Die einvernehmliche Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses ist formfrei zulässig, doch nur dann, wenn sie nicht zu einer klaren Umgehung des zwingenden gesetzlichen Kündigungsschutzes führt, wie das BGer bei anderer Gelegenheit festgehalten hat. Falls der Entwurf vom Arbeitgeber ausging, setzt der Konsens zur Aufhebung voraus, dass dem Arbeitnehmer eine gewisse Überlegungsfrist zur Verfügung stand. Schliesslich ist immer dann, wenn es um einen Verzicht auf Ansprüche aus zwingendem Recht geht, erforderlich, dass der Aufhebungsvertrag einen echten Vergleich darstellt, bei welchem beide Parteien Konzessionen machen. Im vorliegenden Fall war vor BGer das letzte Kriterium umstritten. Das BGer erachtet die Aufhebungsvereinbarung als gültig, weil auch der Arbeitgeber Konzessionen gemacht hatte — es schien “nicht unwahrscheinlich”, dass er Schadenersatzforderungen hätte durchsetzen können.