6B_403/2009: Mehrfacher Pfändungsbetrug

Das Bun­des­gericht bestätigte mit Urteil vom 10. Juli 2009 (6B_403/2009) den Entscheid des Oberg­erichts ZH, das den Beschw­erde­führer X des mehrfachen Pfän­dungs­be­trugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen hatte.

1.6.1 Im Zusam­men­hang mit den Ver­rich­tun­gen des Beschw­erde­führers für die A- AG und die B‑AG hält die Vorin­stanz fest, dass der Beschw­erde­führer für bei­de Gesellschaften tätig war. Es habe sich dabei nicht um ein ein­ma­liges Tätig­w­er­den im Sinne ein­er blossen Gefäl­ligkeit gehan­delt, son­dern um eine regelmäs­sige und zeitaufwändi­ge Arbeit. Hier­für erhielt er […] von bei­den Gesellschaften bzw. von D geld­w­erte Leis­tun­gen im Sinne eines Lohns, die weit über das hin­aus­gin­gen, was als „Fre­und­schafts­di­enst“ üblich sei. Diese Leis­tun­gen bestanden seit­ens der A‑AG darin, dass dem Beschw­erde­führer die Woh­nung an der C‑Strasse unent­geltlich zur Ver­fü­gung gestellt wurde bzw. er die Miete mit­tels Barab­he­bun­gen von ihren Kon­ten bezahlen kon­nte. Die geld­w­erten Leis­tun­gen der B‑AG bzw. von D umfassten Nat­u­ralleis­tun­gen (Nutzungsmöglichkeit­en eines Autos inklu­sive Über­nahme der Kosten, Benützung der Woh­nung an der C‑Strasse, Finanzierung von Ferien, Klei­dung und auswär­tigem Essen) sowie Geldzuwen­dun­gen, welche sich unter Berück­sich­ti­gung der Finanzierung von Ferien, Klei­dern und Essen auf durch­schnit­tlich Fr. 2’500,– pro Monat beliefen. Als Grund dafür, dass der Beschw­erde­führer für seine Arbeit nicht formell entlöh­nt wurde, beze­ich­net die Vorin­stanz dessen finanzielle Sit­u­a­tion (Lohnpfän­dun­gen, Ver­lustscheine) und die daraus resul­tierende Absicht, die Gegen­leis­tung dem Zugriff der Gläu­biger zu entziehen.“

Nach Auf­fas­sung des Bun­des­gerichts stellen die dem Beschw­erde­führer zugekomme­nen geld­w­erten Leis­tun­gen der A‑AG und der B‑AG Gegen­leis­tun­gen für seine Arbeit­stätigkeit dar und sind somit als Erwerb­seinkom­men im Sinne von Art. 93 SchKG anzuse­hen. Es ver­wirft den Ein­wand des Beschw­erde­führers unter Hin­weis auf seine ständi­ge Recht­sprechung (BGE 91 IV 69; 85 III 39; 84 IV 157; 79 III 155):

1.6.3. […] Er verken­nt, dass es in rechtlich­er Hin­sicht nicht darauf ankommt, ob er einen Anspruch auf Benützung der Woh­nung und des Fahrzeugs bzw. auf Finanzierung von Essen, Klei­dung und Ferien hat­te. Mass­gebend ist vielmehr, dass die Woh­nung und das Fahrzeug sowie die anderen Nat­u­ralzuwen­dun­gen Gegen­leis­tun­gen bzw. Ent­gelt für seine Arbeit­stätigkeit bilde­ten. Dabei ist für die Gültigkeit der Lohnpfän­dung im Sinne von Art. 93 SchKG nicht nötig […], dass diese geld­w­erten Zuwen­dun­gen, die den Ver­di­enst des Betrei­bungss­chuld­ners aus­machen, rechtlich geschuldet oder wenig­stens auf­grund ein­er sit­tlichen Pflicht geleis­tet werden.“

Der Beschw­erde­führer hat diese Einkün­fte nach Ansicht des Bun­des­gerichts auch ver­heim­licht, indem er den Betrei­bungs­beamten nicht darüber aufk­lärte, dass er für die A‑AG und die B‑AG arbeit­ete und er Gegen­leis­tun­gen für seine Arbeit­stätigkeit erhielt, son­dern nur unvoll­ständi­ge bzw. irreführende Angaben machte und sich sein Arbeit­sent­gelt zur Haupt­sache in Nat­u­ralien aus­bezahlen liess und nicht formell als Lohn (welch­er buch­hal­ter­isch erfasst wor­den wäre). Dieses Tun habe dem Beschw­erde­führer erlaubt, Einkom­men und Ver­mö­genswerte unbeschadet an den laufend­en Pfän­dun­gen vor­beizuschleusen, und sei vom Betrei­bungs­beamten nur schw­er durch­schaubar gewesen:

1.6.4. [Der Beschw­erde­führer] verken­nt, dass der Betrei­bungs­beamte unter den gegebe­nen Umstän­den, ins­beson­dere auf­grund der irreführen­den Angaben des Beschw­erde­führers, keine weit­eren Unter­suchung­shand­lun­gen bzw. Nach­forschun­gen hin­sichtlich ander­er möglich­er Einkom­men­squellen oder Ver­mö­genswerte anstellen musste. Hinzu kommt, dass es […] auch nicht Auf­gabe eines Betrei­bungs­beamten sein kann, einen Schuld­ner zu überwachen bzw. darauf zu acht­en, ob und wie oft sich dieser am angemelde­ten ordentlichen Wohn­sitz aufhält bzw. wie er zu den Pfän­dungsvol­lzü­gen erscheint bzw. ob er hierzu allen­falls mit einem Auto vorfährt.“