Zur Begründung führte das Gericht u.a. zu § 39 StPO/ZH, wonach der Staatsanwalt eine begründete Einstellungsverfügung erlässt, wenn er nach durchgeführter Untersuchung keine Anklage erheben will, in Übereinstimmung mit seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl. Urteil 6B_915/2008 vom 6. April 2009 E. 3.1) aus:
1.2 […] Eine Verfahrenseinstellung kann erfolgen, wenn es nach durchgeführter Untersuchung an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt bzw. das Vorliegen eines Straftatbestands nicht genügend dargetan ist, so dass eine Verurteilung in der Hauptverhandlung nicht zu erwarten ist. Die Beurteilung der Prozessaussichten steht im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft, wobei der Grundsatz „in dubio pro duriore“ gilt, wonach im Zweifel Anklage zu erheben ist. Dies gründet auf der Überlegung, dass bei nicht eindeutiger Beweislage der Entscheid über einen Vorwurf nicht von den Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern von den für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichten getroffen werden soll […].

