Wie der Tagesanzeiger gestern berichtete, besteht nach Ansicht der Richtermehrheit der I. Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung (öffentliche Beratung vom 15. Juni 2009 im Verfahren 8C_807/2008) eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür,
“dass die Sozialversicherer die Observation möglicher Simulanten durch Privatdetektive in Auftrag geben, wie dies bei der IV schon zulässig ist. Die Berichte der privaten Ermittler seien als Beweismittel verwertbar.
Laut dem Entscheid ergibt sich die Gesetzgrundlage für den Einsatz von Privatermittlern aus der Vorschrift im Gesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, wonach die Versicherer die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen hätten. Dazu gehöre die Beweisbeschaffung.”