Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten: Änderungen von OR, ZGB und ZPO

Der Bun­desrat schlägt vor, nicht mehr wie früher geplant durch ein Spezialge­setz, son­dern durch Änderun­gen des OR, des ZGB und der ZPO den Umgang mit nachricht­en­losen Ver­mö­genswerten zu regeln (vgl. den Entwurf, den zuge­höri­gen Bericht, die Medi­en­mit­teilung und die Berichter­stat­tung der NZZ). Finanz­in­ter­mediäre müssen danach generell alle 

ihnen zumut­baren Vorkehrun­gen tre­f­fen, damit der Kon­takt zum Gläu­biger oder seinem Vertreter nicht abbricht und damit ein trotz­dem abge­broch­en­er Kon­takt wieder hergestellt wird”.

Sie sollen fern­er ein­er Doku­men­ta­tions- und Akte­nauf­be­wahrungspflicht unter­wor­fen werden.