StromVV teilweise in Kraft per 1. April 2008

Die Stromversorgungsverordnung wurde auf den 1. April 2008 in Kraft gesetzt, mit Ausnahme der Art. 11 I und IV (in Kraft am 1. Januar 2009), Art. 2 II d in Kraft am 1. Januar 2010) und Anhang Ziff. 2 (in Kraft zwischen 1. April 2008 und 1. Januar 2009).

Vgl. die Ausführungen auf der Website des BFE:

"Per 1. Januar 2008 ist das StromVG fast vollumfänglich in Kraft getreten. Ausnahmen bilden die Bestimmungen über den Anspruch auf Netzzugang, das heisst die Marktöffnung für Grossverbraucher ab 100'000 kWh/Jahr (Artikel 13, Absätze 1 und 2) sowie die kostendeckende Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien, die in der Revision des Energiegesetzes geregelt ist (Ziffer 2 des Anhangs zum StromVG).
Die Stromversorgungsverordnung (StromVV) wird in grossen Teilen per 1. April 2008 in Kraft gesetzt.
Die Bestimmungen über die Marktöffnung für Grossverbraucher und über die kostendeckende Einspeisevergütung treten am 1. Januar 2009 in Kraft. Von der Einspeisevergütung können Anlagen profitieren, die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen worden sind. Die Anmeldung für solche Anlagen wird voraussichtlich ab Mai 2008 möglich sein. Details zum Anmeldeverfahren werden vom Bundesamt für Energie rechtzeitig bekannt gegeben."


Inkrafttreten des StromVG per 1. April/1. Mai 2008 bzw. 1. Januar 2009

Vgl. die Verordnung über eine weitere Inkraftsetzung des Stromversorgungsgesetzes.


Aufsichtsverordnung RAB in Kraft per 1. April 2008

Die Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen ist auf den 1. April 2008 in Kraft gesetzt worden.

Sie gilt für Revisionsunternehmen, wenn sie Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften erbringen und unter der Aufsicht der RAB stehen oder wenn sie sich freiwillig dieser Aufsicht unterstellt haben. Sie regelt die Prüfungsstandards für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen und das Verfahren zur Überprüfung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen durch die RAB.


Parlamentarische Initiative: Aufhebung der Bedenkzeit nach ZGB 111

NR Erwin Jutzet hatte 2004 in einer parlamentarischen Initiative verlangt, die als unbefriedigend beurteilte zweimonatige Bedenkzeit von ZGB 111 aufzuheben. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats schlägt jetzt vor, das Regime zu flexibilisieren. Vorgeschlagen wird folgende Neufassung von ZGB 111:

"1 Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.
2 Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen für die Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus."


Botschaft und Entwurf zur Änderung des Obligationenrechts

Der Bundesrat hat die auf den 7. Dezember 2007 datierte Botschaft zur Änderungen Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht vorgelegt.

Die Revision bezweckt vor allem Verbesserungen der Corporate Governance, die Erweiterung des Spielraums der Gesellschaften in der Gestaltung ihrer Kapitalstrukturen und die Einführung eines neues Rechnungslegungsrechts.


8C_356/2007: Unterlassene Information des Arztes ist dem Sozialversicherer zuzurechnen (amtl. Publ.)

Bei einem Sturz von einem Pferd verletzte sich der Kläger am rechten Bein. Er entschied sich auf ärztlichen Rat gegen einen Eingriff. Später stürzte er auf einer Treppe und verletzte sich erneut. Die zweite Verletzung und damit verbundene Arbeitsunfähigkeit hätten durch den Eingriff verhindert werden können, weshalb der Versicherer wegen einer Verletzung der Schadenminderungspflicht Leistungen verweigerte (ATSG 21 IV und UVV 61).

Wie das BGer festhält, gilt das Erfordernis einer schriftlichen Mahnung nach ATSG 21 IV auch im Bereich der Unfallversicherung, obwohl UVV 61 dieses Erfordernis nicht wiederholt. Auch im vorliegenden Fall durfte auf die Mahnung nicht verzichtet werden, obwohl der Versicherer erst mehr als ein Jahr nach dem Sturz vom Pferd davon Kenntnis erlangte. Die Unterlassung des Arztes, den Versicherer davon in Kenntnis zu setzen (eine entsprechende Pflicht ergibt sich heute aus UVG 54a), ist dem Versicherer zuzurechnen, der aufgrund der Pflicht, Heilbehandlungen in natura zu erbringen, und der Informationspflicht des Leistungserbringers letztlich die Herrschaft über die Behandlung innehat:

"L'obligation de l'assureur de fournir des prestations en nature et le devoir d'information du médecin traitant à l'égard de l'assureur qui en est un corollaire a pour conséquence que la responsabilité ultime du traitement appartient à l'assureur."
Aus diesem Grund sind Versäumnisse des Leistungserbringers dem Versicherer zuzurechnen:
"Dès lors, lorsque le médecin omet d'informer l'assureur d'un éventuel refus de l'assuré de se soumettre à une opération plus ou moins urgente et raisonnablement exigible, avec le risque d'aggravation que ce refus peut comporter, cette omission n'est pas opposable à l'assuré dans sa relation avec l'assureur : si l'omission a pour conséquence d'empêcher l'assureur de mettre en oeuvre en temps opportun la procédure prévue par l'art. 21 al. 4 LPGA, c'est ce dernier qui en assume la responsabilité et non l'assuré."


4D_73/2007: Unglaubwürdige Behauptung eines Diebstahls

Die Vorinstanz hatte ZGB 8 nicht verletzt, als sie einem Versicherten nicht geglaubt hatte. Dieser hatte den Diebstahl seines Wagens gemeldet, doch war seine Schilderung des Sachverhalts nicht in allen Punkten glaubwürdig. Er hatte zunächst einen zu tiefen Kilometerstand angegeben und zudem behauptet, beim Kauf nur einen Schlüssel erhalten zu haben (tatsächlich waren es zwei). Zudem blieb die Behauptung, am Ort des Diebstahls in Frankreich Strafanzeige erhoben zu haben, unbewiesen. Angesichts dieser Umstände durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass ein Diebstahl nicht erstellt sei.


4A_344/2007: Krankentaggeldversicherung

4A_344/2007


4A_404/2007: Documed c. ywesee weg. Arzneimittelkompendium (URG, UWG) (amtl. Publ.)

Documed ist die Herausgeberin des "Arzneimittel-Kompendium der Schweiz". Sie klagte gegen die ywesee GmbH, die unter der Domain "oddb.org" eine Datenbank mit Arzneimittelinformationen betreibt, auf Unterlassung und Schadenersatz. Die ywesee habe systematisch die von ihr betriebene Datenbank aufgerufen und dieselben Patienten- und Fachinformationen wie die Documed für ihre Datenbank verwendet und dadurch deren Urheberrechte sowie lauterkeitsrechtlichen Schutzansprüche verletzt. Das BGer (vgl. die vollständige, nicht anonymisierte Fassung des Urteils) schützt die Abweisung der Klage.

Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, die statistische Einmaligkeit allein genüge für den urheberrechtlichen Schutz nicht und es müsse als zusätzliche Voraussetzung verlangt werden, dass diese Einmaligkeit in einer Unterscheidbarkeit in wesentlichen Merkmalen entspreche. Das treffe dann nicht zu, wenn die Gestaltung in allen Teilen dem Alltäglichen, Üblichen entspreche. Wie das BGer ausführt, hat die Vorinstanz dadurch keine zusätzliche Voraussetzung zum Vorliegen der statistischen Einmaligkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellt, sondern lediglich ihr Verständnis des Kriteriums erläutert.

In Bezug auf das Arzneimittelkompendium sprach die Vorinstanz von "Pseudo-Fachinformationen"; eine reine Umgestaltung der Patienteninformationen nach AMZV, Anhang 4 Ziff. 3, Anhang 5.1 Ziff. 3, Anhang 5.2 Ziff. 3 und Anhang 5.3 Ziff. 4, die ebenfalls nach festen Regeln vorzunehmen sei. Damit fehle es am geforderten individuellen Charakter. Das BGer bestätigt diese Auffassung:

"Mit Blick auf die detaillierten gesetzlichen Vorgaben zu Inhalt und Aufbau der Informationen und aufgrund der Zweckgebundenheit der Informationen, des allgemeinen medizinischen Sprachgebrauchs sowie der sachlichen Logik ist der gestalterische Spielraum sowohl bezüglich der Auswahl und Anordnung der Textbestandteile als auch in sprachlicher Hinsicht derart gering, dass den Fach- und Patienteninformationen kein selbständiges, vom Üblichen abweichendes sprachliches Gepräge gegeben werden kann. Diesen muss daher ein urheberrechtlicher Schutz selbst bei niedrigen Anforderungen an die Individualität versagt bleiben."

Damit blieb ein Anspruch aus UWG 5 c zu prüfen. Die Vorinstanz hatte einen solchen verneint; zwar seien die übernommenen Texte der Arzneimittelinformationen ein marktreifes Arbeitsergebnis und der Download der Daten stelle ein technisches Reproduktionsverfahren iSv UWG 5 c dar, doch sei die Übernahme und Verwertung nicht "ohne angemessenen eigenen Aufwand" erfolgt.

Namentlich habe die Documed ihre Entwicklungskosten zum Zeitpunkt der Datenübernahme durch die ywesee bereits amortisieren können, weil die Vertriebsberechtigten, die gegenüber der Swissmedic verpflichtet seien, die Arzneimittelinformationen in einer vollständigen Sammlung publizieren zu lassen, gezwungen seien, mit der Documed einen (entgeltlichen) Vertrag zu schliessen. Die Entwicklungskosten seien daher bei der Gegenüberstellung des Aufwands der Parteien nach UWG 5 c nicht zu berücksichtigen; daher habe der Aufwand für die Übernahme nicht in einem unangemessenen Verhältnis zum Aufwand der Documed gestanden. Nach Auffassung des BGer hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie bei der Aufwandgegenüberstellung berücksichtigte, dass die Documed die Kosten für ihre Tätigkeit bereits angemessen amortisiert hatte.


I 725/06: Anspruch auf bauliche Massnahmen in den Wohnungen beider Eltern (amtl. Publ.)

Strittig war, ob Hilfsmittel für die Selbstsorge nach HVI Anhang Ziff. 14.01, 14.04 und 14.05 in einer zweiten Wohnung, in der der Versicherte einen Teil seines Lebens verbringt, ebenfalls bezahlt werden müssen. Die Vorinstanz hatte die Frage verneint und damit den durch das Grundrecht auf Familie geschützten Anspruch auf Verkehr mit seinen beiden Eltern verletzt.

"Im Lichte des Dargelegten greift die Argumentation von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, es bestehe kein Anspruch auf Hilfsmittel in einer zweiten Wohnung, in dieser apodiktischen Fassung zu kurz. Sie trifft zweifellos zu für Ferienwohnungen oder andere Wohnungen, in denen sich jemand nur ganz sporadisch aufhält. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen durch das Grundrecht auf Familie geschützten Anspruch auf Verkehr mit seinen beiden Eltern hat, dies auch dann, wenn die Beziehung zwischen den Eltern beendet ist, die Eltern nicht mehr zusammenleben oder geschieden sind (...). Der Anspruch kann faktisch nicht verwirklicht werden, wenn der Beschwerdeführer infolge seiner Behinderung im Haus des Vaters nicht leben kann."

Daher darf eine Eingliederungsmassnahme nicht verweigert werden, wenn ohne sie der grundrechtlich geschützte Aufenthalt des Beschwerdeführers beim Vater völlig verunmöglicht würde.
Allerdings:
"Angesichts des Umstands, dass es sich beim Wohnhaus des Vaters um die zweite vom Beschwerdeführer benutzte Wohnung handelt, besteht nur Anspruch auf einen behinderungsgerechten Umbau in einfachster Ausführung, welcher unter Berücksichtigung der dem Vater zumutbaren Hilfestellungen dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in dessen Haus gerade noch ermöglicht."


4A_501/2007: Form einer Delegation von VR-Befugnissen

Die gemäss Statuten vorgesehene, jedoch vom Verwaltungsrat nicht gemäss
Art. 716b OR gültig vorgenommene Delegation von Befugnissen des Verwaltungsrats führt nicht zu einer Haftungsbeschränkung im Sinne von OR 754 II.

"Fehlt es nämlich - trotz Ermächtigungsklausel in den Statuten - an einem gültigen Delegationsentscheid des Verwaltungsrats, so kann nicht von einer befugten Delegation im Sinne dieser Bestimmung ausgegangen werden."


Die wirksame Delegation bedarf eines formellen Organisationsreglements; ein Organisationsentscheid, der die Delegation nur implizit vornimmt, reicht nicht aus. Damit von einer befugten Delegation gemäss OR 754 II ausgegangen werden kann, ist der Erlass eines Organisationsreglements nach OR 716b I zwingend vorgeschrieben.
"Von einem "Organisationsreglement" kann nicht gesprochen werden, wenn - wie vorliegend - nicht einmal ein protokollierter Mehrheitsbeschluss des Verwaltungsrats vorliegt, der die nach Art. 716b Abs. 2 OR vorgesehenen Elemente der Organisation der Geschäftsführung regelt."


4A_481/2007: "Adressbuch Maffia" hier nicht unlauter

Die Herausgeberin eines online und auf CD verfügbaren Verzeichnisses von Anbietern der Tourismusbranche klagte aus UWG und ZGB 28 gegen den in Deutschland wohnhaften Betreiber einer Internetseite über Adresschwindel. Auf der Website hatte der Beklagte eine Liste des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) mit Unternehmen aufgeführt, gegen welche der DSW im Zusammenhang mit Adressbuchschwindel Unterlassungstitel erwirkt hat; auch die Klägerin ist dort verzeichnet. Die kantonalen Instanzen wiesen die Klage ab.

Das BGer bestätigt das Urteil der Vorinstanz. Die auf der Website verwendeten Begriffe wie "Adressbuch-Schwindel", "Adressbuch Betrüger", "Adressbuch Maffia", "Unterschriftenerschleicher", "Bauernfänger" und "Trickbetrüger" seien im Gesamtzusammenhang zu betrachten; die Ausdrücke seien nicht isoliert und nur nach ihrer strafrechtlichen Bedeutung zu verstehen. Das Bild des Durchschnittslesers, auf das die Vorinstanz abgestellt hatte, ist eine Tatfrage, die verbindlich war.

"Wird aus dem Gesamtzusammenhang klar, dass der Beschwerdegegner die Ausdrücke in einem untechnischen Sinne verwendet, und entsprechen die Vorwürfe, die der Durchschnittsleser der Publikation unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs entnimmt, im Wesentlichen dem Verhalten der Beschwerdeführerin, so dass die mit den verwendeten Ausdrücken verbundene negative Konnotation angesichts dieses Verhaltens als sachlich vertretbar erscheint, hat die Vorinstanz zu Recht sowohl eine Persönlichkeitsverletzung als auch einen Verstoss gegen das Lauterkeitsrecht verneint. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die sich nur damit befasst, wie der Durchschnittsleser die verwendeten Ausdrücke losgelöst vom Zusammenhang versteht, geht an der Sache vorbei."

Zu prüfen war deshalb, inwiefern das Verständnis des Durchschnittslesers dem Verhalten der Klägerin entsprach (unlauter ist eine Herabsetzung nach UWG 3 e u.a. dann, wenn die Aussagen unwahr sind). Es stand fest, dass der durchschnittliche Leser das Adressformular im Glauben ausfüllte, die Angaben für einen kostenlosen Grundeintrag zu liefern, und erst im schlecht lesbaren Kleingedruckten auf das Entgelt hingewiesen wird.

Das BGer prüft diese Frage exemplarisch anhand des Begriffs "Maffia":
"Das Suffixoid "-mafia" wird wie folgt definiert: "(ugs. abwertend): in Bezug auf das Basiswort Genannte einflussreiche Personengruppe, die ihre Interessen unter Ausnützung der ihr zur Verfügung stehenden Macht- und Druckmittel gegenüber konkurrierenden o.Ä. durchsetzt, diese unterdrückt und ausschaltet ...", wobei als Beispiele sowohl kriminelle Organisationen im eigentlichen Sinne (Drogenmafia) als auch in aller Regel strafrechtlich nicht relevante Personengruppen (Kritikermafia) angeführt werden (Duden, Das Bedeutungswörterbuch, Band 10, 3. Aufl. 2001, S. 598)."
Diese Aussage darf nach Auffassung des BGer über die Klägerin gemacht werden.


4A_485/2007: Schaden nicht substantiiert; Änderung der Besetzung des Gerichts

Der Beschwerdeführer war an Silvester 1994/95 bei einer Feier in einem Hotel von einem umstürzenden Scheinwerfer am Nacken getroffen worden; umstritten war danach, ob die folgende gesundheitliche Beeinträchtigung allein durch diesen Unfall verursacht worden war oder aber durch einen späteren Auffahrunfall, ein früheres Verhebetrauma oder durch degenerative Veränderungen, und ob der Unfall vom Silvester überhaupt eine adäquat kausale Schadensursache war.

Das BGer bestätigt den Entscheid der Vorinstanz: Der Schaden wurde nicht ausreichend substantiiert. Auch die Genugtuung von CHF 10'000 erschien aufgrund der Vorbringen nicht als Ermessensüberschreitung.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht brachte der Beschwerdeführer vor, das kantonale Gericht (KGer BL) sei in den ersten beiden Verhandlungen anders zusammengesetzt gewesen als beim Endurteil. Dadurch seien zwei Richter entfallen, die sich in den ersten Verhandlungen zu seinen Gunsten geäussert hätten. Diese Rüge hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, nachdem das Gericht in der Schlussverhandlung einen für ihn negativen Vergleichsvorschlag vorgelegt hatten. Das BGer liess die Frage offen, ob diese Rüge bereits verspätet erfolgt war, weil der Beschwerdeführer nicht aufzeigt hatte, dass er im kantonalen Verfahren auf einer anderen Besetzung des Gerichts beharrt hätte.


5A_498/200: Umgekehrter Durchgriff auf Familienstiftung

Im Rahmen eines Betreibungsverfahrens gegen eine natürliche Person für Steuerschulden bezogen die kantonalen Instanzen auch das Vermögen einer vom Schuldner errichteten Familienstiftung in das Vollstreckungssubstrat mit ein. Das BGer schützt diesen umgekehrten Durchgriff.

Zunächst stellte das BGer die wirtschaftliche Identität zwischen dem Schuldner und der Familienstiftung fest, weil der Präsident des Stiftungsrats allein verfügungsbefugt und einzelzeichnungsberechtigt war. Der Schuldner hatte erst die Funktion des Präsidenten inne; später ging das OGer zu Recht davon aus, ein beherrschender Einfluss habe fortgesetzt bestanden, u.a. angesichts des Umstands, dass dem Schuldner am Haus, Teil des Stiftungsvermögens, unnötigerweise ein Wohnrecht eingeräumt worden war. Eine Kontrollstelle war entgegen der Stifungsurkunde nie berufen worden.

Die Art und Weise, wie der Schuldner seine umfassenden Entscheidungsbefugnisse ausgeübt hat, waren ferner missbräuchlich (Sphären- und Vermögensvermischung). Es musste davon ausgegangen werden, dass der Schuldner als Stifter und Präsident des Stiftungsrats rechtswidrig gehandelt und das Stiftungsvermögen zweckwidrig genutzt hatte; dies berücksichtigte das BGer als Indiz für die wahren Absichten des Schuldners. Zudem hatte der Schuldner bei der Überbauung des Grundstücks persönlich als Bauherr aufgetreten war, nicht die Stiftung. Zuletzt hatte der Schuldner auch Grundpfandverschreibungen auf das Grundstück zu eigenen Zwecken - die nicht dem Stiftungszweck entsprachen - eingesetzt. Daher:

"Insgesamt muss davon ausgegangen werden, dass der Schuldner das Vermögen der Beschwerdeführerin ab deren Gründung als sein eigenes betrachtet und auch verwendet hat und die Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin als juristischer Person in keinem Zeitpunkt ernst genommen oder beachtet hat. Dass er die Beschwerdeführerin lediglich gegenüber Steuerbehörden und nunmehr in den gegen ihn gerichteten Betreibungen als eigenes Rechtssubjekt anerkannt wissen wollte, hat das Obergericht zur Annahme berechtigt, der Schuldner berufe sich missbräuchlich auf die Trennung zwischen der Person der Beschwerdeführerin und ihm selber."


4A_440/2007: Offenlegung des Bewertungsberichts nach Fusion verletzt nicht das FusG (amtl. Publ.)

Nach einer Absorptionsfusion klagte ein Aktionär der übernehmenden Gesellschaft gegen diese auf eine angemessene Ausgleichszahlung iSv FusG 105 I; das Umtauschverhältnis alte Aktie : neuer Aktie sei (aufgrund einer gezielten Unterbewertung der übernehmenden und einer gezielten Überbewertung der übernommenen Gesellschaft) unangemessen gewesen. Im Rahmen dieser Klage war strittig, ob ein Gutachten über die Unternehmensbewertung durch die Gesellschaft zu edieren sei (Frage bejaht).

FusG 16 (gesellschaftsinterne Offenlegung der wesentlichen Unterlagen zur Fusion vor der Beschlussfassung durch die Generalversammlung) betrifft nicht das Einsichtsrecht der Aktionäre im Stadium der Klage nach FusG 105, war hier also nicht relevant. Aus FusG 14 (Fusionsbericht) wiederum kann nicht abgeleitet werden, dass das FusG den Bewertungsbericht generell als Geschäftsgeheimnis betrachtet. Daher:

"Aus dem Fusionsgesetz lässt sich demnach nicht herleiten, dass die Edition des Bewertungsberichts im Klageverfahren nach Art. 105 FusG grundsätzlich unzulässig wäre und es sich bei der Unternehmensbewertung um ein integral nicht zu offenbarendes Geschäftsgeheimnis handeln würde. Dies bedeutet indes nicht, dass die Beschwerdeführerin im Bewertungsbericht enthaltene Geschäftsgeheimnisse im Verfahren nach Art. 105 FusG nicht schützen lassen könnte."

Es ist daher an sich eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungs- und dem Offenlegunginteresse vorzunehmen. Hier allerdings hatte die Gesellschaft ihr Geheimnhaltungsinteresse nicht einmal substantiiert behauptet.

Da die Klage abzuweisen war, liess das BGer die Frage offen, ob die Kostenregelung nach FusG 105 III auch im bundesgerichtlichen Verfahren gilt.


5A_544/2007: Keine Anerkennung wegen nicht gehöriger Ladung

Das BGer verweigert die Anerkennung eines Belgrader Scheidungsurteils wegen ungehöriger Ladung (IPRG 27 II a). Die Zutellung der Scheidungsklage an die Beklagte direkt auf postalischem Weg (DHL) entsprach nicht den staatsvertraglichen Anforderungen. Dass die Beklagte einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, änderte daran nichts: Blosse Kenntnis von der Klage ersetzt die gehörige Ladung nicht. Diese Auffassung ist auch nicht überspitzt formalistisch.


4A_317/2007: LIBOR nicht notorisch (amtl. Publ.)

Strittig war die Haftung einer französischen Gemeinde gegenüber einer Bank aufgrund einer Bankgarantie. Die Garantie war zugunsten einer Gesellschaft in Gründung und mit dem Zweck, in der betreffenden Gemeinde in Frankreich ein Hotel zu bauen, gewährt worden. Nachdem die Gesellschaft den Kredit nicht zurückzahlte, rief die Bank die Garantie ab.

Die Vorinstanz hatte auf die Frage der Haftung der Gemeinde für die Unterschrift des Gemeindepräsidenten zu Recht französisches Recht angewandt.

Die Höhe der Garantie ergab sich aus dem Kreditvertrag, auf den schweizerisches Recht anwendbar war. Der Vertrag sah eine Verzinsung des Darlehens zum Satz des LIBOR plus 1% vor. Der LIBOR gehört nicht zu den notorischen Tatsachen, so dass er durch die Bank hätte bewiesen werden müssen; das war nicht erfolgt. Da auch nicht nachgewiesen war, dass der vertragliche Zinssatz die Schwelle von 5% erreicht hatte, hatte die Vorinstanz Bundesrecht nicht verletzt, als sie überhaupt keinen Zins (auch nicht von 5%) zugesprochen hatte.


4A_486/2007: Fristlose Entlassung wegen Drohnung mit einem Cutter gerechtfertigt

Das BGer schützt die fristlose Kündigung einer Angestellten, die ihren Vorgesetzten mit einem Cutter bedroht hatte.

Während ihr Vorgesetzter der Arbeitnehmerin erklärte, weshalb ihr Arbeitsstuhl von einem Mitarbeiter während der Mittagspause entfernt worden war, geriet die Arbeitnehmerin offenbar in Rage. In sitzender Stellung brachte sie einen Cutter in einer drohenden Geste vor das Gesicht ihres Vorgesetzten, der vor ihr stand:

"Il a été constaté en fait que, peu avant l'altercation, A [Vorgesetzter] était penché en direction de la recourante, qui était assise. C'est alors que celle-ci, sans avoir été provoquée, a mis le cutter qu'elle avait dans ses mains - comme instrument de travail - à la hauteur des yeux de son supérieur en décollant de sa chaise."


Eine solche Geste rechtfertigt eine fristlose Entlassung:
"Un tel geste, qui comporte un danger évident pour la victime dont le visage était ostensiblement visé, revêt un degré de gravité élevé. Le fait que A ait maîtrisé la recourante en lui baissant le bras, puis qu'il ait voulu discuter avec celle-ci, ne saurait en aucun cas légitimer l'acte incriminé. En agissant ainsi, le supérieur hiérarchique a manifestement essayé de calmer la situation pour éviter une récidive spontanée de l'employée, qui se trouvait être dans un état d'énervement certain au moment des faits.
Face au comportement litigieux, qui est intervenu de manière subite et qui émanait unilatéralement d'une personne, qui n'était pas, avant les faits, en situation conflictuelle avec la victime, l'employeur se devait de protéger la personnalité de ses employés, en particulier celle de A. Il le devait d'autant plus qu'il est établi que la recourante s'énervait assez vite."


5A_635/2007: Landwirtschaftliche Tätigkeit in einer Wohnzohne; keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

Ein Grundeigentümer ging gegen den Eigentümer einer Nachbarparzelle vor, der seit vielen Jahren mehrmals jährlich Schafe auf seiner Parzelle weiden liess. Beide Parzellen befanden sich in einer Wohnzone. Der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen war nicht erreicht. Die jahrelange Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit in einer Wohnzone wurde vom Bundesgericht bereits früher beurteilt, und ebenso der Einfluss der Zuordnung zu einer bestimmten Nutzungszone auf die Wertung nach ZGB 684 II. Auf die Beschwerde in Zivilsachen war daher nicht einzutreten; die subsidäre Verfassungsbeschwerde wies das BGer ab.


5A_631/2007: IV-Renten der UV beschränkt pfändbar (amtl. Publ.)

Das BGer hatte die Frage zu beurteilen, ob die IV-Rente nach UVG 18 beschränkt pfändbares Einkommen iSv SchKG 93 I oder aber unpfändbar nach SchKG 92 I Ziff. 9 sei.
Aus der Botschaft ergibt sich eindeutig, dass die IV-Renten der obligatorischen UV beschränkt pfändbares Einkommen darstellen. UVG 50 verwies in seiner früheren Fassung auf SchKG 92 I 9; nur in diesem Umfang seien die Renten der UV unpfändbar. Die Änderung des UVG 50 durch das ATSG ändert diese Lage nicht, so dass IV-Renten der UV auch nach geltendem Recht pfändbar sind, wenn auch nur beschränkt: Wie sich aus UVG 19 f. ergibt, stellen solche Renten Ersatzeinkommen dar.

Eine gleichzeitig ausgerichtete Rente der AHV ist zwar unpfändbar, ist aber dennoch zu berücksichtigen bei der Berechnung der Einnahmen des Schuldners; sie kann daher dazu führen, dass die Zusatzrente der UV gepfändet wird.


5A_654/2007: kein Abzug von Prämien für die Zusatzversicherung beim Existenzminimum (amtl. Publ.)

Das BGer will Prämien für die Krankenzusatzversicherung beim Existenzminimum weiterhin nicht berücksichtigen; nur Prämien im Rahmen der obligatorischen Versicherung sind daher von den Einnahmen des Schuldners in Abzug zu bringen.
Das gilt auch dann, wenn dem Schuldner aufgrund seines Gesundheitszustandes ein späterer neuer Abschluss einer Zusatzversicherung verschlossen bleibt.


5A_151/2007: Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

Das BGer bestätigt den Anspruch jeder Verfahrenspartei, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern. Das gilt auch im summarischen Verfahren der Rechtsöffnung. Zwar besteht nach SchKG 84 II kein Anspruch auf Replik und Duplik, doch verbietet das Bundesrecht Replik und Duplik nicht. Zudem handelt es sich bei SchKG 84 II um eine Ordnungsvorschrift, die zurücktreten muss, wenn durch ihre Einhaltung den Parteien unter Umständen das rechtliche Gehör verweigert würde.


1C_237/2007: Hinreichende Erschliessung; durch die VRV entschärfte Gefahren

In einem Streit um die Frage, ob eine Industriebaute in Kriens LU hinreichend erschlossen war, tritt das BGer auf die Beschwerde ein, greift allerdings nicht ins Ermessen der Vorinstanz ein. Die Vorinstanz hatte angenommen, dass eine Industriebaute auch dann hinreichend erschlossen ist, wenn Lastwagen von 9.4 m Länge und Sattelschlepper von 16 und 20 m Länge bei der Wegfahrt, insbesondere in Richtung Autobahn, in unterschiedlich grossem Ausmass nach der Einfahrt in die Strasse ein Rückfahrmanöver vollziehen müssten, dann aber ohne Überfahren des gegenüberliegenden Grundstücks der Beschwerdegegnerin wegfahren können.

Wie das BGer ausführt, steht den örtlichen Behörden ein erhebliches Ermessen zu.

"Der Umstand, dass eine Erschliessung nicht einer Idealvorstellung entspricht, sondern in Einzelfällen gewisse Probleme aufweisen mag, macht sie nicht ohne weiteres im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG ungenügend. Es besteht ein öffentliches Interesse an haushälterischer Bodennutzung im eingezonten Baugebiet und damit auch an der Vermeidung übermässiger, nicht wirtschaftlicher Erschliessungsanlagen. Anders zu entscheiden ist allerdings, wenn Gefahren für die Sicherheit von Anwohnern oder von schwächeren Verkehrsteilnehmern wie Fussgängern, Radfahrern, namentlich Kindern oder gebrechlichen Personen zu befürchten sind. Das Verwaltungsgericht legt im angefochtenen Entscheid jedoch in sorgfältigen Erwägungen insbesondere dar, dass sich die Problematik unter Beachtung der Verkehrsvorschriften hinreichend entschärfen lässt, insbesondere unter Beachtung von Art. 36 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11), wonach bei Rückwärtsmanövern eine Hilfsperson beizuziehen ist, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist. Soweit solche Manöver nötig werden, ist ohnehin anzunehmen, dass sie schon wegen der engen Verhältnisse in sehr langsamer Fahrt vollzogen werden müssen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 VRV). Sonstige ernsthafte Sicherheitsbelange macht die Beschwerdeführerin nicht in substanziierter Weise geltend."


2P.321/2006: Austritt aus der katholischen Kirche (amtl. Publ.)

Mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit ist es nicht vereinbar, wenn eine KIrchgemeinde einen Austritt nur akzeptiert, wenn gleichzeitig erklärt wird, der katholischen Konfession nicht mehr angehören zu wollen. Es verletzt die Verfassung, den Austritt von einem bekenntnishaften Akt zu machen. Vielmehr muss es genügen, wenn lediglich der Austritt aus der Landeskirche erklärt wird.


4A_467/2007: Unlauterer Imagetransfer von "IWC" zu "WMC"

Die Richemont International SA klagte als Inhaberin der Marken "IWC" gegen die WMC Logo Concept GmbH, die Uhren mit der Bezeichnung "WMC" anbietet (Website), vor dem OGer SH gestützt auf UWG und teilweise erfolgreich auf Unterlassung. Beide Parteien gelangten ans BGer, das die Beschwerde der Richemont guthiess und jene der WMC Logo abwies.

Unbestritten blieb, dass die Akronyme "IWC" und "WMC" für sich genommen markenrechtlich nicht verwechelbar waren. Strittig waren allerdings lauterkeitsrechtliche Fragen. Die Vorinstanz hatte ihr Urteil auf UWG 3 d gestützt (Verwechslungsgefahr) und war dabei zum Schluss gekommen, die von der Beklagten verwendete Bezeichnung "WMC International Watch Group Switzerland" und weitere Umstände schaffe zumindest eine mittelbare - effektiv nicht bestehende - Verbindung mit der Klägerin bzw. deren Zweigniederlassung in Schaffhausen und deren Produkten und begründe daher eine Verwechslungsgefahr. Zudem sei die Bezeichnung "WMC..." unlauter nach UWG 3 b, weil sie den falschen Eindruck vermittle, die Firmengruppe werde von der Schweiz aus kontrolliert.

Das BGer liess letztere Frage offen und bestätigte die Auffassung der Vorinstanz in Bezug auf die Verwechslungsgefahr:

"Da sie [die Beklagte] nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil ihre Massenartikel als Qualitätswaren anpreist und gar auf eine für Uhren unbekannte Auszeichnung hinweist, sucht sie durch die Verwendung ähnlicher Bezeichnungen eine gedankliche Verbindung zu der von der Klägerin unter dem bekannten Zeichen "IWC" angebotenen Uhren herzustellen. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die von der Beklagten verwendeten Zeichen insbesondere auch wegen dieses Marktauftritts geeignet sind, den Eindruck einer wirtschaftlichen Beziehung der Beklagten zur Klägerin zu erwecken."
Das BGer wies daher die Beschwerde der WMC... ab.

In Bezug auf die Beschwerde der IWC hält das BGer fest, dass die IWC in ihrer Beschwerde zu Recht rügt, dass die Vorinstanzbei der Beurteilung der Lauterkeit des Marktauftritts der Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Rufausbeutung, sondern allein unter jenem der Verwechselbarkeit der Zeichen "IWC" und "WMC" geprüft hat:
"Unlauter ist vielmehr auch ein Werbeauftritt, mit dem das Image eines bekannten Produkts auf die eigenen Leistungen übertragen wird."

Dieser Tatbestand war hier nach der Auffassung des BGer erfüllt:
"Die Beklagte lehnt ihre im Vergleich zu den Produkten der Klägerin qualitativ minderwertigen Uhren, die sie selbst als Massenartikel bezeichnet und zur Beschenkung von Kunden an Unternehmen verkauft, an die Luxusgüter der Klägerin an, indem sie die optisch sehr ähnlichen Bezeichnungen "WMC" und "WMC Schaffhausen" verwendet. Sie handelt unlauter, weil sie mit diesem Werbeauftritt im Ergebnis den guten Ruf der unter dem Zeichen "IWC" bekannten Uhren der Klägerin auf ihre eigenen Waren überträgt, indem sie Gedankenassoziationen zu den von der Klägerin vertriebenen Luxus- und Prestige-Uhren weckt."


2C_4/2008: Keine Beschwerdelegitimation des VgT gegen kritische TV-Sendung (amtl. Publ.)

Grundlage der Beschwerde u.a. von Erwin Kessler (VgT) an die UBI war die Sendung "Mehr Schweine" von 10 vor 10 und namentlich die Aussage, es gebe in der Schweiz keine Tierfabriken. Die UBI wies die Beschwerde ab:

"Dem Beschwerdeführer ist zugutezuhalten, dass insbesondere die Anmoderation mit der Aussage, es gebe in der Schweiz keine Tierfabriken, missverständlich ist und von wenig Sensibilität in Tierschutzfragen zeugt. Die Zuständigkeit der UBI beschränkt sich aber auf eine Rechtskontrolle. Sie darf keine Fachaufsicht ausüben und hat insbesondere auch nicht die Qualität von Sendungen zu beurteilen (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 ["Dipl. Ing. Paul Ochsner"]). Die beanstandeten Aussagen beeinträchtigen die Meinungsbildung zum eigentlichen Thema des Beitrags, dem Vorstoss der nationalrätlichen Kommission zur Aufhebung der Höchsttierbestände, nicht wesentlich. Die festgestellten Mängel des Beitrags betreffen daher Nebenpunkte aus pogrammrechtlicher Sicht und begründen noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1 aRTVG." (E. 4.7)
Das BGer tritt auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht ein.

Der Beschwerdeführer müsste stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswert nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines, öffentliches Interesse genügt hierzu nicht. Auch ein besonderes persönliches oder berufliches Interesse an einem bestimmten Thema verschafft für sich allein ebenfalls noch keine legitimationsbegründende enge Beziehung zum Inhalt eines Beitrags. Der VgT oder Erwin Kessler wurden im Beitrag nicht erwähnt, und dass der VgT in seinem Namen bzw. Logo den Begriff "Tierfabrik" verwendet, genügt nicht zur Legitimation.


4A_522/2007: Klage auf Leistung der Vergütung nach den GT nicht am Deliktsort (amtl. Publ.)

Pro Litteris hatte gegen den Inhaber einer Anwaltskanzlei auf Reprographieentschädigungen gemäss Gemeinsamem Tarif 8/VI für die Jahre 2002 bis 2006 und Netzwerkentschädigungen gemäss Gemeinsamem Tarif 9/VI für die Jahre 2004 bis 2006 geklagt. Das OGer ZH trat auf die Klage nicht ein: Die Nichtleistung einer nach URG 20 II geschuldeten Vergütung sei nicht als unerlaubte Handlung nach GestG 25 zu qualifizieren, so dass das OGer örtlich unzuständig war. Das BGer weist die dagegen gerichtete Beschwerde ab.

Zwar fallen nach der Botschaft unter den Begriff der unerlaubten Handlung iSv GestG 25 alle ausservertraglichen Rechtsverletzungen zu verstehen (BBl 1999 S. 2864). Hier machte die Pro Litteris aber nicht Ansprüche aus einer Rechtsverletzung geltend, sondern sie will allein ihren gesetzlichen Anspruch auf Leistung der Vergütung durchsetzen. Das Klagefundament ist also keine unerlaubte Handlung. Diese Auslegung ist mit der eurointernationalen Ordnung vereinbar; auch die Anwendung von LugÜ 5/3 setzt eine Schadenshaftung des Beklagten voraus. Dass die Pro Litteris demnach jeweils am Wohnsitz des Beklagten und daher in nahezu allen
Kantonen der Schweiz klagen muss, um die Vergütungsansprüche durchzusetzen, liesse sich nur durch die Einführung eines speziellen Gerichtsstands am Sitz der Verwertungsgesellschaft verhindern.


4A_492/2007: "GIPFELTREFFEN" für Kongressorganisation beschreibend

Die Bayern Tourismus Marketing GmbH ist Inhaberin der internationalen Marke "GIPFELTREFFEN". Gestützt darauf beantragte die GmbH die Schutzausdehnung auf die Schweiz für zahlreiche Waren und Dienstleistungen diverser Klassen. Das IGE verweigerte den Schutz für bestimmte Dienstleistungen der Klasse 41 (zB Kongressveranstaltungen und Veranstaltung von Sportanlässen); hier sei der Ausdruck direkt beschreibend und freihaltebedürftig. Das BVerwGer hiess eine Beschwerde nur teilweise gut; das BGer weist die Beschwerde ab.

Strittig war vor BGer die Schutzfähigkeit des Zeichens auch für die Organisation von Kongressen und Versammlungen. Anwendbar war MSchG 2 a (entsprechend der zwischenstaatlichen Regelung nach MMA 5 I iVm PVÜ 6quinquies B Ziff. 2). Das BGer bestätigt das Urteil des BVerwGer: Aus der Sicht des massgeblichen Verkehrskreises, der hier aus Unternehmen, Verbänden und Vereinen bestand, könne nicht von einer Mehrdeutigkeit oder einer lediglich unbestimmten und vagen Bedeutung des Zeichens "GIPFELTREFFEN" ausgegangen werden:

"Vielmehr ist der Vorinstanz beizupflichten, dass bezogen auf die noch strittigen Dienstleistungen "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès" dem Zeichen der Sinn "Treffen von Verantwortlichen" zukommt. Dieses Verständnis drängt sich den massgebenden Verkehrskreisen eindeutig ohne besonderen Gedanken- oder Fantasieaufwand auf. Es hat bezogen auf die erwähnten Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Charakter. Die geltend gemachte "ironische Konnotation" ist bei Zugrundelegung der Wahrnehmung der massgebenden Verkehrskreise (vgl. Erwägung 3.1) nicht ersichtlich. Was die Beschwerdeführerin aus einer angeblichen Mehrdeutigkeit oder einem vagen, eher symbolhaften Sinngehalt des strittigen Zeichens unter Bezugnahme auf gewisse Meinungen der Literatur ableiten will, vermag daher von vornherein nicht durchzudringen.

Selbst wenn man zugestehen wollte, dass "Gipfeltreffen" auch die Bedeutung eines Treffens auf einem (Berg-)Gipfel haben kann, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, so erschiene diese Bedeutung bezogen auf die beanspruchten Dienstleistungen weit hergeholt und konstruiert. Liegt aber - wie vorliegend - der beschreibende Sinn eines Zeichens offen auf der Hand, kann die Möglichkeit weiterer, weniger nahe liegender Deutungen den Gemeingutcharakter nicht aufheben (...)."


U 394/06: Adäquanzprüfung bei Schleudertraumata verschärft (amtl. Publ.)

Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, die Adäquanzprüfung sei zu früh erfolgt, nämlich zu einem Zeitpunkt, als noch "somatisches Verbesserungspotential" vorhanden war. Nach dem vorliegenden Urteil ist aber nicht danach zu fragen, sondern danach, wann der Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen hat. Da hier ein Zusammenhang mit der Adäquanzprüfung besteht, geht das BGer näher auf letztere ein. Vgl. auch die Pressemitteilung des Bundesgerichts

"10.3 Zusammenfassend ist der Katalog der bisherigen adäquanzrelevanten Kriterien (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367, 369 E. 4b S. 383; E. 10.2 hievor) wie folgt neu zu fassen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen."


"Es verwundert [...] nicht, dass Versicherte, wie das Bundesgericht in letzter Zeit vermehrt feststellen konnte, dem Abschluss ihres Falles mit der Begründung opponieren, die Adäquanz sei mit Blick auf die dauerbezogenen Kriterien zu früh geprüft worden. [...] Dieses Spannungsverhältnis erfordert eine Überprüfung der Rechtsprechung zur Kausalitätsbeurteilung bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden."

Diese Überprüfung betrifft nur die Schleudertraumapraxis; bei den psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (Psycho-Praxis) besteht laut dem vorliegenden Urteil diesbezüglich kein Handlungsbedarf. - Im Grundsatz will das BGer an der bisherigen Adäquanzprüfung der Schleudertrauma-Praxis festhalten (eingehende Ausführungen in E. 7 ff.):
"Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, das Bestehen und die Auswirkungen der zur Diskussion stehenden unfallbedingten Verletzungen ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden und das diese kennzeichnende Gemenge physischer und psychischer Symptome grundsätzlich in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die Konzeption einer besonderen Adäquanzprüfung für solche Verletzungen."

Allerdings: Die physische Komponente, die ein Schleudertrauma nach der Rechtsprechung hat ("Gemenge physischer und psychischer Symptome"), ist nur schwierig festzustellen. Nach der Rechtsprechung müssen das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft dies zu und ist die natürliche Kausalität aufgrund fachärztlicher Feststellungen im konkreten Fall unbestritten, kann der natürliche Kausalzusammenhangauch aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten. Diese Rechtsprechung, die auch für dem Schleudertrauma äquivalente Verletzungen der HWS und Schädel-Hirntraumen gilt, überprüft hier das BGer.
"Dabei sind die zwischenzeitlich gewonnenen aktuellen medizinischen Erkenntnisse, namentlich die von Spezialärzten verschiedener Fachrichtungen erarbeiteten Empfehlungen für ein verlaufsabhängiges diagnostisches Vorgehen, zu berücksichtigen."

Wie das BGer ausführt, ist der Unfall in einer ersten Phase möglichst genau und verifizierbar zu dokumentieren. Der behandelnde Arzt ist gehalten, die versicherte Person sorgfältig abzuklären, u.a. auch zum Vorzustand (psychische Beschwerden) zu befragen. Kommt der Arzt zur Auffassung, ein Schleudertrauma o.Ä. komme aufgrund zuverlässiger Anhaltspunkte nur als Verdachts- oder Differentialdiagnose in Frage, hat er dies in seinem Bericht zum Ausdruck zu bringen. Er hat ferner auch den Verlauf der Beschwerden ab dem Unfallzeitpunkt genau zu beschreiben und gegebenenfalls Anhaltspunkte für einen protrahierten Verlauf und/oder ein Chronifizierungsrisiko anzuzeigen.

Bestehen Beschwerden länger und ohne deutliche Besserungstendenz, ist eine rasche interdisziplinäre Abklärung und Beurteilung durch Fachärzte angezeigt.
"Zusammenfassend ist als Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung bei den hier diskutierten Verletzungen nebst einer den umschriebenen Anforderungen genügenden Erstabklärung zu verlangen, dass eine eingehende medizinische Abklärung (im Sinne eines polydisziplinären/interdisziplinären Gutachtens) bereits in einer ersten Phase nach dem Unfall vorgenommen wird, sofern und sobald Anhaltspunkte für ein längeres Andauern oder gar eine Chronifizierung der Beschwerden bestehen."

Eine solche Begutachtung sei auch dann angezeigt, wenn die Beschwerden längere Zeit angehalten haben und nicht von einer baldigen wesentlichen Besserung ausgegangen werden kann; sie sei i.d.R. nach rund sechs Monaten Beschwerdepersistenz zu veranlassen.
Inhaltlich seien überzeugende Aussagen dazu erforderlich, ob die Beschwerden überhaupt glaubhaft sind, und ob dafür (obwohl objektiv ausgewiesene organische Unfallfolgen fehlen) ein Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest eine Teilursache darstellt.

Auch Aussagen zur psychischen Verfassung des Geschädigten sind erforderlich:
"Aufgrund der Besonderheiten der Schleudertrauma-Praxis soll das Gutachten bei gefestigter Diagnose auch darüber Auskunft geben, ob eine bestehende psychische Problematik als Teil des für solche Verletzungen typischen, einer Differenzierung kaum zugänglichen somatisch-psychischen Beschwerdebildes zu betrachten ist, oder aber ein von diesem zu trennendes, eigenständiges psychisches Leiden darstellt. Nur wenn in der Expertise überzeugend dargetan wird, dass die psychische Störung nicht Symptom der Verletzung ist, kann dafür eine andere Ursache gesehen werden. Der Hinweis auf ungünstige soziale und soziokulturelle Verhältnisse der versicherten Person und dergleichen genügt nicht. Weiter ist zu beantworten, inwieweit die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und (mit Blick auf eine allfällige Berentung) in alternativen Tätigkeiten durch die festgestellten natürlich unfallkausalen Leiden eingeschränkt ist."

Die wichtigsten Adäquanzkriterien sind folgende:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

Die Überprüfung dieser Kriterien durch das BGer ergibt Folgendes:

1. Besonders dramatische Begleitumstände: Keine Änderung;
2. Schwere und besondere Art der
erlittenen Verletzung:
das Kriterium wird beibehalten; allerdings genügt die Diagnose einer HWS-Distorsion o.Ä. für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung (Näheres: E. 10.2.2.);
3. Ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung: Neufassung als "fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung"; d.h. es ist entscheidend, ob nach dem Unfall fortgesetzt eine spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss notwendig war.
4. Dauerbeschwerden: Neufassung als "erhebliche Beschwerden", d.h. adäquanzrelevant sind nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss (UVG 19 I) ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden; die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt.
5. Ärztliche Fehlbehandlung: keine Änderungen.
6. Schwieriger Heilungsverlaufs und erhebliche Komplikationen:keine Änderungen.
7. Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit: Hier besteht ein negativer Anreiz, die Arbeit nicht möglichst rasch wieder aufzunehmen; längeres Aussetzen der Arbeit fördert überdies die Chronifizierung der Beschwerden. Das Kriterium ist daher folgendermassen neu zu fassen: erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Die Rechtsprechung zu leichten, mittleren und schweren Unfällen ist beizubehalten.


4A_408/2007: Kein Grundlagenirrtum in Bezug auf die Fläche des Mietobjekts

Nachdem der Mieter eines Geschäftslokals festgestellt hatte, dass die Fläche des Mietobjekts nur 80m2 - und nicht, wie durch die Vermieterin angegeben, 143m2 - betrug, focht er den Mietvertrag (erfolglos) wegen Grundlagenirrtums an.

Im Sachverhalt fand sich keine Stütze für die Annahme, dass die Fläche für die Mieter (die das Lokal, das offensichtlich eine geringere Fläche aufwies) vor Unterzeichnung des Vertrags besichtigt hatten), tatsächlich wesentlich war. Im Gegenteil hatte der Vertreter der Mieterin ursprünglich angegeben, auf der Suche nach einem Lokal mit einer Fläche zwischen 50 und 200m2 zu sein). Das BGer ging daher davon aus, dass der Umstand nicht wesentlich war. Die Mieterin hätte die Obliegenheit getroffen, sich vor Vertragschluss nach der genauen Fläche zu erkundigen, wäre dieser Umstand für sie eine wesentliche Vertragsgrundlage gewesen, wie das BGer in analogen Fällen bereits mehrfach entschieden hat.


1D_11/2007: Keine Verweigerung der Einbürgerung wegen Kopftuchs der Ehefrau (amtl. Publ.)

Zwei bosnische Staatsangehörige wurden nach 12-jähriger Aufenthaltsdauer in der Schweiz durch die Einwohner-Gemeindeversammlung der Gemeinde Birr (AG) nicht eingebürgert, u.a. weil die Ehefrau ein Kopftuch trug. Die Ablehnung des Einbürgerungsgesuches in Bezug auf den Ehemann wurde ausschliesslich mit dem Tragen des Kopftuches seiner Ehefrau begründet.

Die Begründung der Ablehnung bei der Ehefrau, die nicht nur auf das Kofptuch, sondern auch auf mangelnde Deutsch- und Staatskundekenntnisse Bezug nahm, wurde vom Bundesgericht nicht bemängelt. Anders beim Ehemann: Die Glaubens- und Gewissensfreiheit (BV 15, die u.a. das Tragen des Kopftuchs schützt) hat auch einen objektivrechtlichen Gehalt, der auch im Einbürgerungsverfahren zu beachten ist. Dieser Grundsatz wurde hier verletzt:

"Dieser Umstand ist nicht nur geeignet, Frauen, die sich zum Islam bekennen und das Kopftuch tragen, gegenüber Männern und solchen Frauen, die das Kopftuch trotz des Bekenntnisses zum Islam nicht tragen oder einer andern Glaubensrichtung verpflichtet sind, im Einbürgerungsverfahren zu benachteiligen und rechtsungleich zu behandeln oder ihnen die Erlangung des Bürgerrechts gar zu verunmöglichen. Dieser Umstand betrifft auch Männer, deren Frauen sich zum Islam bekennen und das Kopftuch tragen, und zwar unabhängig davon, ob sie diese aus dem Islam abgeleitete und von der Ehefrau befolgte Bekleidungsweise befürworten oder nicht. Der negative Beschluss der Einwohner-Gemeindeversammlung beruht somit im Ausgangspunkt auf einem Merkmal, das nach Art. 8 Abs. 2 BV verpönt und im Grundsatz unzulässig ist. Insoweit ist der Beschwerdeführer in spezifischer Weise gegenüber andern Gesuchstellern ungleich behandelt und diskriminiert worden."


U 35/07: Verfassungskonforme Auslegung von UVG 22 (amtl. Publ.)

Wie das BGer festgehalten hat, wurde UVG 22 versehentlich nicht an die Anpassung der revisionsrechtlich relevanten Altersgrenze für Frauen durch die 10. AHV-Revision angepasst (Übergangsrechtlich wurde das Rentenalter der Frau vier Jahre nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision auf 63 und acht Jahre danach auf 64 Jahre erhöht).

"Es ist mit dem BAG und der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass es der Gesetzgeber durch ein offensichtliches Versehen unterlassen hat, das mit der 10. AHV-Revision stufenweise auf das 64. Altersjahr erhöhte AHV-Rentenalter der Frauen in die UVG-Rentenrevisionsregelung aufzunehmen. Die Gesetzesbestimmung, welche aktuell eine Begrenzung der Rentenrevision für Frauen bereits (bis zu) zwei Jahre vor Eintritt des AHV-Rentenalters vorsieht, ist sachlich nicht haltbar."
Daher:

"Ein richterliches Eingreifen ist unter diesen Umständen möglich und - namentlich mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz - auch geboten. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Revision der UVG-Rente der Beschwerdeführerin grundsätzlich bis zu ihrem (individuellen) Eintritt ins AHV-Rentenalter - also bis Ende Februar 2006 - offen steht."


4A_383/2007: unberechtigte GoA im Konkubinat

Der Beschwerdegegner hatte gegen seine Exfreundin auf Zahlung einer grösseren Summe geklagt; er begründete die Klage mit dem Argument, er habe ein gemeinsames Haus zum grössten Teil finanziert, wobei es sich teilweise um ein Darlehen gehandelt habe. Die Exfreundin qualifizierte die Leistung dagegen als Schenkung. Das Obergericht als Vorinstanz ging von einer einfachen Gesellschaft aus und hiess die Klage teilweise gut.

Auf Konkubinate ist Gesellschaftsrecht allerdings nicht umfassend anwendbar:

"Von der Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln kann nur dort gesprochen werden, wo ein Wille besteht, die eigene Rechtsstellung einem gemeinsamen Zweck unterzuordnen, um auf diese Weise einen Beitrag an die Gemeinschaft zu leisten. Auf die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Konkubinatspartnern ist jedoch Gesellschaftsrecht stets nur insoweit anwendbar, als ein Bezug zur Gemeinschaft gegeben ist. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass zwischen den Partnern nebst der einfachen Gesellschaft noch besondere Auftrags- oder sonstige Vertragsverhältnisse bestehen."
Im vorliegenden Fall war Gesellschaftsrecht nicht anwendbar:
"Ist jedoch entsprechend den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz davon auszugehen, die Parteien hätten ihre Selbständigkeit wahren und ihre Rechtsstellung nicht einem gemeinsamen Ziel unterordnen wollen, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Konkubinatsverhältnis als solches nicht nach gesellschaftsrechtlichen Regeln beurteilte."
Das BGer bestätigte in der Folge die Auffassung, dem Beschwerdegegner stehe ein Anspruch aus unberechtigter GoA zu: "
Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdegegner veranlassten und
bezahlten Renovations- und Unterhaltsarbeiten an der Liegenschaft der Beschwerdeführerin für nützlich, aber nicht für geboten, weshalb die Vorinstanz deren Anordnung durch den Beschwerdegegner als unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag einstufte. Die Beschwerdeführerin habe jedoch während der Ausführung dieser Arbeiten beinahe bis zu deren Vollendung im Haus gewohnt und habe daher davon Kenntnis gehabt. Dass sie gegen die Arbeiten remonstriert hätte, habe sie zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund schloss die Vorinstanz auf stillschweigende Genehmigung und sprach dem Beschwerdegegner den Verwendungsersatz nach Art. 402 Abs. 1 OR in der Höhe von FFR 187'527.28 zu."


BGer: Geschäftsbericht 2007 veröffentlicht

Das BGer hat den Geschäftsbericht über seine Tätigkeit und jene des Bundesstraf- und des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2007 veröffentlicht. Die Beschwerdekammern haben 38.11% der Beschwerden abgewiesen und 32.79% gutgeheissen. Nicht eingetreten ist das BGer auf fast jeden 5. Fall (19.63%). - Interessant sind auch die Hinweise der einzelnen Kammern an den Gesetzgeber (S. 18).


2C_658/2007: Privatanteil an Telefon- und Internetkosten von 2/5

Das BGer schützt den Ermessensentscheid der Genfer Steuerbehörde, bei der in der Privatwohnung ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit eines Immobilien- und Finanzmaklers einen Abzug der Telefon- und Internetkosten (immerhin rund CHF 10'000) nur zu 3/5 und der Miet- und Heizkosten zunächst nur zu 3/4 zuzulassen (letzterer Posten war nicht mehr umstritten, nachdem die Genfer Steuerverwaltung hier später einen weiteren Abzug zugelassen hatte).

Dem Steuerpflichtigen war der Nachweis nicht gelungen, dass die Tel.- und Internetkosten nicht teilweise durch Privatgebrauch entstanden sind. Er hätte nachweisen müssen, das Telefon und Internet nicht auch für private Zwecke genutzt zu haben. Auch der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Swisscom für die Rechnungsdaten nach BÜPF 15 III - hier ohnehin nicht anwendbar - half dabei nicht. Er hätte von der Swisscom jeweils sofort detaillierte Abrechnungen verlangen müssen. Die monatlichen globalen Abrechnungen sind offensichtlich untauglich, den ausschliesslich beruflichen Zweck der Anrufe zu belegen.


2C_254/2007: Arzneimittelzulassung und Bioverfügbarkeitsstudie

Wie das BGer entschied, muss beim Arzneimittel X. mit dem Wirkstoff Ribavirin gegen Hepatitis C, das sich im vereinfachten Zulassungsverfahren nach HMG 14 I (bereits bekannter Wirkstoff) befindet, keine Bioverfügbarkeitsstudie (dazu vgl. die Generika-Anleitung der Swissmedic, die hier analog anzuwenden war) durchgeführt werden.

Zwar betraf die frühere Zulassung offenbar ein Medikament, das den gleichen Wirkstoff nur halb so stark dosiert, und die Absorptionskinetik verläuft nicht linear. Da aber vom niedriger dosierten Medikament gemäss genehmigter Fachinformation jeweils zwei Tabletten einzunehmen waren und die Dosierung im Ergebnis also dieselbe blieb, ist auf die Bioverfügbarkeitsstudie zu verzichten. Dass die Verfügbarkeit des Wirkstoffs Ribavirin im Körper bei der gleichzeitigen Einnahme von zwei Tabletten à 200mg vergleichbar ist mit jener bei der Einnahme einer einzigen Tablette à 400mg, hatte das Bundesverwaltungsgericht als Vorinstanz festgestellt; die Kritik der Swissmedic an der Sachverhaltsfeststellung drang nicht durch.


2A.372/2006: MWSt.: Keine Steuerbefreiung bei der Einfuhr von Fotokunst

MWSTG 74 I Ziff. 3 befreit die Einfuhr von Kunstwerken, die von Kunstmalern und Bildhauern persönlich bearbeitet und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden, von der MWSt. Der Wortlaut der Bestimmung ist klar, und es liegt nach der Auslegung des BGer auch keine echte Lücke vor, so dass Werke der Fotografie nicht von der Steuerbefreiung profitieren.

"Kunstfotografen befinden sich demgegenüber nicht in der gleichen Situation. Sie arbeiten mit anderen Arbeitstechniken, für die Ihnen andere Berufswerkzeuge zur Verfügung stehen, und stellen auch ein anderes Arbeitsprodukt her. Ihre Arbeitsweise kennzeichnet sich bereits durch einen hohen Technisierungsrad. Es handelt sich um verschiedene Fälle, die auch eine differenzierte Betrachtung rechtfertigen können und welche der Gesetzgeber unterschiedlich behandelt hat. Die Annahme einer Gesetzeslücke, die der Richter zu füllen hätte, verbietet sich unter diesen Umständen."
Das gilt jedenfalls für die meisten Fotografien; bei verfremdeten Fotografien verhält es sich evtl. anders:
"Wohl kann in Grenzbereichen die Unterscheidung bzw. Abgrenzung Schwierigkeiten bereiten. So mag fraglich sein, ob eine kunstmalerisch nachbearbeitete oder verfremdete Fotografie der Malerei oder der Fotokunst zuzuweisen sei."