Vernehmlassung zur Änderung des BÜPF

Der Bun­desrat hat gestern eine Total­re­vi­sion des Bun­des­ge­set­zes betr­e­f­fend die Überwachung des Post- und Fer­n­melde­v­erkehrs (BÜPF) in die Vernehm­las­sung geschickt. Mit der Änderung des BÜPF und ein­er entsprechen­den Anspas­sung der Schweiz­erischen Straf­prozes­sor­d­nung (StPO) soll sichergestellt wer­den, dass mut­massliche Straftäter auch bei Ver­wen­dung neuer Kom­mu­nika­tion­stech­nolo­gien aus­re­ichend überwacht wer­den kön­nen. Die Geset­ze sollen daher an die tech­nis­che Entwick­lung angepasst wer­den und aus­drück­lich auch das Inter­net (d.h. E‑Mail-Verkehr und Inter­net­tele­fonie) erfassen. Ausser­dem ist geplant, Bes­tim­mungen einzuführen, die den Anforderun­gen des Daten­schutzes Rech­nung tragen.

Der Voren­twurf stellt hält als Neuerung expliz­it fest, wer – auf Antrag der Strafver­fol­gungs­be­hörde, nach Genehmi­gung durch die gerichtliche Instanz und im Auf­trag des Dien­stes für die Überwachung des Post- und Fer­n­melde­v­erkehrs – Überwachun­gen durchzuführen hat. Neben Anbi­etern von Post- und Fer­n­melde­di­en­sten, ein­schliesslich der Inter­net-Anbi­eter (Access-Provider), zählen kün­ftig auch Per­so­n­en dazu, die Kom­mu­nika­tions­dat­en ver­wal­ten, an Dritte Kom­mu­nika­tions­dat­en weit­er­leit­en oder die notwendi­ge Infra­struk­tur zur Ver­fü­gung stellen (z.B. reine Ser­vice-Provider oder Host­ing-Provider). Der Voren­twurf präzisiert und ergänzt fern­er die Pflicht­en bei der Durch­führung von Überwachun­gen. Zudem ist vorge­se­hen, die Auf­be­wahrungs­frist für die soge­nan­nten Rand­dat­en, die Auf­schluss über Absender und Empfänger, Zeit­punkt, Dauer, Daten­menge und Weg ein­er Nachricht geben, von sechs auf zwölf Monate zu verlängern.

Ausser­halb von Strafver­fahren sollen Überwachun­gen nach der Revi­sion nicht nur für die Suche nach ver­mis­sten Per­so­n­en möglich sein, son­dern auch für die Suche nach Per­so­n­en einge­set­zt wer­den, die zu ein­er Frei­heitsstrafe verurteilt wor­den sind oder gegen die eine frei­heit­sentziehende Mass­nahme ver­hängt wor­den ist. Mit Inkraft­treten des neuen BÜPF wird das neue Infor­matiksys­tem des admin­is­tra­tiv dem Eid­genös­sis­chen Jus­tiz- und Polizei­de­parte­ment (EJPD) zuge­ord­neten Überwachungs­di­en­stes voll­ständig in Betrieb genom­men. Wer­den derzeit die Dat­en, die im Rah­men ein­er Überwachung des Fer­n­melde­v­erkehrs beschafft und beim Überwachungs­di­enst gespe­ichert wer­den, den zuständi­gen Behör­den noch auf dem Post­weg über­mit­telt, sollen diese dere­inst grund­sät­zlich nur über einen geschützten Zugriff auf das neue Infor­matiksys­tem abruf­bar sein.

Die Vernehm­las­sung zur Geset­zesän­derung dauert bis zum 18. August 2010. Für weit­ere Infor­ma­tio­nen siehe den erläutern­den Bericht zur Änderung des BÜPF und die (berichtigte) Medi­en­mit­teilung des Bun­de­samtes für Jus­tiz (BJ).