Staatshaftung wegen unterlassener Information über ein Auslieferungsbegehren

Das BVer­wGer entschei­det einen Par­al­lelfall zum Urteil 2A.212/2006 vom 9. Okto­ber 2006 eben­so wie dort das BGer.

Ein türkisch­er Staat­sange­höriger war inter­na­tion­al zur Fah­n­dung aus­geschrieben. Er wurde darüber von den schweiz­erischen Behör­den nicht informiert, reiste nach Deutsch­land aus, wurde dort in Aus­liefer­ung­shaft geset­zt und später ent­lassen, doch ohne Entschädi­gung. Das BVer­wGer nahm an, der Beschw­erde­führer wäre nicht nach aus­gereist, wenn er Ken­nt­nis vom Aus­liefer­ungs­ge­such Ken­nt­nis gehabt hätte (hypo­thetis­ch­er Kausalzusam­men­hang, der nicht durch ein schw­eres Selb­stver­schulden unter­brochen wurde). Die Unter­las­sung der Infor­ma­tion ver­let­zte VStR 62 und IRSG 52 I (Wider­rechtlichkeit). Zur Abklärung von Schaden bzw. imma­terieller Unbill wies das BVer­wGer die Sache an die Vorin­stanz (EFD) zurück.