als steuerbare Dienstleistungen qualifiziert hatte. Es handle sich dabei nicht um hoheitliche Leistungen , die steuerbefreit wären. Einsprachen wies die EStV ab.
Zu beurteilen waren lediglich die von der beschwerdeführenden Anwaltskanzlei in ihrer Eigenschaft als Sekretariat dieses Gerichts erbrachten Leistungen. Das BGer hiess die Beschwerde der Anwaltskanzlei gut, auf der Grundlage der für die strittige Zeit anwendbaren Mehrwertsteuerverordnung. Ausgangspunkt war die Steuerbefreiung der Schiedsgerichtsbarkeit als einer Tätigkeit hoheitlichen Charakters (heute MWstG 23 I). Die Tätigkeit der Kanzlei waren nämlich nicht reine Hilfstätigkeiten, sondern von einer Art, die "mit der Funktion von Gerichtsschreibern in allen Teilen vergleichbar" ist. Auch wenn die Urteile letztlich durch die einzelnen Schiedsrichter zu fällen waren, wurden von der Kanzlei (dh den Sekretären und dem Generalsekretariat) Leistungen erbracht, "die hohe juristische, fachliche Qualifikationen erforderten und als solche der eigentlichen schiedsgerichtlichen Tätigkeit zuzurechnen sind".
Das BGer konnte diese Leistungen deshalb als eine ausgelagerte Funktion der Schiedsgerichtsbarkeit qualifizieren. Die Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit ist aber per se von der Besteuerung ausgenommen,
"d.h. unabhängig davon, ob die betreffenden Leistungen vom Gericht (Spruchkörper) selber oder organisatorisch ausgegliedert erbracht werden".

