'016.-- als Einziehungsvermögen auszugehen. Jedoch sei aufgrund der teilweise unterschiedlichen Zahlenbelege allfälligen verbleibenden Bedenken derart Rechnung zu tragen, dass der einzuziehende Betrag auf Fr. 200'000.-- reduziert werde […].


Siehe auch die Berichterstattung im Tagesanzeiger.


Fast 10.000 Selbstanzeigen aufgrund Ankauf der Steuersünder-CD

Nach einem Bericht des Wirtschaftsmagazins "Capital" vom 14. März 2010 nähert sich die Zahl der Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung in Deutschland der Grenze von 10.000.

Mitte März hatten sich 9.547 deutsche Steuerbetrüger selbst angezeigt; täglich kommen ca. 250 neue Fälle hinzu. Über die Höhe der hinterzogenen Steuern könne nur spekuliert werden, schreibt das Magazin. Nach Schätzungen von Experten könnte sich die Summe auf mehrere hundert Millionen Euro belaufen.


Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht: Bericht des Bundesrats

In einer Medienmitteilung zum Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht hält der Bundesrat fest, dass sich die geltende Regelung grundsätzlich bewährt hat. Der Bundesrat will aber vertieft prüfen, wie Widersprüche zwischen dem Initiativrecht und den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vermieden werden können. Dies hält er in seinem am Freitag verabschiedeten Bericht über das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht fest.


6B_1099/2009: Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs wegen fehlenden Treibstoffs

Wer ein nicht ausreichend betanktes Auto fährt, macht sich wegen des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG strafbar, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Februar 2010 (6B_1099/2009) entschied. Es bestätigte damit die Vorinstanz, die den Begriff der Betriebssicherheit "nicht in einem engen, technischen Sinne, sondern in einer auch die Verkehrssicherheit umfassenden Bedeutung" verstand.

Auch nach Ansicht des Bundesgerichts tangiert fehlender Treibstoff die Betriebsicherheit eines Kraftfahrzeugs:


3.2 […] Was unter "Betriebssicherheit" respektive "Verkehrssicherheit" fällt, kann nicht abschliessend beschrieben werden. […] Ein Fahrzeug kann […] die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, selbst wenn es den technischen Anforderungen der VTS entspricht. Auch das Umgekehrte ist ohne Weiteres möglich[…]. Verkehrssicherheit und Vorschriftsgemässheit brauchen sich nicht zu decken. Ebenso wenig ist ein Fahrzeug vorschriftsgemäss im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 SVG, wenn der Öltank nicht korrekt verschlossen wurde (vgl. Urteil 6S.740/1998 vom 16. Februar 1999 E. 2) oder der Reifendruck ungenügend ist. Das Gleiche gilt, wenn das Fahrzeug über keinen Treibstoff mehr verfügt. Fehlendes Benzin schränkt nicht nur den ordnungsgemässen Betrieb eines Fahrzeugs ein, sondern bringt diesen in aller Regel innert kurzer Zeit zum Erliegen. Es sind ohne Weiteres Situationen denkbar, in denen die Verkehrsregeln mangels Benzin nicht mehr befolgt werden können. Genügend Treibstoff ist deshalb für die Verkehrssicherheit von erheblicher Bedeutung. Daran ändert […] der Umstand nichts, dass nicht ein "technischer" Mangel vorliegt. Einen technischen Mangel erwähnt das Gesetz nicht, und die Unterscheidung zwischen einem technischen Mangel im engeren und weiteren Sinn (beispielsweise abgenützte Bremsbeläge respektive mangelnde Bremsflüssigkeit) hilft hier nicht weiter. Die Betriebssicherheit (beispielsweise genügende Bremsleistung) wird in beiden Fällen tangiert. Auf welche Ursache der Mangel zurückzuführen ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ob er dem Fahrzeugführer tatsächlich zur Last gelegt werden kann, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflichten im konkreten Fall. Nicht wesentlich ist deshalb, ob der Mangel auf einen technischen respektive mechanischen Fehler oder aber auf einen unzureichenden Unterhalt zurückzuführen ist, wie dem Tanken, dem Auffüllen von Bremsflüssigkeit oder dem Reinigen der Scheiben. Deshalb gehört zur Unterhaltspflicht und Kontrolle des Fahrzeugs auch die Pflicht, für ausreichenden Treibstoff besorgt zu sein. Diese Pflicht kann grundsätzlich - im Gegensatz zur technischen Kontrolle durch den Garagisten - ohne Weiteres vom Fahrzeuglenker mit einem Blick auf die Benzinanzeige beachtet werden. Ihre Verletzung respektive das Führen eines ungenügend aufgetankten Fahrzeugs schafft eine zumindest abstrakte Gefährdung, die in Anwendung von Art. 93 Ziff. 2 SVG als Übertretung zu erfassen und, unabhängig von allfällig verletzten Verkehrsregeln, zu verfolgen ist.


Verjährungsverlängerung für "grosse Wirtschaftsdelikte"

Die Verjährungsfristen für sog. "grosse Wirtschaftsdelikte" werden verlängert. Der Nationalrat hat am 3. März 2010 stillschweigend eine entsprechende Motion (08.3930) im Einverständnis mit dem Bundesrat gutgeheissen, nachdem bereits der Ständerat am 12. März 2009 zugestimmt hatte. Der Bundesrat hatte die Annahme der Motion beantragt.


B-7017/2008: geringfügig formatierte Wort-/Bildmarke "++PLUSPLUS++" mit Wortmarke "PLUS" nicht verwechselbar

Das BVerwGer entschied, dass die Eintragung der kombinierten Wort-/Bildmarke "++PLUSPLUS++" nicht mit der älteren Wortmarke "PLUS" verwechselbar ist. Weil keine "derart gesteigerte Bekanntheit der Marke "PLUS" für die relevanten Waren und Dienstleistungen dargetan war, konnte die "erhebliche Banalität der Marke" nicht
kompensiert werden.


Übernahmerecht: Richtlinie Nr. 2 (Liquidität im Sinne des Übernahmerechts)

Die Übernahmekommission hat heute ihr UEK-Rundschreiben Nr. 2: Liquidität im Sinne des Übernahmerechts veröffentlicht, zusammen mit einem Informationsschreiben und einem Expertenbericht.

Soweit auf ein öffentliches Kaufangebot die Mindestpreisregeln anwendbar sind, ist grundsätzlich der Börsenkurs massgebend (Art. 40 Abs. 1 und 2 BEHV-FINMA). Sind jedoch die kotierten Beteiligungspapiere vor Veröffentlichung des Angebots bzw. Voranmeldungnicht liquid, so ist auf eine Bewertung einer Prüfstelle (Art. 25 BEHG) abzustellen (Art. 40 Abs. 4 BEHV-FINMA).

Liquiditätsbegriff: Ein Beteiligungspapier, das nicht dem Swiss Leader Index (diese gelten als liquid) angehört, gilt als liquid im Sinne von Art. 40 Abs. 4 BEHV-FINMA, wenn der monatliche Median des täglichen Handelsvolumen der börslichen Transaktionen in mindestens 10 von 12 der Voranmeldung oder dem Angebot vorausgehenden vollständigen Monaten gleich oder grösser als 0.04% des handelbaren Teils des Beteiligungspapiers (Free Float) ist.

Bestimmung des Free Float: Für an der SIX Swiss Exchange kotierte Beteiligungspapiere wird der Free Float gemäss dem Reglement des Swiss All Share Index bestimmt. Für an einer anderen Börse kotierte Beteiligungspapiere wird der Free Float gemäss den dort geltenden Regeln bestimmt. Verfügt die Börse, an welcher das Beteiligungspapier kotiert ist, über keine Regeln zur Bestimmung des Free Float, so wird ein Free Float von 100% angenommen.

Übergangsbestimmungen: Das Rundschreiben Nr. 2 ist auf alle Angebote anwendbar, die nach dem 31. März 2010 veröffentlicht beziehungsweise vorangemeldet werden; die bisherige Mitteilung Nr. 2 der UEK zum Begriff der Liquidität vom 3. September 2007 wird aufgehoben.


Änderungen des Forschungsgesetzes per 1. Januar 2011 in Kraft

Der Bundesrat hat Änderungen des Forschungsgesetzes (dazu siehe unseren früheren Beitrag) auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt, nachdem die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist.


4A_347/2009: Widerspruchsfrist bei missbräuchlicher entfristeter Kündigung: echte Lücke (amtl. Publ.)

Die siebentätige Probezeit iSv OR 335b I kann durch Vereinbarung verkürzt oder, bei der sog. "entfristeten Kündigung", sogar ganz wegbedungen werden (hier endet das Arbeitsverhältnis mit Zugang der Kündigung). Fraglich ist aber, was gilt, wenn in einem solchen Fall während laufender Probezeit eine missbräuchliche Kündigung ausgesprochen wird: Die Folgen von OR 336a OR (Entschädigung) setzen voraus, dass die geschädigte Partei der Kündigung so rechtzeitig widerspricht, dass der Widerspruch der anderen Partei während noch laufender Kündigungsfrist zugeht (OR 336b I). Bei der entfristeten Kündigung ist OR 336a daher theoretisch ohne Anwendungsbereich. Dabei handelt es sich, wie das BGer feststellt, um eine Gesetzeslücke:

"Besteht keine Kündigungsfrist und wird die Kündigung umgehend wirksam, ist es in der Tat unmöglich, eine schriftliche Einsprache zu erheben, die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beim Kündigenden eintrifft. Die Vorinstanz ist grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen, dass die für die Einsprache aufgestellten Formvorschriften (Art. 336b OR) den Anspruch auf Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung (Art. 336a OR) nicht vereiteln dürfen."
Das OGer ZH als Vorinstanz hatte die Lücke dadurch gefüllt, dass es annahm, es müsse stets eine siebentätige Widerspruchsfrist zur Anwendung kommen, auch bei verkürzter oder wegbedungener Probezeit. Dieser Lösung folgte das BGer indessen nicht:

"Dies scheint mit Blick auf den vom Gesetz verfolgten Zweck der Rechtssicherheit und der Förderung einer gütlichen Einigung (vgl. E. 2.1) nicht gerechtfertigt. Darf vom Arbeitnehmer nach Treu und Glauben erwartet werden, innerhalb der verkürzten Frist zu reagieren, rechtfertigt es sich nicht, eine Lücke anzunehmen und vom klaren Wortlaut des Gesetzes abzuweichen. Eine Lücke besteht somit nur, wenn die Kündigungsfrist derart verkürzt oder gänzlich wegbedungen ist, dass es dem Arbeitnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar ist, fristgerecht Einsprache zu erheben".
Im konkreten Fall hätte die dreitätige Kündigungsfrist nach Auffassung des BGer ausgereicht. Das BGer konnte deshalb offenlassen, welche Reaktionszeit bei einer entfristeten Kündigung mindestens gewährt werden müsste. Zu entscheiden wäre dies - dies ergibt sich aus dem Hinweis auf Treu und Glauben - aber zweifellos nach den konkreten Umständen. Offen ist dabei u.a. die Frage, "ob die Postaufgabe am letzten Tag der Kündigungsfrist für die Wahrung der Frist nach Art. 336b Abs. 1 OR ausreicht."


4A_203/2009: Sendelandprinzip im Urheberrecht; Ausstrahlung von M6 zulässig (amtl. Publ.)

Das BGer hat in der Auseinandersetzung zwischen der SRG und Métropole Télévision über die Ausstrahlung des Programms M6 auf schweizerischem Gebiet (vgl. auch diesen früheren Beitrag) die Beschwerde von Métropole Télévision gutgeheissen. Aus der Medienmitteilung des BGer:

"Die Ausstrahlung von Werken im Programm M6 – mittels Satellitensignal mitsamt Werbung,die sich eigens an das schweizerische Fernsehpublikum richtet – ohne besondere Ermächtigung der Urheberrechtsinhaber verletzt weder das Urheberrechtsgesetz (URG) noch das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dies hat das Bundesgericht in seiner öffentlichen Urteilsberatung vom 12. Januar 2010 entschieden und die entsprechende Klage der SRG abgewiesen. Mit dieser hatte die SRG die gerichtliche Feststellung und Beseitigung derartiger Rechtsverletzungen verlangt und beantragt, dass der Métropole Télévision verboten werde, bestimmte Filme, Fernsehfilme sowie Fernsehserien, die auch von der SRG ausgestrahlt werden, mittels eigenem Signal auszustrahlen. Ferner verlangte sie Schadenersatz von mindestens Fr. 10 Mio. (...)

Zur Frage des Urheberrechts hat das Bundesgericht (...) sodann erwogen, dass im schweizerischen Urheberrecht die sog. Sendelandtheorie auf Satellitenübertragungen anwendbar sei. Dies bedeutet, dass der Urheber seine Zustimmung zur Ausstrahlung seines Werks nach dem Recht desjenigen Staats erteilt, von dem die Satellitenübertragung ausgeht. Hat er seine Zustimmung entsprechend erteilt, ist eine weitere Ermächtigung in den vom Satelliten abgedeckten Ländern nicht mehr erforderlich. (...) Zum Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs hielt das Bundesgericht fest, dass das der Fernsehgesellschaft Métropole Télévision vorgeworfene Verhalten auch keine unlautere und widerrechtliche Handlung im Sinne des UWG darstellt."


FINMA: Abschluss der Untersuchungen in den Fällen Madoff und Lehman

In Ihrer heutigen Medienmitteilung informiert die FINMA über den Abschluss der Untersuchungen in den Fällen Madoff und Lehman.

Im einen Fall ging es um die Auswirkungen des in den USA erfolgten Betruges durch den US-Investor Bernard L. Madoff auf den Finanzplatz Schweiz. Der andere Fall betrifft den Vertrieb von strukturierten Produkten, die von Tochtergesellschaften der Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert waren.

Die FINMA stellte bei einzelnen Finanzintermediären Korrekturbedarf fest und veranlasste entsprechende Massnahmen. Gemäss FINMA zeigten die Untersuchungen, dass die heutige Regulierung die Anlageberatungs- und Vermögensverwaltungskunden nicht ausreichend schützt und regulatorischer Handlungsbedarf zur Verbesserung des Kundenschutzes insbesondere in folgenden Bereichen bestehe:

  • Information über Gewinnpotenzial und Verlustrisiken: Neben dem Gewinnpotenzial sind auch die mit dem Kauf von Finanzprodukten verbundenen Verlustrisiken in der übersichtlich zu gestaltenden Verkaufsdokumentation einfach und verständlich darzulegen.
  • Abklärung des Risikoprofils des Kunden: Die Anbieter von Finanzprodukten sind zu verpflichten, am Vertriebspunkt nicht nur in der Vermögensverwaltung, sondern auch in der Anlageberatung die Risikofähigkeit und das Risikobewusstsein ihrer Kunden sorgfältig abzuklären und bei der Anlageberatung auf eine ausreichende Diversifikation zu achten. Zudem sind bei der Vermögensverwaltung die bestehenden Vorgaben betreffend Diversifikation zu verschärfen.
Derzeit klärt die FINMA im Rahmen eines Regulierungsprojekts ab, durch wen und wie diese regulatorischen Änderungen vorzunehmen sind.


6B_839/2009: Strafzumessung, Geldstrafe statt Freiheitsstrafe

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 16. Februar 2010 (6B_839/2009) eine Beschwerde gutgeheissen, die sich u.a. gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe anstatt einer Geldstrafe richtete. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer, nachdem dieser in der ersten Instanz freigesprochen worden war, wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe zu neun Monaten verurteilt.

Das Bundesgericht legte den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde (E.1):

P. vertraute Q. drei ihm gehörende Sportwagen zum Verkauf an. Dieser gab den Auftrag dem Beschwerdeführer weiter, was P. akzeptierte. Der Beschwerdeführer verkaufte die drei Sportwagen zu einem Gesamtpreis von Fr. 107'500 […]. Später wurde der Vertrag insofern geändert, als der Beschwerdeführer beauftragt wurde, mit dem Verkaufserlös einen Ferrari 512 BB zu beschaffen. Nicht erstellt ist, ob dieses Fahrzeug aus dem Verkaufserlös tatsächlich erworben wurde. Unbestritten ist hingegen, dass der Beschwerdeführer bis heute weder den Erlös aus dem Verkauf der drei Sportwagen noch ein Eintausch-/Ersatzfahrzeug herausgegeben oder sonst irgendeine Zahlung an P. geleistet hat.


Hinsichtlich der Wahl der Strafart bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr hält das Bundesgericht fest, dass der Vorinstanz ein Ermessen zustehe:
3.4 […] Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sie konkret zu prüfen und auch zu begründen, weshalb im Einzelfall eine Geldstrafe unzweckmässig und stattdessen eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Die Begründungspflicht reicht nicht soweit, wie dies Art. 41 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Ausfällung kurzer Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verlangt. Allerdings sollten die Beweggründe des Gerichts für die eine oder andere Sanktionsform aus dem Urteil ersichtlich sein.
3.3 [...] Im Vordergrund steht dabei [...] die Geldstrafe. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1 […]).


Diesen Anforderungen hat die Vorinstanz laut Bundesgericht im vorliegenden Fall nicht genügt, als sie ausführte, "angesichts des Verschuldens des Beschwerdeführers falle einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht":
3.5 […] Das Verschulden vermag allerdings für sich alleine nicht die Ausfällung einer Freiheitsstrafe zu begründen, da dieses bei einer Sanktion bis zu einem Jahr auch mittels Geldstrafe abgegolten werden könnte. Auch die übrigen von der Vorinstanz angeführten Umstände, dass sich der Beschwerdeführer bis heute weigerte, über die für P. getätigten Verkäufe und Käufe abzurechnen und die finanziellen Ausstände zu begleichen sowie der hohe Deliktsbetrag und die erneute Delinquenz zu Beginn der laufenden Probezeit stellen keine Begründungselemente dar, die anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe gebieten. Vielmehr beeinflussen diese Punkte das Strafmass. Die fehlende Begründung fällt umso mehr ins Gewicht, als erstinstanzlich ein Freispruch erfolgte und daher keine Begründung zur Ausfällung einer Freiheitsstrafe erforderlich war.


Schliesslich müsse sich die Vorinstanz, so erwägt das Bundesgericht weiter, im Rahmen der Strafzumessung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen, dass er als alleinerziehender Vater eines siebzehnjährigen Sohnes einer erhöhten Strafempfindlichkeit unterliege. (E. 3.6)


Ausserordentliche Preisüberprüfung: Tiefere Preise für SL-Medikamente

Ab heute gelten für die ca. 2.000 Medikamente, die zwischen 1955 und 2006 in die Spezialitätenliste (SL) aufgenommen worden sind, tiefere Preise, wie das Bundesamt für Gesundheit (BAG) in einer Medienmitteilung informiert.

Sie wurden im Rahmen einer ausserordentlichen Preisüberprüfung, die am 1. Juli vom Bundesrat und dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) beschlossen wurde, an das Preisniveau der sechs Vergleichsländer Dänemark, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Frankreich und Österreich angepasst. Weitere Massnahmen im Medikamentenbereich sind z.B. die Senkung des Vertriebsanteils und die regelmässige Preisüberprüfung alle drei Jahre.