Der Freispruch der Vorinstanz beruht auf zwei selbständigen Begründungen, nämlich dass erstens die durch den als verdeckte Ermittlung zu qualifizierenden Testkauf gewonnenen Beweise nicht verwertbar seien und dass zweitens der Verkäuferin keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Die Staatsanwaltschaft hat sich allerdings nur mit einer der beiden Begründungen des Freispruchs auseinander gesetzt, weshalb das Bundesgericht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten ist:
„Selbst wenn der Beschwerdeführerin darin beizupflichten wäre, dass ein Testkauf der hier vorliegenden Art nicht als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE zu qualifizieren sei beziehungsweise die durch einen solchen Testkauf gewonnenen Beweise in einem Strafverfahren verwertbar seien, bliebe es beim vorinstanzlichen Freispruch der Beschwerdegegnerin mangels Fahrlässigkeit, welchen das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen hat, da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, dass und inwiefern die Vorinstanz Fahrlässigkeit zu Unrecht verneint habe.“

