5A_29/2007: Paulianische Anfechtung ZKB/SAirGroup

Am 29. Mai 2008 entschied das Bundesgericht (5A_29/2007), dass die Zürcher Kantonalbank (ZKB) im Rahmen einer paulianischen Anfechtungsklage der SAirGroup in Nachlassliquidation 80,5 Mio. CHF zahlen muss (NZZ, Handelszeitung). Das Bundesgericht hat gestern die Entscheidbegründung veröffentlicht.

Sachverhalt
Die ZKB gewährte im August 1999 der SAirGroup einen Kredit von CHF 100 Mio. (Blankolimite), der voll in Anspruch genommen und mehrfach verlängert wurde. In der Folge wurde Anfangs Juli 2001 vereinbart, dass die SAirGroup die ZKB umgehend zu informieren habe, falls eine Bank ihr Kreditengagement bzw. ihre bestätigten Kreditlimiten gegenüber der SAirGroup reduzieren oder vollständig aufheben sollte. Ferner war die ZKB unter dieser Vereinbarung berechtigt, den festen Vorschuss unter gewissen Voraussetzungen jederzeit fällig zu stellen. Gestützt auf diese Vereinbarungen zahlte die SAirGroup am 21. August 2001, am 5. September 2001 und am 27. September 2001 insgesamt ca. CHF 80 Mio. an die ZKB zurück. Am 2. Oktober 2001 musste die SAirGroup bekanntlich ihren Flugbetrieb einstellen, bevor die provisorische Nachlassstundung am 5. Oktober 2001 bewilligt wurde.

Mit Klage vom 17. Juni / 16. November 2005 verlangte die SAirGroup (in Nachlassliq.) die Rückzahlung dieser Beträge (zzgl. Zins). Die Vorinstanz (Handelsgericht des Kantons Zürich) wies die Klage am 10. Januar 2007 ab. Gegen dieses Urteil richtete sich die von der SAirGroup (in Nachlassliq.) erhobene Beschwerde.

Erwägungen des Bundesgerichts
Die Klage der SAirGroup (in Nachlassliq.) auf Rückzahlung stützte sich auf den Tatbestand der Absichtsanfechtung
(Art. 288 SchKG). Danach sind alle Rechtshandlungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung anfechtbar, die der Schuldner in der dem anderen Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Vorteil anderer zu begünstigen. Dabei unterliegen der Absichtsanfechtung auch jene Rechtshandlungen, die der Schuldner vor der Bestätigung des Nachlassvertrags vorgenommen hat (Art. 331 SchKG, E. 2).

Das Bundesgericht führte sodann aus, dass neben der erwähnten Schädigungsabsicht
- mithin als weitere, im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnte Voraussetzung - die angefochtene Handlung des Schuldners die Gläubiger (oder einzelne von ihnen) auch tatsächlich schädigt.

"Denn mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung gemäss Art. 286-288 SchKG entzogen worden sind (Art. 285 Abs. 1 SchKG). Die Anfechtungsklage dient der Wiedergutmachung eines den Gläubigern oder einem Teil davon zugefügten Nachteils. Sie setzt eine Gläubigerschädigung sowie die Schädigungsabsicht des Schuldners und die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht für den Dritten voraus (...)." (E. 2).
Alle drei Voraussetzungen (Gläubigerschädigung, Schädigungsabsicht des Schuldners und Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht für den Dritten) sind durch denjenigen zu beweisen, der aus der Erfüllung des Tatbestands von Art. 288 SchKG Rechte ableitet, in der Regel also der Anfechtungskläger und im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin (SAirGroup) (E. 2).

Gläubigerschädigung (E. 3)
Das BGer hält zunächst fest, dass eine Gläubigerschädigung in der Regel dann nicht eintritt, wenn die angefochtene Rechtshandlung im Austauschverhältnis gleichwertiger Leistungen besteht, es sei denn, der Schuldner habe mit dem Geschäft den Zweck verfolgt, über seine letzten Aktiven zum Schaden der Gläubiger verfügen zu können, und sein Geschäftspartner habe dies erkannt oder erkennen müssen. Die Rückzahlung eines Darlehens sei aber nicht die (gleichwertige) Gegenleistung für dessen Gewährung, sondern die Erfüllung der mit der Darlehensaufnahme eingegangenen Pflicht zur Rückzahlung. Die Darlehensrückzahlung an Gläubiger, denen weder ein Konkursprivileg noch ein dingliches Vorrecht zusteht, schädigt - so das BGer - die übrigen Gläubiger, indem sie das Vollstreckungsergebnis oder ihren Anteil daran vermindert, und begünstigt die befriedigten gegenüber den verbleibenden Gläubigern (E. 3.1).

Im vorliegenden Fall lag den angefochtenen Rückzahlungen ein ungesicherter Kredit zugrunde. Das BGer kam mitunter deshalb zum Schluss, dass die Teilrückzahlungen die Beschwerdegegnerin (ZKB) begünstigt und zumindest die anderen Drittklassgläubiger durch Verminderung des Vollstreckungssubstrats geschädigt hätten (E. 3.2). Das BGer verwarf dabei insbesondere den Einwand, dass die Teilrückzahlungen die Gegenleistung für die teilweise Verlängerung des bestehenden Kredits seien, denn zwischen der Gewährung eines neuen Darlehens und der Verlängerung eines früheren Darlehens bestünden keine Unterschiede: Die Rückzahlung des Darlehens stelle in beiden Fällen keine Gegenleistung dar.

Weiter sei der Zweck des Darlehens, einem Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten zu helfen, für die Tatbestandsvoraussetzung der Gläubigerschädigung nicht entscheidend (anders jedoch für die Voraussetzungen der Schädigungsabsicht und deren Erkennbarkeit) (E. 3.2).

Im Ergebnis bejahte das BGer damit die Voraussetzung der Gläubigerschädigung durch die vorliegenden Darlehensrückzahlungen.

Schädigungsabsicht (E. 4 und E. 7)
Die Absichtsanfechtung (Art. 288 SchKG) setzt weiter voraus, dass der Schuldner die anfechtbare Handlung in der dem anderen Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger (zum Nachteil anderer) zu begünstigen.

Vorab ruft das BGer in Erinnerung, dass eine solche Schädigungsabsicht vorliegt, wenn der
"(...) Schuldner voraussehen konnte und musste, dass die angefochtene Handlung Gläubiger benachteiligt oder einzelne Gläubiger gegenüber anderen bevorzugt. Nicht erforderlich ist, dass der Schuldner mit seiner Handlung die Benachteiligung von Gläubigern oder die Begünstigung einzelner Gläubiger geradezu bezweckt." (E. 4.1; Hervorhebungen hinzugefügt).
Es genügt demnach, wenn sich der Schuldner darüber hat Rechenschaft geben können und müssen und gleichsam in Kauf genommen hat, dass als natürliche Folge seiner Handlung Gläubiger geschädigt werden (E. 4.1 mit Verweis auf BGE 21 I 660 E. 4, S. 669).

Das BGer hält ferner fest, dass es sich bei der (direkten oder indirekten) Schädigungsabsicht des Schuldners zunächst um eine innere Tatsache handelt, die sich unmittelbar nur durch Parteiaussage, im Übrigen aber bloss durch Schlussfolgerungen aus dem äusseren Verhalten der betreffenden Personen und der äusseren Gegebenheiten (Tatfrage) beweisen lässt (E. 4.1). Gestützt darauf sei zu beurteilen, ob eine Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 288 SchKG vorliege (Rechtsfrage).

Die Vorinstanz hatte die Frage nach der Schädigungsabsicht auf Seiten der SAirGroup (in Nachlassliq.) offen gelassen (E. 7). Das BGer bejahte demgegenüber das Vorliegen einer Schädigungsabsicht (E 7.5) und stützte sich insbesondere auf den Umstand, dass die SAirGroup bereits vor der ersten angefochtenen Darlehensrückzahlung im August 2001 über ihre finanzielle Lage im Bilde war (E. 7.4). In Anbetracht ihres Wissens um die schlechte finanzielle Lage ging das BGer davon aus, dass die SAirGroup zumindest in Kauf genommen hatte, dass durch ihre (Rück-)Zahlungen an die Beschwerdegegnerin andere Gläubiger geschädigt werden könnten.

Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht (E. 4.2 / 4.3 und E. 8)
Nach der bundesgerichtlichen Umschreibung hat alles als erkennbar zu gelten, was
"(...) bei Anwendung der durch die konkreten Verhältnisse gebotenen Aufmerksamkeit ohne Fahrlässigkeit erkannt werden konnte (...). Es genügt, wenn der Dritte bei der ihm nach den Umständen zumutbaren Aufmerksamkeit die Gläubigerschädigung als natürliche Folge der angefochtenen Handlung hätte vorhersehen können und müssen (...) Eine unbeschränkte Erkundigungspflicht wird damit aber nicht aufgestellt." (E. 4.2)
Das BGer präzisiert, dass man sich im Allgemeinen nicht darum zu kümmern braucht, ob durch ein Rechtsgeschäft die Gläubiger seines Kontrahenten geschädigt werden oder nicht. Nur wenn deutliche Anzeichen dafür sprechen, dass eine Schädigung beabsichtigt ist, dürfe vom Begünstigten eine sorgfältige Prüfung verlangt werden, ob jene Absicht wirklich besteht oder nicht. Dabei setze die Obliegenheit den Schuldner zu befragen und Erkundigen einzuholen nicht bloss "Anzeichen" für eine Benachteiligung voraus, sondern geradezu "deutliche Anzeichen" (E. 4.2). Es sei dabei unter Würdigung sämtlicher Umstände zu beurteilen, ob der Dritte die Schädigungsabsicht des Schuldners im Zeitpunkt der anfechtbaren Handlung erkannt habe (Tatfrage) oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen (Rechtsfrage) (E. 4.2).

Sodann hält das BGer fest, dass die Schädigungsabsicht und deren Erkennbarkeit durch Organe oder rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter der juristischen Person (bzw. dem Vertretenen) anzurechnen sind (E. 4.3).

Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Rechtsauffassung (E. 5). Uneinigkeit zwischen dem Bundesgericht und dem zürcherischen Handelsgericht bestand jedoch in der Frage, nach welchem Massstab die Schädigungsabsicht und deren Erkennbarkeit zu beurteilen sind, wenn anfechtbare Rechtshandlungen während und im Rahmen einer Sanierung des Schuldners erfolgen (E. 5).

Das Handelsgericht kam zum Ergebnis, dass es nicht Zweck der Anfechtungsklage sein könne, echte Sanierungsbemühungen mit der Gefahr einer späteren Rückgängigmachung von Rechtshandlungen zu belasten. Die Vorinstanz erwog dabei, dass das blosse Wissen um die "schlechte Lage" für die Anwendung von Art. 288 SchKG nicht genüge. Vielmehr müsse es zur Bejahung der Anfechtungsklage - so die Vorinstanz - auch
"(...) um die Erkenntnis (beim Schuldner auch um das Erkennenmüssen, beim Gläubiger um das Erkennensollen) gehen, dass die Sanierung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich sei, dass nur mehr die Liquidation bleibe" (E. 5.1).
Das Bundesgericht scheint seiner Vorinstanz insofern zuzustimmen, dass die Anfechtungsklage nicht bezweckt, alle Versuche zur Rettung des Schuldners unmöglich oder sehr gefährlich zu machen. Vielmehr beruht die Rechtsprechung auf dem Grundgedanken, dass es erlaubt ist, dem Schuldner "aus der Klemme zu helfen". Die Anfechtungsklage will dabei nicht verhindern, dass einem bedrängten Schuldner geholfen wird, sofern nur diese Hilfe ernstlich als erfolgsverheissend betrachtet werden kann. Die Zahlungsmittel müssen dabei zum besonderen Zweck der Sanierung gewährt worden sein und nicht bloss in der Absicht, Geld kurzfristig und zu hohem Zins anzulegen (E. 5.2).

Nach Lehre und Praxis soll beim Versuch, einem Schuldner das Durchhalten zu ermöglichen, der besondere Entstehungsgrund der Rückzahlungsverpflichtung mitberücksichtigt werden mit der Folge, dass die Begünstigungsabsicht auf Seiten des Schuldners und ihre Erkennbarkeit für den Dritten zu verneinen sind (E. 5.3 m.w.H.). Damit sich aber eine solche besondere Behandlung rechtfertigt, müssen
"(...) berechtigte, die Wahrscheinlichkeit einer günstigen Prognose hinsichtlich der Vermögensentwicklung des Schuldners eindeutig rechtfertigende Hoffnungen gegeben sein." (E 5.3)
Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, liegt die Abwicklung des ganzen Geschäfts im Interesse (auch) aller anderen Gläubiger des Schuldners. Diesfalls darf die Frage nach der Schädigungsabsicht und der Erkennbarkeit nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr sind die Aufnahme und Rückzahlung des Darlehens als Einheit zu würdigen, womit die Schutzwürdigkeit der Interessen des Darlehensgebers und der übrigen Gläubiger in ein richtiges Verhältnis gebracht werden können (E. 5.3 m.w.H.).

Das Bundesgericht verneint die weitergehende Rechtsauffassung des Handelsgerichts, die den Anwendungsbereich der Absichtungsanfechtung nach der Auffassung des BGer weiter einschränken und letztlich zu einer Ungleichbehandlung der Gläubiger führen würde (E. 5.4).

Das Bundesgericht prüfte in der Folge, ob es sich im vorliegenden Fall um ein solches Sanierungsdarlehen handelte, verneinte diese Frage aber (E. 6). Das BGer hielt insbesondere fest, dass die Beschwerdegegnerin (ZKB) im Vergleich mit anderen Kreditgebern weder Sonderleistungen versprochen noch ein eigentliches Entgegenkommen gezeigt noch die Sanierung direkt unterstützt hatte (E. 6.1). Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der SAirGroup Teilbeträge des Darlehens nebst Zins sofort fällig gestellt und eingefordert (E. 6.1). Ferner seien die Darlehensrückzahlungen für die SAirGroup nicht im Zusammenhang mit der Sanierung gestanden und erfolgten weder vor dem Hintergrund, die eingeleitete Sanierung nicht zu gefährden, noch unter dem Druck, einen drohenden Konkurs abzuwenden (E. 6.2).

Im Ergebnis kam das BGer deshalb zum Schluss, dass im vorliegenden Fall kein Sanierungsdarlehen im Sinne der Rechtsprechung vorlag (E. 6.3).

Das Handelsgericht hatte sodann die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht verneint. Das Bundesgericht widerspricht auch in diesem Punkt der Vorinstanz und hält fest, dass das Handelsgericht der Beurteilung der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht einen unzutreffenden Massstab zugrunde gelegt hätte (E. 8 mit Verweisen auf E. 5 und E. 6). Hinsichtlich der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht war für das BGer insbesondere entscheidend, dass die Beschwerdegegnerin auch dann noch passiv geblieben war und keine weitergehenden Erkundigen eingezogen hatte, als auf Grund der wirtschaftlichen Gesamtlage bereits deutliche Anzeichen dafür bestanden, die SAirGroup könnte mit den jeweiligen Darlehensrückzahlungen eine Schädigung anderer Gläubiger zumindest in Kauf nehmen (E. 8.4).

"Ein Schuldner, der die werthaltigen und gewinnträchtigen Unternehmensteile veräussern muss und sogar den Staat um finanzielle Hilfe angeht, kämpft erkennbar um sein wirtschaftliches Überleben, so dass jeder Gläubiger, der von ihm noch Zahlungen entgegennimmt, damit rechnen muss, sein Schuldner könnte dadurch andere Gläubiger schädigen. Insgesamt gilt für alle drei Darlehensrückzahlungen, dass die Beschwerdegegnerin praktisch blind darauf vertraut hat, die mögliche und auf Grund ihres Wissensstandes auch nahe liegende Gläubigerschädigung, die die SAirGroup zumindest in Kauf zu nehmen bereit gewesen sein könnte, würde ausbleiben. (E. 8.4)

Letztlich bejahte das Bundesgericht auch die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht (E. 8.5). Damit waren alle drei Voraussetzungen des Tatbestands der Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG erfüllt.

Aus prozessualer Sicht bleiben zwei Punkte anzumerken:
  • Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin (SAirGroup) das handelsgerichtliche Urteil sofort nach dessen Eröffnung angefochten. Das BGer führte hierzu aus, dass diesfalls das Rechtsmittelverfahren bis zum Ablauf der Frist gem. Art. 100 Abs. 6 BGG ausgesetzt wird und die Beschwerdeführerin innert der laufenden Frist befugt ist, allfällige Mängel ihrer Rechtsmitteleingabe zu beheben oder deren Begründung zu ergänzen.

  • Die Beschwerdegegnerin brachte ferner vor, die zweite Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin sei unzulässig, weil das Kassationsgerichtsgericht auf eine kant. Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten sei. Das BGer kommt im vorliegenden Entscheid zum Schluss, dass die Sachlage hier nicht mit jener des angerufenen BGE 134 III 92 vergleichbar sei. Im dortigen Fall war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss kant. Recht nicht gegeben, weshalb Art. 100 Abs. 6 BGG nicht greifen konnte und infolgedessen die Beschwerdefrist gegen das Urteil des Obergerichts sofort (und nicht erst 30 Tage nach Eröffnung des kassationsgerichtlichlichen Nichteintretensbeschlusses) zu laufen begann. Das BGer begründet die Nichtvergleichbarkeit damit, dass im vorliegenden Fall das Kassationsgericht lediglich aus formellen Gründen einen Nichtigkeitsgrund als nicht nachgewiesen betrachtet hatte (5A_29/2007, E. 1, 2. Abschnitt). Offenbar wurde vorliegend aber die kant. Nichtigkeitsbeschwerde gerade nicht abgewiesen, sondern das Kassationsgericht trat vielmehr auf die Beschwerde schon gar nicht ein (siehe 5A_29/2007, Sachverhalt F). Aber auch im erwähnten BGE 134 III 92 trat - im Ergebnis - das Kassationsgericht auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein.



1C_48/2008: Behindertengerechte Ausstattung von Um- und Neubauten (amtl.Publ.)

Das BGer hat am 9. Juli 2008 eine Beschwerde des Invalidenverbands Procap abgewiesen. Procap hatte im Baubewilligungsverfahren für eine Erweiterung des Heilbads in der Gemeinde Grub (AR) gestützt auf das BehiG Einsprache eingelegt, weil nur der Erweiterungsbau, aber nicht die ganze restliche Anlage uneingeschränkt zugänglich war. Im folgenden Verfahren erhielt Procap teilweise Recht, verlangte vor BGer aber weitergehende Anpassungen des zwischenzeitlich realisierten Baus. Das BGer entschied, dass bei einem Um- oder Neubau eines öffentlich zugänglichen Gebäudes nur dieser Teil der Baute behindertengerecht ausgestaltet werden muss.


Documed AG: Weko-Untersuchung eingestellt

Die Weko hat heute Donnerstag die Untersuchung gegen die Documed AG, die am 1. Juni 2005 eröffnet worden war (vgl. hier), eingestellt und die Documed mit einer Busse von CHF 50 000 belegt (Pressemitteilung, pdf). Die Verfügung, die zur Publikation in der RPW vorgesehen ist, ist hier abrufbar.

Das Dispositiv der Verfügung lautet wie folgt:

1. Es wird festgestellt, dass die Documed AG auf dem Markt für die Publikation von Fachinformationen gedruckt und online in einem vollständigen Werk sowie auf dem Markt für die Publikation von Patienteninformationen online in einem vollständigen Werk eine marktbeherrschende Stellung innehat.
2. Es wird festgestellt, dass das Verrechnen gleicher Preise für unveränderte und veränderte Texte von Fach- und Patienteninformationen sowie das Aushandeln von Preisen ‘nach Absprache’ für die 6. Produktgruppe von Fachinformationen und Patienteninformationen
durch die Documed AG eine unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG
LV.m. Art. 7 Abs. 21it. b KG darstellt.
3. Die Weko nimmt Vormerk. davon, dass die Documed AG die beanstandeten Verhaltensweisen im Verlauf des Verfahrens aufgegeben hat.
4. Die Wettbewerbskommission genehmigt nachfolgende einvernehmliche Regelung (vgl. den gesamten Text inkl. Vorbemerkungen oben in Rz. 216 ff.):
I. Die Documed AG verpflichtet sich, für ‘gegenüber dem Vorjahr unveränderte Texte’ von Fach- und Patienteninformationen tiefere Volumen- bzw. Produktionspreise als für veränderte Texte beizubehalten.
II. Die Documed AG verpflichtet sich, ab Ausgabe 2009 des Arzneimittelkompendiums der Schweiz (Kompendium) Ziff. 4 der Beilage 1 der ‘Bestätigung Arzneimittel-Kompendium der Schweiz’ (Preisliste) folgendermassen zu ändern: Der Basispreis für die Produktgruppe ‘2. bis über 90. Produkt - nach Absprache’ ist sowohl für die Fach- als auch für die Patienteninformationen durch ausgewiesene, kostengerechte Beträge in der Preisliste zu ersetzen.
III. Die Documed AG reicht dem Sekretariat 14 Tage nach Unterzeichnung der einvernehmlichen Regelung die angepasste Preisliste sowie die Kopien aller aktuellen Verträge mit Unternehmen, die über 90 Fach- und/oder Patienteninformationen publizieren, ein.
IV. Ein Widerruf oder eine Änderung gestützt auf Art. 30 Abs. 3 KG bleibt vorbehalten.

5. ff.: Kostenfolgen, Rechtsmittel
Die Untersuchung stand in Zusammenhang mit der Publikation von Arzneimittelinformationen. Die Documed AG, eine Tochtergesellschaft der Galenica AG, publiziert das Arzneimittelkompendium (dazu hat Radio DRS 1 einen Beitrag verfasst, siehe hier). Die Documed AG ist auf dem Markt für die Publikation von Arzneimittelinformationen beherrschend. Sie konkurriert unter anderem mit der ywesee GmbH, welche die Website ODDB (Open Drug Database) betreibt; dort sind auch die im Kompendium der Documed enthaltenen Informationen abrufbar.

Die Documed AG hatte deshalb gegen die ywesee GmbH geklagt (Klageschrift vom 11. Februar 2005; Klageantwort der ywesee vom 26. Mai 2005), indem sie sich gegen die Verwendung der Daten auf das URG und das UWG berief. Sie unterlag vor dem Zivilgericht Basel-Stadt (vgl. dazu sic! 2004, 490 ff. mit Anm. v. Mathis Berger). Dagegen reichte die Documed am 5. Oktober 2007 Beschwerde ans BGer ein (hier; die Beschwerdeantwort der ywesee vom 14. Januar 2008 ist hier zu finden) und schliesslich vor Bundesgericht; dessen als BGE 134 III 166 ff. amtlich publiziertes Urteil vom 13. Februar 2008 (dazu sic! 2008, 462 ff. mit Anm. v. Christian Laux) ist hier als pdf abrufbar (vgl. auch den früheren Blogeintrag).

Interessant ist der Fall unter anderem deshalb, weil er ausgezeichnet dokumentiert ist. Die ywesee veröffentlicht auf ihrer Website sämtliche Unterlagen zu den beiden Verfahren. Besonders dem Weko-Verfahren ist der Weko-Blog von ywesee gewidmet.


4A_47/2008: Berechnung der arbeitsrechtlichen Kündigungsfrist (Rückrechnung); Klärung der Rechtsprechung (amtl. Publ.)

Im Entscheid 4A_47/2008 vom 29. April 2008 hatte sich das Bundesgericht mit der Berechnung der arbeitsrechtlichen Kündigungsfrist zu befassen. Das Bundesgericht hatte dabei u.a. die Frage zu klären, ob der Entscheid BGE 131 III 467 (= 4C.423/2004 vom 14. April 2005) diesbezüglich zu einer Praxisänderung geführt hat. Im hier erwähnten Entscheid führte das Bundesgericht nunmehr aus, dass es für eine Praxisänderung bei der Fristberechnung keinen sachlichen Grund gebe (E. 3.3 / 3.4).

Es ist damit weiterhin von der Methode der Rückrechnung auszugehen. Die Kündigungsfrist ist vom Kündigungstermin zurück und nicht vom Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung vorwärts zu rechnnen.

Aus prozessualer Sicht äusserte sich das Bundesgericht zur Umschreibung der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.3). Danach ist eine Beschwerde bei nicht erreichtem Streitwert ausnahmsweise dann zulässig

wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen (vgl. BGE 133 III 645 E. 2.4). Eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt. Dies kann zutreffen, wenn die Rechtsprechung nicht einheitlich oder in der massgebenden Lehre auf erhebliche Kritik gestossen ist. (...) Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (...).


4A_21/2008: Unerlaubte Handlung & Geldwäscherei (zur amtl. Publ. vorgesehen)

In einem aktuellen, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid hatte sich das Bundesgericht mit der Widerrechtlichkeit von Vermögensschädigungen auseinanderzusetzen.

Das Gericht äusserte sich soweit ersichtlich erstmals eingehend (vgl. BGE 133 III 323: Widerrechtlichkeit jedenfalls nicht, wenn der subjektive Tatbestand der Geldwäsche nicht erfüllt ist) zur Frage, ob die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes als Schutznormen zur Begründung einer deliktischen Haftung dienen können (E. 4.1).

Das Bundesgericht entschied, dass die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0) den Schutz der individuellen Vermögensinteressen (des Opfers der Vortat, wie er sich aus Art. 305bis StGB ergibt) nicht erweitern. Die für einen ausservertraglichen Haftpflichtanspruch nach Art. 41 Abs. 1 OR erforderliche Widerrechtlichkeit lässt sich somit nicht unmittelbar aus dem Verstoss gegen eine Sorgfalts- oder Verhaltenspflicht nach GwG ableiten.

Da im vorliegenden Fall keine vorsätzlichen bzw. eventualvorsätzlichen Handlungen der Beschwerdegegnerin in Frage standen, fielen Art. 305bis StGB und Art. 305ter StGB als Schutznormen i.S.v. Art. 41 Abs. 1 OR ausser Betracht (E. 5).

Aus prozessualer Hinsicht äusserte sich das Bundesgericht (erneut) zur Frage der Notwendigkeit eines (materiellen) Antrags (E.1) sowie zum Verhältnis des Grundsatzes 'iura novit curia' zur Begründungspflicht (E. 2).

Zunächst weist das Bundesgericht auf die Rechtsprechung hin, wonach der Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) in denjenigen Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Strattaten gegen Individualinteressen herrühren, auch die Vermögensinteressen der durch die Vortat Geschädigten schützt (E. 3.1). Die Vorinstanz (Handelsgericht des Kantons Zürich) verneinte dabei die Widerrechtlichkeit unter dem Gesichtspunkt von Art. 305bis StGB mit der Begründung, dass es der Beschwerdegegnerin bzw. deren Mitarbeitern am Vorsatz zur Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB fehlte (E. 3.2). Das Bundesgericht schützte diese Auslegung und hielt ferner fest, dass bei Fehlen des subjektiven Tatbestands der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB auch eine deliktische Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR ausser Betracht fällt (E. 3.2).

Eine fahrlässig begangene Geldwäschereihandlung, die entsprechend nicht mit Strafe bedroht ist, vermag keine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR zu begründen (...).

Ferner befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes als Schutznormen im Rahmen einer deliktischen Haftung dienen können (E. 4). Die Lehre zu dieser Frage ist geteilt. Das Bundesgericht erwog, dass die Erreichung der Ziele des Geldwäschereigesetzes den Finanzintermediären besondere Sorgfalts- und Verhaltenspflichten bei Finanzgeschäften auferlegt (E. 4.2). Dabei sollen aber die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes die Integrität des schweizerischen Finanzplatzes schützen und nicht den Schutz individueller Vermögensinteressen bezwecken (E. 4.3).

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass
(d)as Geldwäschereigesetz (...) den sich aus Art. 305bis StGB ergebenden Schutz der Individualinterssen des Opfers der strafbaren Vortat nicht (erweitert) (...). Es handelt sich bei den Bestimmungen des GwG nicht um Verhaltensnormen, die unmittelbar dem Schutz vor entsprechenden Schädigungen dienen. Demnach lassen sich die Bestimmungen des GwG nicht als Schutznormen zur Begründung einer ausservertraglichen Haftung nach Art. 41 OR heranziehen (E. 4.3).

Handelt der Finanzintermediär dagegen vorsätzlich oder eventualvorsätzlich i.S.v. Art. 305bis StGB, ist von einer unterlaubten Handlung auszugehen und der Finanzintermediär wird für den schuldhaft zugefügten Schaden ersatzpflichtig (E. 4.4).

Im erwähnten Entscheid hatte das Bundesgericht ferner die Gelegenheit, Ausführungen zu prozessualen Aspekten der Beschwerdeführung anzubringen (E. 1 und E. 2).

Zum einen wies das Bundesgericht (erneut) darauf hin, dass die Beschwerdeschrift neben dem Rechtsbegehren auch einen konkreten Antrag enthalten muss. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die blosse Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. In der Regel ist ein materieller Antrag erforderlich; Rückweisungsanträge an die Vorinstanz oder blosse Aufhebungsanträge genügen grundsätzlich nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Blosse Rückweisungsanträge sind demgegenüber ausnahmsweise dann zulässig, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Sache nicht selbst entscheiden könnte, etwa weil die erforderlichen Sacherhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (E. 1).

Desweiteren äusserte sich das Bundesgericht zum Verhältnis des Grundsatzes iura novit curia (Art. 106 Abs. 1 BGG) zur allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1/Abs. 2 BGG).
Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ...


Entwurf und Botschaft zur Revision des UVG verabschiedet

Der Bundesrat hat am 30. Mai 2008 die Botschaft und den Entwurf zur Revision des UVG verabschiedet. Aus der Pressemitteilung:

"Die Botschaft beinhaltet zwei Vorlagen. Die eine enthält die Anpassungen betreffend die Leistungen und die Durchführung der Versicherung inklusive die Verankerung der Unfallversicherung der arbeitslosen Personen, die andere die Anpassungen bezüglich der Organisation und der Nebentätigkeiten der SUVA."


BGE Cache: Wie findet man ältere Bundesgerichtsentscheide ohne Bibliotheksbesuch

Das Schweizerische Bundesgericht publiziert seit dem Jahre 1954 (80. Band) seine Leitentscheide im Internet (abrufbar unter http://www.bger.ch/).

Wer ältere Entscheide (Band 1-79) sucht, ist nicht zwingend auf einen Gang in die Bibliothek angewiesen: Der Lehrstuhl Tschentscher (Universität Bern) hat bereits im Jahre 2006 viele ältere Bundesgerichtsentscheide elektronisch (als PDF Dokumente) erfasst. Diese Sammlung wird dem interessierten Publikum im Internet zugänglich gemacht:

Link zum BGE Cache
Suchmaske des BGE Cache

Der BGE Cache ist Teil des Projekts "Deutschsprachiges Fallrecht (DFR)" (weitere Informationen)


Weiterführung des Blogs mit Verstärkung

Nach fünf Monaten und rund 400 Einträgen musste die Weiterführung des Blogs im April 2008 aus Zeitgründen unterbrochen werden. Umso mehr freuen wir uns, den Blog jetzt mit Verstärkung weiterführen zu können: Lic. iur. Arie Gerszt wird ab Juli 2008 zusammen mit David Vasella auf www.swissblawg.ch über Neuerungen aus dem Bundesgericht und der Bundesverwaltung berichten.

Berücksichtigt wird weiterhin vor allem die zur amtlichen Publikation bestimmte Rechtsprechung des Bundesgerichts. Gebloggt werden aber auch - ebenfalls wie bisher - weitere Urteile des Bundesgerichts und Neuerungen aus der Bundesverwaltung.

Wir freuen uns über Ihr Interesse.

David Vasella | Arie Gerszt