4A_590/2008: Schadenersatz bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung (amtl. Publ.)

Bei ungerechtfertigten fristlosen Kündigungen des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer nach Art. 337c OR Schadenersatz und eine Pönale verlangen. Die Bemessung der Pönale erfolgt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen der Kündigung. Art. 337c OR regelt die finanziellen Folgen einer missbräuchlichen fristlosen Kündigung abschliessend.

Weitere Schadenersatzforderungen für entgangenen Gewinn für die Periode nach Ablauf der Kündigungsfrist sind dennoch nicht ausgeschlossen; es gilt hier dasselbe wie bei der missbräuchlichen Kündigung, obwohl ein Vorbehalt wie in OR 336a II fehlt.


Solche weitergehenden Ansprüche setzen aber voraus, dass entweder eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, die über die mit der ungerechtfertigten Kündigung an sich schon verbundenen hinausgeht, oder dass eine arbeitsvertragliche Pflicht ausserhalb von Art. 328 OR verletzt wurde:
Il s'ensuit que, s'il invoque un dommage supplémentaire tel qu'un gain manqué après l'échéance ordinaire du contrat, le travailleur doit démontrer soit une atteinte aux droits de la personnalité allant au-delà de celle inhérente au caractère injustifié du licenciement, soit la violation, par l'employeur, d'une obligation contractuelle autre que celle découlant de l'art. 328 CO.
Zusätzlicher Schadenersatz kann deshalb etwa dann gefordert werden, wenn der Arbeitgeber Dritten gegenüber ehrverletzende Äusserungen über den früheren Angestellten macht und dadurch das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers beeinträchtigt oder wenn sich der Arbeitgeber weigert, für seinen Arbeitnehmer Referenzen zu erteilen.


5A_91/2009: prozessuale Folgen einer Veräusserung des Streitobjekts

Das BGer hielt hier fest, dass die Kantone die prozessualen Folgen einer Veräusserung des Streitobjekts während der Rechtshängigkeit unterschiedlich regeln. Es bestünden dabei im Grundsatz drei Lösungen:

  1. Der Veräusserer bleibt Partei und führt den Prozess im eigenen Namen mit - teilweise ausdrücklich vorgesehener - Wirkung für den Erwerber (sog. Prozessstandschaft), oder
  2. der Erwerber kann anstelle des Veräusserers in den Prozess eintreten unter der Voraussetzung, dass die Gegenpartei zustimmt, oder
  3. der Erwerber ist berechtigt, durch ausdrückliche Erklärung und ohne Zustimmung der bisherigen Parteien in den Prozess einzutreten.
Im Kanton BL ist diese Frage nicht ausdrücklich geregelt. Das KGer BL hatte eine Klage auf Unterlassung (gestützt auf ein Geh- und Fahrrecht) abgewiesen, nachdem die Beklagten, die belasteten Grundeigentümer, die betroffene Parzelle verkauft hatten, weil diese damit nicht mehr passivlegitimiert waren; eine Fortführung des Prozesses durch den Veräusserer in eigenem Namen trotz fehlender Sachlegitimation (oben Variante 1) zuzulassen, sei nicht angezeigt. Die Klage bei Veräusserung des Streitobjekts sei deshalb abzuweisen, wenn kein Parteiwechsel erfolgt (oben Varianten 2 und 3) oder - bei gleichbleibenden Parteien - das ursprüngliche Rechtsbegehren auf die neue Situation angepasst werde.

Das BGer schützt diese Rechtsprechung. Für die gewählte Lösung spreche, dass der Eintritt des Erwerbers anstelle des Veräusserers im Prozess klare Verhältnisse schafft und die materielle Rechtslage richtig wiedergibt und auch der tatsächlichen Interessenlage entspricht. Zum anderen erscheine es hier als sachgerecht, diejenige Lösung zu wählen, die dem Wortlaut nach der Lösung der eidg. ZPO entspricht (Art. 83 im Entwurf der ZPO) und in ein bestehendes Prozessrechtsinstitut eingegliedert werden kann:
Art. 83
1 Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.
2 Die eintretende Partei haftet für die gesamten Prozesskosten. Für die bis zum Parteiwechsel aufgelaufenen Prozesskosten haftet die ausscheidende Partei solidarisch mit.
3 In begründeten Fällen hat die eintretende Partei auf Verlangen der Gegenpartei für die Vollstreckung des Entscheides Sicherheit zu leisten.
4 Ohne Veräusserung des Streitobjekts ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge bleiben vorbehalten.
Es könne deshalb nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden, dass sich das Kantonsgericht für die Lösung des Parteiwechsels (Eintritt des Erwerbers in den Prozess, oben Variante 2 und 3) und gegen die Annahme einer Prozessstandschaft (Fortführung des Prozesses durch den Veräusserer, oben Variante 1) entschieden hat.


4A_398/2007: Potestativbedingung als Konventionalstrafe, auch bei Forderungsverlust (amtl. Publ.)

In einem Praxisübernahmevertrag hatten die Parteien die Zahlung des Übernehmers durch folgende Klausel bedingt:

"Diese Zahlung steht unter der Bedingung, dass sich beide Parteien getreu und vertragsgemäss verhalten."
Auch das vertragsgemässe Verhalten (das Unterlassen einer Vertragsverletzung) kann als willensabhängiges Ereignis zum Gegenstand einer Potestativbedingung gemacht werden. Ist das Leistungsversprechen des Schuldners aber vom Eintritt der ungewissen Tatsache abhängig, dass dieser die Hauptleistung nicht, schlecht oder spät erbringt, handelt es sich dabei um eine Konventionalstrafe. Auf solche Vereinbarungen finden daher nicht Art. 151 ff. OR Anwendung, sondern die Regeln über die Konventionalstrafe.

Das Bundesgericht widerruft namentlich seine in BGE 80 II 123 E. 3 begründete Rechtsprechung, wonach eine Klausel, die lediglich den Verlust eines Rechts (zB Zahlung) unter die Bedingung eines konformen Verhaltens stellt, keine Konventionalstrafe sein könne; dies deshalb, weil darin keine Pflicht zu einer positiven Leistung vereinbart wird, sondern ein Verlust von Ansprüchen:
"Eine Konventionalstrafe kann sowohl in einer Vermehrung der Passiven wie auch in einer Verminderung der Aktiven bestehen. Somit sind auf einen Forderungsverlust, der an einen Nichterfüllungstatbestand geknüpft ist, die Bestimmungen über die Konventionalstrafe anwendbar."
Der Unterschied spielt besonders deshalb eine Rolle, weil die Höhe des Forderungsverlustes damit der richterlichen Herabsetzung gemäss Art. 163 Abs. 3 OR untersteht, wenn sie sich als übermässig erweist.


4A_66/2009: Rechtsmissbrauch durch verzögerte bzw. zweckwidrige Rechtsausübung im Arbeitsverhältnis

Das Bundesgericht bestätigt ein Urteil des Kantonsgerichts Wallis, das einen Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchsverbots bejaht hatte: Gemäss dem Arbeitsvertrag eines nach Einzelleistung bezahlten Chefarzt war das Gehalt für Ferien im Lohn inbegriffen. Einige Jahre später wurde gerichtlich festgestellt, dass weder der Vertrag noch die einzelnen Abrechnungen Angaben zum Ferienlohnanteil enthielten. Dies ist grundsätzlich (aber nicht ausnahmslos, s. sogl. unten) aber erforderlich, wenn der Ferienlohn mit dem gewöhnlichen Lohn ausbezahlt werde. Die betreffende Klausel wurde als nichtig erachtet.

Die Berufung auf diese Nichtigkeit wurde indessen - zu Recht, wie das BGer festhielt - als rechtsmissbräuchlich, weil verzögert, erachtet. Entscheidend war dabei die Erwägung, dass der Chefarzt dieser Regelung bewusst zugestimmt und die Beschwerdegegner erst nachträglich auf deren Unzulässigkeit hingewiesen hatte, so dass sie ihre Interessen nicht wahren konnte. Da der Chefarzt Mitglied der "commission des intérêts des hospitaliers" war, wurde ihm das Wissen um die Ungültigkeit der fraglichen Klausel angerechnet bzw. unterstellt (was als Tatfrage für das BGer verbindlich war):

"Konnte die Vorinstanz ohne Willkür davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe mit der Geltendmachung der Nichtigkeit der Vereinbarung derart lange zugewartet, dass der anderen Partei dadurch verunmöglicht wurde, ihre eigenen Interessen zu wahren, durfte sie gestützt darauf ohne Bundesrechtsverletzung Rechtsmissbrauch bejahen."
Entscheidend war das Wissen des Chefarztes allerdings nicht, denn die Rechtsausübung war aus Sicht des BGer nicht nur verzögert, sondern auch noch zweckwidrig:
"Art. 329d OR sichert dem Arbeitnehmer die nötige Erholung frei von finanziellen Sorgen. Diesem Zweck könnte eine Abrede über den Ferienlohn, wie sie die Parteien getroffen haben, unter Umständen zuwiderlaufen. Dass dies jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall war, ergibt sich aus seinen eigenen Vorbringen. Die von der angerufenen Norm zu schützenden Interessen wurden gewahrt."
Das Urteil ist insofern interessant, als das Bundesgericht im Sinne einer Eventualbegründung die Zweckwidrigkeit der (wohl verzögerten) Rechtsausübung anerkannt hat. Beide Begründungen des Rechtsmissbrauchs dürften häufig zusammenfallen. Scheitert der Nachweis des Wissens, das eine Voraussetzung einer vorwerfbaren Verzögerung ist, kann allenfalls die Berufung auf die Zweckwidrigkeit (die ein Wissen erst bei Geltendmachung des Rechtsmissbrauchs voraussetzt) helfen.