6B_766/2009: Mehrfache Begünstigung durch Internetprovider

Das Bundesgericht hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, inwieweit sich ein Internet-Provider der (mehrfachen) Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB strafbar machen kann (Urteil 6B_766/2009 vom 8. Januar 2010), wenn er für die Verbreitung von Texten die dafür notwendige Infrastruktur gratis zur Verfügung stellt.

Der Beschwerdeführer betreibt eine Internetplattform, die den Benutzern die Möglichkeit bietet, sich mit einem Pseudonym über verschiedene, meist lokalpolitische Themen anonym zu äussern. Verschiedene, namentlich nicht bekannte Benutzer begingen dabei Ehrverletzungen zum Nachteil des Vizeammanns von Wohlen.

Die Auffassung der Vorinstanz wurde durch das Bundesgericht bestätigt. Danach sei die Internetplattform des Beschwerdeführers als Providerin anzusehen, was für ihn mit einer besonderen Verantwortlichkeit (Speicher- und Aufbewahrungspflichten des BÜPF) des einhergehe:

3.2 […] Als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift dieser Gesellschaft sei er für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen verantwortlich. Eine juristische Person handle durch ihre Organe. Es obliege ihm daher gemäss Art. 15 Abs. 3 BÜPF die Pflicht, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten während sechs Monaten aufzubewahren. Durch das Löschen der IP-Adressen habe er elektronische Spuren vernichtet, die zur Identifikation der Kommentar-Verfasser und damit zur Eröffnung eines Strafverfahrens beigetragen hätten. […].

Mit seinem Einwand, dass bis zum Zeitpunkt der Verhandlung weder ein Untersuchungsverfahren gegen Dritte eröffnet wurde noch die IP-Adressen eruiert worden seien, drang der Beschwerdeführer nicht durch:
3.4 […] Der Beschwerdeführer argumentiert zu Unrecht, die Vorinstanz habe die Ehrverletzungs- und Mediendelikte gemäss Anklageschrift eingestellt, weshalb gar kein strafbares Verhalten mehr vorliege. Entscheidend für die Annahme der Begünstigung ist vielmehr eine erhebliche zeitliche oder inhaltliche Erschwernis der Strafverfolgung, die mit einem unwiederbringlichen Löschen der IP-Adressen der Website-Benutzer zweifellos geschaffen wurde. Dass bis anhin keine Behörde an diesen Adressen Interesse gezeigt hat, [...] ändert hieran nichts. Bereits die Verhinderung der Eröffnung eines Strafverfahrens kann eine Begünstigungshandlung darstellen (BGE 69 IV 118).

Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe sich in einem Rechtsirrtum gemäss Art. 21 StGB befunden, da er nicht mit der Anwendung des BÜPF habe rechnen müssen und ihm ein Unrechtsbewusstsein fehlte, wies das Bundesgericht zurück:
3.5 […] Das Löschen der IP-Adressen, obwohl sie vom Server automatisch gespeichert worden seien, habe nur dem Schutz der Anonymität der Benutzer dienen und nur den Zweck verfolgen können, sie einer allfälligen Strafverfolgung zu entziehen […]. Auf welchen gesetzlichen Bestimmungen eine Aufbewahrungspflicht der IP-Adressen beruht, erscheint unerheblich. Von entscheidender Bedeutung ist, dass der Beschwerdeführer die Benutzer seiner Website einer allfälligen Strafverfolgung entziehen wollte. […]


FINMA: Schutz der Einleger bei Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften

Die FINMA hat ihr Rundschreiben 2008/3 "Publikumseinlagen bei Nichtbanken" an die Änderung von Art. 3a Bst. d BankV angepasst.


Genossenschaften, Vereine und Stiftungen dürfen nur noch Einlagen annehmen, wenn sie diese für den gemeinschaftlichen Zweck der Organisation verwenden. Zur klareren Abgrenzung zu einer Banktätigkeit ist zudem neu eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten vorgeschrieben.

Betroffene Organisationen müssen Einlagen, die neu unter das Verbot fallen, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten zurückzahlen (Art. 62b BankV).


WEKO erlässt provisorische Massnahmen im Kreditkartenmarkt

Aus der Medienmitteilung:

"Die Wettbewerbskommission (WEKO) erlässt vorsorgliche Massnahmen, mit welchen das heutige System zur Festlegung der schweizerischen Interchange Fees in verbesserter Form weitergeführt wird. Die Anpassungen führen zu einer Senkung dieser Gebühren. (...)
Die vorsorglichen Massnahmen lösen ab dem 1. Februar 2010 die heute geltende Regelung ab, welche auf einen Entscheid der WEKO aus dem Jahr 2005 zurückgeht. Sie (...) gelten bis zur definitiven Entscheidung in der Untersuchung (...). In der Untersuchung geht es um die Zulässigkeit der kollektiven Festlegung der Interchange-Fees und gegebenenfalls der dafür massgeblichen Kontrollmechanismen."


6B_835/2009: Gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge

Gegen X. wurde – anlässlich Strafanzeige und Strafantrag durch ihren Ehemann Y. – eine Strafuntersuchung wegen Drohung, Tätlichkeiten und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage eingeleitet. Das Verfahren gegen X. wurde schliesslich eingestellt, da Y. im Rahmen einer Eheschutzkonvention sein Desinteresse an der Weiterführung des Strafverfahrens gegen seine Ehefrau erklärte. Die Verfahrenskosten in Höhe von 500,- CHF wurden ihr indessen auferlegt. Mit Verfügung des Einzelrichters wurden das durch X. erhobene Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Kostenfolge abgewiesen und ihr die Gerichtskosten in Höhe von 400,- CHF auferlegt.

Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2009 (6B_835/2009) gut, wobei es insbesondere die tiefgreifenden Eheprobleme von X. und Y. (siehe die ausführliche Sachverhaltsdarstellung unter E. 2.1 und 2.2) in seine Erwägungen einbezog. Die Beschwerdeführerin hatte gerügt, die Kostenauflage verletze die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung und das Willkürverbot nach Art. 9 BV. Die von ihr zugestandene Ohrfeige hätte offensichtlich nie zu einem Strafverfahren geführt. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass diese erfolgte, nachdem ihr Ehemann sie als Prostituierte bezeichnet hatte.

3.2 Fehl gehen die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Ohrfeige ausschlaggebend für die Eröffnung der Strafuntersuchung war. Die von der Beschwerdeführerin zugestandene einmalige Ohrfeige wäre nur auf Antrag strafbar gewesen. Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Tätlichkeit auf eine Beschimpfung als Prostituierte folgte und daher straffrei sein kann (vgl. Art. 177 Abs. 3 StGB). Die einmalige Ohrfeige der physisch erwiesenermassen unterlegenen Ehegattin hätte offensichtlich nicht zu einer Strafverfolgung von Amtes wegen geführt. Auslöser für das Strafverfahren waren klarerweise die massiven Vorwürfe in der Strafanzeige des Ehemanns der Beschwerdeführerin, welcher diese der häuslichen Gewalt gegen ihn und ihren gemeinsamen Sohn sowie der Drohung beschuldigte, und der Strafantrag wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Willkürlich wäre es daher, der Beschwerdeführerin einzig wegen der Ohrfeige die Verfahrenskosten aufzuerlegen.


Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz zwar insoweit, als die Behörden aufgrund der Anschuldigungen des Ehemanns verpflichtet waren, ein Strafverfahren einzuleiten. Sie mussten den angezeigten Gewalttätigkeiten und Drohung sowie dem Strafantrag wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nachgehen. Davon zu unterscheiden sei jedoch die Frage der Kostentragung, wenn das Verfahren in der Folge gestützt auf Art. 55a StGB eingestellt wird.

4.3 Für die Kosten- und Entschädigungsfolgen gelangen die kantonalen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung. Die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 55a StGB hat in der Regel eine Kostenauflage zu Lasten des Staates zur Folge. Eine Abweichung von dieser Regelung rechtfertigt sich, wenn das strafbare Verhalten des Täters bewiesen ist, was namentlich der Fall ist, wenn dieser geständig ist. [...] Unzulässig ist hingegen eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Kostenfolge beim Rückzug des Strafantrags, da die in den Anwendungsbereich von Art. 55a StGB fallenden Delikte von Amtes wegen zu verfolgen sind [...]. Grundsätzlich ebenfalls anwendbar sein können die kantonalen Bestimmungen über die Kostentragung bei schuldhafter Verursachung der Strafuntersuchung durch den Angeschuldigten (§ 42 Abs. 1 Satz 2 StPO/ZH).

4.4 Vorliegend wurden die Behörden einzig aufgrund der Anzeige von Y. tätig. Die Ehegatten befanden sich in einer heftigen Ehekrise, was sich in gegenseitigen Anschuldigungen äusserte. Damit einher geht oft eine Missachtung der ehelichen Treue- und Beistandspflicht durch beide Ehegatten. Beweise für die von Amtes wegen zu verfolgenden Taten fehlen. Es ist daher stossend, für die Kostenfolge nur die Frage nach dem Verschulden des angezeigten Ehegatten zu prüfen und diesem mit Verweis auf die Verletzung der ehelichen Treue- und Beistandspflicht die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine solche einseitige Prüfung der Verschuldensfrage kommt einer unzulässigen Verurteilung in der Sache gleich und verstösst gegen die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Willkürlich ist es zudem, in Fällen in denen die Ehegatten, wie vorliegend, seit längerer Zeit ihre eheliche Treue- und Beistandspflicht gegenseitig regelmässig verletzen, für die Kostenauflage auf isolierte, spontan zugestandene Ereignisse abzustellen. Zu berücksichtigen ist überdies, dass Y. gegen die Beschwerdeführerin wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage Strafantrag stellte und das Verfahren diesbezüglich nicht gestützt auf Art. 55a StGB, sondern einzig zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt wurde. Die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung und des Willkürverbots ist begründet.


6B_571/2009: Schweigen zur Identität des Fahrzeuglenkers

X. wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a VRV) schuldig gesprochen. Das Kantonsgericht BL hatte ihn – in Bestätigung der ersten Instanz – nicht nur als Halter, sondern auch als Lenker seines Fahrzeugs angesehen. In seiner Begründung führte das Gericht aus, die Haltereigenschaft sei ein Indiz für die Täterschaft. Verweigere der Halter Angaben über den Lenker, müsse davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug selber gelenkt habe (mit Hinweis auf Urteil 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3).

Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde, in der sich X. auf das Aussageverweigerungsrecht nach Art. 6 EMRK und Art. 32 BV berief, mit Urteil vom 28. Dezember 2009 (6B_571/2009) ab. Dabei betont es die anerkannte Praxis, dass Schweigen die Annahme der Täterschaft nicht ausschliesst, wenn diese nicht zweifelhaft ist:

3.2 […] Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert nicht, eine Täterschaft anzunehmen (Urteil 6B_676/2008 vom 16. Februar 2009 E. 1.3; Urteil 6B_41/2009 vom 1. Mai 2009). Die Grosse Kammer des EGMR führte in der Sache O'Halloran und Francis gegen Grossbritannien vom 29. Juni 2007 aus, die unter Strafandrohung erfolgte Aufforderung an einen Fahrzeughalter, die Person zu nennen, die das Fahrzeug während der Geschwindigkeitsüberschreitung gelenkt hatte, verstosse nicht gegen das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten (teilweise publ. in: forumpoenale 1/2008 S. 2 mit Bemerkungen von […] WOHLERS). Sie wies darauf hin, dass sich jeder Halter oder Lenker eines Motorfahrzeugs der Strassenverkehrsgesetzgebung unterwirft […] [Ziff. 57]). Somit ergeben sich nach der neueren bundesgerichtlichen und konventionsrechtlichen Rechtsprechung für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten.

Im vorliegenden Fall hatte sich X. darauf beschränkt, bei der Befragung zum Grund seiner Einsprache gegen den Strafbefehl, zu seinem Aufenthaltsort zur Zeit der Bildaufnahme und zur Frage, ob er seinen Porsche eventuell ausgeliehen hatte, zu erklären, er möchte dazu nichts sagen. Das Bundesgericht kam daher zu dem Schluss:
3.3 […] Es spricht alles dafür und nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer selber seinen Porsche in jenem Zeitpunkt gelenkt hatte, als er geblitzt wurde. Unter diesen Umständen auf seine Täterschaft zu schliessen, verstösst nicht gegen Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV.

3.4 Gemäss § 46 Abs. 1 StPO/BL ist bei Aussageverweigerung das Verfahren ohne Rücksicht darauf weiterzuführen. Das war vorliegend der Fall. Eine willkürliche Auslegung ist nicht ersichtlich.


FINMA: Verabschiedet Enforcement-Policy

In ihrer Medienmitteilung informiert die FINMA, dass der FINMA-Verwaltungsrat im Dezember 2009 eine von der Geschäftsleitung vorgelegte Enforcement-Policy verabschiedete. Die Policy umfasst dreizehn Grundsätze, in denen zentrale Elemente des Finanzmarktenforcements der FINMA umschrieben sind.

Unter "Enforcement" versteht die FINMA die forcierte Ermittlung des Sachverhalts bei Verdacht auf Missstände oder Missbrauch und die zwangsweise Durchsetzung der Finanzmarktaufsichtsgesetze. Oberstes Ziel ist die Gewährleistung integrer Märkte. Bei der Durchsetzung des Aufsichtsrechts sei die FINMA bestrebt, mit Augenmass vorzugehen und ihre Verfahren rasch und konzentriert sowie fair und transparent zu führen.

Die Enforcement-Policy erläutert insbesondere das Vorgehen der FINMA gegen natürliche Personen. Solche Verfahren sind für die Betroffenen regelmässig einschneidend, weshalb sich die FINMA Zurückhaltung auferlege.


Gesetzgebung: Bedingter Rückzug einer Volksinitiative & Bedenkzeit im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren

In der Amtlichen Sammlung (Nr. 3, vom 26. Januar 2010) wurden die Änderungen vom 25. September 2009

veröffentlicht.

Die Änderungen treten per 1. Februar 2010 in Kraft.





FINMA zieht Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weiter

In einer Medienmitteilung von heute informiert die FINMA, dass ihr Verwaltungsrat entschieden hat, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in Sachen Herausgabe von Kundendaten an US-Justizbehörden an das Bundesgericht weiter zu ziehen.

Mit dem Weiterzug an das Bundesgericht will die FINMA die Gelegenheit nutzen, dass das Bundesgericht den rechtlichen Handlungsspielraum der FINMA in Krisensituationen nach geltendem Recht als letzte Instanz beurteilt.

Zur Medienmitteilung



4A_432/2009: Kündigung während der Probezeit nach Kritik am Arbeitgeber nicht missbräuchlich

Das BGer beurteilte es eine Kündigung durch den Arbeitgeber während der Probezeit und nach Kritik am Artbeitgeber bzw. Vorgesetzten als nicht missbräuchlich iSv OR 336.

Die Kündigung wurde wie folgt begründet:

"Die Beschwerdeführerin habe am 2. Oktober 2007 in einem kurzfristig von ihr verlangten Gespräch der Leiterin des Pflegezentrums sowohl fachliche als auch charakterliche Inkompetenz vorgeworfen und erklärt, sie werde sich nach einer neuen Stelle umsehen. Diese und weitere Äusserungen und Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin verunmöglichten eine konstruktive Zusammenarbeit und belegten zudem, dass diese auch aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht möglich sei."
Nach OR 336 I b ist die Kündigung grundsätzlich missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird, weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, wozu auch die Meinungsäusserungsfreiheit nach BV 16 gehört. Im vorliegenden Fall war die Berufung auf diese Bestimmung indessen erfolglos. Zwar ist Kritik am Arbeitgeber vom Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit erfasst, doch ging es hier nicht um die Meinungsäusserungsfreiheit als solche. Vielmehr hatte die Arbeitnehmerin von sich aus den Arbeitgeber auf die unbefriedigende Situation und die in ihren Augen mangelnde Kompetenz der Vorgesetzten hingewiesen. Dazu ist ein Arbeitnehmer berechtigt, doch ist dieses Recht kein direkter Ausfluss der Meinungsäusserungsfreiheit, sondern ergibt sich aus den gegenseitigen Fürsorge- beziehungsweise Treuepflichten.

Das BGer brauchte ferner angesichts der besonderen Situation während der Probezeit nicht abschliessend zu klären, welche Bedeutung der Meinungsäusserungsfreiheit bei der gegenüber dem Arbeitgeber geäusserten Kritik zukommt. Das Verhalten der Arbeitnehmerin belegte, dass die Zusammenarbeit zwischen ihr und ihrer Vorgesetzten schwierig war, und dass diese  offenbar nicht damit rechnete, es könne eine tragfähige Lösung gefunden werden. Nun besteht der Sinn der Probezeit gerade darin, den Entscheid über eine langfristige Bindung in Kenntnis der Arbeitserfahrungen treffen zu können, ist es legitim, das Arbeitsverhältnis zu beenden, wenn erkannt wird, dass es bei der Zusammenarbeit zu Problemen kommt. Die Kündigung ist daher auch dann zulässig, wenn den Arbeitnehmer an der unbefriedigenden Situation kein Verschulden trifft oder - hier - die Vorwürfe ganz oder teilweise berechtigt sein sollten.


Erleichterte Sanierung von Unternehmen mehrheitlich begrüsst; Bundesrat nimmt Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis

Die Vorschläge zur erleichterten Sanierung von Unternehmen sind in der Vernehmlassung mehrheitlich begrüsst worden.


Der Bundesrat hat am Mittwoch von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis genommen und das EJPD beauftragt, eine Botschaft für eine Teilrevision des SchKG auszuarbeiten.

Trotz Kritik hält der Bundesrat an seinem Vorschlag fest, dass bei einer Betriebsübernahme in Zukunft die Arbeitsverträge nicht mehr automatisch übernommen werden müssen. Als Ausgleich will er eine allgemeine Sozialplanpflicht einführen.

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Freiheitsentzug: Zunahme der Insassen

Die Belegungsrate in den 114 Anstalten und Institutionen des Freiheitsentzugs der kantonalen Justiz- und Polizeidepartemente ist laut einer heute veröffentlichten Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BfS) zwischen 2008 und 2009 von 86 Prozent auf 91 Prozent bzw. von 76 auf 80 Inhaftierte pro 100.000 Personen gestiegen. Die Zahl der Haftplätze ging 2009 stattdessen gegenüber dem Vorjahr von 6.736 auf 6.683 Plätze zurück. Diese Abnahme ist bedingt durch die offenen und halboffenen Anstalten (-26 Plätze) und der Gefängnisse (-27 Plätze).

Am 2. September 2009 waren 6.084 Personen in diesen Einrichtungen inhaftiert, was den zweithöchsten Bestand seit 1999 bedeutet. Besonders hoch war die Rate mit 100 Prozent in der lateinischen Schweiz, wo einige Gefängnisse sogar überbelegt waren.

Von den Inhaftierten befanden sich 31 Prozent in Untersuchungshaft, 59 Prozent im Straf- und Massnahmenvollzug, 7 Prozent waren im Rahmen von Zwangsmassnahmen gemäss Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und 3 Prozent aus anderen Gründen inhaftiert.

Die detaillierte Stichtagserhebung 2009 zum Freiheitsentzug kann hier eingesehen werden.


Urteil des Bundesgerichts in Sachen FINMA/UBS

Bekanntlich hat das Bundesverwaltungsgericht am 5. Januar 2010 die von der FINMA am 18. Februar 2009 angeordnete Herausgabe von Kundendaten an US-Justizbehörden als rechtswidrig bezeichnet (es ging offenbar um Daten in der Grössenordnung einer sechsstelligen Zahl von DIN-A4-Seiten, Erw. 6.3.2).

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Bestimmungen in Art. 25 BankG und Art. 26 BankG als ungenügend Grundlage für die Herausgabe; das Gericht stützte sich massgeblich auf die Kriterien der Voraussehbarkeit und der Bestimmtheit (Erw. 6.4.1, 6.4.3). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Anordnung der Herausgabe als ausserhalb des der FINMA zustehenden Ermessensspielraums liegend (Erw. 6.4.3).

Das Bundesverwaltungsgericht entschied ferner, dass Art. 31 FINMAG (früher Art. 23ter BankG) keine genügende gesetzliche Grundlage zur Herausgabe von Daten an eine ausländische Behörde darstellt (Erw. 7) und verwarf alsdann die Argumentationslinie „Notrecht“, indem es entschied, dass die FINMA zum Erlass einer Notstandsverfügung zur Herausgabe von Bankkundendaten nicht kompetent sei (Erw. 9). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht abschliessend die polizeiliche Generalklausel (Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV) als unzureichende gesetzliche Grundlage verwarf (Erw. 12.1) entschied das Gericht, dass

"[...] dass die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2009, welche die Herausgabe der Bankkundendaten der Beschwerdeführer an die US-amerikanischen Behörden anordneten, rechtswidrig sind."
Weitere Berichterstattung zum Thema
Der Anfang dieser Auseinandersetzung geht auf ein whistleblowing eines ehemaligen Kundenberaters der Beschwerdegegnerin (UBS AG) zurück (Sachverhalt A). Die hernach eröffneten Verfahren mündeten unter anderem in einen Vergleich unter Bezahlung einer Entschädigung (Sachverhalt A). Dieser Vergleich – sog. Deferred Prosecution Agreement („DPA“; Kopie siehe hier) wurde aus Sicht der USA unter anderem davon abhängig gemacht, dass bestimmte Kundendaten umgehend herauszugeben waren (Sachverhalt A; siehe Ziff. 9 – Seite 6 und Exhibit E).

Vor diesem Hintergrund erliess die FINMA eine Verfügung gestützt auf Art. 25 und 26 BankG (Massnahmen bei Insolvenzgefahr) und begründete, dass
„[...] die US-Behörden mit einem Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin gedroht hätten, sollten die rund 300 Kundendossiers nicht bis am 18. Februar 2009 an die US-Behörden übergeben worden sein. Erfahrungsgemäss hätte ein Strafverfahren gegen eine Bank wie die Beschwerdegegnerin zur Folge gehabt, dass diese aufgrund von fehlendem Marktvertrauen keine liquiden Mittel mehr hätte aufnehmen können. Dies hätte fast zwangsläufig die Illiquidität bzw. die Insolvenz der Bank nach sich gezogen.“(Sachverhalt B)
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betraf primär die Frage der Rechtmässigkeit einzelner Anordnungen der FINMA-Verfügung, gestützt auf welche die Bankkundendaten der Beschwerdeführer an die US-Behörden übermittelt wurden. (Erw. 3)

Die Beschwerdeführer bestritten die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung aus rechtsstaatlichen Überlegungen und unter Verweis auf die (damals) laufenden Amtshilfeverfahren in Steuersachen. Art. 25 BankG und Art. 26 BankG bilden nach ihrer Auffassung keine genügende gesetzliche Grundlage für den internationalen Informationsaustausch und die Lüftung des Bankgeheimnisses. (Erw. 3.1)

Die FINMA stützte die angefochtene Verfügung auf Art. 25 und 26 BankG. Sie begründete ihren Entscheid, die Beschwerdegegnerin zur Herausgabe von Kundendaten zu verpflichten, damit, dass die Bank ansonsten in ernsthafte Liquiditätsschwierigkeiten geraten könnte. In diesem Fall ermächtige Art. 25 Abs. 1 BankG das Ergreifen von Schutzmassnahmen gemäss Art. 26 Abs. 1 BankG. Bei den in Art. 26 Abs. 1 Bst. a bis h BankG aufgezählten Massnahmen handle es sich um einen Beispielkatalog. Es stehe im Ermessen der Vorinstanz, auch andere Massnahmen zu ergreifen. (Erw. 6)

Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Zusammenhang mit der Prüfung eines Eingriffes in die wirtschaftliche Privatsphäre (gestützt auf Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO Pakt II in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV und Art. 164 Abs. 1 BV), dass
„[...] selbst wenn Art. 25 und 26 BankG derartige Eingriffe in die wirtschaftliche Privatsphäre decken würden – was nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zutrifft –, wäre die gesetzliche Grundlage gleichwohl mangels Bestimmtheit und Voraussehbarkeit ungenügend. Denn selbst unabhängig von einer grundrechtlichen Betrachtungsweise müsste sich angesichts der expliziten Schutzgewährung der Daten durch Art. 47 BankG die faktische Aufhebung derselben unter Beachtung des Grundsatzes der parallellen Formstrenge ebenfalls auf eine formelle gesetzliche Grundlage stützen können. (Erw. 6.4)
Hinsichtlich des Fragenkomplexes „Notrecht“ kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Bundesrat die Schweizerische Eidgenossenschaft mit einer Notstandssituation konfrontiert sah (Erw. 8.4). Die angefochtene Verfügung wurde jedoch von der FINMA (und nicht vom Bundesrat) erlassen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts konnte bzw. durfte die FINMA den Erlass von Notstandsverfügungen als untere Verwaltungsbehörde nicht an sich (sub-)delegieren lassen (Erw. 8.4):
Hingegen können Notstandsrecht oder Notstandsverfügungen nicht von einer Behörde erlassen werden, die hierarchisch unter dem Parlament oder der Landesregierung steht. (Erw. 8.4.2)


Kalenderblätter: Aus dem Alltag am Bundesgericht

Seit Anfang des Jahres äußert sich Markus Felber, auch unter dem Kürzel "fel." bekannter Bundesgerichtskorrespondent der NZZ, zu Erlebnissen und Erkenntnissen aus dem Schweizerischen Bundesgericht in seinen "Kalenderblättern" auf unterhaltsame und augenzwinkernde Weise.


Neue Strafanzeige gegen UBS-Verantwortliche

Die Geschäftsleitung der SP teilte heute mit, eine neue Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) gegen die früheren UBS-Verwaltungsratspräsidenten Marcel Ospel und Peter Kurer bei der Staatsanwaltschaft einzureichen.

Die SP hatte bereits am 14. August 2009 erstmals Strafanzeige erstattet, doch die Zürcher Staatsanwaltschaft verzichtete auf Eröffnung eines Strafverfahrens aufgrund zu hoher rechtlicher Hürden.

Die Partei sieht sich in ihrem Vorgehen durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass mit Urteil vom 5. Januar 2010 (B-1092/2009) festgestellt hatte, dass die Herausgabe von Bankkundendaten unrechtmässig war. Bei seiner Begründung habe das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die UBS durch das Missmanagement der damaligen UBS-Spitze in eine existenzbedrohliche Situation hineinmanövriert wurde.

Der Bundesrat hatte auf eine Klage verzichtet und den Entscheid darüber der UBS überlassen; die Bank wollte ihre früheren Spitzenmanager nicht einklagen.

Siehe auch unsere früheren Beiträge (hier und hier) sowie die Berichterstattung der NZZ (hier und hier).


Gesetzgebung: Revision Börsendelikte und Marktmissbrauch - Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

Der Bundesrat beabsichtigt im Bereich der Börsendelikte und des Marktmissbrauchs griffigere Normen schaffen. Die Vorlage schlägt unter anderem im materiellen Recht und im Verfahrensrecht griffigere Normen vor, die Fehlverhalten am Markt effizient sanktionieren und internationalen Regelungen Rechnung tragen.

Heute wurde die Vernehmlassung für eine entsprechende Änderung des Börsengesetzes eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 30. April 2010.

Vernehmlassungsunterlagen:


Registrierung der Revisionsstellen wird Mitte 2010 abgeschlossen

Seit zwei Jahren durchlaufen Revisoren und Revisionsstellen ein Zulassungsverfahren. Die Beurteilung der eingereichten 12'500 Gesuche tritt 2010 in die Schlussphase. Revisoren und Revisionsstellen müssen die erforderlichen Unterlagen "zeitgerecht" einreichen, um die provisorische Zulassung nicht zu verlieren (Medienmitteilung).


Online-Recherche im Schweizerischen Bundesarchiv

Seit Anfang Januar sind die Verzeichnisse des Bundesarchivs hier online einsehbar. Zudem können die Unterlagen nun direkt bestellt werden.

Verfügbar sind derzeit ca. 1,2 Mio. Dossiers aus den Beständen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) – mit Ausnahme der Schweizer Vertretungen im Ausland – sowie des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Die Recherchemöglichkeiten reichen von der einfachen Volltextsuche bis zur strukturierten Archivplansuche. Und die mehrsprachige thematische Beständeübersicht ermöglicht die Kontextsuche in den rund 2.000 Teilbeständen aus der Zeit des Bundesstaats.


Vernehmlassungsbericht zur Revision VVG

Der Bundesrat hat heute den Vernehmlassungsbericht zur Revision des VVG (der Entwurf und weitere Dokumente sind hier zu finden) veröffentlicht. Er hat beschlossen, einige Punkte der Revision vertieft abzuklären.

Aus der Medienmitteilung:

"Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer hat die Revision grundsätzlich positiv aufgenommen. Zu einzelnen Bereichen wurden aber zum Teil gewichtige Vorbehalte angebracht, so etwa zum neu vorgesehenen Widerrufsrecht nach Vertragsschluss, zu den Informations- und Anzeigepflichten oder etwa zum direkten Forderungsrecht in der Haftpflichtversicherung. In zahlreichen Eingaben wird kritisiert, der Entwurf schränke die Vertragsfreiheit zu stark ein. Der grösste Widerstand erwuchs den Regelungen zur Versicherungsvermittlung, welche vielfach als zu weitgehend bezeichnet wurden. Einigen Teilnehmern ging der Entwurf aber auch zu wenig weit. [...]"


Bundesrat würdigt den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtsentscheids im Fall UBS

Der Bundesrat hat vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2010 in Sachen Anordnung zur Herausgabe von Kundendaten durch die FINMA Kenntnis genommen. In seiner Würdigung kommt der Bundesrat zum Schluss, dass es nun Sache der FINMA sei zu entscheiden, ob sie über die juristische Frage der Anwendung von Art. 25 und 26 Bankengesetz eine Klärung durch das Bundesgericht verlange. Der Bundesrat würde eine solche Klärung begrüssen.

Zur Medienmitteilung

Der Bundesrat hielt fest, dass die juristische Klärung der Rechtmässigkeit der FINMA Verfügung einen auf jeden Fall zu begrüssenden Aufschluss über die Kompetenzen der Aufsichtsbehörde in Notstandssituationen bringt.

Einig sind sich der Bundesrat und das Bundesverwaltungsgericht, dass der Bundesrat und die FINMA damals tatsächlich mit einer Notsituation konfrontiert waren. Deshalb war der Bundesrat im Februar 2009 auch zur Überzeugung gelangt, dass nur noch die Datenübergabe an die USA die UBS vor drastischen Zwangsmassnahmen schützen konnte. Die FINMA war zur selben Schlussfolgerung gekommen und erliess deshalb die oben erwähnte Verfügung. Dass die Datenübergabe aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gestützt auf Art. 25 und 26 des Bankengesetzes, sondern durch den Bundesrat gestützt auf Art. 184 der BV hätte erfolgen müssen, stellt die Richtigkeit der Einschätzung der Notstandssituation nicht in Frage.


B-6767/2007: T-CITY und LA CITY verwechselbar

Das BVerwGer bestätigt einen Entscheid des IGE. wonach die Marke "T-CITY" wegen gestützt auf die Widerspruchsmarke LA CITY zu löschen sei. Die Marke LA CITY geniesse durchschnittlichen Schutzumfang und sei nicht beschreibend für die beanspruchten Waren der Klassen 14 und 18 (u.a. Schmuckstücke, Uhren, Schirme, Koffer, Spazierstöcke und Peitschen). Das gemeinsame Element CITY stehe ferner im Vordergrund; die Zusätze "LA" und T-" seien nicht geeignet, das in Erinnerung haften bleibende Element "CITY" der beiden Marken zu überdecken, so dass die Zeichenähnlichkeit und damit eine Verwechslungsgefahr vorliege.


5A_333/2009: weiterhin kein Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für Gerüstbauten; laufende Gesetzesrevision (amtl. Publ.)

Ein Bauhandwerkerpfandrecht (ZGB 839 I Ziff. 3) kann eingetragen werden für Forderungen von Handwerkern oder Unternehmern, "die zu Bauten oder andern Werken auf einem Grundstücke Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben". "Arbeit" im Sinne dieser Bestimmung umfasst nach der Rechtsprechung nicht auch Gerüstbauten, zumindest wenn das Gerüst nicht für einen bestimmten Bau hergestellt worden ist (BGE 131 III 300). Das BGer lehnt es ab, diese Praxis zu ändern.

Der Antrag auf eine Praxisänderung wurde damit begründet, dass die Pfandberechtigung von Bauarbeiten insbesondere für den Gerüstbau von erheblicher Tragweite und dass das erwähnte Urteil heftig kritisiert worden sei. Das BGer hält fest, dass es die unterschiedlichen Lehrmeinungen in BGE 131 III 300 beachtet habe. Es bestünden seither weiterhin unterschiedliche Lehrmeinungen, die eine Praxisänderung für sich allein nicht rechtfertigen. In der Sache selbst stellt das BGer wie in BGE 131 III 300 grundsätzlich auf die sachenrechtliche Beziehung ab: Da ein Gerüst als Mobilie nicht dem Akzessionsprinzip unterliegt, wird es nicht Teil der Baute, so dass die Baute durch das Gerüst keinen Mehrwert erfährt. Von diesem Grundsatz bestehen zwei Ausnahmen, davon eine für die Lieferung von Sachen, die eigens für einen bestimmten Bau angefertigt wurden und deshalb sonst nicht oder nur schwer verwendbar sind. Diese Ausnahme könnte Gerüste erfassen, doch nur dann, wenn diese speziell für den betreffenden Auftrag angefertigt wurden, was hier nicht der Fall war.

Eine andere Lösung ergab sich auch nicht aus der laufenden Gesetzesrevision. Nach der Botschaft zur Änderung des ZGB Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht) vom 27. Juni 2007 bleibt das Grundkonzept des Bauhandwerkerpfandrechts unverändert. Neu wird nur in ZGB 837 I 3 die Ausdehnung des Pfandschutzes auf Abbrucharbeiten vorgeschlagen. Die Räte beschlossen aber, den Pfandschutz zusätzlich auf den Gerüstbau, die Baugrubensicherung und dergleichen zu erweitern. Uneinigkeit besteht noch in der Frage des Bauhandwerkerpfandrechts für Subunternehmer; die Schlussabstimmungen noch aus. Aus heutiger Sicht sollen künftig also auch Leistungen auf einem Grundstück auch zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung und dergleichen. Arbeit auf einem Grundstück im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben soll genügen. In der Auslegung der Bestimmung durch das BGer wird der Zusatz "und dergleichen" wohl bedeuten,

"dass letztlich jede Lieferung von Material und Arbeit oder Arbeit allein auf einem Grundstück pfandberechtigt sein wird, wenn und soweit sie nur mit einem konkreten Bauvorhaben im Zusammenhang steht."
Dennoch: Die vorgesehene Revision passe nicht in das heutige rechtliche Umfeld und laufe auf eine Änderung des bisherigen Rechts hinaus. Sie könne daher weder bei der Auslegung des geltenden Rechts berücksichtigt werden noch eine Praxisänderung rechtfertigen.


EuGH: Marktmissbrauchsrichtlinie: verbotene Nutzung von Insider-Informationen auch ohne Feststellung des Vorsatzes

Der EuGH legt (auf Vorlage einer belgischen Gerichts) die Marktmissbrauchsrichtlinie so aus, dass eine verbotene Nutzung von Insider-Informationen auch ohne gesonderte Feststellung eines entsprechenden Tatvorsatzes anzunehmen ist. Aus der Berichterstattung der NJW:

"Der EuGH weist darauf hin, dass die Richtlinie 2003/6 die Insider-Geschäfte in objektiver Weise definiert – ohne dass in deren Definition der sie tragende Vorsatz ausdrücklich einbezogen worden wäre –, um durch diese Definition eine wirksame und einheitliche Regelung zur Ahndung von Insider-Geschäften mit dem legitimen Ziel des Schutzes der Integrität der Finanzmärkte zu schaffen.

Es steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Unschuldsvermutung, dass sich der Vorsatz desjenigen, der ein Insider-Geschäft tätigt, implizit aus den objektiven Tatbestandsmerkmalen dieses Verstoßes ergibt. Folglich impliziert die Tatsache, dass ein primärer Insider, der eine Insider-Information besitzt, auf dem Markt ein Geschäft mit Finanzinstrumenten tätigt, auf die sich diese Information bezieht, vorbehaltlich der Wahrung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Rechts, diese Vermutung widerlegen zu können, die „Nutzung derselben“ durch diese Person im Sinne der Richtlinie 2003/6.

Um jedoch das Verbot von Insider-Geschäften nicht über das hinaus auszuweiten, was angemessen und erforderlich ist, ist von der Zielsetzung der Richtlinie 2003/6 auszugehen, die darin besteht, die Integrität der Finanzmärkte zu schützen und das Vertrauen der Investoren zu stärken, das insbesondere auf der Gewissheit beruht, dass sie einander gleichgestellt und gegen die unrechtmäßige Verwendung einer Insider-Information geschützt sind. Das Verbot von Insider-Geschäften ist dann anwendbar, wenn ein primärer Insider, der eine Insider-Information besitzt, von dem Vorteil, den ihm diese Information verschafft, bei der Vornahme eines mit dieser Information zusammenstimmenden Geschäfts auf dem Markt ungerechtfertigt Gebrauch macht."


4A_333/2009: Ferienanspruch verjährt nach 5 Jahren / Schädigung des Arbeitgebers u.U. kein Grund für fristlose Kündigung (amtl. Publ.)

Der Filialleiter eines Geschäfts in Genf wurde nach zehnjähriger Anstellung fristlos entlassen, nachdem er eine Videoüberwachungsanlage durch einen Fusstritt beschädigt hatte, offenbar absichtlich. Nach der Entlassung klagte der Angestellte auf Zahlung aufgrund verschiedener arbeitsrechtlicher Ansprüche. Die beiden kantonalen Instanzen hiessen die Klage teilweise gut, worauf der Arbeitgeber ans BGer gelangte. Das BGer hiess die dagegen durch die Arbeitgeberin erhobene Beschwerde teilweise gut.

Der Arbeitnehmer bestritt das Vorliegen eines wichtigen Grundes und behauptete eine Verletzung von OR 337 II. Das BGer schützt - nach einer zurückhaltenden Prüfung des Ermessensentscheides - den Schluss der Vorinstanz, trotz der absichtlichen Schädigung liege kein Grund für eine fristlose Entlassung vor:

"Certes, une infraction intentionnelle commise dans le cadre de l'activité professionnelle ou à l'encontre de l'employeur, voire une infraction intentionnelle grave en dehors de ce cadre justifieront souvent un licenciement immédiat, mais pas toujours. En cas d'infraction intentionnelle aussi, il faut tenir compte de toutes les circonstances. En l'espèce, l'intimé a bien commis une infraction intentionnelle, mais elle était dirigée contre une chose appartenant à l'employeur et non contre un collaborateur ou client, et le dommage causé n'entraînait pas de conséquences graves allant au-delà des dommages causés à l'appareil. En outre, elle était due, selon les constatations de fait qui lient le Tribunal fédéral (art. 105 al. 1 LTF), à un état d'énervement et de perte de maîtrise et non pas à une intention de nuire à l'employeur. L'autorité cantonale n'a pas abusé de son pouvoir d'appréciation en jugeant qu'un tel acte isolé de la part d'un employé ayant donné satisfaction durant dix ans ne justifiait pas, à lui seul et sans avertissement préalable, un licenciement immédiat, en particulier en l'absence de risque particulier de récidive et d'une fin des relations contractuelles intervenant de toute façon deux mois plus tard."
Strittig war ferner der Anspruch auf Ferien. Das BGer unterwirft den Ferienanspruch derselben Verjährungsregeln wie finanzielle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (OR 128 Ziff. 3, fünf Jahre), sieht also keinen Raum für eine gesonderte, zehnjährige Verjährungsfrist für den Ferienanspruch:
"Le Tribunal fédéral a laissé ouverte la question de savoir si le délai de prescription est de cinq ou de dix ans (art. 127 ou art. 128 ch. 3 CO; cf. ATF 130 III 19 consid. 3.2). Aux termes de l'art. 128 ch. 3 CO, les actions des travailleurs pour leur services (...) se prescrivent par cinq ans; cette formulation large recouvre le droit aux vacances. Une partie de la doctrine entend toutefois en limiter l'application aux seules créances de salaire ou pécuniaires (...). Quoi qu'il en soit, le droit aux vacances a un double aspect comprenant le droit au temps libre et le droit au salaire; il se justifie de soumettre l'entier au même délai de prescription. En outre, il est incontesté que l'indemnité pour les vacances non prises se prescrit par cinq ans; il ne s'impose pas de prévoir un délai plus long pour le droit aux vacances que cette indemnité remplace. Dans le message ayant conduit à la révision des art. 329a ss CO, le Conseil fédéral a clairement et sans réserve indiqué que le droit aux vacances était assujetti au délai de prescription de cinq ans de l'art. 128 CO (...). Cet avis est largement partagé par la doctrine (...). Il y a donc lieu de retenir que le droit aux vacances se prescrit par cinq ans."


5A_428/2009: Einschränkung des Besitzes durch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (amtl. Publ.)

Die Eigentümerin von rund 30 Grundstücken in einer Gemeinde im Kanton Wallis klagte wegen Besitzesstörung u.a. gegen eine Flugschule, die auf einer der Grundstücke Starts und Landungen mit Deltaseglern durchführte. Im betreffenden Grundstück war eine Sport- und Erholungszone ausgeschieden bzw. ein Delta- und Gleitschirm-Landeplatz mit Hindernisfreihalteflächen eingezeichnet. Die erste Instanz hiess die Klage gut, die KGer VS wies sie ab. Gegen dieses Urteil gelangte die Eigentümerin an das Bundesgericht.


Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Zu unterscheiden war zunächst der Besitz als tatsächliche Gewalt und das Recht an der Sache. Der sofortige Nachweis durch den Beklagten seines besseren Rechts (ZGB 927 II) besteht nur bei der Besitzesentziehung, nicht bei der Besitzesstörung, so dass an und für sich das Recht an der Sache beim Besitzesschutzverfahren wegen einer blossen Störung des Besitzes unberücksichtigt bliebe. Dennoch spielt die materielle Rechtslage eine Rolle, namentlich zur "Abgrenzung des Besitzes" und damit der Voraussetzung der Besitzesstörung "durch verbotene Eigenmacht" (ZGB 928 I), wie das BGer ausführt.

Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn die Besitzesstörung weder durch den Besitzer noch das objektive Recht erlaubt ist. Im letzteren Fall ist die Störung zu dulden, kann aber Entschädigungsfolgen nach dem Enteignungsrecht nach sich ziehen. Die Beschwerdegegner hatten hier geltend gemacht, die Benützung der Grundstücke im Perimeter des Landeplatzes und der Hindernisfreihalteflächen sei nicht verboten, sondern durch das öffentliche Recht erlaubt. Die entsprechende Bestimmung des Bau- und Zonenreglements über die Sport- und Erholungszone sah vor, dass in den als Start- und Landeplatz bezeichneten Flächen für Deltagleiter und Gleitschirme der Start bzw. die Landung von Deltagleitern und Gleitschirmen gestattet sei.

Dieser Einwand betraft nicht das Recht an der Sache und konnte geprüft werden. Das BGer hielt dabei die Auslegung des KGer für vertretbar, wonach den Eigentümern durch das Reglement eine Duldungspflicht auferlegt und daher die Befugnis entzogen wurde, das Betreten des Grundstücks durch Dritte zum Zweck des Startens bzw. Landens mit Hängegleitern abzuwehren. Auch die Auffassung, die Duldungspflicht beschränke die Verfügungs- oder Nutzungsbefugnisse im Interesse der Allgemeinheit, war vertretbar. Es lag daher kein Tatbestand der formellen Enteignung vor, die sich durch den Entzug und die Übertragung vermögenswerter Rechte auf eine andere Person auszeichnet, sondern eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Die Abwehrrechte des Eigentümers können nur auf dem Weg der formellen Enteignung beschränkt werden,

"[...] und [dass] eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung hierfür nicht ausreiche, ist weder ersichtlich noch dargetan. Das kantonale Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (sGS/VS 701.1) sieht in Art. 13 Abs. 3 vor, dass die Gemeinden die Errichtung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen verlangen können, um die Einhaltung ihrer Vorschriften über die zulässigen Nutzungen innerhalb der verschiedenen Zonen sicherzustellen (...). Die Gemeinde durfte somit vom Kantonsgericht als zuständig erachtet werden, in ihrem Bau- und Zonenreglement eine Duldungspflicht im oben erwähnten Sinne vorzusehen."

Das Reglement sah ferner vor, dass innerhalb des Landeplatzes sowie in der angrenzenden Hindernisfreihaltefläche bestimmte bauliche Massnahmen, die das Landen gefährden, untersagt waren. Wiederum war Auslegung vertretbar, dadurch werde die Verfügungsmacht der Eigentümer insofern eingeschränkt, als jede Nutzungsart, die das Landen mit Hängegleitern behindern könnte, untersagt sei. - Gemäss dem Reglement waren die Eigentümer für die Nutzung angemessen zu entschädigen. Die Ansicht des KGer, die Entschädigung sei nicht Voraussetzung, sondern Folge der Eigentumsbeschränkung, vertretbar. Für die Entschädigung habe die Beschwerdeführerin deshalb nötigenfalls den Rechtsweg gegenüber der Gemeinde zu beschreiten.


ESTV: Rundschreiben Straflose Selbstanzeige

Am 5. Januar 2010 hat die Eidg. Steuerverwaltung das Rundschreiben "Selbstanzeige" (2-069-D-2010-d) publiziert.

Das Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige (AS 2008, 4453) tritt am 1. Januar 2010 in Kraft (Gesetzesvorlage im Bundesblatt [BBl 2008, 2321]).

Zeigt sich eine steuerpflichtige Person selbst und erstmalig wegen einer Steuerhinterziehung an, wird auf die Durchführung eines Strafverfahrens verzichtet, wenn:

  • keine Steuerbehörde von diesem Sachverhalt Kenntnis hat;
  • die steuerpflichtige Person vorbehaltlos mit der Steuerverwaltung zusammenarbeitet, um den Betrag der geschuldeten Steuer festzustellen, und
  • die steuerpflichtige Person sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.


FINMA: Kommentar zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Herausgabe von Bankkundendaten an US-Behörden

Mit heutigem Datum veröffentlicht die FINMA eine Medienmitteilung bzw. Kommentar zum kürzlichen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Herausgabe von Kundendaten an die US-Justizbehörden.

Mit Urteil vom 5. Januar 2010 (zum Entscheid) bezeichnete das Bundesverwaltungsgericht die von der FINMA am 18. Februar 2009 angeordnete Herausgabe von Kundendaten an die US-Justizbehörden als rechtswidrig. Obschon das Bundesverwaltungsgericht die schwierige Lage der FINMA anerkannte, war es der Ansicht, dass die FINMA diese Datenübermittlung nicht selbstständig hätte verfügen dürfen.

In Ihrer Medienmitteilung erläutert die FINMA, wie sie zu Ihrem Entscheid gelangte und stellt fest, dass das Gericht die dem FINMA-Entscheid zugrundeliegenden Annahmen weder prüft noch bestreitet. Vielmehr würde sich das Gericht auf die Feststellung beschränken, dass - so die Stellungnahme der FINMA - die von der FINMA angeordnete Massnahme nicht rechtmässig gewesen sei.

Die FINMA erwägt zur Zeit, ob sie Beschwerde beim Bundesgericht erheben wird.