6B_666/2009: SMS am Steuer: grobe Verkehrsregelverletzung

Das BGer bestätigt eine Verurteilung eines Auto­mo­bilis­ten, der am Steuer eine SMS ver­fasst hat­te (das BGer spricht allerd­ings generell von der Bedi­enung eines Mobil­tele­fons), wegen grober Verkehrsregelverletzung:

Der Beschw­erde­führer mis­sachtete die Bes­tim­mungen von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, da er beim Fahren sein Mobil­tele­fon bedi­ente und seine Aufmerk­samkeit nicht mehr der Strasse zuwandte, was zur Folge hat­te, dass er von der Fahrbahn abkam. Er ver­let­zte damit objek­tiv wichtige Verkehrsvorschriften. Hät­ten sich zu gegeben­em Zeit­punkt an der betr­e­f­fend­en Stelle ein Fahrrad­fahrer oder andere Verkehrsteil­nehmer aufge­hal­ten, wäre der Beschw­erde­führer, wie die Vorin­stanz zutr­e­f­fend fes­thielt, trotz guter nächtlich­er Sicht, nicht in der Lage gewe­sen, einen Zusam­men­stoss zu ver­hin­dern. Uner­he­blich ist, dass sich der Selb­stun­fall auf ein­er in der Nacht nur wenig befahre­nen Strasse ereignete. Eine erhöhte abstrak­te Gefährdung und damit eine ern­stliche Gefahr für die Sicher­heit ander­er Verkehrsteil­nehmer ist zu beja­hen. Der Beschw­erde­führer machte sich der groben Ver­let­zung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig.”