4A_115/2009: Gerichtsstand am Erfüllungsort nach IPRG 113 beim Konsensstreit (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht hat bestätigt, dass die Zuständigkeit am Erfül­lung­sort nach IPRG 113 am Erfül­lung­sort der strit­ti­gen Leis­tung (“presta­tion litigieuse”) beste­ht; d.h. dort, wo ger­ade die im Stre­it ste­hende Leis­tung zu erbrin­gen wäre, und zwar die Primärpflicht und nicht die z.B. aus Kündi­gung, Wan­delung, Schaden­er­satz­forderung wegen Nicht- oder Schlechter­fül­lung, Rück­ab­wick­lung des Ver­trages etc. her­vorge­hende Sekundärpflicht. Das war soweit ersichtlich nicht bestrit­ten. Fraglich war aber, wo der Erfül­lung­sort beim Kon­sensstre­it liegt. Das BGer stellt darauf ab,

“[…] über welche der essen­tiellen Pflicht­en des — behaupteter­massen hin­fäl­li­gen — Ver­trages die Mei­n­un­gen der Parteien der­art divergieren, dass daraus auf das Nichtzu­s­tandekom­men des Ver­trages zu schliessen sein soll. Aus dem Umstand, dass dies­falls ein ver­traglich­es Rück­ab­wick­lungsver­hält­nis entste­ht (…), ist ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Beschw­erde­führerin nicht zu fol­gern, jed­wede in Erfül­lung des sich als ungültig erwiese­nen Ver­trages bere­its erbrachte Leis­tung begründe einen Gerichts­stand nach Art. 113 IPRG. Dass die Ungültigkeit die Rück­er­stat­tung sämtlich­er, also auch solch­er Erfül­lung­shand­lun­gen mit sich bringt, über deren Umfang und Modal­itäten sich die Parteien einig waren, macht diese nicht zu “presta­tions litigieuses”. Vielmehr wird einzig jene ver­traglich vorge­se­hene Leis­tung, deretwe­gen nach klägerisch­er Darstel­lung man­gels Kon­sens­es die Ungültigkeit des Ver­trages anzunehmen ist, zum Stre­it­ge­gen­stand erhoben. Ein Gerichts­stand gemäss Art. 113 IPRG kann sich dem­nach nur dort befind­en, wo diese umstrit­tene Ver­tragspflicht zu erfüllen gewe­sen wäre.”

Dies führt dazu, dass es 

regelmäs­sig entschei­dend [ist], aus welchen Grün­den die kla­gende Partei die Rechts­beständigkeit des Ver­trages bestre­it­et. Beruft sich die Kläger­schaft auf Dis­sens über eine wesentliche Ver­tragspflicht, bildet diese den Stre­it­ge­gen­stand, so dass der Ort, wo diese zu erfüllen wäre, als zuständigkeits­be­grün­den­der Erfül­lung­sort zu betra­cht­en ist. Auss­chlaggebend muss sein, um welche Pflicht es der Sache nach geht […]”