Die neue Verordnung über die Gerichtsgebühren (GebV/ZH) bestimmt in § 2 Folgendes:
“1 Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls.
2 Bei offensichtlichem Missverhältnis zwischen Streitwert und tatsächlichem Streitinteresse bemisst sich die Gebühr nach dem höheren der beiden Werte.
3 In den Gerichts- und Staatsgebühren sind die Schreib- und Zustellgebühren, die Gebühren für die Vorladungen und die Kosten für Telekommunikation enthalten.”
Diese Regel wurde (auf dem Weg einer direkten Beschwerde ans Bundesgericht nach BGG 87) als verfassungswidrig angegriffen, weil sie dazu führe, dass die Gerichtsgebühren bei Teilklagen nicht mehr nach dem Streitwert, sondern immer nach dem höheren tatsächlichen Streitinteresse bemessen werden müssen; dies verletze Art. 18 Abs. 1 KV/ZH, Art. 8 BV und Art. 14 EMRK, Art. 29 und 29a BV und Art. 6 und 13 EMRK bzw. Art. 14 UNO-Pakt II, ferner abgaberechtliche Grundsätze (Art. 127 Abs. 2 BV) und verstosse gegen die bundes- und kantonalrechtlich gewährleistete Dispositionsmaxime, den Grundsatz des sozialen Zivilprozesses und die Streitwertregelung gemäss § 18 Abs. 1 ZPO/ZH. Hintergrund war anscheinend ein komplexer Haftpflichtfall; es müsse dem Kläger hier möglich sein, die Grundfrage der Haftung mit einer Teilklage gerichtlich beurteilen zu lassen, ohne das volle Kostenrisiko tragen zu müssen.
Das BGer widerspricht dieser Auffassung:
Es lässt zunächst offen, ob die angerufenen Garantien das geltend gemachte Interesse überhaupt schützen. Jedenfalls habe das BGer der Gegenpartei einer Teilklage ein rechtliches Interesse zuerkannt, durch Widerklage den Nichtbestand des ganzen behaupteten Anspruchs feststellen zu lassen, so dass sich der für die Berechnung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen massgebende Betrag nach dem gesamten Wert des Rechtsverhältnisses bemisst; der Kläger habe insoweit hinzunehmen, dass das geringere Kostenrisiko Ergebnis durchkreuzt wird.
Entscheidend war aber, dass die Auslegung von § 2 Abs. 2 GebV/ZH nicht auf eine Weise ausgelegt wird, wie es die Beschwerdeführer befürchten. Das BGer hat mit Bezug auf den Kanton Luzern festgehalten, dass das wirtschaftliche Interesse (das entspricht dem tatsächlichen Streitinteresse) bei der Geltendmachung einer ersten Rate einer Kaufpreisforderung nicht auch die restlichen Raten umfasst. Zudem hat das OGer ZH erklärt, bei Teilklagen bemesse sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert gemäss Rechtsbegehren und nicht nach einem angeblichen wirtschaftlichen Interesse. An dieser dieser Auslegung — wonach sich bei Teilklagen das tatsächliche Interesse grundsätzlich nicht auf den Gesamtbetrag des Anspruchs erstreckt — sei festzuhalten:
“Denn der Kläger erhält beim Obsiegen mit einer Teilklage nur einen Titel über den entsprechenden Teilanspruch. Wegen der weitergehenden Forderungen, die nicht Gegenstand der Teilklage waren, wird er möglicherweise zusätzlich klagen müssen […]. Die Gerichte sind in Bezug auf die erst später geltend gemachten Forderungen nicht an ihre Erwägungen im Urteil über die Teilklage gebunden.[…] In Rechtskraft erwächst bei einem Urteil über eine Teilklage lediglich der eingeklagte Teilanspruch […]. Auch die Verjährung wird bei einer Teilklage regelmässig nur bezüglich des eingeklagten Teilanspruchs unterbrochen […].”