6B_680/2010: Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

Bere­its der rein ver­bale Wider­stand gegen die Vor­nahme eines Dro­gen­schnell­test oder ein­er anderen Vorun­ter­suchung (vgl. Art. 10 Abs. 2 SKV) erfüllt den Tatbe­stand der Vere­it­elung von Mass­nah­men zur Fest­stel­lung der Fahrun­fähigkeit gemäss Art. 91a SVG, wie das Bun­des­gericht mit Urteil vom 2. Novem­ber 2010 (6B_680/2010) erken­nt. Der Bescw­erde­führer hat­te die Abgabe ein­er Spe­ichel­probe zur Ermit­tlung eines möglichen Betäubungsmit­telkon­sums ver­weigert, was zu ein­er län­geren ver­balen Auseinan­der­set­zung führte.

4.2.2 Sich im Sinne von Art. 91a SVG zu wider­set­zen bedeutet gemäss Lehre, sich so zu ver­hal­ten, dass eine ange­ord­nete Mass­nahme zur Fest­stel­lung der Fahrun­fähigkeit zumin­d­est vor­erst nicht vol­l­zo­gen wer­den kann. Die Anwen­dung von Gewalt ist nicht erforder­lich, vielmehr genügt pas­siv­er Wider­stand […]. Zieht man Recht­sprechung und Lehre zum Begriff Hin­derung ein­er Amt­shand­lung gemäss Art. 286 StGBArt. 91a SVG gilt als Spezial­straftatbe­stand der Bes­tim­mung – hinzu, wird deut­lich, dass nicht ver­langt wird, der Täter verun­mögliche die Hand­lung ein­er Amtsper­son gän­zlich. Es genügt, dass er deren Aus­führung erschw­ert, verzögert oder behin­dert (BGE 127 IV 115 E. 2 mit Hin­weisen). Auch pas­siv­er Wider­stand set­zt jedoch ein aktives Störver­hal­ten mit ein­er gewis­sen Inten­sität voraus. Völ­lige Pas­siv­ität ist nicht aus­re­ichend […]. Die Bes­tim­mung unter­schei­det sich von Art. 285 StGB dadurch, dass der Täter wed­er Dro­hun­gen ausstösst noch Gewalt anwen­det. Die Abgren­zung gegenüber dem Unge­hor­sam gegen amtliche Ver­fü­gun­gen gemäss Art. 292 StGB erfol­gt dadurch, dass blosse Unfol­gsamkeit nicht genügt (BGE 127 IV 115 E. 2 mit Hin­weisen). […] Der Zweck von Art. 91a SVG und Art. 286 StGB ist dem­nach, eine rei­bungslose Durch­führung von ange­ord­neten Mass­nah­men bzw. Amt­shand­lun­gen zu gewähren (BGE 103 IV 186 E. 2 mit Hin­weis). Mit welch­er Hand­lung eine solche auf straf­bare Weise ver­hin­dert wird, ist im Einzelfall zu bes­tim­men. Ver­langt wird jedoch eine gewisse Inten­sität des Widerstands.

Siehe auch den Kurzkom­men­tar zum Urteil (mit Hin­weis auf die erforder­liche Aufk­lärung über die Fol­gen der Ver­weigerung des Vortests nach Art. 13 Abs. 2 SKV) auf www.strafprozess.ch.