5A_23/2009 und 5A_44/2009: Absetzung eines Willensvollstreckers; Streitwert darf nicht nach Nachlasswert bestimmt werden (amtl. Publ.)

In einem Auf­sichtsver­fahren ver­langte die auf den Pflicht­teil geset­zte Ehe­frau des Ver­stor­be­nen die Abset­zung des Wil­lensvoll­streck­ers. Sie behauptete einen Inter­essenkon­flikt des Wil­lensvoll­streck­ers, der gle­ichzeit­ig im Stiftungsrat ein­er vom Erblass­er errichteten Stiftung sass: Als Wil­lensvoll­streck­er müsse er alle Nach­lass­werte festzustellen, ins­beson­dere auch nicht deklar­i­erte Ver­mö­genswerte, die ver­mu­tungsweise über Trusts gehal­ten wür­den; ander­er­seits habe er als Stiftungsrat ein Inter­esse, dass die undeklar­i­erten Ver­mö­genswerte nicht aufge­fun­den wür­den. Das Bezirks­gericht wies das Abset­zungs­begehren ab und set­zte die Gerichts­ge­bühr auf rund CHF 580’000 an und gewährte den Wil­lensvoll­streck­er eine Parteientschädi­gung von rund CHF 380’000. Das Bezirks­gericht hat­te deb Stre­itwert im Umfang der ange­blich nicht deklar­i­erten Aktiv­en von ca. CHF 89 Mio. festgelegt.

Vor Bun­des­gericht behauptete die Ehe­frau u.a. eine willkür­liche Hand­habung der kan­tonalen Grund­la­gen für die Fest­set­zung der Gerichts­ge­bühr und insb. eine Ver­let­zung des Äquiv­alen­zprinzips. Das Bun­des­gericht schützte die Beschw­erde:

Das OGer ZH war zwar zu Recht von ein­er ver­mö­gen­srechtlichen Stre­it­igkeit aus­ge­gan­gen. Erbrechtliche Angele­gen­heit­en seien naturgemäss nicht ideeller, son­dern ver­mö­gen­srechtlich­er Art. Zudem habe das BGer auch Ver­fahren über den Auss­chluss aus ein­er Stock­w­erkeigen­tümerge­mein­schaft, die Anfech­tung von Beschlüssen der Stock­w­erkeigen­tümerge­mein­schaft schlechthin, die Anfech­tung von GV-Beschlüssen ein­er AG und das Gesuch um Ein­set­zung eines Son­der­prüfers als ver­mö­gen­srechtlich betra­chtet, und im Urteil 5A_646/2008 hat­te es entsch­ieden, die Annahme, ein Stre­it um die Abset­zung eines Wil­lensvoll­streck­ers sei ver­mö­gen­srechtlich­er Natur, sei nicht willkürlich. 

Indessen hätte das BGZ (und das OGer ZH) nicht den Nach­lass­wert als Grund­lage der Bemes­sung der Gerichts­ge­bühr und der PE nehmen dürfen:

In der Tat ist im vor­liegen­den Fall nicht der Nach­lass, son­dern die Abset­zung des Wil­lensvoll­streck­ers Stre­it­ge­gen­stand. Entsprechend ist der Nach­lass­wert als solch­er ein sach­fremdes Kri­teri­um im Zusam­men­hang mit der Beurteilung (einzig und spez­i­fisch) der Abset­zungs­frage. Dass es unhalt­bar und damit willkür­lich ist, den Nach­lass­wert als Stre­itwert im Abset­zungsver­fahren anzunehmen, zeigt sich ins­beson­dere auch darin, dass es im Zuge der Erb­schaftsab­wick­lung ohne weit­eres zu stets neuen Beschw­er­den, ja auch zu mehreren Abset­zungs­begehren kom­men kann, während im ganzen Bere­ich des Zivil­rechts in der Sache selb­st typ­is­cher­weise ein einziges materielles Urteil gefällt wird.”

Obwohl der konkrete Fall von gross­er finanzieller Trag­weite war (es ging der Beschw­erde­führerin let­ztlich darum, mit der per­son­ellen Erset­zung des Wil­lensvoll­streck­ers umfan­gre­iche Ver­mö­genswerte in die Nach­lass­masse zu holen), war eine solche Gerichts­ge­bühr für das Abset­zungsver­fahren eines Wil­lensvoll­streck­ers unhaltbar.

Das BGer wies die Sache ans OGer ZH zurück zu neuer Entscheidung.