- Der Veräusserer bleibt Partei und führt den Prozess im eigenen Namen mit - teilweise ausdrücklich vorgesehener - Wirkung für den Erwerber (sog. Prozessstandschaft), oder
- der Erwerber kann anstelle des Veräusserers in den Prozess eintreten unter der Voraussetzung, dass die Gegenpartei zustimmt, oder
- der Erwerber ist berechtigt, durch ausdrückliche Erklärung und ohne Zustimmung der bisherigen Parteien in den Prozess einzutreten.
Das BGer schützt diese Rechtsprechung. Für die gewählte Lösung spreche, dass der Eintritt des Erwerbers anstelle des Veräusserers im Prozess klare Verhältnisse schafft und die materielle Rechtslage richtig wiedergibt und auch der tatsächlichen Interessenlage entspricht. Zum anderen erscheine es hier als sachgerecht, diejenige Lösung zu wählen, die dem Wortlaut nach der Lösung der eidg. ZPO entspricht (Art. 83 im Entwurf der ZPO) und in ein bestehendes Prozessrechtsinstitut eingegliedert werden kann:
Art. 83Es könne deshalb nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden, dass sich das Kantonsgericht für die Lösung des Parteiwechsels (Eintritt des Erwerbers in den Prozess, oben Variante 2 und 3) und gegen die Annahme einer Prozessstandschaft (Fortführung des Prozesses durch den Veräusserer, oben Variante 1) entschieden hat.
1 Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.
2 Die eintretende Partei haftet für die gesamten Prozesskosten. Für die bis zum Parteiwechsel aufgelaufenen Prozesskosten haftet die ausscheidende Partei solidarisch mit.
3 In begründeten Fällen hat die eintretende Partei auf Verlangen der Gegenpartei für die Vollstreckung des Entscheides Sicherheit zu leisten.
4 Ohne Veräusserung des Streitobjekts ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge bleiben vorbehalten.

