Aus der Medienmitteilung:
“Im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren werden verschiedene Gerichte und Behörden in Zukunft verpflichtet sein, elektronische Eingaben entgegenzunehmen und zu behandeln. Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat heute die Anhörung zu einem Verordnungsentwurf eröffnet, der die Modalitäten des elektronischen Verkehrs festlegt. Die Kantone und interessierten Kreise können bis Ende September zu den vorgeschlagenen Ausführungsbestimmungen Stellung nehmen.”
Die Prozessordnungen sehen eine elektronische Übermittlung vor, so die eidg. ZPO 130 II (“Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein. Der Bundesrat bestimmt das Format der Übermittlung”), die schweiz. StPO in Art. 110 und eine Änderung des SchKG (Art. 33a).
Das Bundesamt für Justiz schlägt dafür eine einzige Verordnung, die den elektronischen Verkehr zwischen den Verfahrensbeteiligten und Gerichten oder Behörden im Rahmen aller Verfahren regelt. Der Entwurf soll zusammen mit der StPO, ZPO und der Änderung des SchKG am 1. Januar 2011 in Kraft treten. Er ist hier zu finden und könnte allenfalls die Abkürzung “VeÜZSS” tragen