5A_277/2010: Konkurshinderungsgründe von SchKG 174 II müssen sich in der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben (amtl. Publ.)

Das BGer hält fest, dass für die Konkur­shin­derungs­gründe nach SchKG 174 2 Ziff. 1–3 gilt, was nach der Recht­sprechung auch für das Beib­rin­gen der Urkun­den zu ihrem Beweis gilt: 

[Sie] sind gemäss Art. 174 SchKG nur zu berück­sichti­gen, wenn sie sich innert der Rechtsmit­tel­frist ver­wirk­licht haben und gel­tend gemacht wer­den. (…) Die Vor­brin­gen der Beschw­erde­führerin geben keinen Anlass, die Recht­sprechung zu über­prüfen. (…) Mit Blick auf die in E. 3.1 genan­nten Gründe und unter Berück­sich­ti­gung, dass der Geset­zge­ber für Entschei­de, die vom Konkurs­gericht getrof­fen wer­den, ein sum­marisches Ver­fahren vor­sieht (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG), erscheint es als sach­lich und durch schutzwürdi­ge Inter­essen gerecht­fer­tigt, dass nach Ablauf der Rechtsmit­tel­frist einge­tretene Konkur­shin­derungs­gründe unbeachtlich bleiben.”