4A_118/2010: Besetzung eines HGer mit einer Mehrheit von Fachrichtern; ausserkantonaler Wohnsitz eines Zürcher Handelsrichters (amtl. Publ.)

Die Klägerin hat­te sich in den Räum­lichkeit­en der Beklagten die Hand in ein­er Drehtür eingek­lemmt. Sie klagte daraufhin frei­willig vor dem HGer ZH (anstatt vor dem eben­falls zuständi­gen BezGer ZH) auf eine Genug­tu­ung in der Höhe von CHF 50’000. Vier Jahre nach Klageein­re­ichung ersuchte sie die Ver­wal­tungskom­mis­sion des OGer ZH um Fest­stel­lung, dass das HGer ZH “zumin­d­est im Prozess über Kla­gen von nicht im Han­del­sreg­is­ter einge­tra­ge­nen Per­so­n­en” kein unab­hängiges und unpartei­is­ches Gericht iSV BV 30 I und EMRK 6 1 sei. Fern­er sei festzustellen, dass ein­er der Han­del­srichter befan­gen und partei­isch sei.

Das Begehren wurde auch vom Kass­Ger abgewiesen (Urteil Kass­Ger, pdf). Das BGer nahm die Beschw­erde gegen diesen Entscheid ent­ge­gen, aber man­gels Fest­stel­lungsin­ter­esse nicht als Beschw­erde mit Bezug auf das HGer als solch­es, son­dern nur mit Bezug auf das konkrete Ver­fahren, also in sein­er Zusam­menset­zung aus zwei Beruf­s­richtern und drei Fachrichtern. Es weist die Beschw­erde ab.

Das Vor­brin­gen war vier Jahre nach Klageein­re­ichung erfol­gt und damit ver­wirkt (Ver­stoss gegen Treu und Glauben), aber auch in der Sache unbe­grün­det. Die Beset­zung der Han­dels­gerichte mit Fachrichtern ver­folge nicht eine par­itätis­che Beset­zung mit Vertretern der Inter­es­sen­grup­pen bei­der Parteien, son­dern sei allein durch deren Fachkom­pe­tenz motiviert. Bei Ver­fahren zwis­chen Pri­vat­en und Unternehmen komme dies auch der “pri­vat­en Seite” zugute. Der mit ein­er Mehrheit von Fachrichtern beset­zte Spruchkör­p­er sei nicht unpartei­isch, weil nicht gesagt wer­den könne, dass diese vorn­here­in die Inter­essen der einen Partei vertreten. Es bestanden im konkreten Ver­fahren auch keine Anze­ichen für eine Bee­in­flus­sung der Fachrichter durch deren Arbeitgeber.

Dass der beteiligte Han­del­srichter nicht im Kan­ton Zürich wohn­haft ist (son­dern in SG) (vgl. den Bericht im Tage­sanzeiger) und damit die Wählbarkeitsvo­raus­set­zun­gen nicht erfüllt, kön­nte zwar ein Grund für eine Anfech­tung eines Urteils unter sein­er Mitwirkung sein, war aber falsch gerügt wor­den (keine Anfech­tung eines Entschei­ds, son­dern Ausstandsverfahren).