KOBIK: Rechenschaftsbericht 2008 veröffentlicht

Die Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK) hat ihren „Jahresbericht 2008“ veröffentlicht. Darin zieht sie im sechsten Jahr ihres Bestehens eine positive Bilanz: Insgesamt hat die KOBIK aufgrund eigener Recherche über 1'500 Verdachtsdossiers erstellt, und die Zahl der bisher schweizweit verarbeiteten Meldungen beläuft sich auf über 44'500 Fälle.

Im vergangenen Jahr hat die KOBIK laut Rechenschaftsbericht 6'505 Verdachtsmeldungen erhalten. Die Zahl der Hinweise aus der Bevölkerung hat sich damit 2008 auf einem konstant hohen Niveau und im Mittel der Vorjahreszahlen stabilisiert. Insgesamt leitete die KOBIK im vergangenen Jahr 336 Dossiers, die Fälle eigener Recherche eingerechnet, an in- und ausländische Strafverfolgungsbehörden weiter.

Die Hinweise der Bevölkerung konzentrierten sich in erster Linie auf die harte Pornografie (15.8%) sowie auf Pornografie infolge eines fehlenden Adultchecks (14,1%). Der Anteil an Verdachtsmeldungen wegen Spam blieb auf dem hohen Niveau der Vorjahre (23,5 %). Demgegenüber ist im Bereich der Wirtschaftsdelikte (6,6 %) eine erneute Steigerung im Vergleich zu den Vorjahreszahlen zu verzeichnen. Die häufigsten Meldungen in dieser Kategorie sind dem Phishing, dem Vorschussbetrug sowie betrügerischen Gratisangeboten zuzuordnen.


Öffentliche Ausschreibungen auf simap.ch veröffentlicht

Bisher konnte sich einen Überblick über die öffentlichen Ausschreibungen von Bund, Kantonen und Gemeinden nur verschaffen, wer mehrere Publikationen konsultierte. Um dies zu vereinfachen, wurde anfangs März 2009 die Internetplattform Simap.ch eingerichtet. Seither sind darauf offenbar über 600 Aufträge der öffentlichen Hand veröffentlicht worden.


Neue Publikation zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung

Das Eidgenössische Personalamt möchte mit einem neuen Faltblatt zur Korruptionsprävention die Mitarbeitenden der Bundesverwaltung sensibilisieren und Machtmissbräuchen präventiv entgegenwirken. Die Broschüre informiert über die Annahme von Geschenken, die Ausstandspflicht oder Probleme bei Nebenbeschäftigungen. Neben Erläuterungen der Rechtslage und Verhaltensvorgaben finden sich Hinweise auf weitere Dokumente und wichtige Kontaktadressen. Die Publikation wurde an alle Mitarbeitenden des Bundes verteilt; ausserdem ist der Flyer „Korruptionsprävention“ hier erhältlich.


16. Tätigkeitsbericht des EDÖB

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat seinen 16. Tätigkeitsbericht vorgelegt; eine Zusammenfassung ist hier verfügbar.

Wichtige Themen waren 2008 das Safe-Harbor-Abkommens mit den USA, netzwerkbasierten Videoüberwachungssysteme, Aufsichts- und Informationstätigkeiten im Rahmen der Umsetzung des Schengen-Abkommens, Pay as you drive und Black Boxes bei Motorfahrzeugversicherungen und generell der Persönlichkeitsschutz im Internet.


6B_272/2009: Testkäufe alkoholischer Getränke durch Jugendliche

Mit Entscheid vom 22. Juni 2009 verwarf das Bundesgericht die Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das die Mitarbeiterin eines Tankstellenshops von der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz des Kantons Basel-Landschaft (§ 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GgG/BL) freigesprochen hat. Die Angestellte hatte sechs Flaschen Bier an eine 15jährige Jugendliche verkauft, die vom Pass- und Patentbüro Basel-Landschaft als "Testkäuferin" eingesetzt worden war.

Der Freispruch der Vorinstanz beruht auf zwei selbständigen Begründungen, nämlich dass erstens die durch den als verdeckte Ermittlung zu qualifizierenden Testkauf gewonnenen Beweise nicht verwertbar seien und dass zweitens der Verkäuferin keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Die Staatsanwaltschaft hat sich allerdings nur mit einer der beiden Begründungen des Freispruchs auseinander gesetzt, weshalb das Bundesgericht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten ist:

„Selbst wenn der Beschwerdeführerin darin beizupflichten wäre, dass ein Testkauf der hier vorliegenden Art nicht als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE zu qualifizieren sei beziehungsweise die durch einen solchen Testkauf gewonnenen Beweise in einem Strafverfahren verwertbar seien, bliebe es beim vorinstanzlichen Freispruch der Beschwerdegegnerin mangels Fahrlässigkeit, welchen das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen hat, da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, dass und inwiefern die Vorinstanz Fahrlässigkeit zu Unrecht verneint habe.“


5A_23/2009 und 5A_44/2009: Absetzung eines Willensvollstreckers; Streitwert darf nicht nach Nachlasswert bestimmt werden (amtl. Publ.)

In einem Aufsichtsverfahren verlangte die auf den Pflichtteil gesetzte Ehefrau des Verstorbenen die Absetzung des Willensvollstreckers. Sie behauptete einen Interessenkonflikt des Willensvollstreckers, der gleichzeitig im Stiftungsrat einer vom Erblasser errichteten Stiftung sass: Als Willensvollstrecker müsse er alle Nachlasswerte festzustellen, insbesondere auch nicht deklarierte Vermögenswerte, die vermutungsweise über Trusts gehalten würden; andererseits habe er als Stiftungsrat ein Interesse, dass die undeklarierten Vermögenswerte nicht aufgefunden würden. Das Bezirksgericht wies das Absetzungsbegehren ab und setzte die Gerichtsgebühr auf rund CHF 580'000 an und gewährte den Willensvollstrecker eine Parteientschädigung von rund CHF 380'000. Das Bezirksgericht hatte deb Streitwert im Umfang der angeblich nicht deklarierten Aktiven von ca. CHF 89 Mio. festgelegt.

Vor Bundesgericht behauptete die Ehefrau u.a. eine willkürliche Handhabung der kantonalen Grundlagen für die Festsetzung der Gerichtsgebühr und insb. eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Das Bundesgericht schützte die Beschwerde:

Das OGer ZH war zwar zu Recht von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen. Erbrechtliche Angelegenheiten seien naturgemäss nicht ideeller, sondern vermögensrechtlicher Art. Zudem habe das BGer auch Verfahren über den Ausschluss aus einer Stockwerkeigentümergemeinschaft, die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft schlechthin, die Anfechtung von GV-Beschlüssen einer AG und das Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers als vermögensrechtlich betrachtet, und im Urteil 5A_646/2008 hatte es entschieden, die Annahme, ein Streit um die Absetzung eines Willensvollstreckers sei vermögensrechtlicher Natur, sei nicht willkürlich.

Indessen hätte das BGZ (und das OGer ZH) nicht den Nachlasswert als Grundlage der Bemessung der Gerichtsgebühr und der PE nehmen dürfen:

"In der Tat ist im vorliegenden Fall nicht der Nachlass, sondern die Absetzung des Willensvollstreckers Streitgegenstand. Entsprechend ist der Nachlasswert als solcher ein sachfremdes Kriterium im Zusammenhang mit der Beurteilung (einzig und spezifisch) der Absetzungsfrage. Dass es unhaltbar und damit willkürlich ist, den Nachlasswert als Streitwert im Absetzungsverfahren anzunehmen, zeigt sich insbesondere auch darin, dass es im Zuge der Erbschaftsabwicklung ohne weiteres zu stets neuen Beschwerden, ja auch zu mehreren Absetzungsbegehren kommen kann, während im ganzen Bereich des Zivilrechts in der Sache selbst typischerweise ein einziges materielles Urteil gefällt wird."
Obwohl der konkrete Fall von grosser finanzieller Tragweite war (es ging der Beschwerdeführerin letztlich darum, mit der personellen Ersetzung des Willensvollstreckers umfangreiche Vermögenswerte in die Nachlassmasse zu holen), war eine solche Gerichtsgebühr für das Absetzungsverfahren eines Willensvollstreckers unhaltbar.

Das BGer wies die Sache ans OGer ZH zurück zu neuer Entscheidung.


Bis Ende 2009 geplante Vernehmlassungsverfahren und Anhörungsverfahren

In der zweiten Hälfte 2009 werden voraussichtlich zu insgesamt 47 Vorlagen des Bundes Vernehmlassungen oder Anhörungen durchgeführt. Eine entsprechende Liste ist hier verfügbar. Geplant sind Vernehmlassungen u.a. zu folgenden Vorhaben:

1 Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe)
2 Totalrevision Lebensmittelgesetz
3 Totalrevision des Forschungsgesetzes
4 Totalrevision Lebensmittelgesetz
5 Anpassung des Nebenstrafrechts an den revidierten StGB AT
6 Umsetzung der Unternehmenssteuerreforn II (UStR II)


6B_132/2009: Ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Betrug u.a.; Konfrontationseinvernahme

Das Bundesgericht hat ein Urteil wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Betrugs und anderer Delikte bestätigt (6B_132/2009). Es verwarf die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt, als sie die Aussagen des während des Verfahrens verstorbenen Zeugen Y. verwertete. Dieser war nie untersuchungsrichterlich einvernommen und mit dem Beschwerdeführer konfrontiert worden. Nach Ansicht des Bundesgerichts haben die Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertreten, dass Einvernahme und Konfrontation nicht mehr nachgeholt werden können. Zudem sei die Aussage des Y für die Verurteilung nicht von tragender Bedeutung gewesen.

In Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung führt das Bundesgericht aus, dass von der Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen ohne Verfassungs- und Konventionsverletzung abgesehen werden könne, wenn dies aus äusseren Umständen, die die Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertreten haben, unmöglich ist, etwa weil der Zeuge gestorben oder sonstwie dauernd einvernahmeunfähig geworden ist. Es sei in diesen Fällen allerdings erforderlich, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen kann, diese sorgfältig geprüft werden und der Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt wird.

Unter diesem Blickwinkel beleuchtet das Gericht Art. 224 Abs. 1 und 230 Ziff. 2 des Berner Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995 (StrV):

„Das Berner System, zunächst ein (geheimes) polizeiliches Ermittlungsverfahren durchzuführen und dann, gestützt auf dessen Ergebnisse, eine (parteiöffentliche) Strafverfolgung zu eröffnen oder nicht, ist nicht grundsätzlich zu beanstanden. Es hat den Vorteil, dass der Untersuchungsrichter Angeschuldigte, Auskunftspersonen und Zeugen gezielter befragen und ihnen die bereits erhobenen Beweismittel vorhalten kann. Der Nachteil liegt darin, dass die untersuchungsrichterliche Einvernahme von Belastungszeugen und deren Konfrontation mit den Angeschuldigten in einem relativ späten Zeitpunkt erfolgen.“


Im vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt im Sexmilieu angesiedelt war und undurchsichtige wirtschaftliche Abläufe, an denen verschiedene Privatpersonen und Firmen beteiligt waren, zu Grunde lagen.

„Es ist unter diesen Umständen jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren ein Jahr nach Eingang der ersten Strafanzeige noch nicht abgeschlossen war. Es wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass die polizeilichen Ermittler mit dem Ableben von Y. rechnen mussten und daher allenfalls im Hinblick darauf gehalten gewesen wären, vorzeitig eine untersuchungsrichterliche Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und dem Beschwerdeführer zu veranlassen. Die Rüge, die objektive Unmöglichkeit, Y. als Belastungszeugen einzuvernehmen und mit dem Beschwerdeführer zu konfrontieren, sei von den Strafverfolgungsbehörden zu vertreten, ist unter diesen Umständen unbegründet. Unzutreffend ist zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, ausschliesslich oder zur Hauptsache gestützt auf die Aussage von Y. verurteilt worden zu sein. Ihnen kommt keine vorrangige Bedeutung zu. Der Schuldspruch beruht vielmehr auf der Würdigung verschiedener Zeugenaussagen und weiterer Beweismittel. Unter diesen Umständen ist die (Mit-)berücksichtigung der Aussagen von Y. verfassungs- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden.“


5A_629/2008: Kollokationsstreit über arbeitsrechtliche Ansprüche kein arbeitsrechtlicher Fall iSv BGG 74 I (amtl. Publ.)

Das BGer behandelt Verfahren über Bestand und Umfang von Ansprüchen eines Arbeitnehmers im Rahmen eines Kollokationsverfahrens trotz enger Verbundenheit mit einer materiellrechtlichen Frage und entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung nicht als arbeitsrechtliche Streitigkeit, mit der Folge, dass die Streitwertgrenze nicht CHF 15'000 beträgt (BGG 74 I a), sondern CHF 30'000 (BGG 74 I b).

Der Zweck des Kollokationsverfahrens im Konkurs- bzw. Nachlassverfahren sei die Feststellung der Passivmasse; der Kollokationsprozess diene ausschliesslich der Bereinigung des Kollokationsplanes; das Schuldverhältnis als solches werde dadurch nicht festgelegt. Im Kollokationsprozess könne der Bestand einer Forderung demnach zwar Gegenstand gerichtlicher Prüfung, aber nicht rechtskräftiger Beurteilung sein. Kollokationsstreitigkeiten über Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen seien daher keine arbeitsrechtlichen Fälle.


Bundesbeschluss: Schengen-Informationsaustausch-Gesetz (SIaG) angenommen

Mit Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informations-austauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom 12. Juni 2009 wurde das Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG) angenommen; vgl. Botschaft. Die Frist für das fakultative Staatsvertragsreferendum läuft am 1. Oktober 2009 ab.


Entwurf BG über die Produktesicherheit

Der Entwurf eines Bundesgesetzes über die Produktesicherheit wurde heute veröffentlicht (vgl. Botschaft). Die Referendumsfrist läuft am 9. Oktober 2009 ab. Das Gesetz ist eine Totalrevision des STEG und dient der Angleichung an die EG-Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (Richtlinie 2001/95/EG) und soll sicherstellen, dass die schweizerischen Anforderungen an die Sicherheit von Konsumprodukten mit jenen des europäischen Binnenmarktes übereinstimmen.


5A_199/2009: Anforderungen an Vollmachten zur Teilnahme an der 1. Gläubigerversammlung (amtl. Publ.)

Im Konkursverfahren über eine Krankenkasse liess das Büro bei der ersten Gläubigerversammlung den Beschwerdeführer als Gläubiger und Vertreter von 11 weiteren Gläubigern als Teilnehmer zu. Der Beschwerdeführer kritisierte, dass die vorgelegten 71 Vollmachten nicht alle als gültig erachtet wurden.

Das BGer schützt dagegen diesem Entscheid. Bei der ersten Gläubigerversammlung entscheidet das Büro über die Zulassung von Personen, die an den Verhandlungen teilnehmen wollen. An der ersten Gläubigerversammlung sind in der Regel dringende Entscheide zu fällen, weshalb - so das BGer - mit Bezug auf das Quorum und die Abstimmungs- und Wahlergebnisse keine Unsicherheiten bestehen bleiben dürfen. Zudem wird die Gläubigereigenschaft der Teilnehmer erst später, nämlich bei der Erwahrung der Konkursforderungen nach SchKG 244 ff. statt. Die vorher grundsätzlich bestehende Ungewissheit über die Gläubigereigenschaft wird noch verstärkt, weil nicht nur die eingeladenen, mutmasslichen Gläubiger teilnehmen können, sondern auch weitere Personen. Deshalb ist es notwendig, über Vertretungsverhältnisse keinen Zweifel bestehen zu lassen. Daher muss sich jemand, der vorgibt, andere Gläubiger zu vertreten, mit einer eindeutigen schriftlichen Vollmacht ausweisen, wobei die Vollmacht vom Büro genau (und nicht nur summarisch) zu prüfen ist.

Das BGer schützt die Abweisung von 60 Vollmachten. Diese enthielten keinen Hinweis auf das Konkursverfahren, sondern sprachen nur von einer "Zusammenarbeit" mit dem "Betreibungsamt". Zudem bestanden weitere Anhaltspunkte fest, die den hinreichenden Ausweis der Vertretungsmacht in Frage stellten, u.a. das Alter der Vollmachten (6-7 Jahre), da eine Vollmacht bei langer Untätigkeit des Vertreters und bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse erlöschen kann. Schliesslich war ein Teil der Vollmachtskundgaben widerrufen worden. Daher war

"nicht zu beanstanden, wenn das Büro vorsichtshalber nur auf die aktuellen bzw. aktualisierten schriftlichen Vollmachten abgestellt und nur die insoweit durch den Beschwerdeführer vertretenen Gläubiger zugelassen hat. Die Auffassung der oberen Aufsichtsbehörde, das Büro habe gestützt auf den Inhalt der umstrittenen Schriftstücke in guten Treuen keinen hinreichenden, eindeutigen Ausweis über die Vertretungsmacht des Beschwerdeführers zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung erblicken müssen, ist mit Art. 235 Abs. 2 SchKG vereinbar."


4A_86/2009: Ausstattungsschutz nach UWG; Marke als Teil der Ausstattung (amtl. Publ.)

Mars Schweiz AG liess Nestlé Schweiz AG gestützt auf die Marke MALTESERS und die Ausstattung dieses Produkts vorsorglich verbieten, die von Nestlé unter der Bezeichnung KIT KAT POP CHOC angebotenen Warenin der Schweiz anzubieten, zu vertreiben usw. Die Vorinstanz hatte markenrechtliche Ansprüche mangels Aktivlegitimation verneint und lauterkeitsrechtliche Ansprüche mangels Unterscheidungskraft der Ausstattung abgewiesen. Das BGer wies im Prosequierungsverfahren eine Beschwerde von Mars gegen das Urteil des HGer AG ab.

Fraglich war in erster Linie (nachdem das BGer seine jüngere Rsp. zur Umwegthese beiläufig bestätigte), ob die Verpackung von Maltesers lauterkeitsrechtlichen Ausstattungsschutz geniesse (UWG 3 d). Dies setzt voraus, dass die zu schützende Ausstattung als Ganzes durch Originalität oder Verkehrsdurchsetzung Unterscheidungskraft besitzt. Die Vorinstanz hatte dies aus folgenden Gründen verneint:

"Stehbeutel: Einen Stehbeutel, der nicht besonders originell sei,
Hintergrund: Die Hintergrundfarbe Rot, die bei Süsswarenprodukten alles andere als ungewöhnlich sei,
Schriftzug: Einen weissen, kindlich anmutenden Schriftzug in der Mitte der Packung, der nicht als eigenartig auffalle, auch wenn er quer über die Verpackung verlaufe; für den Ausstattungsschutz spielten nur Position und Farbe der Marke eine Rolle,
Produkteabbildungen: Die Abbildung der Produkte in scheinbar fliegender oder schwebender Form, was naheliegend sei, sowie die Abbildung eines Produktes im Querschnitt, was weit verbreitet sei; woher die Beleuchtung komme und ob die Waren einen Schatten an eine imaginäre Hintergrundfläche werfen, sei ohne Belang,
Farbkombination: Die Farben Rot/Braun/Weiss, die sich häufig auf Ausstattungen ähnlicher Waren fänden, meist aber mit goldener statt schwarzer Umrandung der Schrift und
Lichteffekte: Die unterschiedlichen transparenten Kreise, die an Lichteffekte erinnerten und von denen nicht geltend gemacht werde und nicht ersichtlich sei, dass sie originell wären.

Insgesamt schloss die Vorinstanz, die verwendete Kombination dieser Gestaltungselemente sei in einer Gesamtbetrachtung nicht originell, d.h. sie falle weder als ungewöhnlich oder als eigenartig auf und steche nicht besonders aus der Masse von Ausstattungen der Konkurrenzgüter heraus. Sie weiche höchstens in kleinen Details vom Üblichen bzw. Naheliegenden ab und die Schwelle zur Originalität werde dadurch nicht überschritten."
Das BGer folgt zunächst dieser Beurteilung und schützt das Vorgehen:
"Allein der Umstand, dass die Vorinstanz sich zu den einzelnen Gestaltungselementen separat geäussert hat, was als sinnvolles Vorgehen bei der Analyse einer Ausstattung erscheint, lässt noch nicht darauf schliessen, dass sie keine gesamthafte Würdigung derselben vorgenommen hat."
Allerdings widerspricht das BGer der Vorinstanz in einem entscheidenden Punkt: Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass spielten nur Position und Farbe der Marke bzw. des Schriftzuges für den Ausstattungsschutz nach UWG eine Rolle spiele. Das BGer dagegen:
"Der Schriftzug ist bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft - wie im Rahmen der damit eng zusammenhängenden Frage der Verwechslungsgefahr (...) - vielmehr nach seinem Gesamteindruck zu betrachten. Dieser wird nicht bloss aufgrund seiner Farbgebung und Positionierung in der Ausstattung bestimmt, sondern auch nach seiner übrigen grafischen Ausgestaltung, seinem Schriftbild und Wortklang. Darüber hinaus kann auch von ausschlaggebender Bedeutung sein, ob er einen originellen Sinn- oder Fantasiegehalt aufweist oder sich in einer blossen Sach- oder geografischen Herkunftsbezeichnung erschöpft (...). Dabei ist namentlich zu beachten, dass das Publikum originellen Markenbestandteilen für die Kennzeichnung der Waren in der Regel unwillkürlich mehr Gewicht zumisst als Wortelementen, die es von ihrem Sinngehalt her sogleich als beschreibend erkennt. Schriftzüge, die sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen, sind daher nur schwach kennzeichnungskräftig (...). Für Schokoladekügelchen mit einem Malzkern ist die Bezeichnung MALTESERS aber durchwegs als fantasiereich zu betrachten und weist damit ursprüngliche Kennzeichnungskraft auf. Sie ist denn auch eine eingetragene, geschützte Marke. (...) Entgegen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Ausstattung namentlich wegen des prägenden Schriftzugs hinreichend originell ist, um orginäre Kennzeichnungskraft zu entfalten."
Dennoch lehnte das BGer die Beschwerde von Mars ab, weil es die Verwechselbarkeit der Ausstattungen als Rechtsfrage selbst prüfte und verneinte. Die Schriftzüge, die auf der Verpackung jeweils prominent angebracht waren, seien stark unterschiedlich. Die übrigen Gestaltungselemente konnten den Gesamteindruck aufgrund der prägenden Schriftelemente nicht entscheidend beeinflussen. Zudem habe Nestlé die Produkteabbildungen auf der MALTESERS-Verpackung nicht sklavisch kopiert und die Farbpalette Rot/Braun/Weiss um das ein leuchtendes Gelb erweitert.

Zuletzt lag auch keine Rufausbeutung (UWG 2 oder 3 e) vor, wiederum aufgrund der Unterschiede zwischen den Ausstattungen.


5A_32/2008: negative Publizität des Grundbuchs; Eintrag ohne Nennung des herrschenden Grundstücks (amtl. Publ.)

Das Bundesgericht kassiert ein Urteil des KGer FR aufgrund der bundesrechtlich vorgegebenen negativen Publizität des Grundbuchs. Das KGer hatte eine noch vor Inkrafttreten des Sachenrechts begründete Dienstbarkeit (Wegrecht) geschützt, obwohl der entsprechende Eintrag im Grundbuch kein herrschendes Grundstück nannte. Offenbar entsprach es der Praxis des Kantons FR, in solchen Fällen auf Vermutungen ("présomptions") abzustellen. Diese Praxis verletzt Bundesrecht. Kantonales Recht konnte nach SchlT 48 auch vor Inkrafttreten des Sachenrechts nur die Formen bestimmen, die Grundbuchwirkung erzeugten, aber nicht Fragen der Eintragung im Grundbuch:

"(...) la Cour de céans a jugé, en substance, que la distinction entre le registre foncier fédéral et le cadastre cantonal n'était pertinente que sous l'angle de la publicité, et non de l'inscription. Conformément à cette jurisprudence, il faut admettre que les «présomptions» sur lesquelles s'est fondée la cour cantonale ne sauraient dès lors suppléer à l'absence d'indication, dans le feuillet cadastral du fonds servant, du fonds qui bénéficie de la servitude, quelle que soit la date de la naissance de celle-ci."


6B_999/2008: Qualifizierte Geldwäscherei; reformatio in peius und rechtliches Gehör

Ein Rechtsanwalt wurde vom Strafgericht des Kantons Zug wegen qualifizierter Geldwäscherei verurteilt und in einem Fall von diesem Vorwurf freigesprochen. Auf die Berufung bestätigte das Obergericht des Kantons Zug die beiden angefochtenen Schuldsprüche, hob aber den erstinstanzlichen Freispruch auf und sprach den Anwalt auch in diesem Punkt der qualifizierten Geldwäscherei schuldig. Das Bundesgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde teilweise gutgeheissen (6B_999/2008).

Zunächst prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, ob das Verbot der „reformatio in peius“, das sich primär aus dem kantonalen Prozessrecht ergebe, verletzt wurde und verwirft diesen Einwand. Die Strafprozessordnung des Kantons Zug kennt kein ausdrückliches Verbot der reformatio in peius und erlaubt sie auch in Fällen, in denen nur der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten ein Rechtsmittel einlegt. Unter Verweis auf die Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug führt das Gericht aus, dass § 70 StPO/ZG dahingehend auszulegen sei, dass eine Teilanfechtung für die Berufungsinstanz nur soweit verbindlich ist, als sich die angefochtenen Punkte aus materiell-rechtlichen Überlegungen unabhängig von den übrigen, nicht angefochtenen Teilen des Urteils beurteilen lassen.

„Die Vorinstanz handelt nicht schlechterdings unvertretbar, wenn sie unter Berücksichtigung des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Vorwürfe auch den Freispruch überprüft. Eine willkürliche Anwendung von § 70 StPO/ZG ist damit nicht ersichtlich […].“


Stattdessen sieht das Bundesgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Zwar sei es zur Beachtung des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich, dass ein Gericht bereits vor dem Urteilsspruch zur Beweiswürdigung Stellung beziehe und seine rechtlichen Argumente darlege. Doch in diesem Fall hatte die Vorinstanz hat den Beschwerten vor der Ausfällung ihres Urteils nicht darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Freispruch der ersten Instanz überprüft und womöglich einen weiteren Schuldspruch zu seinen Ungunsten fällt, welcher sich in einer höheren Strafe niederschlägt.

"Auch wenn eine reformatio in peius nach kantonalem Prozessrecht grundsätzlich zulässig ist, so ist der Beschwerte von derjenigen Instanz, welche die Verschlechterung zu seinen Lasten prüft, vorgängig darauf aufmerksam zu machen. Der Beschwerdeführer ist nicht gehalten, zu Themen Ausführungen zu machen, welche für ihn, soweit er dies erkennen kann, nicht mehr Prozessgegenstand sind.“


Bericht des Bundesrates zu drei GRECO-Empfehlungen: Zusätzliche Sanktion und Strafregister für verurteilte juristische Personen

Wegen Korruption verurteilte Unternehmen sollen künftig vom Submissionsverfahren ausgeschlossen werden können, wie der Vorentwurf zum Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vorsieht. Zudem beabsichtigt der Bundesrat, die Einführung eines Strafregisters für verurteilte juristische Personen in eine Vernehmlassungsvorlage zur Revision des Strafregisterrechts aufzunehmen. Damit setzt die Schweiz eine Empfehlung der Europaratskommission GRECO (Groupe d'Etats contre la Corruption) um, wie der Bundesrat in seinem Bericht vom 17. Juni 2009 festhält. Darin hat der Bundesrat auch die Ergebnisse seiner Prüfung zwei weiterer GRECO-Empfehlungen dargelegt: die Ausweitung des Tatbestandes der Geldwäscherei auf schwere Fälle von Privatbestechung und die Zulässigkeit besonderer Ermittlungstechniken in allen schweren Bestechungsfällen.


Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Die Schweiz wird 5 Millionen US-Dollar bereitstellen, um ärmere Länder bei der Anpassung ihrer nationalen Bestimmungen und der Etablierung von stabilen Kontrollsystemen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu unterstützen. Die Umsetzung erfolgt über eine globale Multi-Geber Initiative des Internationalen Währungsfonds (IWF). Die Schweiz ist Hauptgeberin dieser Initiative, hat massgeblich an deren inhaltlichen Ausgestaltung mitgewirkt und übernimmt im Jahre 2009 den Vorsitz des Steuerungsausschusses.


6B_693/2008: Bandenmässiger Diebstahl (zur amtl. Publ. vorgesehen)

In seiner Entscheidung vom 28. Mai 2009 (6B_693/2008) hat sich das BGer erneut mit dem Begriff der „Bande“ im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB auseinandergesetzt. Es knüpft darin an seine bisherige Rechtsprechung (vgl. nur BGE 124 IV 86 E. 2b) an und bejaht – anders als ein Großteil der Lehre, die eine Komplizenschaft von mindestens drei Personen verlangt – den bandenmässigen Diebstahl bereits bei Tatbeteiligung von zwei Personen. Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass der Diebstahl als Mitglied einer Bande deshalb einer erhöhten Mindeststrafdrohung unterstehe, weil darin eine besondere Gefährlichkeit liege, die bereits beim Zusammenschluss zweier Täter gegeben sein könne:

„Das Strafgesetzbuch bestimmt in Art. 139 Ziff. 3 keine Mindestzahl, ab der ein Zusammenschluss von Personen als Bande anzusehen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt.“


In seiner Begründung führt das BGer im Anschluss an das Urteil vom 25. April 1997 (6S.734/1996) aus, dass es für die Bandenmässigkeit weniger auf die Zahl der Beteiligten ankomme, sondern vielmehr auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abgestellt werden sollte. Bei dieser Betrachtungsweise würde der Umstand, dass sich lediglich zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammengefunden haben, eine bandenmässige Tatbegehung nicht ausschliessen, wenn nur gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) oder die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichten, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, läge keine Bande vor.


Inverkehrbringen zulassungspflichtiger landwirtschaftl. Produktionsmittel ohne Zulassung; Anwenden verbotener Stoffe bei landwirtschaftl. Produktion

Das BGer hat sich kürzlich in zwei Entscheidungen mit dem versuchten Inverkehrbringen von der Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung (Art. 173 Abs. 1 lit. k aLwG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aStGB) und dem versuchten Anwenden von verbotenen Stoffen bei der landwirtschaftlichen Produktion (Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aStGB) auseinandergesetzt.

Beiden Urteilen lag ein Sachverhalt zu Grunde, in dem ein Landwirt in seinem landwirtschaftlichen Betrieb Hanfpflanzen angebaut hatte. Im ersten Fall (6B_927/2008) hatte der Bauer den Hanf geerntet und in eine Gastrocknungsanlage gebracht, wo sie zu Futterwürfeln verarbeitet wurden, daraufhin die Hanffutterwürfel wieder abgeholt und in seiner Scheune gelagert, um sie später an eigene Nutztiere zu verfüttern. Im zweiten Fall (6B_928/2008) konnte der Landwirt die Ernte nicht einbringen, da die Pflanzen im Auftrag der Kantonspolizei in Vollstreckung einer Verfügung des Amtsstatthalteramtes gemäht und abtransportiert worden waren. Es war zu klären, ob diese Handlungen als strafbarer Versuch einer Übertretung im Sinne des Art. 173 LwG (Landwirtschaftsgesetz; SR 910.1) oder eventualiter einer Übertretung im Sinne des Art. 48 LMG (Lebensmittelgesetz; SR 817.0) zu qualifizieren sind.

Das Gericht hat eine Strafbarkeit wegen versuchten Inverkehrbringens von der Zulassungspflicht (Art. 160 LwG) unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB abgelehnt. Es begründet die Entscheidung damit, dass das Verfüttern von Futtermitteln an die eigenen Nutztiere offensichtlich kein Inverkehrbringen von Produktionsmitteln darstelle, weil die geernteten Hanfpflanzen auf diese Weise gerade nicht weitergegeben wurden. Daher könnten die Handlungen, welche die Landwirte mit dem Plan vornahmen, das Hanffutter den eigenen Nutztieren zu verfüttern, auch nicht als Versuch eines Inverkehrbringens qualifiziert werden.

Eine Anwendung von Art. 159a LwG in Verbindung mit Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG hat das BGer ebenfalls abgelehnt, weil die Bestimmung zum Zeitpunkt der inkriminierten Tat noch nicht bestand. Es hält jedoch in einem obiter dictum fest, dass die Missachtung eines auf Art. 159a LwG oder auf Art. 23a der Futtermittel-Verordnung (SR 916.307) erlassenen Verbots der Verwendung eines bestimmten Stoffes, beispielsweise von Hanf als Futtermittel, die Tatbestandsvariante von Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG erfüllt. Wer Hanf an Nutztiere verfüttert, hält somit eine nach Art. 159a LwG erlassene Vorschrift über die Verwendung nicht ein und macht sich nach Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG strafbar. Wer Handlungen vornimmt, die als Versuch des Verfütterns eines verbotenen Stoffes an Nutztiere qualifiziert werden können, ist strafbar wegen versuchter Widerhandlung im Sinne von Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte und Abs. 4 LwG.

Nach Auffassung des BGer stellt die Fütterung mit Hanfpflanzen auch keine Straftat dar im Sinne von aArt. 173 Abs. 1 lit. i LwG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung. Danach wird sanktioniert, wer die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 LwG nicht einhält. Wer Produktionsmittel, also unter anderem Futtermittel (vgl. Art. 158 Abs. 1 LwG) verwendet, muss gemäss Art. 159 Abs. 2 LwG die Verwendungsanweisungen beachten, und wer solche Verwendungsanweisungen missachtet, wird gemäss aArt. 173 Abs. 1 lit. i LwG respektive Art. 173 Abs. 1 lit. i erste Hälfte LwG bestraft. Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass Art. 159 Abs. 2 LwG und die darauf Bezug nehmende Strafbestimmung die Nicht-Einhaltung von Verwendungsanweisungen bei der Verwendung von an sich erlaubten Produktionsmitteln erfassen. Mithin sei Art. 159 Abs. 2 LwG nicht anwendbar auf die Verwendung eines gar nicht erlaubten, sondern verbotenen Produktionsmittels. Wer Hanf an Nutztiere verfüttert, missachte folglich nicht eine Verwendungsanweisung im Sinne von Art. 159 Abs. 2 LwG in Verbindung mit Art. 173 Abs. 1 lit. i erste Hälfte LwG beziehungsweise aArt. 173 Abs. 1 lit. i LwG, sondern hält gemäss Art. 159a LwG in Verbindung mit Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG eine Vorschrift über die Verwendung nicht ein.

Schließlich hatte das BGer eine versuchte Widerhandlung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu prüfen. Danach wird bestraft, wer bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet. Dieser Tatbestand setze mangels einer entsprechenden Einschränkung nicht voraus, dass der angewendete Stoff nach diesem Gesetz, d.h. nach dem Lebensmittelgesetz, oder nach einer gestützt darauf erlassenen Verordnung verboten ist. Der Tatbestand von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG könne vielmehr auch erfüllt sein, wenn der angewendete Stoff nach dem Landwirtschaftsgesetz oder nach einer gestützt darauf erlassenen Verordnung verboten ist. Zur landwirtschaftlichen Produktion im Sinne des Lebensmittelgesetzes gehöre auch die Fütterung von Nutztieren, soweit sie der Herstellung von Lebensmitteln dient (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a LMG). Da Hanf zur Fütterung von Nutztieren ein verbotener Stoff sei, wie sich aus Teil 2 lit. l des Anhangs 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung (SR 916.307) ergibt, ist der Tatbestand von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG nach Ansicht des Gerichts erfüllt, wenn bei der landwirtschaftlichen Produktion Hanf an Nutztiere verfüttert werde.

Auch der Versuch einer Übertretung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 LMG ist strafbar, wie Art. 48 Abs. 2 LMG ausdrücklich bestimmt. Im ersten der beiden Fälle war die Schwelle zum strafbaren Versuch der Anwendung von verbotenen Stoffen (Art. 48 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 LMG) objektiv jedenfalls in dem Zeitpunkt überschritten, als der Landwirt die verarbeiteten Hanffutterwürfel von der Gastrockungsanlage abholte und in seiner Scheune lagerte, um sie seinen Nutztieren zu verfüttern. Im zweiten Fall hat das BGer einen Versuch abgelehnt, weil der Landwirt seinen Plan, die angebauten Hanfpflanzen zu ernten, in einer Gastrocknungsanlage zu Futterwürfeln verarbeiten zu lassen und die Futterwürfel seinen eigenen Nutztieren zu verfüttern, nicht verwirklichen konnte, da die Pflanzen im Auftrag der Kantonspolizei gemäht und abtransportiert wurden. Mit dem Anbau der Hanfpflanzen hätte er unter den gegebenen Umständen noch nicht den letzten entscheidenden Schritt in die Straftat der Verfütterung von Hanffutterwürfeln an die eigenen Nutztiere getan. Daher sei noch kein Versuch der Anwendung eines verbotenen Stoffes im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 LMG durch Fütterung von Nutztieren mit Hanf gegeben.


SIX: Kotierungsreglement und weitere Reglemente in Kraft per 1. Juli 2009

Folgende Reglemente der SIX Swiss Exchange treten per 1. Juli 2009 in einer neuen Fassung in Kraft:

KR Kotierungsreglement
ZRA Zusatzreglement für die Kotierung von Anleihen
ZRD Zusatzreglement für die Kotierung von Derivaten
RSS Reglement für die Zulassung zum Handel von Beteiligungsrechten im SIX Swiss Exchange-Sponsored Segment
RIA Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SIX Swiss Exchange
RHDA Reglement für den Handel mit dekotierten Anleihen an der SIX Swiss Exchange

Diese Reglemente und eine Konkordanztabelle für die alte und neue Fassung des KR finden sich auf der Website der SIX.


mag. iur. Juana Schmidt stösst zu swissblawg

Wir freuen uns, dass unser Team seit diesem Monat durch mag. iur. Juana Schmidt verstärkt wird.

Juana Schmidt hat im Straf- und Medizinrecht publiziert, ist Rechtsreferendarin am Hanseatischen OLG Hamburg und promoviert an der Universität Zürich. Nach ihrem Jurastudium in Augsburg, Dresden und León (Spanien) arbeitete Juana als wiss. Assistentin an Lehrstühlen für Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht in Dresden, Zürich und an der Bucerius Law School in Hamburg. Sie wird für swissblawg über wirtschaftsstrafrechtliche Themen berichten.


Nachtrag zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

In einem Nachtrag zum Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21, AS 2003 4243) findet sich der Geltungsbereich zum 30. April 2009. Die aktuelle Fassung wurde am 16. Juni 2009 (AS 2009 2653) veröffentlicht und umfasst nun auch die Vertragsstaaten Estland, Irland und Südafrika.


Kundeninformation betr. Datensicherheit beim SWIFT-Verkehr

Der Informationsaustausch von Banken und Effektenhändlern erfolgt im Zahlungs- und Wertschriftenverkehr über das SWIFT-System. Die Datensicherheit wird, so die FINMA, durch die Datensicherheitsstandards von SWIFT gewahrt. Dennoch: SWIFT speichert die Daten im Ausland, bis 2012 in den Niederlanden und den USA, danach in der Schweiz und in den Niederlanden.

Es besteht deshalb ein Restrisiko, weil die ausländische Behörden nach den am Speicherort geltenden rechtlichen Vorgaben auf die im Ausland gespeicherten Daten Zugriff haben. Deshalb hat die Schweizerische Bankiervereinigung in Absprache mit der FINMA und dem Eidg. Datenschutzbeauftragten eine Kundeninformation verfasst.

Ein Auszug zu den Risiken beim Zahlungsverkehr:

"Bei inländischen Zahlungen in fremden Währungen werden Informationen zum Auftraggeber auch den an dieser Transaktion beteiligten Banken und Systembetreibern im Ausland bekannt gegeben. Bei inländischen Zahlungen in Schweizer Franken kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Informationen zum Auftraggeber ebenfalls ins Ausland gelangen. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine Bank ausnahmsweise keinen direkten Anschluss ans schweizerische Interbank-Zahlungssystem SIC (nachfolgend SIC) hat, sondern über remoteGATE an das SIC angeschlossen ist oder wenn bei Abklärungen zu einer Transaktion SWIFT verwendet wird."


Neue Mitglieder der Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten

Der Bundesrat hat per 1. Juni 2009 und für die Zeit bis zum 31. Dezember 2011 Berger Mathis, Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt, Zürich (Vertreter der Verwertungsgesellschaften) und Emmenegger Nicole, lic. iur., Fürsprecherin, Bern(Vertreterin der Nutzerverbände) als Mitglieder in die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESCHK) gewählt.


Buchpreisbindung: Stellungnahme zur parlamentarischen Initiative Maitre, Entwurf eines Gesetzes

Nachdem die WEKO im September 1999 die bestehende deutschschweizerische Branchenabrede als unzulässig erklärt hatte, legte der Schweizerische Buchhändler- und Verlegerverband gegen die Verfügung der WEKO Rekurs ein. Während des Rekursverfahrens hatte NR Maitre im Mai 2004 eine parlamentarische Initiative eingereicht, mit welcher er verlangte, gesetzliche Grundlagen für eine Regulierung der Buchpreise in der Schweiz zu schaffen.

Beide Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben (WAK) stimmten darauf der parlamentarischen Initiative zu. Die WAK-NR erarbeitete den jetzt vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes über die Buchpreisbindung. Gemäss dem Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates sind die Grundzüge der Vorlage folgende:

"– Eine obligatorische Buchpreisbindung, die auf einem Fixpreismodell beruht
und Rabatte auf dem Fixpreis erlaubt;
– eine Mindestdauer der Buchpreisbindung;
– die Buchpreisfestsetzung wird dem Verlag oder dem Importeur/der Importeurin übertragen, und dem Preisüberwacher wird ein Interventionsrecht bei einer missbräuchlichen Überhöhung des Preises eingeräumt."

Der Bundesrat hat zum Entwurf und zum Bericht der WAK-NR Stellung genommen. Er lehnt die Schaffung eines Gesetzes zur Buchpreisbindung ab:
"Die Einwände gegen ein Buchpreisbindungsgesetz bedeuten nicht, dass die Vielfalt und die Qualität des Kulturgutes Buch nicht mit geeigneten und zulässigen Massnahmen gefördert werden soll. Tatsächlich ergreifen sowohl der Bund (Bundesamt für Kultur und Nationalbibliothek), Pro Helvetia, Kantone und Gemeinden vielfältige Förderungsmassnahmen, wie in Ziffer 1.3.2 dargelegt wurde. Der Bundesrat erachtet hingegen einen Markteingriff des Gesetzgebers als sachlich ungerechtfertigt. Gegen ein Buchpreisbindungsgesetz sprechen zudem die verfassungsrechtlichen Einwände. Der Bundesrat unterstützt deshalb den Antrag der Minderheit der WAK-N, auf die Vorlage nicht einzutreten."


Bericht über die 2008 abgeschlossenen internationalen Verträge

Der Bundesrat berichtet über die im Jahr 2008 abgeschlossenen internationalen Verträge.


Einsatz von Privatdetektiven im Sozialversicherungsrecht zulässig

Wie der Tagesanzeiger gestern berichtete, besteht nach Ansicht der Richtermehrheit der I. Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung (öffentliche Beratung vom 15. Juni 2009 im Verfahren 8C_807/2008) eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür,

"dass die Sozialversicherer die Observation möglicher Simulanten durch Privatdetektive in Auftrag geben, wie dies bei der IV schon zulässig ist. Die Berichte der privaten Ermittler seien als Beweismittel verwertbar.
Laut dem Entscheid ergibt sich die Gesetzgrundlage für den Einsatz von Privatermittlern aus der Vorschrift im Gesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, wonach die Versicherer die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen hätten. Dazu gehöre die Beweisbeschaffung."


Revidiertes Mehrwertsteuergesetz verabschiedet

Die Räte haben das revidierte Mehrwertsteuergesetz (vgl. Botschaft und die Entwürfe A und B verabschiedet. Laut der Medienmitteilung setzen die "zuständigen Stellen beim Bund setzen nun alles daran, damit der Übergang zum neuen Gesetz am 1. Januar 2010 reibungslos verläuft."

Die Änderungen betreffen vor allem folgende Punkte:

"Dank der Reform nimmt der administrative Aufwand für alle Unternehmen um rund 10 Prozent ab. Den Unternehmen bereitet heute die korrekte Berechnung der Vorsteuer, die sie in ihrer MWST-Abrechnung abziehen dürfen, grosse Schwierigkeiten. Künftig wird diese Berechnung wesentlich vereinfacht, da die Vorsteuer für Verpflegung und Getränke vollständig abziehbar ist. Auch das ausgeweitete und deutlich vereinfachte Verfahren zur freiwilligen Versteuerung von ausgenommenen Leistungen vereinfacht die Abrechnung der MWST wesentlich. Künftig wird hier auf ein Bewilligungsverfahren der Verwaltung verzichtet. Zudem können neue Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 5 Millionen Franken eine vereinfachte MWST-Abrechnungsmethode anwenden. Besonders entlastet wird im Weiteren das Autogewerbe, da ein so genannter "fiktiver Vorsteuerabzug" die komplexe Margenbesteuerung beim Occasionshandel ablöst."


www.entsendung.ch - neue Plattform des SECO

Mit der Personenfreizügigkeit wurden flankierende Massnahmen zur Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen eingeführt. Ausländische Unternehmen müssen die in der Schweiz üblichen Arbeitsbedingungen einhalten. Das SECO stellt deshalb unter www.entsendung.ch eine neue Webseite zur Verfügung, die über "alle Aspekte der Entsendung und Flankierenden Massnahmen" (so die Medienmitteilung) informiert.


Teilweises Inkrafttreten des revidierten BetmG per 1. Januar 2010

Die Revision des BetmG, die am 30. November 2008 angenommen wurde, wird vom Bundesrat teilweise in Kraft gesetzt. Per 1. Januar 2010 treten die Artikel 3e (Betäubungsmittelgestützte Behandlung) und 3f (Datenbearbeitung) in Kraft. Das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen wird später festgelegt.


Änderung der Steuererlassverordnung per 1. Juli 2009

Die Steuererlassverordnung des EVD soll geändert werden. Die Änderung betrifft vor allem die Zuständigkeit. Der noch gültige Art. 4 der Verordnung hat folgenden Inhalt:

"1 Die Eidgenössische Erlasskommission (EEK) entscheidet über Eingaben, mit denen um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von mindestens 5000 Franken pro Jahr ersucht wird.
2 Die kantonale Erlassbehörde entscheidet über Eingaben, mit denen um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von weniger als 5000 Franken pro Jahr ersucht wird."
Neu wird die EEK zuständig für Erlassgesuche bis CHF 25'000:
"1 Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) entscheidet über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von mindestens 25 000 Franken pro Steuerjahr.
2 Die kantonale Erlassbehörde entscheidet über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von weniger als 25 000 Franken pro Steuerjahr.
3 Wird ein Gesuch für mehrere Steuerjahre gestellt und beträgt die Steuer in einem dieser Jahre mindestens 25 000 Franken, so entscheidet die EEK über das Gesuch."

Eine weitere Änderung betrifft Erlassgesuche der Erben (Erlassverordnung 17 II).

Die Änderung tritt per 1. Juli 2009 in Kraft. Gesuche, die bis zu diesem Datum eingereicht werden, unterstehen dem heute geltenden Recht.


Änderung des PatG - Entwurf veröffentlicht

Der Entwurf für eine Änderung des Patentgesetzes (Internationale Erschöpfung gegenüber EWR-Staaten; wir haben darüber berichtet) ist in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht worden. Die Änderung untersteht dem fakultativen Referendum.


Indirekter Gegenvorschlag zur "Abzocker"-Initiative: Interview mit Prof. Dr. Hans-Ueli Vogt

In ihrer Online-Ausgabe vom 12. Juni 2009 veröffentlicht die NZZ unter dem Titel "Keine Sternstunde in der Aktienrechtsrevision" ein Interview mit Prof. Dr. Hans-Ueli Vogt (Professor für Handels-, Wirtschafts- und Immaterialgüterrecht an der Universität Zürich). Der Ständerat hat beschlossen, einer Abstimmung der GV über die Vergütung der Geschäftsleitung lediglich konsultative Wirkung zu gewähren. Er lehnt ferner ein Verbot von Abgangsentschädigung, Prämien bei Firmenkäufen und -verkäufen usw. ab. Dazu Prof. Vogt:

"Besser wäre es, wenn man hier mit aufsichtsrechtlichen Vorschriften etwa für Unternehmen im Finanzmarktbereich operiert und so auch dem Anliegen der Beschränkung der Gehälter Rechnung trägt. Tut man dies im Aktienrecht hat das die Konsequenz, dass die Bestimmungen für alle Unternehmen gelten. Ich würde sehr hoffen, dass dieser Gesichtspunkt auch in einer öffentlichen Diskussion verständlich gemacht werden kann."


Schlussbericht zum Webportal Sicherheitspolitischer Bericht (SIPOL WEB)

Heute hat das Center for Security Studies (CSS) der ETH Zürich seinen Schlussbericht zur Öffentlichen Plattform zum sicherheitspolitischen Bericht (SIPOL WEB) veröffentlicht. Das SIPOL WEB wurde im Auftrag des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) von der CSS am 18. März 2009 als interaktives Webportal eingerichtet und bis zur Schliessung des Forums am 5. Juni 2009 moderiert.

Die Plattform ist ein Baustein für den Sicherheitspolitischen Bericht 2009 des Bundesrats, in den die öffentliche Diskussion über die sicherheitspolitische Strategie der Schweiz einfliessen soll. Aus diesem Grund fanden zwischen dem 27. Februar und dem 24. April 2009 insgesamt 45 Anhörungen von Organisationen und Experten aus dem In- und Ausland statt. Die Transkripte der Hearings wurden auf SIPOL WEB regelmässig veröffentlicht. Ausserdem bot das Portal der Bevölkerung die Gelegenheit, im Rahmen eines Gesprächforums zu den Anhörungen Stellung zu nehmen.


Jahresbericht der IOSCO

Auch die IOSCO (The International Organization of Securities Commissions) hat ihren Jahresbericht 2008 veröffentlicht.


Jahresbericht 2008 der CEBS

Das Committee of European Banking Supervisors CEBS hat seinen Jahresbericht 2008 veröffentlicht. Das CEBS ist die Schwesterorganisation des CEIOPS (Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors) und des CESR (Committee of European Securities Regulators) (vgl. Übersicht, Website der Finma).


4A_82/2008: Rechtzeitigkeit der Rüge eines versteckten Mangels

Das Bundesgericht erachtet eine Mängelrüge durch den Bauherrn als rechtzeitig, obwohl dieser die Mängel erst gerügt hatte, nachdem zwei von ihm beigezogene Bauexperten ihren Bericht vorgelegt hatten. Zum einen lagen die Berichte nach einer Woche und damit rechtzeitig vor, und der Bauherr versandte bereits am folgenden Tag die Mängelliste. Zum anderen war der beurteilte Fall nicht mit dem BGE zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar: Dort war Wasser "in Strömen" durch die Decke eingedrungen, so dass der Mangel offensichtlich war. Hier hatte der Bauherr dagegen erst mit Erhalt der Mängellisten die für eine rechtsgenügende Rüge erforderliche Kenntnis.


Entwurf: bedingter Rückzug von Volksinitiativen

Die Staatspolitische Kommission des Ständerates legt mit ihrem Bericht vom 12. Mai 2009, der gestern im Bundesblatt veröffentlicht wurde, einen Entwurf für eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vor.

Darin soll die Möglichkeit geschaffen werden, Volksinitiativen bedingt zurückzuziehen, um folgendem Problem zu begegnen: Wenn das Parlament als Reaktion auf eine Volksinitiative einen indirekten Gegenvorschlag erarbeitet, kann das Initiativkomitee die Initiative zurückziehen. Oft enthalten solche indirekten Gegenvorschläge aber eine Klausel, wonach sie nicht publiziert werden, bevor die Volksinitiative zurückgezogen worden ist. Vorher beginnt aber die Referendumsfrist für den indirekten Gegenvorschlag nicht. Das Komittee muss deshalb über einen Rückzug ihrer Initiative entscheiden, bevor es das Schicksal des indirekten Gegenvorschlags abschätzen kann. Um dies zu vermeiden, sollen Initiativkomitees die Möglichkeit erhalten, die Initiative unter der Bedingung zurückziehen, dass der indirekte Gegenvorschlag in Kraft tritt.


Entwurf eines eidg. Hundegesetzes vorgelegt

Der Entwurf eines eidgenössischen Hundegesetzes liegt vor. Sein Zweck besteht darin,

"a. die Haltung von und den Umgang mit Hunden so zu regeln, dass sie gesellschaftsverträglich sind;
b. die Bevölkerung vor verhaltensgestörten und gefährlichen Hunden zu schützen."
Unter dem schönen Titel "Ein Hundegesetz für die Katz?" schreibt die NZZ, der Entwurf bringe wenig, was nicht in bestehenden Gesetzen geregelt ist oder geregelt werden könnte; zudem könne er keine "schweizweite Klarheit" schaffen.


4A_132/2009: Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen Entzug eines Kundenportfolios durch den Arbeitgeber

Das BGer schützt die fristlose Kündigung des Mitarbeiters eines Versicherungsvermittlers. Der Angestellte hatte zu Beginn des Anstellungsverhältnisses ein nicht unwesentliches Kundenportfolio eingebracht und verwaltete später neben diesen Kunden weitere, durch den Arbeitgeber zugewiesene Kunden. Später entzog der Arbeitgeber dem Angestellten einen grösseren Anteil des durch ihn verwalteten Portfolios, wodurch diesem wesentliche Einnahmen entgingen.

Darin war im konkreten Fall eine Persönlichkeitsverletzung zu sehen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigte:

"Dans ce contexte, la circonstance d'avoir retiré le 1er décembre 2006 sans nécessité au travailleur un important portefeuille de clients constituait une atteinte grave aux droits de la personnalité du défendeur, au sens de la jurisprudence fédérale susrappelée. La cour cantonale n'a donc aucunement abusé du pouvoir d'appréciation que lui confère l'art. 337 al. 1 CO en admettant l'existence, du côté de l'intimé, d'un juste motif de résiliation sans délai de son contrat de travail."


2C_783/2008: Verletzung der Standesregeln (Honorareinforderung bei amtl. Verteidigung)

Das BGer schützt einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, das seinerseits einen Entscheid der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen bestätigt hatte.

Der Beschwerdeführer war Pflichtverteidiger seines Mandanten, stellte diesem aber dennoch Rechnungen. Damit verletzte er mehrfach Art. 58 StP/SG (der amtliche Verteidiger wird vom Staat entschädigt; er darf vom Angeschuldigten kein Honorar fordern) und Art. 11bis HonO/SG (der unentgeltliche Vertreter und der amtliche Verteidiger dürfen von ihrem Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern). Die Anwaltskammer hatte dafür eine Busse von CHF 5000 und die Verfahrenskosten von CHF 2000 auferlegt.


Preisbekanntgabe für Hotellerie und Restauration: Broschüre des SECO

Das SECO hat gestützt auf die Preisbekanntgabeverordnung eine Broschüre zur Preisbekanntgabe in den Bereichen Hotellerie und Restauration veröffentlicht (Broschüre, pdf, und Medienmitteilung).


Weko: Sanktion wegen vertikaler Preisabrede (KG 5 IV)

Die WEKO hat zum ersten Mal beschlossen, im Zusammenhang mit einer vertikalen Preisabrede, die KG als besonders wettbewerbsschädlich gilt (KG 5 IV), Sanktionen aufzuerlegen. Felco SA und die Landi Schweiz AG hatten einen Vertriebsvertrag geschlossen, der einen fixen Wiederverkaufspreis vorsah. Im Rahmen der Bonusregelung hatte sich die Felco SA selbst angezeigt. In der Folge schlossen die beiden Unternehmen mit den Wettbewerbsbehörden eine einvernehmliche Regelung und passten ihr Verhalten dem Gesetz an.

Die WEKO hatte am 2. Juli 2007 eine Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden erlassen. Der jetzt gefällte Grundsatzentscheid bestätigt, dass Vertikalabreden über Festpreise auch nach schweizerischem Recht grundsätzlich unzulässig und nur in ausserordentlichen Fällen gerechtfertigt sind (etwa während der Markteinführung eines neuen Produktes).


Internationale Erschöpfung gegenüber EWR-Staaten ab 1. Juli 2009

Der Bundesrat hat am 29. Mai 2009 beschlossen, die Änderung des Patentgesetzes zur Frage der Erschöpfung auf den 1. Juli 2009 in Kraft zu setzen. Das Parlament hatte Ende 2008 entschieden, im Grundsatz das Prinzip der einseitigen (d.h. ohne Vereinbarung des Gegenrechts eingeführten) regionalen Erschöpfung anzuwenden im Verhältnis zu den Vertragsstaaten des EWR. Infolgedessen können patentgeschützte Produkte, die mit Zustimmung des Patentinhabers im EWR in Verkehr gesetzt wurden,in Zukunft ohne Zustimmung des Patentinhabers in die Schweiz importiert werden.

Ferner wird der Import auch von Produkten ermöglicht, die vom Patentinhaber ausserhalb des europäischen Wirtschaftsraums vermarktet werden, falls der Patentschutz für die funktionelle Beschaffenheit der Produkte nur untergeordnete Bedeutung hat. Für den Import von Produkten, deren Preise im In- oder Ausland staatlich festgelegt sind - namentlich Arzneimittel -, bleibt dagegen die Zustimmung des Patentinhabers erforderlich. Schliesslich gilt weiterhin internationale Erschöpfung bei landwirtschaftlichen Produktionsmitteln und Investitionsgütern.

Zuletzt beschloss das Parlament bei der Behandlung der Frage der Erschöpfung auch die Aufhebung von HMG 14 III, wonach Swissmedic ein zugelassenes Originalpräparat nicht vereinfacht für den Import zulassen darf, solange dieses patentgeschützt ist.


Neuer Art. 54 VVG (Wirkung einer Handänderung) per 1. Juli 2009 in Kraft

Nach VVG 54 (heutiger Fassung) endet der Versicherungsvertrag, wenn ein Gegenstand des Vertrages den Eigentümer wechselt, zum Zeitpunkt der Handänderung. Diese Regelung kann zu Lücken im Versicherungsschutz führen.

Nach der neuen Fassung von VVG 54 gehen Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag dagegen bei einer Handänderung auf den neuen Eigentümer über. Der Bundesrat hat diese Änderung nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt.


5A_39/2009: Vermutung des Eigentums aus dem Besitz (amtl. Publ.)

Das BGer bestätigt ein Urteil, wonach aus dem Besitz nur dann die Vermutung des Eigentums folgt,

wenn der Besitz so beschaffen ist, dass sich daraus vorläufig, d.h. vorbehältlich der Widerlegung durch andere Tatsachen, wirklich auf ein entsprechendes Recht schliessen lässt.
Vom Besitzer kann ferner verlangt werden, dass er über die Umstände seines Rechtserwerbs Auskunft gibt.

Im vorliegend beurteilten Fall war es der Ansprecherin nicht gelungen, Umstände darzulegen, die eine Eigentumsvermutung zu ihren Gunsten begründet hätten. Damit war eine Schadenersatzforderung als Arrestforderung nicht glaubhaft gemacht. Es blieb daher bei der angefochtenen Aufhebung eines Arrestbefehls (Kanton SG).