Vernehmlassung zur Teilrevision des OR: Besserer Schutz von Whistleblowern

Die Teil­re­vi­sion des Oblig­a­tio­nen­rechts (OR) zur Verbesserung des Schutzes von Arbeit­nehmern, die auf Missstände am Arbeit­splatz hin­weisen (sog. Whistle­blow­er), ist in der Vernehm­las­sung von ein­er Mehrheit grund­sät­zlich befür­wortet worden. 

Der vor einem Jahr in die Vernehm­las­sung geschick­te Voren­twurf sieht vor, die Voraus­set­zun­gen für eine recht­mäs­sige Mel­dung von Missstän­den am Arbeit­splatz in einem neuen Artikel im Oblig­a­tio­nen­recht aufzuführen. Die Ergeb­nisse der Vernehm­las­sung hät­ten allerd­ings gezeigt, heisst es in der Medi­en­mit­telung des Bun­de­samt für Jus­tiz (BJ), dass diese Mass­nahme allein nicht genüge, um die Arbeit­nehmer bess­er zu schützen. Es stelle sich die Frage, ob im Fall ein­er miss­bräuch­lichen Kündi­gung die im Oblig­a­tio­nen­recht vorge­se­hene Entschädi­gung bis zu sechs Monat­slöh­nen wirk­sam ist und ob die beson­deren Umstände bei der Mel­dung von Missstän­den am Arbeit­splatz nicht eine stren­gere Sank­tion rechtfertigen.

Daher will der Bun­desrat, bevor er über das weit­ere Vorge­hen entschei­det, die im gel­tenden Recht vorge­se­henen Sank­tio­nen bei Kündi­gun­gen über­prüfen. Er hat das Eid­genös­sis­che Jus­tiz- und Polizei­de­parte­ment (EJPD) beauf­tragt, zu dieser Frage einen weit­eren Voren­twurf auszuar­beit­en. Die Unter­suchung soll jedoch nicht die Grund­la­gen des Kündi­gungsrechts in Frage stellen, son­dern sich in erster Lin­ie auf die Höhe der Sank­tion beziehen. Die Nichtigkeit der Kündi­gung werde im Arbeit­srecht eine Aus­nahme bleiben.