B‑649/2009: “i‑Option” für Drucker, Kopierer usw. nicht unterscheidungskräftig

Das BVer­wGer misst dem Zeichen “i‑Option” für die beansprucht­en Waren der Klasse 9 (Druck­er, Kopier­er, Faxgeräte, Scan­ner und Mul­ti­funk­tion­s­geräte, näm­lich Maschi­nen mit Kopier‑, Fax‑, Druck- und Scan­n­funk­tio­nen, Com­put­er­be­trieb­ssoft­ware für die vor­ge­nan­nten Waren) keine Unter­schei­dungskraft bei. Inter­es­sant sind die Aus­sagen zum omnipräsen­ten Buch­staben “i”, die wohl unter dem Ein­fluss von iPod, iPhone usw. stehen:

Wird das Zeichen “i‑Option” gesamthaft betra­chtet, so kann der Buch­stabe “i” ver­schiedene Bedeu­tun­gen haben. Im Zusam­men­hang mit den beansprucht­en Waren und in Verbindung mit dem Wort “Option” ste­ht jedoch eine tech­nis­che und elek­tro­n­is­che Bedeu­tung des Buch­stabens “i” ein­deutig im Vorder­grund. Die Inter­pre­ta­tion des Buch­stabes “i” als Abkürzung für das Inter­net drängt sich dabei für einen durch­schnit­tlichen Ver­brauch­er auf, auch wenn “i” keine all­ge­mein anerkan­nte Abkürzung für “Inter­net” ist. Das Zeichen “i‑Option” weist dem­nach darauf hin, dass die so beze­ich­neten Geräte eine tech­nis­che Option bein­hal­ten und allen­falls über einen Inter­net­zu­gang verfügen.”

Die Beze­ich­nung als Ganzes war nicht unter­schei­dungskräftig: “Das Zeichen [Option] wird durch die Kom­bi­na­tion des Einzel­buch­stabens “i” mit dem unter­schei­dungss­chwachen und für den Verkehr unent­behrlichen Markenbe­standteil “Option” nicht unter­schei­dungskräftig bzw. unter­schei­dungskräftiger. Auch kann im Zusam­men­hang mit den beansprucht­en Waren im Zeichen “i‑Option” kein Hin­weis auf ein bes­timmtes Unternehmen erken­nt werden.”