über swissblawg

Sie finden in diesem Blog Einträge seit Oktober 2007 überwiegend aus dem Wirtschaftsrecht. Wir berichten aus den Bereichen Vertragsrecht, Gesellschafts-, Bank- und Finanzmarktrecht, Haftpflicht- und Privatversicherungsrecht, Erb- und Sachenrecht, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht und Wirtschaftsstrafrecht. Unsere Quellen sind in erster Linie das Bundesgericht, das BBl und die AS.

In weiteren Bereichen wie dem Sozialversicherungsrecht beschränken sich die Beiträge auf das Wichtigste (v.a. zur amtlichen Publikation vorgesehene Urteile des Bundesgerichts) oder fehlen ganz (Ausländer- und Asylrecht).

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lic. iur. David Vasella, Rechtsanwalt

David Vasella arbeitet als Rechtsanwalt, ist Lehrbeauftragter der Universität Zürich und verfasst eine Dissertation. Weitere Informationen sind unter www.davidvasella.ch zu finden.




lic. iur. Arie Gerszt, Rechtsanwalt

Arie Gerszt doktoriert derzeit an der Universität St. Gallen und arbeitet daneben als Rechtsanwalt. Er ist Mitgründer und Geschäftsführer von swisseasy.net GmbH, Scharans. Weitere Informationen sind unter www.swisseasy.net zu finden.




mag. iur. Juana Schmidt

Juana Schmidt arbeitet als Substitutin in einer Wirtschaftskanzlei und promoviert an der Universität Zürich.






Vernehmlassung des ZAV zum Unternehmensjuristengesetz

Der ZAV hat mit Datum vom 29. Juni 2009 eine Vernehmlassung (pdf) zum geplanten Unternehmensjuristengesetz (UJG) veröffentlicht. Er begrüsst das UJG "als neues und für den Regelungsbereich der Unternehmensjuristen ganzheitlich konzipiertes Gesetz". Zum Berufsgeheimniss des Unternehmensjuristen (Art. 12 des Entwurfs) &mdash das "die Produkte ihrer rechtsberatenden und forensischen Tätigkeit" erfasst —, sieht der ZAV Klärungs- bzw. Anpassungsbedarf:

"Soll sich der Geheimnisschutz nur auf Dokumente, oder auch auf den Inhalt der Rechtsberatung beziehen? Soll das Zeugnisverweigerungsrecht nur die Verweigerung der Herausgabe von Dokumenten, oder aber auch die Verweigerung der Aussage über den lnhalt einer Rechtsberatung beinhalten? An sich müsste die gesamte &mdash auch mündliche — Kommunikation in der Rechtsþeratung oder Tätigkeit des Unternehmensjuristen dem Geheimnisschutz unterliegen. Das Berufsgeheimnis über die "Produkte" und der entsprechende Schutz muss auch die Kommunikation mit den Anwälten ausserhalb des Unternehmens einschliessen."

Der Entwurf zum UJG ist hier (pdf) zu finden, der erläuternde Bericht hier (pdf); vgl. auch den Eintrag bei strafprozess.ch zum Thema.