Elektronische Übermittlung zwischen Privaten und Behörden — Anhörung zu den Ausführungsbestimmungen eröffnet

Aus der Medi­en­mit­teilung:

Im Rah­men von Ziv­il- und Straf­prozessen sowie von Schuld­be­trei­bungs- und Konkursver­fahren wer­den ver­schiedene Gerichte und Behör­den in Zukun­ft verpflichtet sein, elek­tro­n­is­che Eingaben ent­ge­gen­zunehmen und zu behan­deln. Das Bun­de­samt für Jus­tiz (BJ) hat heute die Anhörung zu einem Verord­nungsen­twurf eröffnet, der die Modal­itäten des elek­tro­n­is­chen Verkehrs fes­tlegt. Die Kan­tone und inter­essierten Kreise kön­nen bis Ende Sep­tem­ber zu den vorgeschla­ge­nen Aus­führungs­bes­tim­mungen Stel­lung nehmen.”

Die Prozes­sor­d­nun­gen sehen eine elek­tro­n­is­che Über­mit­tlung vor, so die eidg. ZPO 130 II (“Bei elek­tro­n­is­ch­er Über­mit­tlung muss das Doku­ment, das die Eingabe und die Beila­gen enthält, mit ein­er anerkan­nten elek­tro­n­is­chen Sig­natur der Absenderin oder des Absenders verse­hen sein. Der Bun­desrat bes­timmt das For­mat der Über­mit­tlung”), die schweiz. StPO in Art. 110 und eine Änderung des SchKG (Art. 33a). 

Das Bun­de­samt für Jus­tiz schlägt dafür eine einzige Verord­nung, die den elek­tro­n­is­chen Verkehr zwis­chen den Ver­fahrens­beteiligten und Gericht­en oder Behör­den im Rah­men aller Ver­fahren regelt. Der Entwurf soll zusam­men mit der StPO, ZPO und der Änderung des SchKG am 1. Jan­u­ar 2011 in Kraft treten. Er ist hier zu find­en und kön­nte allen­falls die Abkürzung “VeÜZSS” tra­gen