2C_124/2009: OR 530 ff analog anwendbar auf die Mitglieder einer MWSt-Gruppe (Swissair) nach deren Auflösung (amtl. Publ.)

Das BVer­wGer hat­te mit Urteil vom 14. Jan­u­ar 2009 entsch­ieden, dass die EStV nicht berechtigt war, Vors­teuerguthaben der Grup­penge­sellschaften der SAir­Group (nach Auflö­sung der Mehrw­ert­s­teuer­gruppe “Swis­sair” im Gefolge des Ground­ings) mit dem Dar­lehen des Bun­des an die Swis­sair Schweiz­erische Luftverkehr-Aktienge­sellschaft zu ver­rech­nen, weil es an der Voraus­set­zung der Gegen­seit­igkeit fehle.

Das BGer bestätigt dieses Urteil. Vor BGer war nur strit­tig, wem das Vors­teuerguthaben der ehe­ma­li­gen Mehrw­ert­s­teuer­gruppe “Swis­sair” zuste­ht, also die Frage, wie ein allfäl­liges Vors­teuerguthaben nach Beendi­gung der Grup­penbesteuerung zu behan­deln ist. Das Gesetz enthält hierzu keine Bes­tim­mungen. Wie das BGer fes­thält, war es “zweck­mäs­sig”, OR 530 ff. “hil­f­sweise ana­log” auf die Mit­glieder der MWSt-Gruppe anzuwenden. 

Das ist schon deshalb geboten, weil den Grup­pen­mit­gliedern — gle­ich wie die Teil­haber ander­er pri­va­trechtlich­er Rechts­ge­mein­schaften (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. a‑e aMW­STG) — der Vors­teuer­abzug zur gesamten Hand zuste­ht und sie zudem für die Steuer sol­i­darisch haften. Es kann dies­bezüglich auf die zutr­e­f­fend­en Aus­führun­gen der Vorin­stanz im ange­focht­e­nen Erken­nt­nis (E. 7.1) ver­wiesen werden.” 

Die Auszahlung des Vors­teuerguthabens kann deshalb nur an alle ehe­ma­li­gen Grup­penge­sellschaften zur gesamten Hand oder an einen Vertreter erfol­gen. Die EStV kann die Grup­pen­mit­glieder einzeln auf­fordern, einen gemein­samen Vertreter zu bezeichnen.