6B_272/2009: Testkäufe alkoholischer Getränke durch Jugendliche

Mit Entscheid vom 22. Juni 2009 ver­warf das Bun­des­gericht die Beschw­erde gegen ein Urteil des Kan­ton­s­gerichts Basel-Land­schaft, das die Mitar­bei­t­erin eines Tankstel­len­shops von der fahrläs­si­gen Wider­hand­lung gegen das Gast­gewer­bege­setz des Kan­tons Basel-Land­schaft (§ 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GgG/BL) freige­sprochen hat. Die Angestellte hat­te sechs Flaschen Bier an eine 15jährige Jugendliche verkauft, die vom Pass- und Patent­büro Basel-Land­schaft als “Testkäuferin” einge­set­zt wor­den war.

Der Freis­pruch der Vorin­stanz beruht auf zwei selb­ständi­gen Begrün­dun­gen, näm­lich dass erstens die durch den als verdeck­te Ermit­tlung zu qual­i­fizieren­den Testkauf gewonnenen Beweise nicht ver­w­ert­bar seien und dass zweit­ens der Verkäuferin keine Fahrläs­sigkeit vorge­wor­fen wer­den könne. Die Staat­san­waltschaft hat sich allerd­ings nur mit ein­er der bei­den Begrün­dun­gen des Freis­pruchs auseinan­der geset­zt, weshalb das Bun­des­gericht nicht auf ihre Beschw­erde einge­treten ist: 

Selb­st wenn der Beschw­erde­führerin darin beizupflicht­en wäre, dass ein Testkauf der hier vor­liegen­den Art nicht als verdeck­te Ermit­tlung im Sinne des BVE zu qual­i­fizieren sei beziehungsweise die durch einen solchen Testkauf gewonnenen Beweise in einem Strafver­fahren ver­w­ert­bar seien, bliebe es beim vorin­stan­zlichen Freis­pruch der Beschw­erdegeg­ner­in man­gels Fahrläs­sigkeit, welchen das Bun­des­gericht im vor­liegen­den Ver­fahren nicht zu über­prüfen hat, da die Beschw­erde­führerin nicht dar­legt, dass und inwiefern die Vorin­stanz Fahrläs­sigkeit zu Unrecht verneint habe.“