4A_187/2010: Erwähnung von Krankheit im Arbeitszeugnis; hier bejaht (amtl. Publ.)

Das BGer fasst die Regeln zur Erwäh­nung von Krankheit­en in Arbeit­szeug­nis­sen zusammen:

Erwäh­nung zwin­gend, falls sie einen erhe­blichen Ein­fluss auf Leis­tung oder Ver­hal­ten des Arbeit­nehmers hat­te; falls sie die Eig­nung zur Erfül­lung der bish­eri­gen Auf­gaben in Frage stellte und damit einen sach­lichen Grund zur Auflö­sung des Arbeitsver­hält­niss­es bildete; Erwäh­nung unzuläs­sig, falls sie geheilt ist und die Leis­tung und das Ver­hal­ten nicht beein­trächtigt; Erwäh­nung län­ger­er Arbeit­sun­ter­brüche, falls sie im Ver­hält­nis zur gesamten Ver­trags­dauer erhe­blich ins Gewicht fall­en und daher ohne Erwäh­nung bezüglich der erwor­be­nen Beruf­ser­fahrung ein falsch­er Ein­druck entstünde.

Im konkreten Fall war der Arbeit­nehmer während mehr als einem Jahr krank. Zum Zeit­punkt der Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es stellte die Krankheit seine weit­ere Eig­nung zur Ausübung der bish­eri­gen Tätigkeit erhe­blich in Frage. Die Krankheit war deshalb ein berechtigter Kündi­gungs­grund und in einem qual­i­fizierten Arbeit­szeug­nis zu erwähnen.