Durch eine Änderung der Kollektivanlagenverordnung (KKV) per 1. März 2008 wird die Eintragung von Grundstücken eines Immobilienfonds auf den Namen der Fondsleitung im Grundbuch auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.
Durch die Revision soll vor allem eine "zeitgemässe und umfassende Regelung" der Innovationsförderung des Bundes sichergestellt werden. Zudem wird die KTI ( Kommission für Technologie und Innovation) neu organisiert; sie erhält ferner mehr Entscheidkompetenzen.
Die Geschädigte hatte im Alter von 19 Jahren bei einem Motorradunfall
"ein Schädelhirntrauma und weitere schwere Verletzungen erlitten, die aufwändige ärztliche Behandlungen und länger dauernde Spitalaufenthalte erforderten. Sie werde zeitlebens pflegebedürftig sein. Sie habe sich indessen eine gewisse Eigenständigkeit bewahren können, indem sie sich z.B. selber ankleiden und die Zähne putzen könne. Kurze Distanzen vermöge sie alleine zurückzulegen. Sie könne sodann lesen und sprechen. Trotz ihrer Behinderungen werde sie im Grossen und Ganzen als fröhlicher Mensch ohne ausgesprochene Depressivität beschrieben."Das BGer schützt - unter Hinweis auf die jüngere Kasuistik - die Genugtuungssumme von CHF 140'000. Damit war auch der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuungsrente von mindestens Fr. 50.-- bzw. maximal Fr. 100.-- pro Tag zuzusprechen, abzuweisen: Dies hätte einen kapitalisierten Betrag von rund CHF 1.2 Mio. entsprochen. Eine Genugtuungsrente für den zugesprochenen Betrag von CHF 140'000 (der bereits bezahlt war) war nicht verlangt worden. Immerhin bestätigt das BGer die unbestrittene Lehrmeinung, dass auch eine Genugtuung in Form einer Rente ausgerichtet werden kann, wobei die Form keinen Einfluss auf die Höhe haben soll.
Wie die Presse (NZZ, Tages-Anzeiger) berichtete, hat das BGer die Entschädigungspflicht der unique zurich airport Flughafen Zürich AG für von den Südanflügen betroffene Liegenschaften bejaht. Aus dem Tagesanzeiger:
"Mit ihrem Entscheid haben die Lausanner Richter die Entwertung der fraglichen Liegenschaft, die rund 2,7 Kilometer von der Südabflugpiste 16 entfernt liegt, bestätigt. Die Überflüge seien zwar kein direkter Eingriff in das Grundeigentum. Die Flughafenhalter treffe indessen eine Entschädigungspflicht für die Verletzung des nachbarschaftlichen Rechts auf Abwehr übermässiger Lärmeinwirkung."
Strittig war im entschiedenen Fall das Quorum, mit welchem die StWEG einer baulichen Änderung eines zu alleiniger Nutzung ausgeschiedenen Gartensitzplatzes zustimmen konnte. Da es sich um gemeinschaftliches Eigentum handelte, konnte sich der betroffene Eigentümer nicht auf seine Gestaltungsfreiheit nach ZGB 712a II berufen. Das Reglement enthielt folgende Klausel:
"Einzelne Stockwerkseinheiten sind mit Balkonen und/oder Sitzplätzen versehen. Diese Gebäudeteile dürfen von den jeweiligen Eigentümern der entsprechenden Stockwerkseinheiten ausschliesslich und uneingeschränkt benützt werden. Hingegen ist eine Umgestaltung, Bemalung, Beschriftung etc. nicht erlaubt. Das einheitliche Aussehen des Gebäudes muss unbedingt gewahrt bleiben. Eine Änderung dieser Regelung ist nur mit Zustimmung aller Stockwerkeigentümer möglich.
Das BGer hat die Frage, ob im Falle der vorzeitigen Rückgabe des Mietobjekts der Mietvertrag ohne Nennung eines zumutbaren Nachmieters einen Rechtsöffnungstitel darstellt, als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung entschieden.
In solchen Fällen ist der Mietvertrag ein provisorischer Rechtsöffnungstitel, denn "mit der Unterzeichnung des Mietvertrags anerkennt der Mieter die Pflicht zur Mietzinszahlung nicht nur für die Dauer des Besitzes der Mietsache. Vielmehr bezieht sich die Anerkennung auf die gesamte Vertragsdauer. (...) Insgesamt ergibt sich somit, dass ein Mietvertrag im Falle der Rückgabe des Mietobjekts ohne Nennung eines zumutbaren Nachmieters seine Eigenschaft als provisorischer Rechtsöffnungstitel nicht verliert und die Vorinstanzen insofern Bundesrecht verletzt haben."
Die Versicherte wurde wegen Diebstahls am Arbeitsplatz fristlos entlassen. Darauf wurde ihre vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Der Versicherer der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung bot ihr den Übertritt in eine Einzel-Taggeldversicherung an, was die Versicherte annahm. In der Folge erstattete der Versicherer aber bereits bezahlte Prämien zurück und stellte keine Rechnungen. Dieses Vorgehen duldete die Versicherte. Daraus durfte die Vorinstanz nach dem Vertrauensprinzip nicht auf eine konkludente Aufhebung des Versicherungsvertrags nach OR 115 schliessen. Der Versicherer hätte vielmehr nachfragen müssen; das Erklärungsverhalten musste aus Sicht der Versicherten keineswegs eindeutig sein und war nach Treu und Glauben nicht als ein entsprechendes Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu verstehen. Entscheidend war der Empfängerhorizont. Daher
"lässt sich aus der Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin (sc. der Versicherer) davon ausgehen durfte, dass die Beschwerdeführerin (sc. die Versicherte) von ihrem Willen zur rückwirkenden Aufhebung des Versicherungsvertrags Kenntnis hatte, entgegen der Vorinstanz nicht auf eine rechtsgenügende Äusserung dieses Willens gestützt auf den Vertrauensgrundsatz schliessen."Allerdings: Selbst wenn im Verhalten des Versicherers eine solche Offerte gelegen hätte, wäre diese nicht durch Schweigen konkludent angenommen worden (OR 6).
Das BGer schützt den Vertragsrücktritt eines privaten Unfallversicherers wegen Verletzung der Anzeigepflicht. Der Versicherte hatte auf die Frage des Versicherers nach dem Vorliegen von Erkrankungen des Gehirns und/oder Nervensystems mit der beispielhaften Erwähnung von Schwindelanfällen, Ohnmachten und Epilepsien nicht angegeben, eine Bewusstlosigkeit, die möglicherweise auf einen epileptischen Anfall zurückzuführen war - besonders im Licht eines späteren Ereignisses, das ebenfalls mit einer Epilepsie in Verbindung gebracht werden konnte, wenn auch nicht mit Gewissheit -, erlitten zu haben. Auch war das Rücktrittsschreiben des Versicherers klar genug:
"Die Rücktrittserklärung (...) wies zwar nicht explizit auf den Vorfall von Mitte Februar 2001 und auf die nachfolgenden Abklärungen hin. Die Beeinträchtigung in der Denk- und Gedächtnisfähigkeit, deren Verschweigen die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rücktrittsschreiben explizit vorhielt, war nach den Feststellungen der Vorinstanz aber Bestandteil dieser Abklärungen. Ausserdem nannte die Rücktrittserklärung alle Fragen, bezüglich derer die Beschwerdegegnerin die Anzeigepflicht für verletzt hielt, so auch die massgebende Frage 11e nach Erkrankungen des Gehirns oder des Nervensystems. Damit war für den Beschwerdeführer ersichtlich, was die Beschwerdegegnerin ihm vorwarf. Dass die Rücktrittserklärung das Ereignis von Mitte Februar 2001 nicht ausdrücklich erwähnte, ändert daran nichts."
Nachdem die G. AG der Durchführung von Handwerksarbeiten auf ihrem Grundstück zugestimmt hatte, verkaufte sie das Grundstück an die F. AG. Diese wandte gegen die Forderung des Handwerkers auf Ersatz nach ZGB 672 ein, der Ersatzanspruch sei gegen die G. AG zu richten. Da beide AG durch die gleiche natürliche Person beherrscht waren und der Verkauf nur dazu gedient haben konnte, das Grundstück aus dem Haftungssubstrat der G. AG zu entfernen, sah das BGer die Voraussetzungen eines Durchgriffs als erfüllt an.
Das OGer ZH muss trotz § 285 ZPO gegen Rechtsöffnungsentscheide mit Nichtigkeitsbeschwerde angerufen werden können, weil das BGG das System der double instance vorsieht."Daraus folgt einerseits, dass auf direkt gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide des Kantons Zürich eingereichte Beschwerden, auch wenn der Streitwert Fr. 30'000.-- und mehr beträgt, mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht eingetreten werden kann. Andererseits muss der erstinstanzliche Entscheid mit Bezug auf Rügen, welche das Obergericht nicht oder mit engerer Kognition als das Bundesgericht geprüft hat, mitangefochten werden (sog. Dorénaz-Praxis [...]). Im Bereich der Mitanfechtung bildet nicht der zweit-, sondern der erstinstanzliche Entscheid das Anfechtungsobjekt, was in den Rechtsbegehren und in der Beschwerdebegründung zu berücksichtigen ist."
Die Vorsorgeeinrichtung darf
"bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang die Invalidenleistung aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge für eine Teilinvalidität zu einer Überentschädigung führt, von der Vermutung ausgehen, dass das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt. Sie hat vorgängig der versicherten Person das Gehörsrecht mit Bezug auf persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt zu gewähren. Die versicherte Person trifft dabei eine Mitwirkungspflicht im umschriebenen Rahmen."
"die Vorsorgeeinrichtung, welche eine Kürzung ihrer obligatorischen Invalidenleistungen beabsichtigt, dem teilinvaliden Versicherten vorgängig das rechtliche Gehör hinsichtlich jener arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände gewähren muss, die ihm die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren oder verunmöglichen. Solche subjektive Gegebenheiten, denen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten Rechnung zu tragen ist, sind alle Umstände, welche - im Rahmen einer objektivierenden Prüfung - für die effektiven Chancen des betreffenden Versicherten, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, von wesentlicher Bedeutung sind."
Die Vorsorgeeinrichtung, die eine BVG-Invalidenrente auszurichten hat, ist für Rechtsmittel gegen (ganz oder teilweise) ablehnende Rentenentscheide der Unfallversicherung nach ATSG 59 legitimiert.
Zwar wirkt sich der Rentenentscheid der UV grundsätzlich nicht unmittelbar auf den grundsätzlichen Anspruch des Versicherten gegenüber der berV aus; v.a. ist die berV nicht an die Invaliditätsbeurteilung durch den UV gebunden. Nach BVG 34a II iVm ATSG 66 II und Art. 24 f. BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen aber kürzen, soweit diese zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften, etwa Leistungen des UV, 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Zudem ist die VE nach ATSG 70 II d vorleistungspflichtig. Sie ist daher berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheides des UV.
Bei Darlehensverträgen ohne Effektivklausel ist der Schuldner berechtigt, aber nicht verpflichtet (Alternativermächtigung), das Darlehen statt in der Währung des Darlehens in Schweizer Franken zurückzuzahlen, wobei der Wechselkurs zum Zeitpunkt der Fälligkeit massgebend ist (OR 84 II). Bei der Zwangsvollstreckung der Forderung auf Rückzahlung des Darlehens gilt SchKG 67 I Ziff. 3; die Forderung ist in CHF anzugeben.
Wie das BGer hier entschied, wird die Forderung dadurch aber nicht noviert. Die vollstreckungsrechtliche Ebene ist von der matiellrechtlichen zu unterscheiden: Geschuldet ist weiterhin die vertraglich vereinbarte Fremdwährung, weshalb dem Schuldner grundsätzlich die Rückforderungsklage gemäss SchKG 86 offensteht, wenn er durch die Währungsveränderungen mehr bezahlt hat; umgekehrt kann der Gläubiger auf dem Weg einer neuen Betreibung eine Nachforderung stellen, falls die Fremdwährung bis zum Ende des Betreibungsverfahrens steigt.
Wenn die Betreibung bereits eingeleitet ist, kann das Rechtsbegehren demnach einerseits auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des geschuldeten Betrags in Fremdwährung lauten sowie andererseits auf Beseitigung des Rechtsvorschlags im Rahmen der in Schweizer Franken bezifferten Betreibungssumme.
Die Auffangeinrichtung (BVG 60) ist berechtigt, für Beitragsforderungen gegenüber nach BVG 11 angeschlossenen Arbeitgebern den Rechtsvorschlag selnst zu beseitigen.
Dies hat das BGer als grundsätzliche Rechtsfrage (BGG 74 II a) entschieden:"En conclusion, l'institution supplétive - qui est une autorité administrative au sens de l'art. 1 al. 2 let. e PA (art. 54 al. 4 LPP) - et les autorités de recours qui sont habilitées à rendre des décisions en vertu de l'art. 60 al. 2bis LPP sont des instances administratives selon l'art. 79 al. 1, 1ère phrase, LP et ont la compétence, non seulement, de rendre une décision en matière de cotisations, mais aussi d'écarter l'opposition pour permettre la continuation de la poursuite, comme l'exige expressément l'art. 79 al. 1, 2ème phrase, LP."
Die Auffangeinrichtung kann die Betreibung einleiten, bevor eine materiell rechtskräftige Verfügung vorliegt, so wie eine Betreibung generell unabhängig vom Bestand der Forderung eingeleitet werden kann:"Il n'est donc ni nécessaire, ni même possible que la décision sur le fond soit rendue avant la notification du commandement de payer. Il découle de la faculté pour le créancier de requérir la poursuite sans être en possession d'un titre exécutoire, et du déroulement de la poursuite qui s'ensuit, que la cause de l'obligation indiquée dans le commandement de payer n'est pas formellement identique à celle figurant dans la réquisition de continuer la poursuite; mais il s'agit bien matériellement de la même créance, seule la preuve de celle-ci étant différente."
Wenn eine Frau nach einer Scheidung wieder eine Arbeit aufnimmt und sich dadurch mindestens den gleichen Lebensstandard leisten kan wie während der Ehe, so muss der Ehemann keinen nachehelichen Unterhalt zahlen:
"Vermag aber die Ehefrau kraft Eigenversorgung am ehelichen Lebensstandard anzuknüpfen, bleibt kein Raum für nachehelichen Unterhalt."
Das BGer hatte zu entscheiden, welche Tatsachen noch Gegenstand des Schadensbeweises bilden; konkret leitete die Klägerin einen Schaden aus der Missachtung bestimmter Bedingungen eines Aktienkaufvertrags (SPA) ab.
Strittig war, ob der Schaden bereits mit dem Nachweis des Fehlens des Kaufpreises für die H.-Aktien im Vermögen der Kläger infolge der angeblichen Missachtung einer vertraglichen Pflicht zur Abwicklung des SPA durch die Beklagten als grundsätzlich dargetan betrachtet werden muss oder ob zum primären Schadensbeweis auch gehört, dass die Kaufpreisforderung bei zumutbaren Anstrengungen mit einem Vorgehen gegen die F. Inc. bzw.
die L. uneinbringlich ist."Welche Elemente im Einzelfall erstellt sein müssen, dass der Eintritt eines Schadens im Vermögen des angeblich Geschädigten als bewiesen betrachtet werden kann, und damit als zum Gegenstand des vom angeblich Geschädigten zu erbringenden Schadensbeweises zu zählen sind, stellt - wie die damit eng verquickte Frage der Beweislastverteilung - eine nach den Gesichtspunkten der Billigkeit und Angemessenheit zu entscheidende Frage dar (...). Als Entscheidhilfe kann im Einzelfall namentlich dienen, was nach Gesetz oder allgemeiner Lebenserfahrung die Regel und was die Ausnahme ist, konkret ob der Eintritt eines Schadens im Vermögen einer Partei bei einem bestimmten Sachverhalt regelmässig als feststehend und das Ausbleiben des Schadenseintritts als Ausnahme betrachtet werden muss, oder umgekehrt (...). Je nach dem wie diese Frage zu beantworten ist, erscheint es als angemessen, den Schadenseintritt bereits mit diesem Sachverhalt als bewiesen zu betrachten und die tatsächlichen Elemente, die das ausnahmsweise Ausbleiben des Schadens wegen schadenshindernden Umständen - Unterbleiben von zumutbaren schadensmindernden Massnahmen oder Entstehung von anrechenbaren Vorteilen - beschlagen, nicht mehr zum Schadensbeweis zu rechnen oder umgekehrt."
Das BGer schützt eine Genugtuung von CHF 15'000 für eine Vergewaltigung einer Arbeitnehmerin durch den Arbeitgeber (zzgl einer Entschädigung nach GlG).
In der Betreibung einer AG wurde der Zahlungsbefehl an die Privatadresse des Verwaltungsratspräsidenten und dort ersatzweise dessen Ehefrau zugestellt. Das BGer schützt dieses Vorgehen. Die Zustellung an den Vertreter der AG (SchKG 65 I) muss nicht im Geschäftslokal, sondern darf direkt an dessen Privatadresse erfolgen. Ist der Vertreter dort nicht anzutreffen, kann die Zustellung nach SchKG 64 II ersatzweise an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten erfolgen.
Zwei Walliser Lehrer wehrten sich gegen das auf den 1.1.2007 in Kraft getretene neue Walliser Gesetz über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen, das diverse Sparmassnahmen u.a. für die "Vorsorgekasse für das Personal des Staates Wallis" und die "Ruhegehalts- und Vorsorgekasse des Lehrpersonals des Kantons Wallis" vorsah. Das BGer weist die Beschwerden ab.
Das BGer trat auf die beiden Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, sowohl mit Bezug auf die (Grundsatz-)Regelungen über die Leistungen und die Beiträge als auch den Grundsatz, dass überhaupt öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen bestehen, was durch das BVG nicht geregelt, sondern nur anerkannt wird.
In der Sache waren die Beschwerden abzuweisen. Die durch das Gesetz vorgesehene Umwandlung einer bisherigen privatrechtlichen Stiftung in ein Institut des öffentlichen Rechts war mit dem FusG vereinbar, denn durch eine solche Umwandlung fällt der betreffende Rechtsträger aus dem Privatrecht heraus und ist fortan vom öffentlichen Recht zu regeln. Auch das BVG war klar nicht verletzt. Schliesslich konnten die Beschwerdeführer auch aus BV 29 nichts zu ihren Gunsten ableiten:"Die Statuten öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen dürfen auch dann geändert werden, wenn sie keinen ausdrücklichen Abänderungsvorbehalt aufweisen, wie dies für privatrechtliche Vorsorgestiftungen gefordert wird. Allgemeine Schranken bilden das Willkürverbot und das Gleichbehandlungsgebot. Ein umfassender Schutz besteht nur dort, wo bestimmte Ansprüche aus dem Dienstverhältnis als wohlerworbene Rechte betrachtet werden können. Dies trifft dann zu, wenn sich Ansprüche aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben, wenn das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für allemal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt, oder wenn bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden."
Hier war das nicht der Fall:"Die von den Beschwerdeführern beanstandeten Massnahmen werden seitens des Kantons vor allem mit der angestrebten Erhöhung des Deckungsgrades begründet. Entsprechend der Unterdeckung besteht eine Staatsgarantie. Die angestrebte Erhöhung des Deckungsgrades reduziert das Risiko für den Kanton, aufgrund dieser Staatsgarantie Leistungen erbringen zu müssen. Es fragt sich, ob die bisher bestehende Staatsgarantie prinzipiell oder umfangmässig zu den wohlerworbenen Rechten gehört."
Das BGer lehnt dies ab:"(...) Art. 91 BVG bezieht sich somit nicht auf die Frage, ob und unter welchen Umständen Vorsorgeeinrichtungen des privaten und öffentlichen Rechts gegebenenfalls im ausserobligatorischen Bereich ihre Reglemente und Statuten abändern dürfen. (...) Auch ist die Staatsgarantie als solche keine gesetzlich zwingende Leistung. Das Bundesrecht sieht die Möglichkeit einer solchen Garantie vor, schreibt sie aber den Kantonen nicht vor. Es muss daher grundsätzlich zulässig sein, eine einmal festgelegte Garantie auch wieder aufzuheben."
Schliesslich verletzte das angefochtene Gesetz den Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht.
Eine ehemalige Arbeitnehmerin der Swissair und dann der SAirGroup klagte gegen die Swiss. Die Passivlegitimation konnte sich einzig aus OR 333 ergeben. Diese Bestimmung bezieht sich nach der Lehre - der sich das BGer hier anschliesst- allerdings einzig auf im Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch bestehende Arbeitsverhältnisse. Da die Klägerin hier zum Zeitpunkt des Übergangs bereits frühpensioniert war, bestand kein Arbeitsverhältnis mehr, das hätte übergehen können.
Zwei russische Staatsangehörige lebten in Genf im Konkubinat. Nachdem der eine Partner, Vater des gemeinsamen Kindes, die Beziehung beendet hatte, klagte die Mutter (erfolglos) auf Herausgabe eines Vermögensverzeichnisses und auf Feststellung, dass beide ein «concubinage qualifié» gebildet hatten und dass sich der Beklagte verpflichtet habe, ihr eine «soutien stable pour l'avenir» zu sichern. Vor BGer war die Rechtsnatur des Konkubinats strittig.
Ein Konkubinat kann als einfache Gesellschaft betrachtet werden, wenn beide Partner gemeinsam dazu beitragen, im Rahmen einer häuslichen Gemeinschaft ihre gemeinsame Bedüfnisse zu decken. Die Klägerin machte geltend, es liege hier eine einfache Gesellschaft vor mit dem Ziel, den Unterhalt zu sichern, und zwar über die Dauer der Verbindung hinaus. Dem widerspricht das BGer auf der Grundlage der festgestellten Tatsache, dass der Beklagte alleine für den Unterhalt der Familie aufgekommen war:"On discerne mal en quoi l'entretien de la demanderesse, depuis la fin de sa vie commune avec le défendeur, pourrait encore répondre à un but commun à ces deux personnes; il semble au contraire que le défendeur n'y ait plus aucun intérêt et que ce but soit désormais particulier à la demanderesse. Le contrat de société ne peut donc guère comporter, actuellement encore, une obligation d'entretien en faveur de cette partie."
Das Verhalten des Beklagten war, so das BGer, nach Treu und Glauben nicht so zu verstehen, dass er der Klägerin einen Unterhalt garantiert habe. Die Klägerin hatte geltend gemacht, eine intelligente und gut ausgebildete Frau würde ihre Erwerbstätigkeit nicht für die Familie aufgeben, ohne auf eine gewisse Absicherung zu vertrauen.
In zweiter Linie machte die Beklagte Kündigung zur Unzeit (OR 546 II) geltend. Das BGer verschloss sich auch dieser Ansicht, an sich aufgrund eines Einwands des rechtmässigen Alternativverhaltens:"A comprendre l'argumentation présentée, la rupture du concubinage doit être considérée comme provoquée en temps inopportun parce que la demanderesse se trouve, depuis, dépourvue de ressources suffisantes. De toute évidence, cette partie aurait subi le même préjudice économique si la rupture s'était produite plus tôt ou plus tard."
Schliesslich verlangte die Beklagte die Herausgabe ihres Anteils am Liquidationsgewinn (OR 548 und 549). Da die Klägerin selbst keine Einlagen geleistet hatte, konnte sie unter diesem Titel allerdings nichts verlangen (auch hatte der Beklagte Gegenstände nur ad usum eingebracht, aber nicht ad dominium).
Vgl. auch hier zum Urteil 4C.195/2006.
Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat am 27. Juni 2007 das Kreisschreiben 29 betreffend Leasinggeschäften mit gewerblichen oder industriellen Liegenschaften erlassen. Dieses Kreisschreiben ist auch für die direkte Bundessteuer anzuwenden; es ersetzt das bisherige Kreisschreiben Nr. 5 der EStV vom 19. Mai 1980.
Nachdem Dorothée Fierz am 4. Mai 2006 aus dem Zürcher Regierungsrat zurückgetreten war, klagte sie erfolglos gegen den Kanton auf Zusprechung einer Rente. Das BGer bestätigt das Urteil des SozVersGer ZH.
Das BGer hält zunächst an seiner unter dem OG begründeten Praxis fest, bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen der beruflichen Vorsorge auch die Anwendung von kantonalem oder kommunalem öffentlichen Vorsorgerecht frei zu prüfen.
Nach § 5 der kantonalen V über die Leistungen der Versicherungskasse für das Staatspersonal an die Mitglieder des Regierungsrates besteht bei unverschuldeter Nichtwiederwahl ein Rentenanspruch bereits ab vier Amtsjahren. Strittig war die Tragweite von § 5 II lit.b:"Als unverschuldete Nichtwiederwahl gelten auch: [... ]b) der Rücktritt, wenn eine Nichtwiederwahl oder eine Nichtportierung möglich erscheint und dem Zurücktretenden aus diesem Grund eine nochmalige Kandidatur nicht zugemutet werden kann."
Aus dem Wortlaut der Bestimmung hatte die Vorinstanz geschlossen, dass sie nur anwendbar sei, wenn auch bei vorzeitig mitgeteiltem Rücktritt die Amtsdauer noch beendet wird. Dies folge aus dem Ingress von § 5 III der Verordnung; eine solche sei nur für eine neue Amtszeit nach bzw. bei Ablauf der alten Amtszeit möglich. "Das Gleiche müsse auch für die mögliche Nichtwiederwahl oder Nichtportierung im Sinne von § 5 Abs. 3 lit. b Leistungsverordnung gelten. Die Amtsdauer bilde in zeitlicher Hinsicht den Bezugsrahmen der Bestimmung. Auch das Kriterium der Unzumutbarkeit einer erneuten Kandidatur setze eine vollständig abgelaufene Amtszeit voraus; der Rücktritt im Sinne von § 5 Abs. 3 lit. b Leistungsverordnung manifestiere sich im Verzicht auf eine erneute Kandidatur nach Ablauf der Amtsdauer.
Dagegen drang der Einwand der Beschwerdeführerin, aus der ratio legis von § 5 (finanzielle Abfederung bei Nichtwiederwahl oder Nichtportierung) und der Erwägung, dass es eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung ähnlicher Sachverhalte darstellte, wenn man die Rentenzahlung vom Zeitpunkt des Rücktritts abhängig machen wollte, nicht durch. Das BGer sieht durchaus sachliche Gründe, einen Rücktritt auf Ende der Amtsdauer anders zu behandeln als einen solchen während der Amtsdauer: "Mit dem Ablauf der Amtszeit endet das Amt von Gesetzes wegen. Es gibt keinen Anspruch auf Wiederwahl. [...] Entzieht die Partei einem Regierungsrat das Vertrauen und nominiert sie ihn nicht mehr für eine neue Amtsdauer, werden die Chancen für eine Wiederwahl in der Regel sehr gering sein. Daraus entsteht das besondere Bedürfnis, bei Regierungsmitgliedern, welche wegen fehlender Unterstützung durch ihre Partei nicht wiedergewählt werden, die Folgen der Nichtwiederwahl finanziell abzufedern. Während der Amtsdauer kann hingegen ein Regierungsmitglied nicht abgesetzt werden. [...] Tritt es vorzeitig zurück, tut es dies, weil es politischem oder persönlichem Druck ausweichen will; rechtlich könnte es aber bis zum Ende der Amtsdauer im Amt bleiben. Es besteht daher nicht dasselbe Schutzbedürfnis [...]"
Das BGer hat zwar Verständnis für die Situation der Beschwerdeführerin, hält aber dennoch an seiner Auffasung fest: "Es mag zwar auf den ersten Blick inkonsequent erscheinen, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie anlässlich der Gesamterneuerungswahlen im Jahre 2003 bereits den Rückhalt durch die Partei verloren und damals auf die Wiederwahl verzichtet, heute Anspruch auf eine Rente hätte, während dies beim drei Jahre später, während laufender Amtsdauer erklärten Rücktritt nicht der Fall sein soll. Die unterschiedlichen Rechtsfolgen lassen sich jedoch mit dem dargelegten, in den beiden Konstellationen verschiedenen Schutzbedürfnis begründen; eine andere Auslegung vermögen sie deshalb nicht zu rechtfertigen."
Die Bauprodukteherstellerin Hilti klagte als Inhaberin der schweizerischen Farbmarke Rot (RAL 3020) CH 540 979 für Werkzeugkoffer aus Kunststoff für Bohrhämmer für Profis der Baubranche (internationale Klasse 20), die sie als durchgesetzte Marke beansprucht, und der internationalen dreidimensionalen Marke IR 805 947 (3D) mit dem Farbanspruch rot (RAL 3020) für Metallkoffer, gegen Global Milwaukee auf Unterlassung, u.a. des Verkaufs in der Schweiz von Bohrhämmern zusammen mit unifarben in RAL 3020 gehaltenen Koffern. Das BGer tritt auf eine Beschwerde gegen den Beweisauflagebeschluss des HGer BE nicht ein.
Das HGer BE hatte folgenden Beschluss gefasst:"1.Als relevante Verkehrskreise werden die Käufer und potentiellen Käufer von Bohrhämmern festgelegt.
2. Es werden zwei Umfragen, eine betreffend die Marke Rot für Koffer für Bohrhämmer für Profis sowie eine für die Marke "roter Koffer 3D", in der Schweiz bei den relevanten Verkehrskreisen durchgeführt.
3. Die Parteien werden aufgefordert, dem Gericht innert 30 Tagen Institute vorzuschlagen, die in der Lage sind entsprechende Umfragen durchzuführen.
4. Die Parteien werden aufgefordert, dem Gericht innert gleicher Frist Fragen für die demoskopischen Befragungen vorzuschlagen, wobei von den durch das Gericht in Ziffer 1 definierten Verkehrskreisen auszugehen ist.
[...]"
Zur Begründung der Ziff. 1 führte das HGer aus, die massgeblichen Verkehrskreise könnten nicht einfach nach der Einschränkung in der Eintragung ("für Profis der Baubranche") bestimmt werden, sondern danach, welche Käufer oder Kunden die Produkte abnähmen; es sei nicht ausgeschlossen, dass die Werkzeuge auch durch Hobby-Handwerker erworben würden. Gegen diesen Beschluss führt Hilti Beschwerde vor BGer, das darauf nicht eintritt.
Das BGer hält ausdrücklich daran fest, dass die Anfechtung eines Vor- oder Zwischenentscheids wegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nach BGG 93 I a einen rechtlichen Nachteil voraussetzt. Ein solcher liegt nicht darin,dass die Verlängerung des Verfahrens den Vertrieb allfällig markenverletzender Produkte auf dem Markt weiterhin erlaube und dies zu einer Markt- oder Zuordnungsverwirrung führen könnte; dafür steht das Massnahmeverfahren nach MSchG 59 zur Verfügung. Zudem wäre nach Auffassung des BGer eine allfällige Wiederholung von Umfragen nicht ausgeschlossen, weil die früheren Befragungen bei zum Teil gleichen Verkehrskreisen das Resultat beeinflussen könnten. Die Beweismassnahme (Umfrage) liesse sich deshalb im Falle eines Hilti günstigen Endentscheides wiederholen, weshalb auch keine Beweisvereitelung drohte.
In einem Urteil mit etwas obskurem Sachverhalt heisst das BGer eine Beschwerde gegen einen Entscheid teilweise gut, der eine Vereinbarung als wegen eines Verstosses gegen ZGB 27 für unverbindlich erachtete. Eine Lizenznehmerin liess durch eine Dritte Getränke produzieren, war aber nicht in der Lage, den vereinbarten "Vorschuss" für das Entgelt zu leisten. Dafür sprang der spätere Beschwerdeführer ein. Im Gegenzug verpflichteten sich die Lizenznehmerin sowie ihr Geschäftsführer persönlich, zur Sicherung der entsprechenden Forderung sämtliche auch zukünftigen Forderungen abzutreten. Die Vorinstanz hatte diese Abtretungen als nichtig erachtet.
Weil die Vorinstanz nicht unterschieden hatte zwischen der Abtretung durch den Geschäftsführer und jener durch die Lizenznehmerin, für welche der Geschäftsführer ebenfalls unterzeichnet hatte, war ihr Urteil insoweit aufzuheben.
Die Nichtigkeit war von der Vorinstanz indessen auch mit einem Verstoss gegen strafrechtliche Bestimmungen begründet worden (OR 20). Weil zur Zeitpunkt des Abtretungsvertrags der spätere Konkurs der Lizenznehmerin bereits absehbar war, sei StGB 167 (Gläubigerbevorzugung) verletzt worden. Das BGer verwirft auch diese Auffassung: Die Verletzung von StGB 167 begründet keine Nichtigkeit nach OR 20 (zur Begründung verweist das BGer auf sein Urteil 4A_275/2007 vom 27. November 2007, vgl. dazu hier).
In einem Arzthaftungsfall klagte ein Patient, selbst Arzt, gegen drei Ärzte, die ihn gegen diverse Krankheiten behandelt hatten, erfolglos auf Schadenersatz. Das BGer schützt zunächst die Beweiswürdigung der Vorinstanz; namentlich war die Feststellung, dass keine Verletzung der ärzlichen Kunst vorlag, bindend. Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs entfiel ferner wegen einer hypothetischen Einwilligung.
Der Masstab für die Einwilligung ist folgender:"En principe, il ne faut pas se baser sur le modèle abstrait d'un «patient raisonnable», mais sur la situation personnelle et concrète du patient dont il s'agit. Ce n'est que dans l'hypothèse où le patient ne fait pas état de motifs personnels qui l'auraient conduit à refuser l'intervention proposée qu'il convient de considérer objectivement s'il serait compréhensible, pour un patient sensé, de s'opposer à l'opération."
Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil lag eine Einwilligung nur für eine Bauchspiegelung vor; die folgenden Eingriffe waren danach nicht von einer Einwilligung gedeckt. Das BGer lässt die Frage allerdings offen, ob eine Einwilligung angesichts der Dringlichkeit des Eingriffs ausnahmsweise nicht notwendig war. Jedenfalls lag eine hypothetische Einwilligung vor:"La Cour civile a admis que, en tout état de cause, le demandeur aurait donné son consentement aux actes chirurgicaux entrepris à la suite de la laparoscopie. A cet égard, aucun élément du jugement attaqué ne laisse apparaître que le genre ou la gravité du risque encouru lors de l'intervention du 10 avril 1995 aurait nécessité un besoin accru d'information, empêchant d'emblée les défendeurs d'invoquer le moyen tiré du consentement hypothétique du patient. Par ailleurs, le demandeur n'a pas fait état de raisons personnelles qui l'auraient incité à refuser l'intervention s'il avait été dûment informé. Il convient dès lors de se demander si, d'un point de vue objectif, un patient sensé et raisonnable, placé dans la même situation que le demandeur, aurait accepté l'opération. La réponse est manifestement positive."
Ein Chefarzt in einem Walliser Krankenhaus wurde wegen seines Verhaltens im Spital (Stimmungsschwankungen; verbale Ausrutscher) verwarnt. Nachdem sich die Situation im Lauf der Zeit weiter verschlimmerte, wurde seine Stelle gekündigt, der Arzt wurde freigestellt. Der Arzt, der bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist arbeitsunfähig war, focht die Kündigung an und klagte gegen das Spital auf Lohn und Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Vor BGer war allein der offene Lohn strittig.
Die Vorinstanz hatte die Anwendbarkeit des ArG zu Recht nach ArG 3 lit. d und ArgV 1 Art. 9 (höhere leitende Angestellte) abgelehnt.
Die Vorinstanz hatte ferner OR 321c nicht verletzt. Die Bestimmung im Arbeitsvertrag mit dem Wortlaut "9 heures/année" durfte so ausgelegt werden, dass sie die tägliche Arbeitszeit nicht festlegte. Die Vereinigung der Walliser Spitäler (GEHVAL) hatte zudem in ihren Rahmenbedingungen für die Entlöhnung des medizinischen Personals bestimmt, dass die Arbeitszeit der Chefärzte nicht festgelegt ist, sondern den wechselnden Anforderungen entspricht.
Zwei Stiftungsräte hatten nach dem Tod des Stifters ohne Wissen und Zustimmung der Erben über Vermögen der Stiftung verfügt. Dazu hatten sie in Genf zwei Briefe an die Bank versandt, bei welcher das oder ein Teil des Vermögens lag, um ein Konto aufzulösen und das Guthaben an eine Bank auf den Bahamas zu überweisen. Die Erbin klagte darauf gegen die Stiftung und zwei Stiftungsräte mit Kollektivunterschrift zu Zweien auf Ersatz aus Verantwortlichkeit. Strittig war die Zuständigkeit in Genf. Die Vorinstanzen hatten die Zuständigkeit bejaht. Das BGer weist die Beschwerde ab.
Nach IPRG 129 II konnte sich die Zuständigkeit nur auf den Handlungs- oder Erfolgsort stützen. In Anwendung der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen reichte die Glaubhaftmachung der sachlichen Grundlagen der Zuständigkeit aus. Die kantonalen Instanzen hatten daher kein Bundesrecht verletzt, wenn sie IPRG 129 als anwendbar betrachteten und eine Zuständigkeit in Genf, gestützt auf den Versand der bewussten Briefe, bejahten. Dass es sich dabei nur um Vorbereitungshandlungen handelte, war ausgeschlossen, da in Genf ein Strafverfahren gegen die Stiftungsräte eingeleitet worden und daher nicht ausgeschlossen war, dass die Stiftungsräte in Genf eine strafbare Handlung verübt hatten.
Das EDI hat die drei Monate dauernde Anhörung zu Verordnungsänderungen im Bereich der Spitalfinanzierung eröffnet. Die revidierten Verordnungen sollen auf Januar 2009 in Kraft gesetzt werden.
Die Klägerin forderte nach einem schweren Reitunfall die vertraglichen Leistungen von einer privaten Unfallversicherung. Das BGer, das den Sachverhalt nicht frei prüfen konnte, weil keine UVG-Leistung strittig war, legt die AVB aus und weist die Beschwerde ab.
Nach den anwendbaren AVB galt, dass sich die Invaliditätssumme nach der vereinbarten Versicherungssumme bemisst, allenfalls der nach der vereinbarten Progressionsvariante und dem Invaliditätsgrad. Danach werden für den Verlust bestimmter Glieder oder Organe Prozentsätze festgesetzt (Ziffer 1), die vollständige Gebrauchsunfähigkeit wird dem Verlust gleichgestellt (Ziffer 2) und bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit gilt ein entsprechend geringerer Prozentsatz (Ziffer 3). Ziffer 4 bestimmt: "Bei vorstehend nicht aufgeführter Beeinträchtigung der Gesundheit erfolgt die Bestimmung des Invaliditätsgrades aufgrund ärztlicher Feststellungen in Anlehnung an die obigen Prozentsätze".
Sind mehrere Körperteile oder Organe betroffen, werden die Prozentsätze zusammengezählt. Der Invaliditätsgrad kann aber nie mehr als 100 % betragen (Ziffer 5).
Nach der Auslegung des BGer wird die Bewertung des Grades der Invaliditätseinbusse nicht an eine ärztliche Beurteilung delegiert; es wird lediglich die Orientierung an der Bewertung nach Art. 12 lit. c Ziffer 1 AVB vorgesehen. Die Regelung von Ziffer 4 kann nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass die Art und die Auswirkungen einer nicht ausdrücklich genannten Beeinträchtigung mit einer fachärztlichen Begutachtung festzustellen und gestützt darauf zu beurteilen ist, inwiefern die Schwere der Beeinträchtigung den ausdrücklich bewerteten entspricht.
Die Vorinstanz hatte Art und Auswirkungen der Hirnverletzungen gestützt auf die ärztlichen Einschätzungen mit 70 % bewertet. Sie hat dazu ergänzend die SUVA-Tabelle über den Integritätsschaden bei psychischen Folgen beigezogen, was nicht beanstandet wurde. Gestützt darauf schloss die Vorinstanz, dass psychische Störungen nach Hirnverletzungen auch Persönlichkeitsveränderungen umfassen und dass die schwerwiegenden Veränderungen bei der Klägerin im Rahmen dieser Position zu berücksichtigen seien. Sie wich dabei von einem als widersprüchlich beurteilten Gutachten ab.
Das BGer schützt dieses Vorgehen: "Die Vorinstanz hat den bundesrechtlichen Grundsatz der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensgrundsatz nicht verletzt, wenn sie die Bewertung der Schwere der Hirnleistungsdefizite der Beschwerdegegnerin in Würdigung der fachärztlichen Feststellungen vornahm und dabei die SUVA-Tabelle als blosses Hilfsmittel, nicht aber als verbindliche Vorgabe beizog. Dabei hat sie die Aussagen des Gerichtsgutachters in vertretbarer Weise und keineswegs willkürlich gewürdigt, wenn sie daraus entnommen hat, dass die Auswirkungen der Hirnleistungsdefizite der Beschwerdegegnerin mit 70 % zu bewerten sind, sofern der Persönlichkeitsveränderung in diesem Rahmen ein grösseres Gewicht beigemessen wird."
Mit dem Inkrafttreten des EPÜ-Sprachenübereinkommens am 1. Mai 2008 entfaltet ein vom EPA in englischer Sprache erteiltes Patent in der Schweiz Wirkung, ohne dass die Patentschrift in eine Amtssprache zu übersetzen wäre.
Die Weko hat 31. Januar 2008 eine Untersuchung gegen mehrere Elektroinstallationsfirmen und Branchenverbände eröffnet. Die Untersuchung betrifft Abreden im Bereich der Elektroinstallationen bei Bauprojekten in einer "grösseren Schweizer Stadt". Das Verfahren wurde mit Hausdurchsuchungen bei mehreren Unternehmen eingeleitet.
Offenbar besteht Grund zur Annahme, dass sich Elektroinstallationsfirmen abgesprochen haben, um bei Ausschreibungen die Eingabesummen zu koordinieren oder die Bauprojekte bzw. Kunden aufzuteilen. Wie strafprozess.ch vermutet, geht die Untersuchung auf eine Bonusmeldung zurück.