Das Bundesgericht weist die Beschwerde mit folgender Begründung ab:
"Wie die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), erfolgte die Lieferung des Bauschutts durch den Beschwerdeführer. Für die Abfalleigenschaft ist entscheidend, dass die Entsorgung des Bauschutts im öffentlichen Interesse liegt. Unerheblich ist, ob der Bauschutt umweltgefährdende Stoffe enthielt. Im Sinne der Vorsorge (Art. 1 Abs. 2 USG) kommen als Abfall nicht nur die Umwelt konkret gefährdende Sachen in Frage (vgl. BGE 123 II 359 E. 4b und 4 c/aa S. 363 ff. mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stellt das Liegenlassen des Bauschutts eine Errichtung oder Betreibung einer Deponie dar. Der Beschwerdeführer hat dafür weder eine Bewilligung eingeholt noch hat er sich über die Zulässigkeit erkundigt. Deshalb kann er sich nicht auf Verbotsirrtum berufen (vgl. BGE 129 IV 6 E. 4.1 S. 18 mit Hinweisen)."

