"Soll sich der Geheimnisschutz nur auf Dokumente, oder auch auf den Inhalt der Rechtsberatung beziehen? Soll das Zeugnisverweigerungsrecht nur die Verweigerung der Herausgabe von Dokumenten, oder aber auch die Verweigerung der Aussage über den lnhalt einer Rechtsberatung beinhalten? An sich müsste die gesamte &mdash auch mündliche — Kommunikation in der Rechtsþeratung oder Tätigkeit des Unternehmensjuristen dem Geheimnisschutz unterliegen. Das Berufsgeheimnis über die "Produkte" und der entsprechende Schutz muss auch die Kommunikation mit den Anwälten ausserhalb des Unternehmens einschliessen."
Der Entwurf zum UJG ist hier (pdf) zu finden, der erläuternde Bericht hier (pdf); vgl. auch den Eintrag bei strafprozess.ch zum Thema.

