1B_192/2010: Befangenheit wegen Facebook-Freundschaft?

Im vor­liegen­den Ver­fahren hat­te der Beschw­erde­führer gel­tend gemacht, ein Gericht­sak­tu­ar sei befan­gen, weil er als Face­book-“Fre­und” des Beschuldigten einge­tra­gen war. Da der Aktu­ar in den Aus­stand getreten war, war das Begehren zu Recht als gegen­stand­s­los abgeschrieben wor­den; die Frage, ob eine Face­book-Fre­und­schaft den Anschein der Befan­gen­heit erweckt, wurde deshalb lei­der nicht geprüft.