Verschärfung der Insider-Strafnorm per 1. Oktober 2008 in Kraft

Der Bundesrat hat die Revision von Art. 161 StGB auf den 1. Oktober 2008 in Kraft gesetzt. Ziff 3 des Artikels wurde gestrichen. Dadurch entfällt die Beschränkung des Begriffs der "vertraulichen kursrelevanten Tatsache" auf eine bevorstehende Emission neuer Beteiligungsrechte, auf eine Unternehmensverbindung oder auf ähnliche Sachverhalte von vergleichbarer Tragweite. Erfasst sind daher das Ausnutzen jeglicher kursrelevanten Insidertatsachen. Strafbar sind deshalb zB Wertschriftenverkäufe, "die im Vorfeld einer Gewinnwarnung getätigt werden, um einen zu erwartenden Kursverlust abzufedern" (Botschaft).


Inkrafttreten dieser Verordnung: 15. Oktober 2008 um 18:00 Uhr

Der Bundesrat hat am 15. Oktober 2008 die vermutlich erste Verordnung in Kraft gesetzt, deren Inkrafttreten nicht nur ein Datum, sondern auch eine Uhrzeit hat: Die Verordnung über die Rekapitalisierung der UBS.


5A_434/2008: Unterhaltsberechnung im Scheidungsfall

In einem zur Publikation vorgesehenen Entscheid 5A_434/2008 vom 5. September 2008 (publ. 24. Oktober 2008) äusserte sich das Bundesgericht zur Methode der Berechnung des nachehelichen Unterhalts. Das Bundesgericht präzisierte dabei seine in BGE 134 III 145 genannte Auffassung.

Das Bundesgericht führte aus, dass sich nicht einfach ein bestimmtes Berechnungsschema zur Anwendung bringen lässt. Insbesondere würde eine schematische Anwendung der Methode der hälftigen Überschussbeteiligung zu unsachgemässen Resultaten führen. Gleichwohl betont das Bundesgericht, dass die genannte Methode bei langen, von klassischer Rollenteilung geprägten Ehen im mittleren Einkommensbereich durchaus (im Lichte von Art. 125 ZGB) vernünftige Ergebnisse liefern könne.

"Gerade mit Blick auf die mit der Scheidung und der damit verbundenen Auflösung der Versorgungsgemeinschaft häufig einhergehenden Veränderungen in der ökonomischen Situation der Parteien lässt sich nicht unbekümmert um den Einzelfall ein bestimmtes Berechnungsschema zur Anwendung bringen; damit würde den Vorgaben von Art. 125 ZGB zu wenig Rechnung getragen.

So hat ein jeder Entscheid nicht nur den auf den konkreten Einzelfall angewandten Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB gerecht zu werden, sondern beispielsweise auch zu berücksichtigen, dass zum nachehelichen Unterhalt - im Unterschied zum ehelichen - bei vorhandenen Mitteln der Vorsorgeaufbau gehört und je nach konkreter Situation der gebührende Unterhalt im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB für denjenigen Ehegatten, dem keine Erwerbsarbeit zumutbar ist, grösser sein kann als derjenige des arbeitstätigen Ehepartners.

Auch insofern würde eine schematische Anwendung der Methode der hälftigen Überschussteilung zu unsachgemässen Resultaten führen." (E. 3, Hervorhebungen hinzugefügt).

"Dies heisst allerdings nicht (...), dass die Methode der hälftigen Überschussteilung von vornherein nicht zur zahlenmässigen Konkretisierung des gebührenden Unterhaltes und des allfällig geschuldeten nachehelichen Unterhaltsbeitrages herangezogen werden dürfte; gerade bei langen, von klassischer Rollenteilung geprägten Ehen im mittleren Einkommensbereich kann sie durchaus vernünftige Ergebnisse liefern und lassen sich insoweit die in Art. 125 ZGBvorgegebenen Prinzipien rechnerisch adäquat umsetzen." (E. 3)
In prozessualer Hinsicht hielt das Bundesgericht fest, dass den Vorinstanzen bei der Unterhaltsfestsetzung ein weites Ermessen zukomme (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141) und damit auch relativ grosse Freiheit in der Gewichtung der relevanten Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB


5A_164/2008: Aberkennungsurteil als definitiver Rechtsöffnungstitel

Im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 5A_164/2008 vom 9. September 2008 (publ. 24. Oktober 2008) äusserte sich das Bundesgericht zur strittigen Frage, ob ein Aberkennungsurteil als Vollstreckungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG dienen kann.

Diese Frage wird in der Lehre kontrovers diskutiert (E. 5.2.1-5.2.3). Das Bundesgericht entschied nunmehr, dass eine definitive Rechtsöffnung auf Grund eines Urteils gewährt werden kann, in dem die Aberkennungsklage abgewiesen wurde, die der Betriebene im Zuge einer früheren und nunmehr verwirkten Betreibung bzgl. derselben Forderung angehoben hatte (E. 5.4).

Vgl. zu diesem Entscheid ferner auch den Blog-Eintrag von Oliver Kunz.

Vorab führte das Bundesgericht aus, dass ein Aberkennungsurteil im Dispositiv nicht auf Verurteilung einer Partei lautet und deshalb keinen ausdrücklichen Leistungsbefehl enthält. Vielmehr wird damit lediglich das Begehren um negative Feststellung abgewiesen (E. 5.2).

Für die Beantwortung der vorliegenden Streitfrage seien vorab die Besonderheiten der Aberkennungsklage und die Funktion der definitiven Rechtsöffnung massgebend (E. 5.3). Dabei spreche gegen die Zulassung des Aberkennungsurteils als Vollstreckungstitel (i.S.v. Art. 80 SchKG), dass es sich dabei um ein Feststellungs- und nicht um ein Leistungsurteil handle.

Im Gesamtzusammenhang ergibt sich aber, dass ein Aberkennungsurteil lediglich ein bereits gestelltes Leistungsbegehren des Gläubigers ergänze durch die Feststellung, dass die geltend gemachte Forderung bestehe und fällig sei.

"Da das Aberkennungsurteil diesbezüglich in materielle Rechtskraft erwächst und damit über die konkrete Betreibung hinaus wirksam ist, kann es in einer späteren Betreibung als Vollstreckungstitel gelten unter der Voraussetzung, dass der selbe Gläubiger gegen den nämlichen Schuldner für die gleiche Forderung auf dem Betreibungsweg die Leistung erneut begehrt und dass die Forderung nicht seit Erlass des Urteils untergegangen ist.

Diese Voraussetzungen, die aus streng prozessrechtlicher Sicht in einem ordentlichen Verfahren von einem Gericht beurteilt werden müssten, kann auch der Rechtsöffnungsrichter auf Grund seiner Befugnisse im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung prüfen.

Sind sie erfüllt, kann die definitive Rechtsöffnung aufgrund eines Urteils gewährt werden, in dem die Aberkennungsklage abgewiesen wurde, die der Betriebene im Zuge einer früheren und nunmehr verwirkten Betreibung bezüglich derselben Forderung angehoben hatte." (E. 5.4; Hervorhebungen hinzugefügt)
Das Bundesgericht bejahte sodann die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.

Im vorliegenden Fall lag ein internationales Verhältnis vor, zumal sich der Sitz der Beschwerdeführerin in Vaduz, derjenige der Beschwerdegegnerin in St. Gallen befand. Da das Fürstentum Liechtenstein dem LugÜ nicht beigetreten ist, hatte sich das Bundesgericht in prozessualer Hinsicht mit der Frage der Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen gemäss dem Abkommen vom 25. April 1968 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein (SR 0.276.195.141) auseinander zu setzen.