Das BGer bestätigt dieses Urteil. Vor BGer war nur strittig, wem das Vorsteuerguthaben der ehemaligen Mehrwertsteuergruppe "Swissair" zusteht, also die Frage, wie ein allfälliges Vorsteuerguthaben nach Beendigung der Gruppenbesteuerung zu behandeln ist. Das Gesetz enthält hierzu keine Bestimmungen. Wie das BGer festhält, war es "zweckmässig", OR 530 ff. "hilfsweise analog" auf die Mitglieder der MWSt-Gruppe anzuwenden.
"Das ist schon deshalb geboten, weil den Gruppenmitgliedern - gleich wie die Teilhaber anderer privatrechtlicher Rechtsgemeinschaften (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. a-e aMWSTG) - der Vorsteuerabzug zur gesamten Hand zusteht und sie zudem für die Steuer solidarisch haften. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Erkenntnis (E. 7.1) verwiesen werden."
Die Auszahlung des Vorsteuerguthabens kann deshalb nur an alle ehemaligen Gruppengesellschaften zur gesamten Hand oder an einen Vertreter erfolgen. Die EStV kann die Gruppenmitglieder einzeln auffordern, einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.

