2C_121/2009: mögliche zukünftige Interessenkonflikte bei Doppelmandat unschädlich

Das BGer hat eine Beschw­erde gegen einen Entscheid des Ver­wGer GR gut­ge­heis­sen, nach­dem das Ver­wGer den Ver­weis gegen einen Anwalt wegen unzuläs­si­gen Dop­pel­man­dats bzw. unstatthafter Inter­essenkol­li­sion geschützt hatte.

Der Anwalt war beauf­tragt wor­den, Forderun­gen der Käufer von Stock­w­erkeigen­tümern aus dem Bau und dem Verkauf ein­er Liegen­schaft abzuwehren. Klien­ten des Anwalts waren die Verkäuferin ein­er­seits und der Architekt (Totalun­ternehmer) ander­er­seits. Die Verkäuferin, die sich aus dem Stre­it her­aushal­ten wollte, vere­in­barte mit dem Anwalt, dass dieser sie nicht direkt über die Man­dats­führung informierte. Sie liess sich aber rudi­men­tär vom Architek­ten auf dem Laufend­en hal­ten. Verkäuferin und Architekt vere­in­barten mündlich, dass der Architekt die Anwalt­skosten trage und dass dieser der Verkäuferin Schä­den, die sie aus dem Ver­fahren erlei­den kön­nte, zu erset­zen habe.

Aus Sicht der Vorin­stanzen ver­let­zte diese Man­dat­sor­gan­i­sa­tion BGFA 12; es hätte von Anbe­ginn weg klar sein müssen, dass sich im Ver­lauf der juris­tis­chen Auseinan­der­set­zun­gen grössere Inter­essenkon­flik­te ergeben kön­nten. Abgesichts dieser Gefahr ver­let­zte die vere­in­barte Infor­ma­tion­sregelung die anwaltliche Aufk­lärungs- und Benachrichtigungspflicht. 

Angesichts des weit­ge­hen­den Verzichts auf direk­te anwaltliche Infor­ma­tion und des fort­geschrit­te­nen Alters der Man­dan­tin wäre es aber für eine sorgfältige und gewis­senhafte Inter­essen­wahrung geboten gewe­sen, auf ein­er schriftlichen Vere­in­barung ein­er solchen Schad­loshal­tung zu beste­hen; dies als absolutes Min­i­mum an Vorkehren zur Ver­mei­dung von Inter­essen­ver­let­zun­gen sein­er Mandantin.”

Das BGer erkan­nte dage­gen, dass kein Inter­essenkon­flikt bestand, da die Inter­essen der Klien­ten gle­ichgerichtet waren. In Anlehnung an die Recht­sprechung zur Vertre­tung von Ver­sicher­er und Ver­sicherungsnehmer (BGE 134 II 108) sah es auch in einem möglichen zukün­fti­gen Kon­flikt kein beruf­s­rechtlich rel­e­vantes Prob­lem. Fern­er musste der Anwalt nicht für eine schriftliche Schad­loserk­lärung besorgt sein, weil sich eine entsprechende Pflicht bere­its aus dem Totalun­ternehmerver­trag ergab; eine schriftliche Erk­lärung war überflüssig.