1B_183/2009: Ablehnung wegen Befangenheit

Ein Staat­san­walt, der die Vertei­di­gung eines Angeschuldigten als „agres­siv“ beze­ich­net, ist allein auf­grund dieser Aus­sage nicht befan­gen, wie das Bun­des­gericht entsch­ieden hat (Urteil 1B_183/2009 vom 13. Okto­ber 2009). Ein Beschw­erde­führer hat­te verge­blich ver­sucht, gegen die Abweisung seines Ablehnungs­begehrens wegen Befan­gen­heit (vgl. § 96 Ziff. 4 GVG/ZH) vorzuge­hen.

3.1 […] Mit dem Aus­druck „aggres­sive Vertei­di­gung“ wird indessen keineswegs eine ein­deutig neg­a­tive Vorstel­lung assozi­iert. Er kann zwar einen neg­a­tiv­en Beigeschmack erweck­en, etwa in dem Sinne, dass dem Beschuldigten mit ein­er eher koop­er­a­tiv­en Vertei­di­gungsstrate­gie bess­er gedi­ent wäre als mit ein­er strikt kon­fronta­tiv­en. Dies muss indessen nicht sein, mit „aggres­siv“ wird in der Regel eine Vertei­di­gung beze­ich­net, die man als forsch und kom­pro­miss­los ein­stuft, die jed­erzeit bere­it ist, dem Unter­suchungsrichter oder Ankläger uner­schrock­en Paroli zu bieten und alles untern­immt, was dem Man­dan­ten zum Vorteil gere­ichen kön­nte. Der Staat­san­walt erscheint somit keineswegs als befan­gen, weil er die Vertei­di­gung des Beschw­erde­führers als aggres­siv beze­ich­nete, ganz abge­se­hen davon, dass dieser gar nicht gel­tend macht, diese Beurteilung sei unzutreffend.