9C_422/2007: keine PE für internes Verfahren einer Pensionskasse (amtl. Publ.)

Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung für Aufwendungen in einem Verfahren, das nicht einen hoheitlichen, rechtsgestaltenden Verwaltungsakt vorbereitet. Dies gilt zB für das Verfahren, das zu einem Einspracheentscheid nach dem kantonalen Gesetz über die Pensionskasse Basel-Stadt führt: Dieses Verfahren wirkt nicht rechtsgestaltend, sondern dient nur der internen Willensbildung der Vorsorgeeinrichtung.

"Da jenes also keine verbindliche Aussenwirkung zeitigt, wird es vom Geltungsbereich des Art. 29 Abs. 3 BV nicht erfasst. Eine andere - etwa kantonalrechtliche - Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung steht nicht zur Verfügung und wird auch nicht geltend gemacht. "


2C_612/2007: Begriff der "Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler" iSd MWSTG

Nach MWSTG 18 sind die Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschliesslich der Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler von der MWSt. befreit. Das BGer hatte hier diesen Anknüpfungsbegriff auszulegen.

Das Ergebnis:

"En résumé, pour être exonérées au sens de l'art. 14 ch. 14 OTVA (et de l'art. 18 ch. 18 LTVA), les opérations relatives à l'activité des courtiers ou des intermédiaires en assurances doivent être caractéristiques de l'activité visée, qui consiste à négocier la conclusion de contrats d'assurance moyennant le versement d'une rémunération. Sont également englobées les prestations qui suivent ou précèdent immédiatement la conclusion ou la modification des contrats d'assurances (et qui sont donc directement liées aux opérations d'assurances), ce qui n'est pas le cas des tâches générales de gestion et d'administration. De plus, même si elles sont caractéristiques de l'activité d'intermédiaire, les prestations de services effectuées au profit de sociétés tierces, à titre de prestations indépendantes, sont soumises à l'impôt."


Änderung des PatG (Sprachenübereinkommen) in Kraft per 1. Mai 2008

Das Parlament hat das Übereinkommen vom 17. Oktober 20003 über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Sprachenübereinkommen) genehmigt und den Bundesrat ermächtigt, es zu ratifizieren. Nach Ablauf der Referendumsfrist hat der Bundesrat die entsprechende Änderung des PatG (neuer Art. 148) auf den 1. Mai 2008 in Kraft gesetzt. Aus der Website des IGE:

"Übergangsrechtlich ist vorgesehen, dass für europäische Patente keine Übersetzung der Patentschrift mehr verlangt wird, wenn deren Veröffentlichung weniger als drei Monate vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgt ist (Art. 148 PatG in seiner Fassung vom 16. Dezember 2005, vgl. BBl 2005 7495). Die Übersetzungspflicht entfällt damit für alle europäischen Patente, deren Erteilung nach dem 31. Januar 2008 im Europäischen Patentblatt veröffentlicht worden ist."


"Tatbeweis" beim Zivildienst vorgeschlagen

Der Bundesrat schlägt Änderungen des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (ZDG) und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vor. Damit soll u.a. der "Tatbeweis" eingeführt werden, indem auf die Darlegung des Gewissenskonflikts verzichtet wird. Um zum Zivildienst zugelassen zu werden, soll es ausreichen, dass der Gesuchsteller erklärt, zur Leistung von Zivildienst bereit zu sein, weil er den Militärdienst mit seine Gewissen nicht vereinbaren kann, und dass er bereit ist, den Dienst nach den Vorschriften des Gesetzes zu leisten und die damit verbundenen Pflichten auf sich zu nehmen. Der Faktor 1,5 zur Berechnung der Dauer des Zivildienstes wird beibehalten.


5C.287/2006: Massnahmezuständigkeit nach IPRG 10 bei ausl. Scheidungsklage (amtl. Publ.)

Ist im Ausland eine Scheidungsklage anhängig, besteht, wie das BGer erneut entschied, in der Schweiz eine Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen für die Zeit des Scheidungsverfahrens nur im Rahmen von IPRG 10.

Wenn im Ausland eine Scheidungsklage anhängig ist, besteht in der Schweiz grundsätzlich keine Zuständigkeit nach IPRG 46 für den Erlass von Eheschutzmassnahmen mehr: Die Regel, wonach nach Rechtshängigkeit eines Scheidungsbegehrens nur noch vorsorgliche Massnahmen für die Zeit des Scheidungsverfahrens getroffen werden können, ist auch im internationalen Verhältnis anwendbar, wie das BGer bereits 1991 entschieden hatte.

Eine Ausnahme gilt, wenn absehbar ist, dass das ausländische Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkennbar sein wird. Dass die Wohnsitzverhältnisse des Klägers zur Zeit der Scheidungsklage umstritten waren, reichte allerdings nicht, im Rahmen des Eheschutzbegehrens die offensichtliche Unzuständigkeit des Scheidungsgerichts im Ausland anzunehmen.

Eine Zuständigkeit lässt sich aber auf IPRG 10 stützen:

"Nach Inkrafttreten des IPRG hat das Bundesgericht im Urteil 5C.243/1990 vom 5. März 1991 (E. 2c und 5a, SJ 1991 S. 463, 465) bestätigt, dass der in BGE 104 II 246 ausgesprochene Grundsatz eines lückenlosen Rechtsschutzes, d.h. die Gewährleistung des notwendigen und unverzüglichen Schutzes durch Massnahmen in internationalen Scheidungen bei der Tragweite von Art. 10 IPRG zu berücksichtigen ist. Das Obergericht hat zu Recht angenommen, dass Art. 10 IPRG eine schweizerische Massnahmenzuständigkeit begründen kann, wenn - wie hier - die Scheidungsklage vor einem ausländischen Gericht hängig ist."
Massnahmen nach IPRG 10 setzen ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse voraus. Auch insofern bestätigt das BGer seine Rechtsprechung:
"Im bereits erwähnten Urteil aus dem Jahre 1991 hat das Bundesgericht (...) Fallgruppen aufgezählt, (...). Dies ist der Fall, (1.) wenn das vom ausländischen Gericht anzuwendende Recht keine dem Art. 137 ZGB (...) vergleichbare Regelung kennt; (2.) wenn Massnahmenentscheide des ausländischen Scheidungsgerichts am schweizerischen Wohnsitz der Partei(en) nicht vollstreckt werden können; (3.) wenn Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung in Vermögensobjekte in der Schweiz angeordnet werden sollen; (4.) wenn Gefahr in Verzug ist, oder (5.) wenn man nicht damit rechnen kann, dass das ausländische Gericht innert angemessener Frist entscheidet (...). Es gibt keinen Anlass, diese [Rechtsprechung] in Frage zu stellen."


2C_542/2007: "10 vor 10"-Sendung teilweise programmrechtswidrig

Das BGer beurteilt einen Beitrag des Schweizer Fernsehens (Sendungen "10 vor 10" vom 4. und 8. August 2006: Beiträge über das Therapiezentrum "Fuente Alamo) als teilweise gegen journalistische Sorgfaltspflichten verstossend (die NZZ berichtete). In einer zweiten Sendung zum selben Thema wurden neue "Misstände" und Vorwürfe gegen eine Ärztin erwähnt, ohne dass diese oder eine unabhängige Person sich (erneut) hätten äussern können.


4A_520/2007: Gefahrensatz, Garantenstellung, Selbstverschulden

Dem Leiter eines Transportunternehmens, der einen elfjährigen Jungen zu Waldarbeiten (Abtragen eines Rundholzlagers) mitnimmt, kommt aufgrund des Gefahrensatzes eine Garantenstellung zu. Das Aufladen der Baumstämme auf den Lastwagen schafft, so das BGer, einen gefährlichen Zustand, so dass sämtliche zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen und zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden müssen. Der Schädiger hatte den Jungen zwar angewiesen, ausserhalb des Gefahrenbereichs und in seinem Blickfeld zu bleiben, und er hatte Sichtkontakt.

Gegen Ende der Arbeiten allerdings musste er den Lastwagen umpositionieren, und dabei verletzte er seine Sicherungspflichten:

"Sowohl die verbleibenden drei unstabilen Baumstämme als auch das geplante Manövrieren des Lastwagens schufen eine Gefahr, weshalb sich der Beschwerdeführer hätte vergewissern müssen, dass sich der Beschwerdegegner nicht im Gefahrenbereich aufhält. Indem er den Sichtkontakt zum Beschwerdegegner abgebrochen und es unterlassen hatte, andere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, wie ihn angesichts der veränderten Situation nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, sich weiterhin nicht in den Gefahrenbereich zu begeben, hat er seine Sicherungspflicht verletzt."
Da auch das Verschulden und der hypothetische Kausalzusammenhang zu bejahen waren, haftete der Schädiger. Ein Selbstverschulden konnte angesichts des Alters des Geschädigten nicht bejaht werden.


4A_358/2007: Architektenvertrag, Irrtum, Verjährung (amtl. Publ.)

4A_358/2007


4A_305/2007: Gewinnabschöpfung bei Patentverletzung: Abzug von Aufwendungen

Das BGer beantwortet die umstrittene Frage, wie der abzuschöpfende Gewinn aus einer Patentverletzung zu berechnen sei.

"Der erzielte Gewinn, den der Geschäftsherr nach Art. 423 OR aus der Eigengeschäftsführung beanspruchen kann, ist konkret festzustellen. Da es ausschliesslich darum geht, die Wertdifferenz im Vermögen des Geschäftsführers abzuschöpfen, die kausal auf die Geschäftsanmassung zurückzuführen ist, kann nicht erheblich sein, welche Unkosten dem Geschäftsherrn selber angefallen wären oder welche Kosten durchschnittlich anfallen. Zur Ermittlung des Nettogewinns sind vielmehr die konkret dem Geschäftsführer erwachsenen Unkosten festzustellen, während allfällige branchenübliche Kosten allenfalls für eine Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR berücksichtigt werden können, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind."
Damit ist nicht beantwortet, welche Aufwendungen abgezogen werden können. Das BGer:
"Die Abgrenzung der abzugsfähigen Aufwendungen erfolgt grundsätzlich danach, ob sie vom Geschäftsführer besonders für den gewinnbringenden Umsatz getätigt wurden und dafür auch objektiv erforderlich waren oder ob sie ebenfalls anderen Zwecken dienen konnten. Nur soweit feststeht, dass Kosten ausschliesslich für die Herstellung der patentverletzenden Produkte angefallen sind, besteht der erforderliche Zusammenhang zum erzielten Bruttogewinn."
Das BGer erläutert die Bedeutung dieser Rechtsprechung für eigens angeschaffte Produktionsmittel und nicht konkret zurechenbare Gemeinkosten für Infrastruktur.


5C.44/2007: Verjährung der Haftungsansprüche gegen den Vormund

Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Vormund verjähren nach ZGB 454 I ein Jahr nach Zustellung der Schlussrechnung. Das heisst nach der Lehre, der sich das BGer anschliesst, dass die Ansprüche keinesfalls früher verjähren; sie verjähren aber ebenso wenig vor Ablauf eines Jahres seit Kenntnis des Schadens. Entscheidend ist also der Ablauf der später ausgelösten Frist.

Im vorliegenden Fall wurde nie eine Schlussabrechnung erstellt. Die Klage war daher nicht verjährt. Sie wäre es im Übrigen selbst dann nicht, wenn man - wie ein Teil der Lehre - eine absolute Verjährungsfrist wie bei ZGB 455 I anwenden wollte; diese Frage wurde daher offengelassen.


5C.248/2006: Verbot von Dopingmitteln unabhängig von der nachgewiesenen Menge nicht persönlichkeitsverletzend (amtl. Publ.)

Der Schweizer Pferderennsport-Verband durfte ein Pferd disqualifizieren, nachdem eine verbotene Substanz (4-MAA; hier als Abbauprodukt des Medikaments Metamizol) nachgewiesen worden war, und zwar unabhängig von der Konzentration der Substanz und der Frage, ob die nachgewiesene Menge überhaupt eine Leistungssteigerung bewirken konnte.

Dies ergab sich aus einer Abwägung zwischen dem Interesse des Verbands an der Effizienz der Dopingbekämpfung einerseits und dem Interesse der betroffenen Einzelnen, hier des Eigentümers und des Trainers eines Pferdes, denen das Preisgeld nachträglich aberkannt worden war:

"Il en va de l'efficacité du combat antidopage que les associations disposent d'une base indiscutable. L'examen dans chaque cas particulier des éventuels effets de la substance décelée sur la performance ne manquerait pas d'ouvrir la porte à des appréciations et à des discussions sans fin et de créer des disparités de traitement selon les situations (particularités des phases de résorption, tolérances individuelles). Il s'agit d'éviter de longs débats sur l'effet que la substance a pu ou n'a pas pu avoir, dans un cas particulier, sur les performances sportives, un tel effet étant au demeurant impossible à quantifier. Le recours, en l'espèce, à moults expertises et avis de spécialistes sur le sujet en est la parfaite illustration. Ce souci d'efficacité l'emporte sur l'intérêt des recourants au prononcé d'une sanction tenant compte de l'influence du produit prohibé sur la performance."
Bei dieser Prüfung ging es nicht um die Überprüfung der Auslegung von Statuten und Reglementen eines Vereins - nach einer Lehrmeinung auf Willkür beschränkt -, sondern um die Frage, ob ihre Anwendung zu einer Persönlichkeitsverletzung geführt hatte. Die Gerichte sind bei dieser Prüfung frei.


B 134/06: Barauszahlung von Vorsorgegeldern für betriebliche Investitionen (amtl. Publ.)

Bei der Auflösung einer einfachen Gesellschaft zum Betrieb eines Bauerngutes entstand Kapitalbedarf für die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters und eine notwendige betriebliche Investition. Wie das BGer in einer detaillierten Auslegung von BVG 4 IV entschied, darf in solchen Fällen nach Kündigung der freiwilligen beruflichen Vorsorge die Auszahlung in bar erfolgen, sofern eine Missbrauchsgefahr ausgeschlossen werden kann.


2C_583/2007: Haftung einer IV-Stelle ist "Staatshaftung" iSv BGG 85 I a (amtl. Publ.)

Die Haftung einer IV-Stelle für eine rechtswidrige Handlung (ATSG 78) betrifft das Gebiet der Staatshaftung iSv BGG 85 I a:

"Il s'agit donc d'un cas de responsabilité réglé de manière spécifique par une disposition spéciale qui relève de la responsabilité étatique au sens de l'art. 85 al. 1 let. a LTF."
Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher - grundsätzliche Fragen vorbehalten - erst ab einem Streitwert von CHF 30'000 zulässig.


5A_207/2007: Limitiertes Vorkaufsrecht (amtl. Publ.)

Im vorliegenden Fall war strittig, ob die Tochter des Verstorbenen ein limitiertes Vorkaufsrecht gegen ihren Bruder, den einzigen weiteren Erben, ausüben konnte. Zwar steht das ererbte Vorkaufsrecht den Mitgliedern der Erbengemeinschaft zu gesamter Hand zu, doch war hier anzunehmen, dass der Bruder auf die Ausübung verzichtet hatte und dass deshalb seine Schwester zur alleinigen Ausübung berechtigt war.

Der Verzicht auf das limitierte Vorkaufsrecht (das gültig war, weil der Preis immerhin bestimmbar war) lag hier in einer Erklärung des Grundbuchbeamten, welcher beim Verkauf des vom Vorkaufsrecht erfassten Grundstücks durch den Bruder an einen Dritten der Schwester "namens der Parteien" mitgeteilt hatte, diese könne das Vorkaufsrecht gegen ihren Bruder ausüben. Der Bruder musste diese Erklärung gegen sich gelten lassen.

Das Vorkaufsrecht war ferner nicht bedingt und damit unzulässig, weil die Schwester den Kaufpreis verrechnungsweise tilgen wollte:

"Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann den Vorkaufsberechtigten nicht daran hindern, behauptete Rechte gegen den Veräusserer und Vorkaufsverpflichteten geltend zu machen, auch wenn sich diese nachträglich als nicht begründet erweisen sollten."

Strittig war zuletzt die Frage, ob der Vertrag, mit welchem das Vorkaufsrecht begründet worden war, einen Ausschluss der Kaufpreistilgung durch Verrechnung enthielt. Der betreffende Vertrag (Verkauf des Grundstücks durch den Vater an den Sohn) begründete das Recht, das Grundstück zurückzukaufen. Der Zweck besteht also darin, die ursprüngliche Lage wiederherzustellen. Da der Sohn den Kaufpreis u.a. durch Übernahme der Grundpfandschulden getilgt hatte, muss davon ausgegangen werden, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts auch dies rückgängig machen sollte.
"Daher hat auch die Ausübung des Vorkaufsrechts gegen (Rück-)Übernahme der Grundpfandschulden zu erfolgen und/oder gegen Bezahlung des Kaufpreises, damit der Vorkaufsverpflichtete die Grundpfandschulden abzulösen vermag. Eine Verrechnung mit anderen Forderungen müsste sich der Beklagte als Vorkaufsverpflichteter auf Grund des Vorkaufsvertrags (...) nach Treu und Glauben nicht gefallen lassen. In diesem Sinne ist die Verrechnung ausgeschlossen."

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Urteil in zweifacher Hinsicht interessant:

Erstens hat das BGer entschieden, dass es nicht gegen Bundesrecht verstösst, wenn bei limitierten Vorkaufsrechten auch der Vorkaufsverpflichtete - und nicht nur der Drittkäufer - als passivlegitimiert betrachtet wird (anders bei unlimitierten Vorkaufsrechten aufgrund einer anderen Interessenlage).

Zweitens hat die Vereinigung aller Abteilungen des Bundesgerichts beschlossen, dass die vorsorgliche Erhebung der Beschwerde unter der Bedingung, dass auch die Gegenpartei Beschwerde einreicht, unzulässig ist.


4A_417/2007: versteckter Kalkulationsirrtum, Zusicherung

Die Käuferin einer Wohnung verlangte Minderung des Kaufpreises, weil die Wohnfläche übertrieben worden sei. In den massgebenden Aufteilungsplänen waren eine Bruttogeschössfläche von X und die Flächen der einzelnen Räume angegeben, aber nicht die Fläche der Umfassungswände, die Teil der Bruttogeschossfläche bilden. Die Angabe einer zu hohen Bruttogeschossfläche beruhte daher - weil nicht die gesamte Berechnungsgrundlage zum Vertragsbestandteril gemacht worden war - nicht auf einem blossen, zu berichtigenden Rechenfehler nach OR 24 III. Auch ein Erklärungsirrtum (OR 24 I 3) war auszuschliessen; der Fehler lag nicht in der Willensäusserung. Es handelte sich vielmehr um einen versteckten Kalkulationsirrtum.

Die Angabe der Bruttogeschossfläche war daher eine einfache Zusicherung, die nicht dem Formzwang untersteht. Auf die Aufteilungspläne war im Kaufvertrag verwiesen worden; eine Erklärung, dass diese Pläne integrierender Bestandteil des Kaufvertrages bilden, war nicht erforderlich. Dass die Angabe der Gesamtfläche kausal für den Kaufentscheid zu den vereinbarten Bedingungen war, wird vermutet, und diese Vermutung konnte nicht widerlegt werden.


9C_568/2007: Rückwirkende Berücksichtigung einer Lohnnachzahlung für die BVG-Rente (amtl. Publ.)

Eine Krankenschwester, die auf der Grundlage einer Invalidität von 100% Leistungen der Vorsorgeeinrichtung bezog, erstritt vor Gericht Lohnnachzahlungen, weil der ursprünglich festgelegte Lohn geschlechterdiskriminierend und mit dem Gleichstellungsgesetz nicht vereinbar war. - Die VE lehnte es ab, den der Rente zugrundegelegten massgebenden Lohn entsprechend und rückwirkend zu erhöhen.

Wie das BGer festhält, muss die nachbezahlte Summe als nach Arbeitsvertrag geschuldet gelten; sie bildet daher Bestandteil des Jahreslohnes nach der einschlägigen Bestimmung des Reglements der VE.

"Nur mit der Berücksichtigung der fraglichen Lohnnachzahlung bei der Berechnung der Invalidenrente eine (weitere) auch im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge verpönte geschlechterdiskriminierende Ungleichbehandlung der Beschwerdegegnerin gegenüber ihren männlichen Berufskollegen in vergleichbarer Lage verhindert werden."


4A_42/2007: Wegen schlechter Organisation nicht auffindbare Beweismittel keine "neuen" Beweismittel (amtl. Publ.)

Nach der Rechtsprechung kann das BGer bindende End-, Teil- und Zwischenentscheide internationaler Schiedsgerichte revidieren und die Sache an das Schiedsgericht zurückweisen. Analog anwendbar ist BGG 123 II a (Revisionsgrund) und BGG 124 I d BGG (90-tägige Frist). Strittig war vorliegend die Einhaltung der Frist.

Der Revisionsklägerin war es allerdings nicht gelungen zu belegen, dass die angerufenen neuen Beweismittel nicht bereits im Schiedsverfahren hätten beigebracht werden können: Sie hatte die Beweismittel in eigenen Archiven gefunden, aber geltend gemacht, ein Archivar hätte sich erst anlässlich einer durch eine neue Behauptung der Gegenseite durchgeführten Besprechung an die betreffenden Akten erinnert.

Das BGer:

"Es ist nun aber offensichtlich ausschliesslich Sache der Gesuchstellerin, ihre interne Dokumentation so zu organisieren, dass sie auf sämtliche dienlichen Unterlagen Zugriff hat, wenn sie diese als Beleg braucht. (...) Wenn es ihr nicht gelingt, von ihr selbst archivierte Dokumente rechtzeitig vorzulegen, hat sie sich dies jedenfalls selbst zuzuschreiben und sie kann nicht geltend machen, dass ihr objektiv unmöglich gewesen wäre, die Dokumente bei gehöriger Sorgfalt rechtzeitig beizubringen. Da der Gesuchstellerin die Unterlagen, die sie neu als Beweismittel ins Recht legen will, in ihren eigenen Archiven zugänglich waren, sind die Voraussetzungen einer Revision aufgrund neuer Beweismittel offensichtlich nicht erfüllt."


4A_407/2007: Anwaltshaftung

Nachdem der beklagte Anwalt die vorläufige Eintragung des Pfandrechts erwirkt hatte, überliess er es einem Bürokollegen, auf definitive Eintragung zu klagen. Der Bürokollege versäumte es, ein Vermittlungsverfahren durchzuführen; auf die Klage wurde daher nicht eingetreten, das vorläufig eingetragene Pfandrecht gelöscht. Der Klient klagte darauf gegen den Anwalt auf Ersatz für den durch die Löschung entstandenen Schaden.

Das BGer konnte auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eintreten, weil die Streitwertgrenze nicht erreicht worden war. Die Vorinstanz, das KGer SG, hatte die Klage im Wesentlichen abgewiesen, weil der Bürokollege des beklagten Anwalts Substitut und nicht Hilfsperson sei. Da die Substitution zulässig gewesen sei, hafte der Beklagte nur für fehlerhafte Auswahl und Instruktion - beides war nicht nachgewiesen. Der Kläger muss sich daher nach OR 399 III direkt an den Substituten halten. - Das KGer betrachtete die Sorgfaltspflichtverletzung im Übrigen als so gravierend, dass sie eine Kürzung des Honorars um 100% rechtfertigte.


8C_23/2007: Begehren um Erlass einer Verfügung: einjährige Frist (amtl. Publ.)

Ein Versicherer, der Leistungen zugunsten der Hinterlassenen einer freiwillig aus dem Leben geschiedenen Person ablehnt, weil der Suizid keine Folge eines früheren Unfalls sei, hat dies mit einer Verfügung zu erklären, d.h. mit einem als Verfügung bezeichneten Schreiben zumindest mit einer Rechtsmittelbelehrung (ATSG 49; ATSG 51). Versäumt dies der Versicherer, so hat der Anspruchsteller den Erlass einer Verfügung zu verlangen.

Wie das BGer jetzt entschieden hat, ist diese Befugnis

"insbesondere mit Blick auf das Gebot der Rechtssicherheit sowie den Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), der auch Private in ihrem Verhältnis zu staatlichen Organen bindet (...), zeitlich zu beschränken."
Das BGer legt diese Frist auf ein Jahr seit Zugang des Schreibens des Versicherers fest.


4A_432/2007: Luxuswagen sind keine Gegenstände des üblichen Verbrauchs (amtl. Publ.)

Nach dem Kauf eines Mercedes CL600 für etwas mehr als CHF 190'000 klagte der Käufer gegen zwei Unternehmen, DaimerChrysler mit Sitz in Schlieren bzw. in Stuttgart, vor einem Genfer Gericht auf Schadenersatz und Garantieleistungen. Alle Instanzen verneinten die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

Für die zweite Beklagte hätte sich die Zuständigkeit allein auf LugÜ 13 ff. (Konsumentengerichtsstand) stützen lassen. Es fehlte aber an einem Kaufvertrag zwischen dem Käufer und der Beklagten. Selbst bei der Annahme eines einseitigen, nach OR 6 stillschweigend angenommenen Garantievertrags mit der Beklagten wären LugÜ 13 ff. nicht anwendbar, da keine gegenseitigen Verpflichtungen vorlägen.

Auch für die Klage gegen die schweizerische Beklagte waren die Genfer Gerichte unzuständig. Ein Wagen mit einem Wert von rund CHF 190'000 ist kein "Gegenstand des üblichen Verbrauchs" iSv GestG 22. Der Schutzzweck der Bestimmung verlangt es, nicht nur die Art des betroffenen Gegenstands, sondern auch seinen Wert zu berücksichtigen, wie das BGer bereits früher entschieden hat.

Eine Wertgrenze lässt sich anhand der gesetzlichen Streitwertgrenzen für obligatorische Schlichtungsverfahren oder das einfache und rasche Verfahren bestimmen. Die V über die Streitwertgrenze in Verfahren des Konsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbs kennt eine Streitwertgrenze von CHF 20'000 (Art. 1), und das KKG ist nur auf Verträge über Kredite von max. CHF 80'000 anwendbar (KKG 7 I e). Ein Wagen mit einem Wert wie im vorliegenden Fall ist daher keinesfalls ein Gegenstand des üblichen Verbrauchs.

Ob dies für Personenwagen generell zutrifft, konnte das BGer deshalb offenlassen.


4A_347/2007: Kein absolutes Freihaltebedürfnis für den Buchst. "M" für Schokolade (amtl. Publ.)

Der Migros-Genossenschafts-Bund (MGB) erhob erfolgreich Widerspruch gegen die Hinterlegung der Wort- und einer Bild-Marke "M-Joy" der Kraft Foods Schweiz Holding AG. Das Widerspruchsverfahren ist seit Oktober 2004 vor dem BVerwGer hängig. Kraft Foods klagte in der Folge auf Feststellung, dass ihr Gebrauch des Kennzeichens M-JOY für Schokoladenprodukte die Marken "M" bzw. "M BUDGET" nicht verletzen. Das HGer heiss die Klage von Kraft Foods gut und wies eine Widerklage des MGB ab.

Zeichen im Gemeingut können sich im Verkehr als Marke für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen durchsetzen, soweit nicht ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht. Strittig war vor BGer die Frage, ob ein alleinstehender Einzelbuchstabe eine Marke sein kann bzw. ob für solche Zeichen ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht. Dies trifft dann zu, wenn der Verkehr auf die Verwendung des Zeichens angewiesen ist, wobei diese Bedingung nicht allgemein, sondern im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen zu prüfen ist, für die das Zeichen bestimmt ist.

Ein markenrechtlicher Schutz für einzelne Zeichen ist nicht a priori ausgeschlossen. Die bisherige Rechtsprechung erging im Eintragungsverfahren; fraglich war daher nie eine Verkehrsdurchsetzung, sondern nur die ursprüngliche Unterscheidungskraft von Akronymen wie zB "RFS" für Hard- und Software.

Zunächst schliesst das BGer ein absolutes Freihaltebedürfnis für des Buchstabens "M" in Alleinstellung oder als vorangestelltes Präfix für die fraglichen Schokoladenprodukte aus. Es sei

"nicht ersichtlich, dass eine Beschreibung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, des Wertes oder sonstiger Merkmale solcher Waren mit dem einzelnen Grossbuchstaben "M" im wirtschaftlichen Verkehr erforderlich wäre."
Die Vorinstanz war vom Gegenteil ausgegangen und hatte deshalb die Fragen der Verkehrsdurchsetzung sowie der Bekanntheit und des rechtserhaltenden Gebrauchs der Marken offengelassen. Weil diese Fragen nicht als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden können, so das BGer, war die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.


5A_418/2007: SchKG 331 II nur für Verdachts-, nicht für Anfechtungsfristen (amtl. Publ.)

Die Swissair Schweizerische Luftverkehr-Aktiengesellschaft in Nachlassliquidation hatte eine am Tag der provisorischen Nachlassstundung erfolgte Zahlung der Swissair an die ExxonMobil u.a. iangefochten. Das Verfahren wurde in der Folge auf die Frage beschränkt, ob die Klage innerhalb der Verwirkungsfrist von SchKG 331 iVm SchKG 292 erfolgt war.

Das HGer bejahte die Frage; das BGer weist eine dagegen gerichtete Beschwerde ab. Im Ergebnis ist SchKG 331 II nur für die Verdachtsfristen anwendbar; die Anfechtungsfrist beginnt mit der rechtskräftigen Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung.

Das HGer hatte sein Urteil auf die Auffassung gestützt, das Anfechtungsrecht verjähre in zwei Jahren seit der Bestätigung des Nachlassvertrages. SchKG 331 I sehe die Anwendung von SchKG 285 ff. vor, während die besondere Bestimmung von SchKG 331 II allein für die Verdachtsfristen massgebend sei. Die Beschwerdeführer (ExxonMobil usw.) wandten dagegen ein, der Wortlaut von SchKG 331 II spreche gegen diese Ansicht, und es bestehe kein Grund, von diesem Wortlaut abzuweichen.

Nach einer Auseinandersetzung mit der Lehre und der Auslegung von SchKG 331 II kommt das BGer zum Schluss, dass

"...der Wortlaut von Art. 331 Abs. 2 SchKG die Anwendung auf die Verwirkungsfrist gemäss Art. 292 SchKG wohl zulässt. Aus der Entstehungsgeschichte, dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften und dem Zweck ergeben sich jedoch triftige Gründe, dass der Gesetzgeber dies nicht gewollt haben kann, sondern dass sich Art. 331 Abs. 2 SchKG nur auf die Verdachtsfristen bezieht."
Die Anfechtungsfrist bestimmt sich daher nach den Grundsätzen der Art. 285-292 SchKG. Das BGer geht hierzu von einer Parallelität von Konkurs und dem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung aus und leitet daraus ab, dass
"die zweijährige Verwirkungsfrist von Art. 292 SchKG - in Parallelität zum Konkurs (Schüpbach, a.a.O., N. 60 zu Art. 292 SchKG) - mit der rechtskräftigen Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung zu laufen beginnt."


"Scheinehen unterbinden": Änderungen u.a. des ZGB und des PartG vorgeschlagen

Die Staatspolitische Kommission des Nationalrats (SPK NR) hat beantragt, der Parlamentarischen Initiative von Toni Brunner Folge zu leisten und das ZGB, das PartG und das BGIAA zu ändern, um sicherzustellen, dass eine Heirat oder eine Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nur dann stattfindet, wenn die Beteiligten sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Abgewiesene Asylsuchende und illegal anwesende Ausländerinnen und Ausländer, die die Schweiz verlassen müssen, sollen sich nicht mehr durch die Einleitung eines Vorbereitungsverfahrens der Ausreise entziehen können, wie dies, so die SPK NR, oftmals der Fall sei.

Dazu sollen einerseits ausländische Verlobte verpflichtet werden, ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachzuweisen. Andererseits sollen die Zivilstandsämter verpflichtet werden, der zuständigen Ausländerbehörde die Identität von Verlobten mitzuteilen, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.

Der Bundesrat und die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer sind der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Änderungen gerechtfertigt seien.


Jahresbericht 2007 der UBI erschienen

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hat ihren Jahresbericht 2007 veröffentlicht.


LEO mit neuen Sprachen

Das unverzichtbare Tool (fast) jeder juristischen Arbeit baut aus: Seit kurzem bietet das Online-Wörterbuch LEO nicht nur Übersetzungen ins Englische, Französische und Spanische an, sondern auch ins Italienische und Chinesische (und jeweils umgekehrt ins Deutsche).


Revidiertes OHG auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt

Das revidierte OHG vom 23. März 2007 ist nach dem Ablauf der Referendumsfrist am 12. Juli 2007 vom Bundesrat zusammen mit der revidierten OHV auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt worden.


1C_158/2007: § 2 EV-BWIS/ZH ohne ausreichende gesetzliche Grundlage (amtl. Publ.)

Die Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit des Kantons Zürich beruht nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, wie das BGer festgestellt hat.

§ 2 EV-BWIS/ZH hat für die betroffene Sachmaterie die Bedeutung einer umfassenden gerichtsorganisatorischen Regelung. Bestimmungen über die Gerichtsorganisation, die sachliche Zuständigkeit und den Rechtsmittelweg sind in Form eines formellen Gesetzes zu erlassen, was hier nicht der Fall ist. Damit hält die auf Verordnungsstufe getroffene Regelung des Rechtsweges vor dem kantonalen Verfassungs- und Organisationsrecht nicht stand.

Vgl. dazu auch die Pressemitteilung des Bundesgerichts (pdf).


Pressemitteilungen des Bundesgerichts

Wie der Blog strafprozess.ch vermeldet hat, stellt das Bundesgericht seit ca. 2008 Pressemitteilungen ins Internet.


... auch das BVET hat einen Blog.

Das BVET hat Ende März seinen Blog in Betrieb genommen: http://bvet.kaywa.ch/


Maschinenverordnung in Kraft per 29. Dezember 2009

Der Bundesrat hat die neue V über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) verabschiedet. Sie tritt am 29. Dezember 2009 in Kraft.

Sie regelt nach Art. 1 "das Inverkehrbringen und die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) von Maschinen nach der Maschinenrichtlinie". Auch der Geltungsbereich und die Begriffsbestimmungen leiten sich von der Maschinenrichtlinie ab.


Anpassung der Gebührenordnung des IGE

Der Bundesrat hat am 14. März 2008 eine Anpassung der Gebührenordnung des IGE per 1. Juli 2008 genehmigt. Aus der Medienmitteilung:

"Wer den Schutz seiner Marke in der Schweiz um weitere zehn Jahre verlängern will, zahlt ab dem 1. Juli 2008 statt 700 nur noch 550 Franken. Ausserdem wird die Klassengebühr pro Waren- und Dienstleistungsklasse bei nationalen und internationalen Markenverlängerungen abgeschafft. Günstiger werden aber auch verschiedene internationale Gebühren. Im Patentbereich profitieren die Inhaber von einer Senkung der 7. und 8. Jahresgebühr von 310 auf 200 Franken."


Jahresbericht der KSt GwG

Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei hat ihren Jahresbericht 2007 veröffentlicht.


Unterstellung von Kundendevisenhändlern unter das Bankgesetz vorgeschlagen

Der Bundesrat schlägt vor, die Kundendevisenhändler (Devisenhändler, die Gelder von Kunden entgegennehmen und für diese Devisengeschäfte tätigen) zur Stärkung des Anlegerschutzes und aufgrund des Systems der prudentiellen Aufsicht für in ähnlichen Bereichen tätigen Finanzintermediäre dem BankG zu unterstellen.


Untersuchung der GPK NR zur "Legal Quote" abgeschlossen

Die GPK des Nationalrats hat ihre Untersuchung zur sog. Legal Quote abgeschlossen. Dabei handelt es sich um jenen Anteil an den Überschüssen, die Lebensversicherung bei der Rückversicherung von teilautonomen Sammelstiftungen an die Versicherten mindestens ausschütten müssen.

Die GPK kommt zu folgenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen:

"Schlussfolgerung 1
Für die Berechnungsgrundlage der Legal Quote verwendete Begriffe müssen vorab definiert und hernach bewusst eingesetzt werden, um künftige Umsetzungsprobleme zu vermeiden. Allfällige Forderungen des Gesetzgebers müssen präzise und exakt ausformuliert werden."

"Schlussfolgerung 2
Falls der Gesetzgeber die Berechnungsgrundlage der Legal Quote ändern will, müsste die gesetzliche Grundlage in Artikel 37 VAG enger gefasst werden."

"Empfehlung 1
In Artikel 147 Absatz 3 AVO muss präzisiert werden, anhand welcher Kriterien die Aufsichtsbehörde eine von Artikel 147 Absatz 1 (ertragsbasierte Methode) und Absatz 2 (ergebnisbasierte Methode) abweichende Regelung verfügen kann."

"Schlussfolgerung 3
Falls dem Gesetzgeber die zum jetzigen Zeitpunkt offen gelegten Angaben zu den Betriebsrechnungen und Bilanzen der Lebensversicherer in der beruflichen Vorsorge nicht genügen, müsste die gesetzliche Grundlage in Artikel 37 Absatz 2 VAG geändert werden."


Botschaft zur Weiterführung und Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens vorgelegt

Der Bundesrat hat heute die auf den 14. März 2008 datierte Botschaft zur (1) Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens und (2) seiner Ausdehnung auf Rumänien und Bulgarien vorgelegt, zusammen mit den Entwürfen zu den entsprechenden Bundesbeschlüssen.

Für beides - Weiterführung und Ausdehnung - schlägt er je einen getrennten Bundesbeschluss vor. Beide sind referendumsfähig. Die sog. Guillotine-Klausel (Ausserkraftsetzung der übrigen sechs Abkommen) gelte allerdings, so der Bundesrat, bei einer Ablehnung auch nur einer der beiden Bundesbeschlüsse.


4A_288/2007: Nichtigkeit eines Designs (Bijouterieartike) mangels Neuheit

Das BGer bestätigt ein Urteil des Cour de Justice Genf betr. Designrecht (mangelnde Neuheit). Die Lizenznehmerin der Inhaberin mehrerer Designs für Ringe und Schmuckanhänger hatte gegen die Verkäuferin ähnlicher Bijouterieartikel auf u.a. Unterlassung geklagt. Deren Lieferantin hatte darauf als Intervenientin gegen die Inhaberin des Designs erfolgreich auf Feststellung der Nichtigkeit der streitbetroffenen Designs geklagt.

Strittig war die Neuheit des Designs iSv DesG 2 I mehrerer Bijouterieartikel: Bereits 1996 hatte die Klägerin einen Katalog einer Kollektion ähnlicher Artikel aufgelegt.
Die Vorinstanz hatte die Neuheit verneint aufgrund des ähnlichen Gesamteindrucks der verglichenen Objekte. Entscheidend ist allerdings nicht diese Ähnlichkeit, sondern die Identität der wesentlichen Gestaltungselemente:

"5.2 La Cour de justice (...) considère que certains articles de ce catalogue présentent les mêmes caractéristiques principales que les designs litigieux et produisent la même impression générale parce que sur tous ces bijoux, soit des boucles d'oreilles, bagues ou pendentifs, on observe un élément de base, carré, rond ou en forme de coeur, à bords assez larges, avec une cavité en son centre dans laquelle sont placées une ou plusieurs pierres précieuses; en raison de cette similitude, la Cour retient que les designs contestés n'ont pas le caractère de nouveauté requis par la loi. Ces considérations ne sont pas conformes au droit fédéral car une impression générale de ressemblance ne suffit pas à exclure la nouveauté; celle-ci doit être reconnue, au contraire, s'il y a absence d'identité entre les caractéristiques principales des modèles comparés."

Allerdings änderte sich dadurch nichts am Ergebnis. Das BGer vergleicht die Gestaltung von Ringen mit jenen von Anhängern und bestätigt dadurch die Ansicht der Lehre, dass der Vergleich auch Objekte erfassen kann, die nicht substituierbar sind. Es berücksichtigt dabei, dass den Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich der Bijouterie Grenzen gesetzt sind und die Details der Gestaltung daher an Bedeutung gewinnen.

Da das Gestaltungselement eines quadratischen Rahmens, in welchem ein frei schwingender Edelstein angebracht war, wesentlich war, während der Ring bzw. die Kette, die dieses Element trugen, und die vorhandenen Unterschiede in Bezug auf das wesentliche Gestaltungselement sekundär waren, verneinte das BGer die Neuheit des Designs.


2C_557/2007: Fehlende neue Tatsachen im Nachsteuerverfahren

Eine Darlehensgeberin versteuerte eine Darlehensforderung als Vermögen; den Zinsanspruch schlug sie jeweils zum Vermögen, ohne ihn als Einkommen zu deklarieren. Sie wurde in den Perioden 2001-2003 entsprechend veranlagt. Im Veranlagungsverfahren 2004 stellte die Steuerbehörde fest, dass kein Zinsertrag deklariert worden war, und forderte Nachsteuern. Diese Forderung ist unberechtigt, wie das BGer mit Bezug auf die Bundes- wie die Kantons- und Gemeindesteuern feststellt.

"Angesichts der in die Augen springenden Falschdeklaration seitens der über siebzigjährigen Beschwerdeführerin hätte die Steuerbehörde bei gehöriger Sorgfalt schon im ordentlichen Veranlagungsverfahren einschreiten und die nicht deklarierten Zinserträge aufrechnen müssen. Darlehen werden in der Regel nicht zinsfrei gewährt, und die Erhöhung um nicht nachvollziehbare Beträge von Jahr zu Jahr hätte die Steuerbehörde zu Rückfragen veranlassen müssen. Damit wäre der wahre Sachverhalt ohne weiteres erhellt worden, wie es ja schliesslich bezüglich des Steuerjahres 2004 geschehen ist. Sah die Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren pflichtwidrig von der erforderlichen Berichtigung ab, so kann sie diese mangels "neuer Tatsachen" nicht im Nachsteuerverfahren nachholen."


4A_36/2008: Fristversäumnis wegen mangelnder Kanzleiorganisation

Ein Anwalt einer Kanzlei von ca. 20 Anwälten hatte am letzten Tag der Frist eine Appellationserklärung ans OGer SO unterzeichnet. Ein Praktikant liess die Rechtsschrift zusammen mit anderer Post in der Kanzlei liegen, was erst am folgenden Morgen, nach Fristablauf, entdeckt wurde. Das OGer SO verweigerte eine Fristwiederherstellung; das BGer bestätigt diesen Entscheid.

Nach der ZPO SO kann eine Frist nur wiederhergestellt werden, wenn ihr Versäumnis unverschuldet war:

"... nach der Praxis der Solothurnischen Gerichte werde das Fehlverhalten einer Hilfsperson des Vertreters diesem (und damit auch der Partei) nicht als eigenes Verschulden zugerechnet. Es sei aber zu prüfen, ob dem Vertreter "culpa in eligendo, instruendo vel custodiendo" vorzuwerfen sei. Die Praxis, welche das Verschulden der Hilfspersonen nicht anrechne, dürfe nicht dazu führen, dass die Schuld am Versäumnis allzu leicht auf diese Personen geschoben werden könne (...)."

Die cura in eligendo sei nicht verletzt worden, ebenso die cura in custodiendo. Dagegen sei die Kanzlei mangelhaft organisiert gewesen:
"... eine ganze Reihe gravierender Mängel in der Betriebsorganisation: unklare Regelung der Zuständigkeit für den Postdienst am Montag-Nachmittag, Belastung des Praktikanten mit einem besonders umfangreichen und zeitlich dringlichen Auftrag zu jener Uhrzeit, als er den Postdienst hätte besorgen sollen, und damit Hinderung an der Erfüllung des Postdienstes durch die Anwaltskanzlei selbst sowie häufig vorkommende Postgänge durch die Sachbearbeiter mit den von ihnen bearbeiteten Rechtsschriften."

Mangelhaft war insbesondere, dass die Kanzlei für die gleiche Zeit mehrere Personen zum Postdienst eingeteilt hatte, ohne genau festzulegen, welche dieser Personen tatsächlich zuständig war, und dass die die für den Postdienst zuständige Person für diese ausserordentlich wichtige Funktion nicht von sonstigen Aufgaben entlastet wurde. Zudem oblag der Postdienst nicht nur den eingeteilten Personen, sondern auch den Anwälten selbst, wenn diese zur Zeit, da die Post abgeholt wurde (ca. 17:30 Uhr), noch mit einer zu versendenden Rechtsschrift befasst waren.


2A.55/2007: Kein Nachholen unterlassener Rückstellungen mind. beim Wechsel der zeitl. Bemessung

Ein Ehepaar war 2000 von den Zollbehörden zu Zollnachzahlungen verpflichtet worden. Die entsprechende Verfügung wurde 2002 durch das BGer bestätigt. Das Ehepaar hatte diese Zahlungen der Erfolgsrechnung 2001 als Aufwand belastet. Zu unrecht, wie das BGer hier feststellt.

Das Periodizitätsprinzip im Steuerrecht erlaubt es nicht, die Ergebnisse verschiedener Steuerperioden untereinander auszugleichen. Im Jahr 2000 waren keine Rückstellungen für die Zollnachzahlungen gebildet worden.

"Werden solche geschäftsmässig notwendigen Rückstellungen pflichtwidrig unterlassen, resultiert ein handelsrechtswidriges Ergebnis, für welches das Massgeblichkeitsprinzip, wie oben ausgeführt, an sich nicht gilt. In einem solchen Fall kann sich die Frage stellen, ob die Rückstellung nachgeholt werden kann. Wie es sich damit verhält, braucht an dieser Stelle nicht weiter geprüft zu werden, denn eine Nachholung fällt grundsätzlich ausser Betracht, wenn sich - wie hier - wegen der Übergangsproblematik beim Wechsel der zeitlichen Bemessung eine strenge Periodenabgrenzung aufdrängt; dort besteht nämlich die Gefahr, dass ein bestimmter Aufwand in der Bemessungslücke absichtlich nicht berücksichtigt wird, um diesen dann in Rechnung zu stellen, wenn er sich wieder steuerlich auswirkt (...)."