EuGH schützt Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit bei Online-Spielen

Der EuGH schützt ein nach por­tugiesis­chem Recht beste­hen­des Ver­bot von Inter­net-Glücksspie­len(Urteil C‑42/07 i.S. Liga Por­tugue­sa de Fute­bol Profis­sion­al und Baw Inter­na­tion­al von heute Dien­stag). Es han­delt sich dabei zwar um einen Ein­griff in die Dien­stleis­tungs­frei­heit, doch sind solche Ein­griffe zuläs­sig, soweit sie aus zwin­gen­den Grün­den des All­ge­mein­in­ter­ess­es gerecht­fer­tigt sind. Das ist bei Inter­net­glücksspiel der Fall (Präven­tion von Betrug und anderen Straftaten):

Art. 46 Abs. 1 EG lässt Beschränkun­gen zu, die aus Grün­den der öffentlichen Ord­nung, Sicher­heit oder Gesund­heit gerecht­fer­tigt sind. Darüber hin­aus hat die Recht­sprechung eine Rei­he von zwin­gen­den Grün­den des All­ge­mein­in­ter­ess­es her­aus­gestellt wie die Ziele des Ver­brauch­er­schutzes, der Betrugsvor­beu­gung, der Ver­mei­dung von Anreizen für die Bürg­er zu über­höht­en Aus­gaben für das Spie­len und der Ver­hü­tung von Störun­gen der sozialen Ord­nung im All­ge­meinen […]
[…] gehört die Regelung der Glücksspiele zu den Bere­ichen, in denen beträchtliche sit­tliche, religiöse und kul­turelle Unter­schiede zwis­chen den Mit­glied­staat­en beste­hen. […]
[…]
[…] Somit ste­ht den Mit­glied­staat­en zwar frei, die Ziele ihrer Poli­tik auf dem Gebi­et der Glücksspiele festzule­gen und gegebe­nen­falls das angestrebte Schutzniveau genau zu bes­tim­men, doch müssen die von ihnen vorgeschriebe­nen Beschränkun­gen den sich aus der Recht­sprechung des Gericht­shofs ergeben­den Anforderun­gen an ihre Ver­hält­nis­mäßigkeit genü­gen […].
[…]
[…] Dazu ist festzustellen, dass die Bekämp­fung der Krim­i­nal­ität ein zwin­gen­der Grund des All­ge­mein­in­ter­ess­es sein kann, der geeignet ist, Beschränkun­gen hin­sichtlich der Wirtschaft­steil­nehmer zu recht­fer­ti­gen, denen es ges­tat­tet ist, Dien­stleis­tun­gen im Glücksspielsek­tor anzu­bi­eten. Glücksspiele bergen näm­lich in Anbe­tra­cht der Höhe der Beträge, die mit ihnen ein­genom­men wer­den kön­nen, und der Gewinne, die sie den Spiel­ern bieten kön­nen, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftat­en.
[…]
[…] Außer­dem bergen die Glücksspiele über das Inter­net, ver­glichen mit den herkömm­lichen Glücksspielmärk­ten, wegen des fehlen­den unmit­tel­baren Kon­tak­tes zwis­chen dem Ver­brauch­er und dem Anbi­eter anders geart­ete und größere Gefahren in sich, dass die Ver­brauch­er eventuell von den Anbi­etern bet­ro­gen wer­den.
[…]
[…] Deshalb ist auf die Vor­lage­frage zu antworten, dass Art. 49 EG ein­er Regelung eines Mit­glied­staats wie der im Aus­gangsver­fahren in Rede ste­hen­den nicht ent­ge­gen­ste­ht, nach der Wirtschaft­steil­nehmer wie Bwin, die in anderen Mit­glied­staat­en niederge­lassen sind, in denen sie recht­mäßig entsprechende Dien­stleis­tun­gen erbrin­gen, im Hoheits­ge­bi­et des erst­ge­nan­nten Mit­glied­staats keine Glücksspiele über das Inter­net anbi­eten dürfen.”