PWC-Studie zur Wirtschaftskriminalität

Laut der aktuellen PWC-Studie zur Wirtschaftskriminalität begünstige die Finanz- und Wirtschaftskrise Delikte wie Veruntreuung, gefälschte Geschäftsbücher, Datendiebstahl oder Korruption in Unternehmen. Die meisten Straftaten seien in der Finanzbranche (Banken, Versicherungen) festzustellen, gefolgt vom Handel und der Produktion.

Die seit 2004 durchgeführte PWC-Studie zur Wirtschaftskriminalität, die auch in der NZZ vorgestellt wurde, untersuchte dieses Mal insbesondere den Zusammenhang zur Wirtschaftskrise. Die Erhebung, an der 129 Schweizer Unternehmen teilnahmen, wurde von Juni 2008 bis Juli 2009 durchgeführt.

17 Prozent der befragten Unternehmen (in absoluten Zahlen: 22) hatten mindestens einen aufgedeckten Deliktsfall mit einem durchschnittlichen Schaden von 1,5 Mio. Franken zu verzeichnen. Die Dunkelziffer sei allerdings hoch, und grosse Unternehmen würden teilweise mit bis zu 100 Fällen pro Jahr konfrontiert. Als Ergebnis könne festgehalten werden, dass ein Unternehmen umso anfälliger würde, desto grösser es sei, da die Loyalität mit der Anzahl der Mitarbeiter abnehme. Zudem zeige sich ein direkter Zusammenhang zwischen der Entlohnungspolitik und der Häufigkeit der Delikt: Unternehmen mit variablen Lohnanteilen (Boni) seien häufiger betroffen.

In etwa 70 Prozent der Fälle werden laut PWC-Studie die Delikte durch Manager begangen; vor allem allem im mittleren Management hätten die Wirtschaftsdelikte im Vergleich zu früheren Untersuchungen zugenommen. Diese Entwicklung könne durch den in der Krise noch erhöhten Leistungsdruck, Budget- oder Gewinnziele zu erreichen, und „die Angst um den Bonus“ erklärt werden. Allerdings würden nur 55 Prozent der Täter entlassen und selten Anzeige erstattet. Schliesslich werde die Wirtschaftskriminalität in Krisenzeiten erleichtert, weil weniger personelle und finanzielle Mittel für interne Kontrollen zur Verfügung stünden oder Unternehmen diese zu Gunsten anderer Prioritäten vernachlässigten.


PolAG: Beginn der Vernehmlassung

Der Bundesrat hat am Freitag den Vorentwurf für ein neues Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz, PolAG) in die Vernehmlassung geschickt. Die Frist zur Stellungnahme endet Mitte März 2010.

Im neuen Polizeiaufgabengesetz soll laut Medienmitteilung des Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) einerseits „geltendes Recht unter einem einheitlichen ,Dach’ vereinigt werden“, andererseit sollen „punktuell Regelungslücken geschlossen und einzelne neue Regelungsbedürfnisse aufgenommen werden“. Es beinhalte ausschliesslich die Polizeiaufgaben im Zuständigkeitsbereich des Bundes; die kantonale Polizeihoheit bleibe gewahrt.

Das PolAG wird das bestehende zersplitterte Polizeirecht, insbesondere die spezialgesetzlichen Bestimmungen zur Polizeikooperation und zur polizeilichen Informationshilfe, in einem Gesamterlass zusammenfassen. Zudem werden die kriminalpolizeilichen Aufgaben gegen das organisierte und international tätige Verbrechen geregelt, der Katalog der polizeilichen Massnahmen des Zwangsanwendungsgesetzes (Wegweisung und Fernhalten, Durchsuchung von beweglichen Sachen) erweitert sowie die Voraussetzungen für den Einsatz privater Sicherheitsfirmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes festgelegt.

Siehe auch den Kommentar auf www.strafprozess.ch.


Anpassung Eigenmittelverordnung (ERV) per 1. Januar 2010

Die Änderung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV) vom 11. November 2009 wurde heute in der Amtlichen Sammlung publiziert (AS 2009, S. 6101 bzgl. SR 952.03).


Die Art. 16 Abs. 4 (bzgl. Nachschusspflicht bei Banken in der Rechtsform der Genossenschaft) und Art. 33 Abs. 3 ERV (bzgl. Kantonalbanken, die den SA-CH anwenden) werden aufgehoben, Art. 28 ERV (Zusätzliches unteres ergänzendes Kapital bei Kantonalbanken) wird angepasst (die entsprechende Übergangsbestimmung findet sich in Art. 125a ERV).

Die Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.


RR.2009.329: Haftentlassung Polanskis

Die Beschwerde von Roman Polanski gegen seine Auslieferungshaft wurde gestern vom Bundesstrafgericht mit Entscheid (RR.2009.329) vom 24. November 2009 gutgeheissen.

Der seit dem 26. September 2009 inhaftierte Regisseur soll gegen eine Kaution von 4,5 Millionen Franken in bar sowie die Hinterlegung seiner Ausweispapiere und einem Hausarrest unter Electronic Monitoring entlassen werden. Auch wenn elektronische Fussfesseln eine Flucht nicht zu verhindern vermögen, sondern lediglich nachträglich anzeigen können, wie das Gericht einräumt, wird Polanski so überwacht in seinem Gstaader Ferienhaus auf eine allfällige Auslieferung an die amerikanische Strafjustiz warten, die ihn wegen des sexuellen Missbrauchs einer Minderjährigen vor über 30 Jahren strafrechtlich zur Verantwortung ziehen will.

Durch die genannten Massnahmen soll die – nach wie vor hoch eingestufte – Fluchtgefahr „nach menschlichem Ermessen“ gebannt werden. Die Gefahr einer Flucht sei aber wiederum nicht als so hoch einzuschätzen, dass Alternativen zur Haft von vornherein nicht in Frage kämen. Ausschlaggebend war, so das Bundesstrafgericht, dass es sich bei dem Betrag um einen substantiellen Anteil des Gesamtvermögens von Polanski handle und ihm angesichts seines fortgeschrittenen Alters bei Verlust der Kaution eine (Wieder-)Anhäufung von Vermögen in dieser Höhe kaum möglich sei. Der 76jährige werde der finanziellen Absicherung seiner Familie eine noch grössere Bedeutung beimessen als eine verhältnismässig jüngere Person. Zudem habe er die Zusicherung abgegeben, sich einer allfälligen Auslieferung nicht durch Flucht zu entziehen.

Gegen den Haftentlassungsentscheid kann Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden, doch das Bundesamt für Justiz (BJ) informierte bereits darüber, dass es sich nicht veranlasst sehe, das Verfahren weiterzuziehen.

Siehe auch die Medienmitteilungen des Bundesstrafgerichts und des Bundesamts für Justiz sowie die Berichterstattung der NZZ.


6B_623/2009: Teilbedingter Strafvollzug; Vorstrafen nach ausländischem Recht

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB (Bedingte Strafen) auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (Teilbedingte Strafen), was sich aus Sinn und Zweck des Art. 43 StGB ergebe (statt vieler BGE 134 IV 1 E. 5.3.1).

Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen:

3.2 […] Unter den „besonders günstigen Umständen“ sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der früheren Verurteilung kommt damit zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzuges ist daher nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3).

Mit dem hier zitierten Urteil 6B_623/2009 vom 5. November 2009 hat das Bundesgericht diesen Grundsatz übertragen auf Vorstrafen, die in ausländischen Urteilen ausgefällt worden sind, wenn sie bezüglich Strafwürdigkeit des Verhaltens, Mass der verhängten Strafe und Verfahrensgerechtigkeit den Grundsätzen des schweizerischen Rechts entsprechen (vgl. auch Urteil 6B_540/2007 vom 16. Mai 2007 E. 4.1).


6B_679/2009: Verwaltungsstrafrecht; Ruhen der Verjährung

Das Bundesgericht hat sich in einem Urteil vom 5. November 2009 (6B_679/2009) mit der Sonderregelung über das Ruhen der Verfolgungsverjährung in 11 Abs. 3 VStrR auseinandergesetzt. Danach ruht die Verjährung bei Vergehen und Übertretungen während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage oder solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.

Ein Einspracheverfahren über die Leistungspflicht etc. bewirkt allerdings nicht ohne weiteres, sondern nur dann ein Ruhen der Verjährung, so das Bundesgericht, wenn im Einspracheverfahren auch eine Frage zu beurteilen ist, die strafrechtlich relevant und somit im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR als Vorfrage anzusehen ist (vgl. auch Urteil 6S.464/2004 vom 9. Mai 2005 E. 4).


3.2 […] Wird gegen die diesbezügliche Verfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde ein Rechtsmittel erhoben, so ruht ab diesem Zeitpunkt die Verfolgungsverjährung während des Einspracheverfahrens sowie während eines allenfalls daran anschliessenden Beschwerde- und gerichtlichen Verfahrens bis zur Ausfällung eines rechtskräftigen Entscheids über die Leistungspflicht. Das Ruhen der Verjährung gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR gilt (altrechtlich) nicht nur für die relative, sondern auch für die absolute Verjährungsfrist (BGE 119 IV 330 E. 2c S. 335 mit Hinweisen).

Die Sonderregelung gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR solle verhindern, dass Widerhandlungen verjähren, bevor über die für die strafrechtliche Beurteilung wesentliche Vorfrage der Leistungspflicht im Grundsatz und im Umfang rechtskräftig entschieden worden ist. Die daraus resultierende Verlängerung der Verjährungsfrist, die im konkreten Einzelfall unter Umständen mehrere Jahre betragen kann, sei vom Gesetzgeber gewollt.

3.2 [...] Schon vor der Schaffung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht entschied das Bundesgericht, dass die strafrechtliche Verfolgungsverjährung während eines Beschwerdeverfahrens betreffend die Leistungspflicht vernünftigerweise ruhen muss (BGE 88 IV 87 E. 2 S. 91; siehe ferner BGE 119 IV 330 E. 2d S. 336). Art. 11 Abs. 3 VStrR hat im Übrigen, wie Art. 333 Abs. 6 lit. c StGB ausdrücklich klarstellt, auch nach dem heute geltenden Verjährungsrecht weiterhin Bestand, obschon dieses im Unterschied zum früheren, vorliegend anwendbaren Recht ansonsten die Institute des Ruhens und der Unterbrechung der Verjährung nicht mehr vorsieht. [...] In Bezug auf das Ruhen der Verjährung [...] ist [...] die Regelung in Art. 11 Abs. 3 VStrR abschliessend, da Art. 72 Ziff. 1 aStGB als einzigen Grund für das Ruhen der Verjährung die Verbüssung einer Freiheitsstrafe im Ausland nannte, was Art. 11 Abs. 3 in fine VStrR entspricht.

Partei im betreffenden Verfahren war nicht der Beschwerdegegner, sondern ein Unternehmen, dessen Geschäftsführer er war. Dennoch ruhte die Verjährung, entschied das Bundesgericht, hinsichtlich der dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Straftaten gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR.
3.4 […] Nach der Rechtsprechung ruht die strafrechtliche Verfolgungsverjährung gegenüber allen Beteiligten, auch wenn nur einer von mehreren Beteiligten die Verfügung betreffend die Leistungspflicht anficht (BGE 134 IV 328 E. 3 S. 332). Entsprechendes gilt a fortiori, wenn, wie im vorliegenden Fall, die eingeklagten Widerhandlungen vom Beschuldigten beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person verübt wurden (Art. 6 VStrR), welche die Verfügung betreffend die Leistungspflicht als allein dazu Legitimierte anficht.


B-649/2009: "i-Option" für Drucker, Kopierer usw. nicht unterscheidungskräftig

Das BVerwGer misst dem Zeichen "i-Option" für die beanspruchten Waren der Klasse 9 (Drucker, Kopierer, Faxgeräte, Scanner und Multifunktionsgeräte, nämlich Maschinen mit Kopier-, Fax-, Druck- und Scannfunktionen, Computerbetriebssoftware für die vorgenannten Waren) keine Unterscheidungskraft bei. Interessant sind die Aussagen zum omnipräsenten Buchstaben "i", die wohl unter dem Einfluss von iPod, iPhone usw. stehen:

"Wird das Zeichen "i-Option" gesamthaft betrachtet, so kann der Buchstabe "i" verschiedene Bedeutungen haben. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und in Verbindung mit dem Wort "Option" steht jedoch eine technische und elektronische Bedeutung des Buchstabens "i" eindeutig im Vordergrund. Die Interpretation des Buchstabes "i" als Abkürzung für das Internet drängt sich dabei für einen durchschnittlichen Verbraucher auf, auch wenn "i" keine allgemein anerkannte Abkürzung für "Internet" ist. Das Zeichen "i-Option" weist demnach darauf hin, dass die so bezeichneten Geräte eine technische Option beinhalten und allenfalls über einen Internetzugang verfügen."
Die Bezeichnung als Ganzes war nicht unterscheidungskräftig: "Das Zeichen [Option] wird durch die Kombination des Einzelbuchstabens "i" mit dem unterscheidungsschwachen und für den Verkehr unentbehrlichen Markenbestandteil "Option" nicht unterscheidungskräftig bzw. unterscheidungskräftiger. Auch kann im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren im Zeichen "i-Option" kein Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennt werden."


B-5179/2009: "SONGID" ist für bestimmte Waren der Klasse 38 nicht unterscheidungskräftig

Das BVerwGer beurteilt das Zeichen "SONGID" für

"Klasse 38: Telekommunikation und Übermitteln von Daten; Telekommunikationsberatung, insbesondere im Zusammenhang mit Internet, Intranet und Extranetnetzwerken; Verschaffen von Zugang zu Computernetzwerken, damit Musik, Videospiele, digitale Daten und Computersoftware ferngeladen (remote loading)
werden können; Verschaffen von Zugang zu Computernetzwerken"
als nicht unterscheidungskräftig:
"Ein durchschnittlichen Abnehmer erkennt, dass die mit "SONGID" bezeichneten Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Musik, Gesang und Liedern sowie mit deren Identifizierung bzw. Identität stehen. (...) Alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind eng mit der Musikerkennung verbunden. Der Sinngehalt "Songerkennung/-identifizierung" liegt auf der Hand und ist ohne mehrere Gedankenschritte erkennbar. Das Zeichen "SONGID" beschreibt den Zweck der beanspruchten Waren und Dienstleistungen in direkter Weise."
Auch ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Inhabern der mehreren hundert eingetragenen Zeichen, die auf "-id" enden, war nicht gegeben.


Botschaft und Entwurf zum Gesetz über die Unternehmensidentifikationsnummer

Der Bundesrat hat die Botschaft für ein Gesetz über Unternehmens Identifikationsnummer (UIDG) vorgelegt. Art. 1 des Entwurfs hat das Gesetz folgenden Zweck:

"Mit einer einheitlichen Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) sollen Unternehmen eindeutig identifiziert werden, damit Informationen in administrativen und statistischen Prozessen einfach und sicher ausgetauscht werden können."
Aus der Botschaft:
"Die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) ist eine eindeutige und unveränderliche Nummer, die jedem einzelnen Unternehmen zugeteilt wird und alle bestehenden Unternehmensidentifikatoren der öffentlichen Verwaltung ersetzt. Für die Zuweisung, Führung und Verwendung der UID wird ein Register (UID-Register) aufgebaut. Dieses enthält jedoch nur die für die Identifikation erforderlichen Informationen über die Unternehmen und löst keines der bestehenden offiziellen Register wie das Handelsregister oder die Register der Steuerverwaltung ab. Um eine breite Anwendung zu ermöglichen, wird ein Teil des UID-Registers öffentlich zugänglich sein. Durch verschiedene Einschränkungen bezüglich des Registerinhaltes sowie der Abfrage- und Suchmöglichkeiten wird der Datenschutz gewährleistet und ein «gläsernes Unternehmen» verhindert."


Platz 5 für Schweiz im Korruptionsindex

Nach dem kürzlich veröffentlichten „Korruptionsindex 2009“ der Organisation Transparency International (TI) nimmt die Schweiz bei der internationalen Korruptionsbekämpfung den fünften Rang ein. Sie erzielte nach dieser Studie – wie schon seit Jahren – neun von maximal zehn Punkten.

Der Index der Korruptionswahrnehmung basiert auf Einschätzungen von Geschäftsleuten und Experten; er misst den Grad von Korruption im öffentlichen Sektor eines Landes.

Siehe auch die Berichterstattung der NZZ.


1B_183/2009: Ablehnung wegen Befangenheit

Ein Staatsanwalt, der die Verteidigung eines Angeschuldigten als „agressiv“ bezeichnet, ist allein aufgrund dieser Aussage nicht befangen, wie das Bundesgericht entschieden hat (Urteil 1B_183/2009 vom 13. Oktober 2009). Ein Beschwerdeführer hatte vergeblich versucht, gegen die Abweisung seines Ablehnungsbegehrens wegen Befangenheit (vgl. § 96 Ziff. 4 GVG/ZH) vorzugehen.

3.1 […] Mit dem Ausdruck „aggressive Verteidigung“ wird indessen keineswegs eine eindeutig negative Vorstellung assoziiert. Er kann zwar einen negativen Beigeschmack erwecken, etwa in dem Sinne, dass dem Beschuldigten mit einer eher kooperativen Verteidigungsstrategie besser gedient wäre als mit einer strikt konfrontativen. Dies muss indessen nicht sein, mit „aggressiv“ wird in der Regel eine Verteidigung bezeichnet, die man als forsch und kompromisslos einstuft, die jederzeit bereit ist, dem Untersuchungsrichter oder Ankläger unerschrocken Paroli zu bieten und alles unternimmt, was dem Mandanten zum Vorteil gereichen könnte. Der Staatsanwalt erscheint somit keineswegs als befangen, weil er die Verteidigung des Beschwerdeführers als aggressiv bezeichnete, ganz abgesehen davon, dass dieser gar nicht geltend macht, diese Beurteilung sei unzutreffend.


6B_466/2009: Beschwerderecht und Wiedergutmachung

Das Bundesgericht hat sich in einem zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid (Urteil 6B_466/2009 vom 29. Oktober 2009) erneut zur Beschwerdeberechtigung gemäss Art. 81 BGG geäussert.

Es verneinte die Frage, ob einfache Geschädigte aus der Regelung zur Wiedergutmachung in Art. 53 StGB ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ableiten können (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG):

1.2.4 Wie erwähnt (E. 1.1), ist die Beschwerdeführerin „nur“ einfache Geschädigte. Es besteht kein Grund, sie nicht als solche zu behandeln und die bisherige Rechtsprechung aufzuweichen. Geschädigte, in deren Verfahren Art. 53 StGB angewandt worden ist, bedürfen auch deshalb keines besonderen Rechtsschutzes, weil die Anwendung dieser Bestimmung gerade voraussetzt, dass der Täter das Unrecht ausgeglichen hat. Die gegenteilige Regelung wäre eine ungerechtfertigte Privilegierung gegenüber anderen Geschädigten, die trotz teilweise erheblicher Schadenssumme nicht beschwerdelegitimiert sind.
1.2.5 Aus Art. 53 StGB lässt sich somit kein rechtlich geschütztes Interesse der Geschädigten ableiten, das sie zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren würde.


BVerwGer: Schutz nur ausländischer Marken als notorisch bekannt iSv MSchG 3 II b i.V.m. PVÜ 6bis

Das BVerwGer hat entschieden, dass sich nur der Inhaber einer ausländischen Marke auf den besonderen Schutz notorischer Marken nach PVÜ 6bis berufen kann:

"Die Parteien einschliesslich der Vorinstanz sind sich darin einig, dass sich auch schweizerische Staatsangehörige respektive in der Schweiz domizilierte juristische Personen auf den Schutz ihrer im Inland notorisch bekannten Marke im Sinne von Art. 6bis PVÜ berufen können. Dies entspricht denn auch der herrschenden Lehre und Rechtsprechung [...]
Unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 2 MSchG i.V.m. Art. 6bis PVÜ erklärt [die Vorinstanz] [...], dass dieser Schutz auch von Personen mit Sitz in der Schweiz beansprucht werden kann. Gemäss ihrer Praxis verlangt sie jedoch, dass es sich bei der notorisch bekannten Marke um eine ausländische Marke handelt. Insofern setzt die Vorinstanz einen internationalen Sachverhalt voraus.[...]
Auf Grund der soeben erwähnten speziellen Interessenlage und des von Art. 6bis PVÜ angestrebten Ziels ist der Sonderschutz der notorisch bekannten Marke nur ausländischen Marken zu gewähren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1752/2009 vom 26. August 2009 E. 3.3.6 – Swatch Group [fig.] / watch ag [fig.]). Diese Strenge ist auch insofern gerechtfertigt, als mit dem Schutz der notorisch bekannten Marke das Registerprinzip, welchem für die Rechtssicherheit im Markenrecht wesentliche Bedeutung zukommt, nicht unerheblich relativiert wird [...]"


Begrenzung der Privilegierung von Lohnforderungen beabsichtigt

Der Bundesrat unterstützt in einer Stellungnahme die von der RK-N vorgeschlagene Revision des SchKG, mit welcher Forderungen von Arbeitnehmern im Konkurs nur noch bis zum Betrag des nach obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes in der ersten Klasse privilegiert sein sollen (Medienmitteilung):

"[...] exzessive Löhne sollen der Privilegierung, welche primär den wirtschaftlich abhängigen Arbeitnehmer im Auge hat, nicht mehr in vollem Umfang unterliegen. Das nach geltendem Recht unlimitierte Privileg kann beschränkt werden, ohne dass es seines sozialen Charakters verlustig geht. Zu betonen ist ausserdem, dass ein Arbeitnehmer den darüber hinausgehenden Teilanspruch nicht verliert, sondern diesen weiterhin als gewöhnliche Kurrentforderung in der dritten Klasse geltend machen kann."
Exzessiv sind also Löhne über CHH 126'000 pro Jahr. Damit soll SchKG 219 IV lit. a folgenden Wortlaut erhalten:
"4 [...]: Erste Klasse
a. Forderungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vorder Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes.
a bis. Rückforderungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
a ter. Forderungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind."


"Swissness"-Botschaft verabschiedet

Der Bundesrat hat heute die Botschaft zum Gesetzgebungsprojekt "Swissness" verabschiedet (vgl. die Medienmitteilung). Durch eine Änderung des MSchG und eine Gesamtrevision des Wappenschutzgesetzes soll der Schutz der Herkunftsbezeichnung "Schweiz" und des Schweizerkreuzes verbessert werden.


4A_15/2009: Das Anwaltsgeheimnis muss Erben des Klienten entgegengehalten werden (amtl. Publ).

Mit dem Tod des Auftraggebers erlischt das Auftragsverhältnis (OR 405 I), doch dauert der Auskunftsanspruch nach OR 401 I weiter. Die Erben des Auftraggebers können deshalb vom Beauftragten Rechenschaft verlangen.


Das Bankgeheimnis kann einem solchen vom Erben erhobenen Auskunftsanspruch nicht entgegengehalten werden, wie das BGer mehrfach festhielt. Demgegenüber geht die h.L. davon aus, dass das Anwaltsgeheimnis einem solchen Anskunftsanspruch entgegensteht, solange der Anwalt von der Aufsichtsbehörde nicht entbunden wurde:
"Selon l'opinion la plus répandue en doctrine, le secret professionnel de l'avocat est pleinement opposable aux héritiers du client décédé; l'autorité de surveillance compétente peut éventuellement le lever et l'avocat est alors libre, s'il trouve cela convenable, de fournir des renseignements aux héritiers."
Das BGer schliesst sich dieser Auffassung an:
"Ces dispositions particulières [sc. das strafrechtlich geschützte Berufsgeheimnis] priment les règles générales concernant le contrat de mandat [sc. die allgemeine Verschwiegenheitspflicht des Beauftragten, die nach dem Tod des Auftraggebers gegenüber den Erben fortbesteht und diesen folglich nicht entgegengehalten werden kann], en tant qu'elles ne concordent pas entièrement avec ces dernières. Il s'ensuit que, conformément à l'opinion de la doctrine presque unanime, le secret professionnel est opposable aux héritiers du client. En particulier, ce secret fait échec à l'action en reddition de compte fondée sur l'art. 400 al. 1 CO, lorsque celle-ci est intentée par les héritiers du client et qu'elle porte sur des renseignements que l'avocat recherché avait recueillis dans son activité professionnelle spécifique."


"UBS-Amtshilfe" - Anhang zum Abkommen in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht

Das EJPD hat heute im Fall "UBS" eine Medienmitteilung veröffentlicht und mitgeteilt, dass der Anhang zum Abkommen in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird.

Gemäss Medienmitteilung ist die Amtshilfe der Schweiz im Fall UBS auf Kurs. Den rechtlichen Rahmen setzt das geltende Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA. Fragen der Umsetzung, die damit verbundenen Fristen und die Anzahl von 4450 Amtshilfefällen wurden im Abkommen zwischen der Schweiz und den USA vom 19. August 2009 festgelegt. Die Kriterien für die Gewährung von Amtshilfe wurden heute - 90 Tage nach Unterzeichnung des Abkommens - in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.



Street View: EDÖB klagt gegen Google vor Bundesverwaltungsgericht

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB), Hanspeter Thür, hat am heutigen Freitag gegen Google Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht, wie er in einer Medienmitteilung bekanntgab. Er möchte das Aufschalten weiterer Bilder und weitere Kamerafahrten verbieten lassen.

Bereits am 11. September 2009 hatte der EDÖB in einer Empfehlung Google aufgefordert, verschiedene Massnahmen zum besseren Schutz der Personendaten und der Privatsphäre im Online-Dienst Street View umzusetzen. Er kritisierte vor allem, dass in dem Mitte August 2009 in Betrieb genommenen Dienst zahlreiche Gesichter und Autonummern nicht ausreichend unkenntlich gemacht worden seien oder Betroffene in sensibler Umgebung (z. B. vor Spitälern oder Gefängnissen) gezeigt würden, was aufgrund der Zoomfunktion sehr problematisch sei. Zudem könne der Nutzer von Street View mehr sehen als der Passant auf der Strasse, weil die Höhe der Kamera auf den Google-Autos sonst verwehrte Einblicke in umfriedete Orte (z.B. Höfe oder Gärten) ermögliche. Google hat die Umsetzung der Massnahmen mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 in weiten Teilen abgelehnt, weshalb sich der EDÖB zur Klage veranlasst sah.

Die Klageschrift kann hier abgerufen werden.

Siehe auch die Berichterstattung der NZZ.


4A_106/2009: UWG 2-8 lois d'application immédiate, wenn der Bund klagt (amtl. Publ.)

Das Klagerecht des Bundes nach UWG 10 II c c setzt an und für sich voraus, dass schweizerisches Recht anwendbar ist, denn andernfalls könnten UWG 2-8 nicht verletzt sein. Schweizerisches Recht kann nach dem Marktauswirkungsprinzip aber dann nicht anwendbar sein, wenn sich die unlautere Handlung nur gegen Personen im Ausland richtet - gerade diesen Fall betrifft aber UWG 10 II c. Diesen Konflikt löste das BGer hier - für einen Fall, in dem von der Schweiz aus Formularofferten für scheinbar kostenlose Einträge in einer CD-ROM ins Ausland verschickt wurden -, indem es nach ausführlicher Begründung UWG 2-8 als lois d'application immédiate iSv IPRG 18 erachtet, "wenn der Bund gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG im öffentlichen Interesse Klage erhebt", und daher auch dann anwendet, wenn ansonsten ausländisches Recht gilt.

"Wie in der vorstehenden Erwägung 6.6.2.2 dargelegt wurde, dachte der Gesetzgeber bei der Einführung des Bundesklagerechts für die anvisierten Sachverhalte nicht daran, dass allenfalls auch ausländisches Wettbewerbsrecht anwendbar sein könnte, sondern ging als selbstverständlich von der Anwendbarkeit von schweizerischem Recht aus. Das Bundesklagerecht würde denn auch wesentlich erschwert, mithin die angestrebte Effizienz bei der Bekämpfung von unlauteren Praktiken, die dem Ruf der Schweiz im Ausland schaden, stark beeinträchtigt, wenn dies anders wäre, d.h. die Widerrechtlichkeit des Verhaltens, gegen das vorgegangen werden soll, für jeden Staat, in dem es sich auswirkt, nach dem jeweiligen nationalen Wettbewerbsrecht nachgewiesen bzw. beurteilt werden müsste (...). Es kann ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber das Klagerecht des Bundes derart erschweren wollte.
(...)
Die Spezialnormen von Art. 2-8 UWG erheischen aus den dargelegten Gründen zwingende Anwendung, wenn der Bund gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG im öffentlichen Interesse Klage erhebt. Wird davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber die Anwendbarkeit von schweizerischem Lauterkeitsrecht als selbstverständlich voraussetzte, spricht denn auch schon die Tatsache, dass er für dessen Durchsetzung mit dem Ziel der Wahrung des guten Rufs der Schweiz im Ausland eine Behördenklage vorsah, für einen unbedingten gesetzgeberischen Anwendungswillen dieser Sachnormen als loi d'application immédiate, wenn eine solche Klage erhoben wird (...). Dies soll denn auch durch den de lege ferenda vorgeschlagenen Art. 10 Abs. 5 UWG klargestellt werden (vgl. die vorstehende Erwägung 6.6.2.2 in fine)."


FINMA veröffentlicht Rundschreiben zu Vergütungssysteme

Die FINMA hat heute das Rundschreiben "Vergütungssysteme" veröffentlicht.

Das neue Rundschreiben hat zum Ziel, die Vergütungspraktiken in der Finanzbranche nachhaltig zu beeinflussen. Vergütungssysteme sollen keine Anreize schaffen, unangemessene Risiken einzugehen und damit möglicherweise die Stabilität von Finanzinstituten zu beeinträchtigen. Ein Hauptaugenmerk liegt auf variablen Vergütungen.

Das Rundschreiben tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.


6B_451/2009: Widerhandlung gegen URG und UWG; antizipierte Beweiswürdigung

X. wurde vorgeworfen, in mindestens 11 Fällen nicht gültig lizenzierte Kopien eines Programms auf neu verkauften Computern installiert zu haben; er wurde der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schuldig gesprochen. Er erhob dagegen Beschwerde und rügte eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, weil sie die Einvernahme jener Kunden abgelehnt habe, welche unterschriftlich die Installation legaler Software bestätigt hätten.

Das Bundesgericht gab ihm mit Urteil vom 23. Oktober 2009 (6B_451/2009) recht:

3.4.2 […] Die Vorinstanz hat erwogen, die Aussagen der besagten Kunden würden den Beschwerdeführer nicht zu entlasten vermögen. Diese antizipierte Beweiswürdigung ist willkürlich. Wesentlich ist, dass die Vorinstanz im Vergleich zur ersten Instanz die Anzahl der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen nicht gültig lizenzierten Softwarekopien reduziert und insbesondere bestimmten Kunden zugeordnet hat. […] Aus den vorinstanzlichen Akten gehen 15 Kunden hervor […]. Nicht eindeutig ist, betreffend welchen 11 (von 15) Kunden die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Last legt, das Programm Microsoft Office 2003 ohne gültige Lizenz kopiert zu haben. […] Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe willkürlich die Einvernahme jener Personen abgelehnt, die eine schriftliche Bestätigung unterzeichnet hätten, ist seine Rüge zutreffend, insofern es sich dabei gleichzeitig um Kunden handelt, die laut dem angefochtenen Entscheid eine nicht lizenzierte Kopie erhalten haben. Selbst wenn diese Kunden über keine speziellen Fachkenntnisse verfügen würden, erscheint ihre Befragung nicht von vornherein untauglich respektive unerheblich. Insbesondere ist nicht auszuschliessen, dass sie Angaben zu allenfalls wesentlichen Verkaufsumständen (wie z.B. Aushändigung der CD in Originalverpackung, Benutzerhandbücher, Echtheitszertifikate) machen können. Indem die Vorinstanz ihre Befragung abgelehnt hat, ist sie zumindest implizit davon ausgegangen, dass ihre Aussagen irrelevant sind. Dadurch hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie das Recht auf Einvernahme von Entlastungszeugen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet und gutzuheissen. Die Vorinstanz wird die Einvernahme der 11 Kunden, bezüglich deren sie dem Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten vorwirft, aus diesen Gründen nachzuholen haben.


1B_168/2009: Aufhebung einer Kontensperre; Beschwerdelegitimation

In einer weiteren Entscheidung setzte sich das Bundesgericht mit der Legitimation des Geschädigten zur Beschwerde auseinander (Urteil 1B_168/2009 vom 14. Oktober 2009) und hiess eine Beschwerde der A-AG gut, die sich gegen die Versagung der Beschwerdelegitimation in einem kantonalen Verfahren wegen Aufhebung einer Kontensperre richtete.

Zum Sachverhalt: Aufgrund einer Strafanzeige der Beschwerdeführerin führte die Staatsanwaltschaft des Kantons ZG gegen C, ehemaliger alleiniger Verwaltungsrat der A-AG und nunmehr alleiniger Verwaltungsrat der B-AG, eine Strafuntersuchung u.a. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB). Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin sperrte die Staatsanwaltschaft zwei Konten der B-AG, gab jedoch auf deren Antrag hin eines der beiden Konten wieder frei. Die A-AG erhob dagegen Beschwerde vor dem Obergericht des Kantons ZG, das darauf nicht eintrat mit der Begründung, ihr fehle die Beschwerdelegitimation. Die A-AG habe als Privatklägerin kein Antragsrecht auf Anordnung einer Kontensperre, weshalb ihr auch gegen die teilweise Aufhebung der Sperre kein Rechtsmittel zustehe. Zudem sei sie auch nicht gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB zur Beschwerde legitimiert, weil sie als Geschädigte erst nach der Einziehung einen Rechtsanspruch auf Zusprechung der beschlagnahmten Vermögenswerte habe.

Das Bundesgericht gab der Beschwerdeführerin recht. Anders als diese sah es allerdings in dem vorinstanzlichen Urteil keine Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV (Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts), sondern einen Verstoss gegen Art. 111 Abs. 1 BGG (Einheit des Verfahrens):

2.2 […] Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Die kantonalen Behörden dürfen deshalb die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht gilt (Urteile 1C_405/2008 vom 18. März 2009 E. 2.1; 2C_504/2008 vom 28. Januar 2009 E. 5, mit Hinweisen; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4349). Die Vorinstanz hätte demnach die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, welche nach dem Gesagten im bundesgerichtlichen Verfahren auch in der Sache gegeben wäre, bejahen müssen. Indem sie das nicht getan hat, hat sie Art. 111 Abs. 1 BGG und damit Bundesrecht missachtet, das kantonalem Recht vorgeht. Die Beschwerde ist insoweit begründet.

Siehe auch den letzten Blogeintrag zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung über die Beschwerdelegitimation des Geschädigten.


6B_632/2009: Gesamtstrafenbildung

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bildung einer Gesamtstrafe (vgl. BGE 134 IV 241 sowie Urteile 6B_242/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.7 und 6B_600/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.3) wurde kürzlich mit Urteil 6B_632/2009 vom 26. Oktober 2009 erneut bestätigt. Danach ist das Verfahren gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB fakultativ, was mit dem Wortlaut der Bestimmung zu begründen sei.

Die Vorinstanz hatte erwogen, dass sich bei einer Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips im Ergebnis eine insgesamt geringere Strafdauer ergäbe als bei Widerruf des bedingten Teils der Strafe und Ausfällung einer neuen, separaten Strafe.

1.2 […] Es bestehe jedoch kein Anlass, einen mittels Ansetzung einer Probezeit gewarnten Täter zu belohnen, wenn er sich in dieser Zeitspanne nicht wohl verhalte. Daran würde auch nichts ändern, wenn die Tatsache des Rückfalls straferhöhend in die Gesamtstrafenbildung einflösse, würde dies doch höchstens zu einer Neutralisierung der sich aufgrund des Asperationsprinzips ergebenden Strafsenkung führen […].

Unter Berufung auf BGE 134 IV 241 stützt das Bundesgericht diese Argumentation:
1.3 […] In BGE 134 IV 241 hat sich das Bundesgericht ausführlich mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt und erwogen, soweit Art. 46 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 49 StGB zum Ausdruck bringen sollte, dass das Gericht für die Gegenstand der früheren Verurteilung bildenden Straftaten einerseits und die während der Probezeit begangenen neuen Straftaten andererseits eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip bilden könne, wie wenn es alle Straftaten gleichzeitig zu beurteilen hätte, erscheine dies als wenig sachgerecht. Der Fall, dass ein Täter nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe während der Probezeit weitere Delikte verübe, unterscheide sich wesentlich vom Fall eines Täters, der sämtliche Taten begangen habe, bevor er wegen dieser Taten (siehe Art. 49 Abs. 1 StGB) bzw. zumindest wegen eines Teils dieser Taten (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB betreffend die retrospektive Konkurrenz) verurteilt worden sei. Eine Gleichstellung dieser Fälle bei der Strafzumessung erscheine als sachfremd, weil damit der straferhöhend zu wertende Umstand, dass der Täter einen Teil der Taten während der Probezeit nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer bedingten Strafe begangen habe, bei der Strafzumessung zu Unrecht unberücksichtigt bliebe (E. 4.3). Das Verfahren nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sei nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung („... kann ...“) fakultativ. Es finde einzig Anwendung, wenn die bedingte Vorstrafe und die neue Strafe nicht gleichartig seien und daher das Gericht die Art der Vorstrafe ändere (E. 4.4).
1.4 […] Das Verfahren nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 ist gemäss dem Wortlaut der Bestimmung fakultativ, und eine Gesamtstrafenbildung erscheint nicht sachgerecht, da eine solche – wie die Vorinstanz zutreffend betont hat – im Ergebnis zu einer fragwürdigen Besserstellung des in der Probezeit delinquierenden Täters führen würde. Das Absehen von der Bildung einer Gesamtstrafe im angefochtenen Urteil verletzt damit zusammenfassend kein Bundesrecht.


6B_540/2009: Beschwerdelegitimation des Geschädigten

In seinem Urteil 6B_540/2009 vom 22. Oktober 2009, das zur amtlichen Publikation vorgesehen ist, bestätigte das Bundesgericht seine im Schrifttum kritisierte Rechtsprechung (vgl. BGE 133 IV 228 E. 2.3.3), wonach ein Geschädigter grundsätzlich nicht zur Beschwerde in Strafsachen nach Art. 81 BGG legitimiert ist.

Die Ablehnung einer Beschwerdelegitimation begründet das Bundesgericht zunächst unter Verweis auf die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege und mit dem Wortlaut der Norm:

1.6 […] Eine Legitimation des Geschädigten zur Beschwerde in Strafsachen im strafrechtlichen Schuldpunkt wäre im Vergleich zum bisherigen Recht eine radikale Neuerung, welche im Übrigen eine erhebliche Zunahme von Beschwerden an das Bundesgericht zur Folge hätte, zumal die Beschwerde in Strafsachen als sogenannte „Einheitsbeschwerde“ sowohl die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde als auch die staatsrechtliche Beschwerde gemäss den früheren Verfahrensordnungen ersetzt. Eine solche radikale Änderung im Vergleich zum früheren Recht wäre in der Botschaft des Bundesrates zweifellos ausführlich dargestellt worden. Die Botschaft enthält jedoch keine diesbezüglichen Ausführungen, was den Schluss nahe legt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Geschädigte, der nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, nicht zur Beschwerde in Strafsachen im strafrechtlichen Schuldpunkt legitimiert ist[…]. […]

1.7.1 Der Geschädigte ist eine zentrale Person im Strafprozessrecht. Wäre er im Schuldpunkt zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, so müsste er in der beispielhaften Aufzählung der insbesondere zur Beschwerde Berechtigten in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG vernünftigerweise genannt werden. Wenn […] der Privatstrafkläger, das Opfer und der Strafantragsteller ausdrücklich erwähnt werden, die unter gewissen Voraussetzungen zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt sind, so legt dies die Auslegung nahe, dass der Geschädigte […] zur Beschwerde im Schuldpunkt nicht legitimiert ist. Dass die Aufzählung der Beschwerdeberechtigten in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG im Unterschied zur Aufzählung im früheren Artikel 270 BStP explizit keine abschliessende ist, lässt nicht den Schluss zu, dass abweichend vom früheren Recht nun auch der Geschädigte, der nicht Opfer ist, zur Beschwerde in Strafsachen im Schuldpunkt berechtigt ist.

Darüber hinaus, so die Argumentation des Bundesgerichts, ergebe sich die Beschwerdelegitimation auch nicht unter dem Aspekt des rechtlich geschützten Interesses:
1.7.2 Die Legitimation des Geschädigten zur Beschwerde in Strafsachen im Schuldpunkt lässt sich nicht auf die Generalklausel des „rechtlich geschützten Interesses“ an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids stützen. Der Geschädigte hat an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung des Beschuldigten nur ein tatsächliches beziehungsweise mittelbares, aber kein rechtlich geschütztes Interesse, da der Strafanspruch allein dem Staat zusteht. […] Die Generalklausel des „rechtlich geschützten Interesses“ im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG knüpft an die frühere Regelung in Art. 88 OG an. Die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege hält ausdrücklich fest, dass die materielle Voraussetzung eines rechtlich geschützten Interesses der heutigen Rechtslage entspreche (BBl 2001 4202 ff., 4318). Der Geschädigte ist somit im Schuldpunkt mangels eines rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, so wie er insoweit nach dem früheren Recht weder zur staatsrechtlichen Beschwerde noch zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert war. Dies gilt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht nur, wenn sich die Beschwerde gegen einen Nichteröffnungs- oder Einstellungsbeschluss richtet, sondern auch, wenn ein freisprechendes Urteil Gegenstand der Beschwerde bildet. Der Geschädigte kann somit einen freisprechenden oder das Verfahren einstellenden Entscheid nicht mittels Beschwerde in Strafsachen anfechten etwa mit der Begründung, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt oder ein Tatbestandsmerkmal zu Unrecht verneint habe.

Abschliessend hält das Bundesgericht jedoch fest, dass auch Geschädigte unter Umständen ein rechtlich geschütztes Interesse und damit eine Beschwerdelegitimation innehaben:
1.9 Der Geschädigte kann mit der Beschwerde in Strafsachen […] die Verletzung von Rechten rügen, die ihm als am Verfahren beteiligte Partei nach dem massgebenden Prozessrecht oder unmittelbar aufgrund der BV oder der EMRK zustehen. Insoweit hat der Geschädigte ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG (Urteile 1B_134/2008 vom 18. August 2008 E. 1.2; 6B_686/2007 vom 21. Februar 2008 E. 3). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat der Geschädigte auch im Zivilpunkt, falls insoweit die Beschwerde in Strafsachen überhaupt zur Verfügung steht, was gemäss Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG davon abhängt, ob die Zivilansprüche zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind. Ferner hat der Geschädigte ein rechtlich geschütztes Interesse, soweit es gemäss Art. 73 StGB um die Verwendung von eingezogenen Vermögenswerten zu seinen Gunsten geht (Urteil 1B_212/2007 vom 12. März 2008 E. 1.4).


UN-Konvention gegen Korruption in Kraft getreten

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (United Nations Convention against Corruption, UNCAC) vom 31. Oktober 2003, das in der Schweiz am 24. September 2009 ratifiziert wurde, ist für die Schweiz am 24. Oktober 2009 in Kraft getreten.

Die Konvention regelt die Verhütung, Ermittlung und Strafverfolgung der Korruption sowie das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten.


6B_176/2009: Veruntreuung; Vorsatz, Subsumtions- und Sachverhaltsirrtum

Mit Urteil vom 8. Oktober 2009 (6B_176/2009) hiess das Bundesgericht eine Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons ZH gut. Diese richtete sich gegen eine Entscheidung des Obergerichts des Kantons ZH, das den Beschwerdegegner vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung nach Art. 138 StGB freigesprochen hatte mit der Begründung, dass er keinen (Eventual-)Vorsatz im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „Anvertrautseins“ innehatte und einem Sachverhaltsirrtum erlegen sei.

Das Bundesgericht erteilte dieser Argumentation eine Absage und sah das kognitive Element des Vorsatzes als gegeben an:

4.2 Das Wissenselement des Vorsatzes in Bezug auf ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal ist nicht schon gegeben, wenn der Täter die Tatsachen kennt, bei deren Vorliegen bei zutreffender rechtlicher Würdigung das Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Vielmehr ist zudem erforderlich, dass der Täter das Tatbestandsmerkmal so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht. Das ist in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens der Fall, wenn der Täter etwa weiss, dass der andere ihm den Vermögenswert zu einem bestimmten Zweck übergeben hat und er daher über den Vermögenswert nicht frei verfügen darf. Der Vorsatz in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens ist im vorliegenden Fall gegeben, wenn der Beschwerdegegner wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass er über die ihm von den „Käufern“ beziehungsweise „Bestellern“ zu Handen der Generalunternehmer überwiesenen Reservationszahlungen nur im Falle des Zustandekommens der von ihm zu vermittelnden Verträge frei zu seinen Gunsten verfügen durfte und sie bei Nichtzustandekommen der Verträge den „Käufern“ beziehungsweise „Bestellern“ zurückerstatten musste.

4.6 […] War dem Beschwerdegegner aber bekannt, dass er über die Reservationszahlungen jedenfalls bis zum Zustandekommen der von ihm zu vermittelnden Verträge nicht frei verfügen durfte, so handelte er in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens mit dem für den Vorsatz erforderlichen Wissen. Für die Frage des Vorsatzes ist es unerheblich, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der unrechtmässigen Verwendungen der ihm anvertrauten Reservationszahlungen allenfalls darauf vertraute, dass bei pflichtgemässem Verhalten der Generalunternehmer die Verträge zweifellos zustande kommen und ihm damit gemäss den von ihm mit den Generalunternehmern getroffenen Vereinbarungen die Reservationszahlungen als Entschädigung für seine Dienstleistungen zustehen würden.

Das Argument, dass selbst die Vorinstanz in einem ersten Urteil davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer keine Vermögenswerte anvertraut worden waren, liess das Bundesgericht nicht gelten. Ebensowenig könne, so führt das Gericht aus, die Annahme des Beschwerdeführers, sein Verhalten sei nicht strafbar, dessen Vorsatz ausschliessen:
4.3 Der Vorsatz des Beschwerdegegners in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens im Sinne von Art. 138 StGB kann entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht mit der Begründung verneint werden, dass auch die Vorinstanz selber in ihrem ersten Urteil angenommen hatte, die Reservationszahlungen seien unter den gegebenen Umständen dem Beschwerdegegner nicht anvertraut gewesen, und dass daher dem Beschwerdegegner als juristischem Laien ein den Vorsatz ausschliessender Sachverhaltsirrtum zuzubilligen sei. Wollte man diesem vorinstanzlichen Argument folgen, hätte dies letztlich zur Konsequenz, dass beispielsweise eine Rechtsmittelinstanz, welche abweichend von der freisprechenden ersten Instanz ein objektives Tatbestandsmerkmal als erfüllt erachtet, den Beschuldigten eines Vorsatzdelikts mangels Vorsatzes freisprechen müsste, weil auch die erste Instanz nicht gewusst habe, dass unter den gegebenen Umständen das Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Die irrtümliche Auffassung des Beschuldigten, dass unter den gegebenen konkreten Umständen ein bestimmtes strafrechtliches Merkmal eines Tatbestands nicht erfüllt sei, ist grundsätzlich ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum.

Der Vorsatz kann auch nicht mit dem Argument verneint werden, der Beschwerdegegner habe zwar gewusst, dass er im Falle des Nichtzustandekommens der Kauf- beziehungsweise Werkverträge zivilrechtlich zur Rückerstattung der Reservationszahlungen an die „Käufern“ respektive „Bestellern“ verpflichtet sei, er habe aber weder gewusst noch in Kauf genommen, dass diese Rückerstattungspflicht beziehungsweise deren Verletzung auch strafrechtlich relevant sei. Ein solches Argument liefe letztlich darauf hinaus, den Irrtum über die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens als einen den Vorsatz ausschliessenden Sachverhaltsirrtum zu qualifizieren, was unrichtig wäre.


Personenfreizügigkeit. Verordnungsänderung per 1. Januar 2010

Der Bundesrat hat heute eine Änderung der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) gutgeheissen. Diese Änderungen sind vom Bundesrat im Hinblick auf die Abstimmung vom 8. Februar 2009 über die Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) und dessen Ausdehnung auf Rumänien und Bulgarien angekündigt worden.

Die Änderung der Entsendeverordnung tritt per 1. Januar 2010 in Kraft.


FINMA schliesst Untersuchung in Sachen Sulzer ab

Die FINMA schliesst die im Frühjahr 2007 begonnene Grossuntersuchung des Falles Sulzer ab.

Ausgangspunkt war eine Meldung im April 2007, in der die Everest Beteiligungs GmbH überraschend eine Beteiligung von über 31 Prozent an der Sulzer AG offenlegte. Mit Verfügung im Januar 2009 stellte die FINMA fest, dass die hinter der Everest stehenden Investoren gesetzliche Offenlegungspflichten verletzt hatten.

In ihrer Medienmitteilung zieht die FINMA sowohl ein generelles Fazit für Banken und Effektenhändler in der Schweiz, als auch für Investoren.

Zur Medienmitteilung der FINMA




Gesetzgebung: Bundesrat verabschiedet die Botschaft zum Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG)

Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2009 die Botschaft zum Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) zu Handen der eidgenössischen Räte verabschiedet.


Mit dem UIDG wird die formell-gesetzliche Grundlage zur Einführung einer schweizweit einheitlichen und eindeutigen Unternehmens- Identifikationsnummer (UID) gelegt.


6B_10/2009: Geldstrafe anstatt Freiheitsstrafe?

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde teilweise gutgeheissen, mit der sich zwei Mittäter gegen ihre Verurteilung wegen gewerbsmässigen Wuchers gemäss Art. 157 StGB richteten (Urteil 6B_10/2009 vom 6. Oktober 2009). Die Vorinstanz hatte nicht ausreichend dargelegt, warum sie auf eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe erkannte.

Zunächst stellt das Bundesgericht in Übereinstimmung seiner jüngeren Rechtsprechung klar, „dass neues Recht auch anwendbar ist, wenn die Prüfung ergeben hat, dass der allein nach dem neuen Recht mögliche bedingte beziehungsweise teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe und/oder der Geldstrafe nicht gewährt werden kann, weil im konkreten Fall die Prognose ungünstig ist“:

4.4 […] Das neue Recht ist somit bereits anwendbar, wenn die Ausfällung einer Geld- statt einer Freiheitsstrafe nach neuem Recht möglich ist, auch wenn dies im konkreten Fall unterbleibt. Das neue Recht ist milder, weil die Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe von den Behörden zu prüfen ist. Im vorliegenden Fall ist somit neues Recht anzuwenden. Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz, obwohl sie das alte Recht angewendet hat, für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht geprüft hat, ob den Beschwerdeführern im Sinne von Art. 41 aStGB eine günstige Prognose gestellt werden kann. Auch in dieser Frage erweist sich das neue Recht als milder, indem für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB lediglich das Nichtvorhandensein einer schlechten Prognose (und nicht eine günstige Prognose) vorausgesetzt wird. Die Rüge erweist sich als begründet.


Im Anschluss äussert sich das Bundesgericht zu der Frage, auf welche Sanktion zu erkennen ist, wenn mehrere Strafarten in Frage kommen, ob dem Richter in dieser Hinsicht ein erhebliches Ermessen zustehe und im welchem Umfang die Entscheidung zu begründen sei:

5.2.2 Der Vorinstanz steht in der Wahl der Sanktionsart ein Ermessen zu. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die Vorinstanz jedoch konkret zu prüfen und auch zu begründen, weshalb im Einzelfall eine Geldstrafe unzweckmässig und stattdessen eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Die Begründungspflicht reicht freilich nicht soweit, wie dies Art. 41 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Ausfällung kurzer Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verlangt. Allerdings sollten die Beweggründe des Gerichts für die eine oder andere Sanktionsform aus dem Urteil ersichtlich sein, was hier nicht zutrifft.


Schliesslich geht das Bundesgericht darauf ein, welchen Einfluss es auf die Urteilsfindung hat, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Täters nicht zuverlässig festgestellt werden können.

5.3.1 Das Bundesgericht hat sich bislang noch nicht ausdrücklich zur Frage geäussert, in welcher Weise der Tagessatz zu ermitteln ist, wenn die finanziellen Verhältnisse des Täters geschätzt werden müssen, weil ihre genaue Feststellung nicht möglich ist oder er dazu nur unzureichende oder ungenaue Angaben macht. In einem neueren Entscheid hat es immerhin ausgeführt, dass in diesen Fällen im Sinne eines Hilfsarguments das Kriterium des Lebensaufwands herangezogen werden kann. So erscheint die Annahme eines erhöhten Tagessatzes dort als gerechtfertigt, wo ein ersichtlich hoher Lebensaufwand mit einem auffällig tiefen Einkommen kontrastiert (BGE 134 IV 60 E. 6.3).
5.3.2 […] Schwierigkeiten bei der Feststellung der finanziellen Verhältnisse genügen für sich allein indes nicht, um von der Ausfällung einer Geldstrafe abzusehen und stattdessen eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt Bundesrecht. Die Vorinstanz wird im neuen Verfahren die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer abzuklären oder gegebenenfalls zu schätzen haben. Sie wird auf eine Freiheitsstrafe nur erkennen können, wenn aus Gründen der Zweckmässigkeit eine Geldstrafe nicht vorzuziehen ist, wobei dies hinreichender Begründung bedarf.


4A_100/2009: Fusionsgesetz; Gerichtskostenvorschuss

In einem heute veröffentlichten Entscheid (4A_100/2009 vom 15. September 2009; zur Publikation vorgesehen) beurteilte das BGer die Frage, inwiefern sich die Kostenregelung einer fusionsgesetzlichen Überprüfungsklage (Art. 105 Abs. 3 FusG) auf die Regelung von Gerichtskostenvorschüssen auswirkt.

Das Fusionsgesetz folgt dem Grundsatz der mitgliedschaftlichen Kontinuität (Art. 7 Abs. 1 FusG). Zur Sicherstellung der Einhaltung dieses Grundsatzes sieht Art. 105 FusG eine Überprüfungsklage vor. Die Kosten dieses Verfahrens trägt grundsätzlich der übernehmende Rechtsträger; wenn besondere Umstände es rechtfertigen, können die Kosten jedoch ganz oder teilweise den Klägern auferlegt werden (Art. 105 Abs. 3 FusG).

Das Bundesgericht entschied vorliegend, dass der Schutzzweck von Art. 105 FusG nicht zum Tragen komme, wenn ein Kläger seine Aktien in Kenntnis der vorgesehenen Abfindung kauft, weil er diesfalls wirtschaftlich betrachtet nur das Recht auf die Abfindung und nicht eine Gesellschafterstellung erwerbe (Erw. 2.4).

Vorliegend hatten die Beschwerdeführer (und Kläger im Überprüfungsverfahren nach Art. 105 FusG) ihre Aktien im Rahmen des Übernahmeverfahrens in Kenntnis der vom Mehrheitsaktionär festgelegten Abfindungszahlung gekauft haben, weshalb die Kostenregelung in Art. 105 Abs. 3 FusG gemäss ihrem Zweck nicht zur Anwendung gelangte. Das Bundesgericht erachtete es mithin als zumutbar, dass die Beschwerdeführer bezüglich ihrer Überprüfungsklagen ein Kostenrisiko zu tragen hatten.

Der Umstand, dass die Klage nach Art. 105 Abs. 2 FusG Wirkung für alle Gesellschafter in der gleichen Rechtsstellung wie die Beschwerdeführer habe, vermochte am Ergebnis nichts zu ändern.


In prozessualer Hinsicht ist zu erwähnen, dass das Bundesgericht für die Berechnung des Streitwerts die (allfällige) Erstreckung der Urteilswirkung auf nicht klagende Gesellschafter berücksichtigt hat. Demzufolge bemisst sich der Streitwert aus Sicht der beklagten Gesellschaft, wobei als Streitwert der Betrag gilt, den die Gesellschaft im Fall ihres Unterliegens sämtlichen Gesellschaftern zu bezahlen hätte (Erw. 1.4).


6B_729/2009: Rechtsverzögerung

Das Bundesgericht hat sich mit Urteil vom 9. Oktober 2009 (6B_729/2009) erneut zu Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen des StGB (SchlBestStGB) geäussert, wonach laufende Verwahrungen innerhalb Jahresfrist nach Inkrafttreten des neuen Rechts zu überprüfen sind.

3.1 [...] Bei Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB handelt es sich um eine (reine) Ordnungsvorschrift. Ein (auch massives) Überschreiten des gesetzlichen Zeitrahmens von einem Jahr kann daher allenfalls Indiz für eine verfassungswidrige Rechtsverzögerung sein, genügt aber für sich allein nicht, um eine solche anzunehmen. Davon geht der Beschwerdeführer indessen zu Unrecht aus, indem er ausschliesslich aus der Fristüberschreitung auf das Vorliegen einer unzulässigen Rechtsverzögerung schliesst. [...]