K 136/06: Zahnschäden durch Autoscooter: Unfall (Änderung der Rsp.; amtl. Publ.)

Ein neunjähriger Junge zog sich beim Autoscooterfahren eine Schädigung der Zähne zu. Die Helsana, bei welcher er obligatorisch krankenpflege- und unfallversichert war, lehnte eine Deckung der Kosten ab, weil die Schadensursache kein Unfall sei. In Anbetracht der Bedeutung, welche die Wirkung eines äusseren Faktors ausnahmsweise für die Beurteilung seiner Ungewöhnlichkeit haben kann, ändert das BGer seine Rechtsprechung und qualifiziert den Zahnschaden als Unfallfolge.

Es war unbestritten, dass der Junge eine Körperverletzung durch eine plötzliche und unbeabsichtigte äussere Einwirkung erlitt. Umstritten war allein die erforderliche Ungewöhnlichkeit iSv ATSG 4.

Das BGer verweist (im erst dritten Urteil, in dem es aus Wikipedia zitiert; jeweils die II. Sozialrechtliche Abteilung) auf seine Rechtsprechung zu Autoscootern (Urteil vom 4. November 2005 (K 90/03, RKUV 2006 Nr. KV 351 S. 3), wonach der Zusammenstoss von Auto-Scootern nichts Ungewöhnliches darstelle:

"Zweck der Vergnügungsfahrt sei, sich einem unkoordinierten, unprogrammierten und damit auch von vornherein unkontrollierbaren Bewegungsablauf auszusetzen. Der gesamte Bewegungsablauf bilde eine Einheit. Daher könne auch die Störung der - durch den Aufprall ausgelösten - unkontrollierbaren Bewegung des Körpers durch das Hindernis Lenkrad nicht als Programmwidrigkeit angesehen werden, welche eine Ungewöhnlichkeit begründen würde. Ein Anschlagen des Kiefers liege nicht ausserhalb des Alltäglichen und Üblichen (...)"

Das BGer unterzieht Herkunft und Funktion des Ungewöhnlichkeitsbegriffs einer gründlichen Untersuchung und betont die Bedeutung, welche die Wirkung eines äusseren Faktors ausnahmsweise für seine Ungewöhnlichkeit haben kann. Als Regel gilt zwar:
"Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (...)."

Dennoch:
(...) Hingegen ist die Wirkung, das heisst die Natur des Gesundheitsschadens, mit Blick auf die Bedeutung des Abgrenzungskriteriums im Einzelfall durchaus beachtlich."

Dementsprechend:
"Auch ausserhalb der unfallähnlichen Körperschädigungen kann es sich ergeben, dass von der Auswirkung eines von aussen betrachtet regulär verlaufenden Geschehens zwangsläufig auf einen tatsächlich ungewöhnlichen Verlauf geschlossen werden muss."

Daraus folgt für den zu beurteilenden Fall:
"Die hier interessierende Zahnverletzung infolge eines Zusammenstosses während einer Auto-Scooter-Fahrt lässt sich - anders als ein Zervikalsyndrom aus gleicher Ursache - ihrer Natur nach zweifelsfrei einem äusseren Faktor zuordnen. Zudem ist mit dem Anschlagen des Kopfes am Lenkrad ein sinnfälliges und nicht regelmässig bei Auto-Scooter-Fahrten vorkommendes Zusatzereignis gegeben, das für sich allein die Ungewöhnlichkeit des Geschehens begründet."

Und die Schlussfolgerung des Bundesgerichts:
"Die rechtliche Bestimmung des Kriteriums der Ungewöhnlichkeit besteht vorab darin, Unfälle von krankheitsbedingten Schädigungen der körperlichen oder psychischen Integrität abzugrenzen. An der Praxis, wonach das Unfallbegriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors bei Zahnschäden verneint wird, die durch die Benützung von Auto-Scooter-Anlagen entstanden sind (oben E. 3.2), kann zufolge besserer Erkenntnis der ratio legis (E. 3.3) nicht länger festgehalten werden. Die I. zivilrechtliche Abteilung und die I. sozialrechtliche Abteilung haben dieser Änderung der Rechtsprechung zugestimmt (Art. 23 Abs. 1 BGG)."

Für all jene, die nicht wissen, was ein Autoscooter ist, hierzu die Erläuterung des Bundesgerichts:
"(je nach Dialektraum auch "Putschauto", "Putschibahn" oder anders geheissen; vgl. dazu Ulrich Ammon et al., Variantenwörterbuch des Deutschen, Berlin/New York 2004, S. 707)"


K 147/06: Abschliessende Natur der Positiv- und Negativlisten (MiGeL, AL, SL) (amtl. Publ.)

Ein an AIDS erkrankter, obligatorisch krankenversicherter Mann beantragte gegenüber seinem Krankenversicherer, die Kosten für eine Aufspritzung seines Gesichts, das infolge der antiretroviralen Tritherapie von einer Lipodystrophie (Fettabbau; ICD-10 E88.10) betroffen war, zu übernehmen. Der Versicherer lehnte ab, weil das zu verwendende Produkt "New Fill" nicht von Swissmedic zugelassen war; zu Recht, wie das BGer entschied.

Das BGer fragt sich, ob es sich tatsächlich um eine Krankheit iSv ATSG 3 handelt:

"(...) on peut se demander si l'atteinte en cause et ses effets - altération du visage et atteinte narcissique secondaire -, qui n'entraînent ni limitation fonctionnelle, ni douleurs, ont valeur de maladie ou s'ils relèvent seulement d'un défaut esthétique. (...) la jurisprudence reconnaît à certaines conditions qu'une intervention chirurgicale servant à la correction d'altérations externes de certaines parties du corps visibles et spécialement sensibles sur le plan esthétique est prise en charge par l'assurance obligatoire de soins."


Das BGer lässt die Frage offen, weil es die Leistungspflicht des Versicherers ohnehin verneint. Die von der obligatorischen Krankenversicherung gedeckten Medikamente werden in abschliessender und zwingender Weise umschrieben; die Vergütung von Leistungen (Mittel und Gegenstände, Analysen und Arzneimittel), die nicht in der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL), der Analysenliste (AL) oder der Spezialitätenliste (SL) aufgeführt sind, ist ausgeschlossen; selbst dann, die Leistung von einem Arzt verschrieben wurde und wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich (KVG 32) ist. Würde man nur darauf abstellen, ob "New Fill" den Anforderungen von KVG 32 entspricht (wie es für neue und umstrittene Leistungen nach KVG 33 III und KVV 33 c, die nicht Gegenstand einer Prüfung durch die Leistungskommission bildeten, zutrifft), würde das System der Positiv- und Negativlisten ausgehebelt.


4A_436/2007: Tragweite eines Vertrags mit einer Schiedsklausel

Strittig war im beurteilten Fall die Tragweite folgender Schiedsklausel eines Genfer Anwalts:

"Pour tous litiges qui résulteraient du présent mandat, le client et l'avocat déclarent accepter expressément la compétence de la Commission de taxation en matière d'honoraires d'avocat, siégeant à Genève en qualité de tribunal arbitral, en application de l'article 46 de la loi genevoise sur la profession d'avocat."


Das streitbetroffene Mandat war gerichtet auf «toute démarche en vue d'une domiciliation (permis B) à Genève». Nach Erfüllung dieses Auftrags beriet der Anwalt die gleiche Partei in Steuerfragen und verursachte dadurch Schaden. Auf Klage des Auftraggebers vor dem staatlichen Gericht erhob der Anwalt (erfolglos) die Einrede der Unzuständigkeit aufgrund der Derogationswirkung der Schiedsklausel.

Das BGer hält fest, dass das ursprüngliche Mandat und damit der Mandatsvertrag mit der Schiedsklausel durch Erfüllung beendet war, als die Aufenthaltsbewilligung erteilt war. Dass das Folgemandat mit dem ersten Mandat einen faktischen Zusammenhang hatte (Kenntnis des Anwalts von der finanziellen Situation des Auftraggebers), änderte nichts daran, dass ein neuer Vertrag - ohne Schiedsabrede - geschlossen wurde.


4A_450/2007: Verstoss gegen den formellen ordre public (IPRG 190 II e)?

Das BGer lässt die Frage offen, ob das Verhalten ein Schiedsrichters gegen IPRG 190 II lit. e verstösst (Verstoss gegen den formellen ordre public), wenn der Schiedsrichter einer Partei zuerst zugesteht, Dokumente zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen mit geschwärzten Stellen einzureichen, diesen Dokumenten dann aber ohne vorherige Warnung und nur wegen der Schwärzung jeden Beweiswert abspricht.

Die Wortwahl des BGer lässt nicht eindeutig erkennen, ob es sich dazu obiter äussern wollte:

"Il n'est pas nécessaire d'examiner si et, dans l'affirmative, sous quel angle, le comportement d'un tribunal arbitral pourrait être sanctionné, qui consisterait à autoriser une partie à produire une pièce caviardée, puis à la débouter, sans avertissement préalable, au seul motif que le caviardage ôterait toute force probante à la pièce en question. On peut notamment laisser indécis le point de savoir si un tel comportement ne devrait pas être appréhendé au titre de la violation de l'ordre public procédural (art. 190 al. 2 let. e LDIP), en tant qu'il se révélerait incompatible avec les règles de la bonne foi dont le respect doit permettre d'assurer la loyauté de la procédure."


5C.194/2006: Auslegung von AVB und BVB

Strittig war die Auslegung von Versicherungsbedingungen. Nach den BVB galt, dass die Leistungen nach den BVB (Zusatzversicherung) zu den Leistungen der obligatorischen KVG-Pflegeversicherung hinzukommen sollten. Die Vorinstanz schloss daraus, dass die Zusatzversicherung nur für Personen galt, die gleichzeitig obligatorisch krankenpflegeversichert waren. Das BGer widerspricht dieser Auffassung. Aus den AVB gehe lediglich hervor, dass die Zusatzversicherung nur Leistungen umfasse, die nicht bereits von der obligatorischen Versicherung gedeckt seien.
Nach den BVB galt ferner, dass

«[l]a présente assurance complémentaire permet de couvrir les frais supplémentaires de traitement et de pension en cas de séjour hospitalier, selon la variante assurée » (...) «[s]auf cas d'urgence, l'assuré peut choisir librement un établissement hospitalier public ou privé parmi ceux figurant sur la liste des établissements reconnus par un canton (planification cantonale).»

Dieser Satz durfte von der in Frankreich wohnhaften Versicherungsnehmerin so verstanden werden, dass sie in jedem Spital auch im Kanton Genf privat versichert sei (der Versicherer hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass Leistungen nur versichert seien, wenn die Versicherungsnehmerin entweder in Frankreich taggeldversichert sei oder aber Grenzgängerin sei).


4A_385/2007: Missbräuchliche Kündigung während der Probezeit (amtl. Publ.)

Die Kündigung durch den Arbeitgeber kann auch dann missbräuchlich sein, wenn sie in der Probezeit erfolgt.

Dies hat das BGer im Fall eines Facharztes entschieden, der bereits bei der Anstellung offengelegt hatte, dass er noch einer anderen Arbeit nachging. Die Begründung der Kündigung - die Weigerung des Arztes, sein Pensum von 80% innerhalb von zwei Wochen auf 100% aufzustocken - reichte nicht. Der Arzt wusste zwar, dass er zu 100% arbeiten sollte, aber ohne dass ihm dafür ein Zeitpunkt genannt worden wäre; im Gegenteil war der Anschein erweckt worden, er könne noch länger Teilzeit arbeiten. Er durfte deshalb darauf vertrauen, dass sein Pensum erst zu einem Zeitpunkt erforderlich werden würde, der ihm eine Anpassung seiner Arbeitssituation erlaubt:

"Da der Beschwerdegegner nach Treu und Glauben aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin, die mit einem 80 % Pensum einverstanden war und um die anderweitige Tätigkeit des Beschwerdegegners wusste, auf eine gewisse Beständigkeit des Teilzeitarbeitsverhältnisses schliessen durfte (vgl. E. 3 hiervor), muss sich die Beschwerdeführerin bei diesem Verständnis behaften lassen. Sie verhält sich widersprüchlich, wenn sie die Kündigung ausspricht, weil sich der Beschwerdegegner nicht bereits nach einem Monat zu einer Aufstockung des vereinbarten Arbeitspensums bereit findet."

Das BGer hält fest, dass OR 336 auch während der Probezeit Anwendung findet:
"Soweit die Lehre die Missbrauchsbestimmungen nicht oder nur einschränkend zur Anwendung kommen lassen will, rechtfertigt sie dies mit Hinweis auf den Sinn und Zweck der Probezeit (...). Damit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch eine Kündigung während der Probezeit missbräuchlich sein kann. Zu prüfen bleibt aber im Einzelfall, ob die Kündigung, welche einen Tatbestand nach Art. 336 OR erfüllt oder sonst in einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis als missbräuchlich angesehen würde, mit Blick auf den durch die Probezeit verfolgten Zweck zulässig erscheint."

Der Zweck der Probezeit besteht darin, dass die Parteien einander kennenzulernen können und so ein Vertrauensverhältnisses aufbauen können. Damit wird ihnen erlaubt, die längere Bindung in Kenntnis der konkreten Umstände zu beurteilen. Eine Kündigung in dieser Zeit ist nach der Vertragsfreiheit erlaubt, solange sie sich an diesem Zweck orientiert.
Das war hier allerdings nicht der Fall:
"Es musste ihr [sc. dem Arbeitgeber] klar sein, dass dem Beschwerdegegner eine sofortige Aufgabe dieser Tätigkeit kaum möglich oder zumutbar sein würde. (...) Wenn sie dennoch umgehend wegen der mangelnden sofortigen Verfügbarkeit des Beschwerdegegners kündigte, liegt darin nicht eine vom Zweck der Probezeit erfasste, "zulässige Willkür", sondern ein Verhalten, das im Widerspruch zu erwecktem Vertrauen steht und keinen Rechtsschutz verdient."
Die Vorinstanz hatte die Kündigung daher zu Recht als missbräuchlich qualifiziert.


4A_275/2007: Verstoss gegen StGB 164 Ziff. 1 III begründet keine Nichtigkeit nach OR 20 (amtl. Publ.)

Der Beschwerdegegner hatte eine behauptete Forderung an seine Ehefrau abgetreten; gleichzeitig liefen bereits Betreibungsverfahren gegen ihn, die schliesslich zu Verlustscheinen führten. Die Ehefrau klagte gegen den Schuldner der abgetretenen Forderung, der daraufhin die Nichtigkeit der Zession wegen Verstosses gegen StGB 164 Ziff. 1 III (Gläubigerschädigung) geltend machte.

Das BGer heisst die Beschwerde gegen den Entscheid des OGer AG teilweise gut: Der Verstoss gegen eine Norm begründet Nichtigkeit nach OR 20, wenn diese Rechtsfolge ausdrücklich im betreffenden Gesetz vorgesehen ist oder sich aus Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt. Das trifft für StGB 164 Ziff. 1 III nicht zu.


5A_335/2007: Haftung für Kosten des Konkursverfahrens (amtl. Publ.)

Nach SchKG 169 haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (SchKG 230) oder bis zum Schuldenruf (SchKG 232) entstehen, wer das Konkursbegehren stellt.
Diese Haftung betrifft alle Kosten, die bis zur Schliessung des Konkursverfahrens durch das Konkursgericht (SchKG 268 II) entstehen, und nicht nur solche, die bis zur Einstellung mangels Aktiven (SchKG 230) angefallen sind.


EBK-RS 05/2 "Prüfbericht": Anpassung an Eigenmittelausweis Basel II

Die EBK hat ihr RS 05/2 "Prüfbericht" an den Eigenmittelausweis Basel II angepasst. Die Anwendung des RS ist für Banken und Effektenhändler per 31. März 2008 zwingend.

Die Anpassungen betreffen das Kennzahlensystem im Anhang 3. Gleichzeitig wurden die englische Version des Rundschreibens und auch jene des EBK-RS 05/1 "Prüfung" vereinzelt terminologisch angepasst.

  • EBK, Aktuelles


  • Ausdehnung der Personenfreizügigkeit: Vernehmlassung eröffnet

    "Die EU-Mitgliedsstaaten haben den Verhandlungsergebnissen über die Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien zugestimmt. Dies ermöglicht dem Bundesrat die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zum Zusatzprotokoll II des Abkommens. Darin wird eine schrittweise und kontrollierte Öffnung des Arbeitsmarktes gegenüber den Angehörigen der zwei neuen Mitgliedsstaaten garantiert. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis am 27. Februar 2008." (aus der Medienmitteilung)

  • Erläuterungen
  • notwendige Gesetzesanpassungen
  • Fact Sheet


  • Verwirkung der Nichtigerklärung unrechtmässig erworbener Einbürgerungen

    Der Bundesrat stimmt einer Motion der SPK-N zu. Danach sollen unrechtmässig erworbene Einbürgerungen während zwei Jahren nach Kenntnisnahme des Bundesamts für Migration und spätestens acht Jahren nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden können.

  • Medienmitteilung


  • Gewährleistung von Änderungen von vier Kantonsverfassungen

    Der Bundesrat hat gestern dem Parlament beantragt, die geänderten Verfassungen von BE, GL, VS und NL zu gewährleisten. Die Änderungen haben folgenden Gegenstand:
    Bern: Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung, Justizreform und Umsetzung der Strategie für Agglomerationen und regionale Zusammenarbeit;
    Glarus: Einführung von Stimmrechtsalter 16, Verfassungsgrundlage für eine Haftung nach Bundeszivilrecht, Kantonalisierung des Sozial- und Vormundschaftswesens und innerkantonale Entflechtungen von Aufgaben und Finanzströmen
    Wallis: Gemeindewahlen;
    Neuenburg: Aufsicht über die Justizbehörden, Volksinitiative und Referendum und Wählbarkeit der Ausländerinnen und Ausländer.

  • Medienmitteilung
  • Botschaft


  • EBK: Bericht zur Bankinsolvenz

    Die EBK hat heute Dienstag ihren Bericht zum seit dem 1. Juli 2004 geltenden Bankinsolvenzrecht veröffentlicht.

    Die EBK berichtet darin über ihre Erfahrung mit 113 durch die EBK eröffneten Konkursverfahren - die 3 bewilligte Effektenhändler und 110 Institute mit einer unbewilligten Tätigkeit als Bank oder Effektenhändler betrafen - und formuliert Anliegen mit Blick auf internationale Bankinsolvenzen. Z.B. postuliert die EBK, dass die anwendbaren Insolvenzregeln eine Gleichbehandlung aller Gläubiger gewährleisten und in- und ausländische Gläubiger zu gleichen Bedingungen an Insolvenzverfahren teilnehmen lassen sollen, dass im Ausland erlassene Insolvenzmassnahmen sollten automatisch anerkannt werden und dass alle involvierten Behörden befugt sein sollen, für die Abwicklung der Insolvenz erforderliche Informationen miteinander auszutauschen.


    Änderungen der EBK-Geldwäschereiverordnung verabschiedet

    Die EBK hat heute Änderungen der EBK-Geldwäschereiverordnung zur Umsetzung der Empfehlungen der Financial Action Task Force im Bankensektor und zur Anpassung des Geltungsbereiches ans KAG verabschiedet. Die Änderungen sollen per 1. Juli 2008 in Kraft treten.

  • Text der Änderungen
  • Kurzbericht der EBK
  • Bericht der EBK über die Ergebnisse der Anhörung


  • Organisatorische Bestimmungen des FINMAG per 1.2.2008 in Kraft

    Der Bundesrat hat die organisatorischen Bestimmungen des FINMAG (Art. 4; 7; 8; Teile von Art. 9; 10-14; 17-20; 21 Abs. 3 und 4; 53-55; 58 und 59 teilweise) auf den 1. Februar 2008 in Kraft gesetzt.

    Vgl. auch den früheren Post.


    Zinssatzverordnung (VMWG 12a) per 1.2.2008 in Kraft

    Der neue Art. 12a VMWG (in Kraft seit 1. Januar 2008) hat folgenden Wortlaut:

    "1 Für Mietzinsanpassungen aufgrund von Änderungen des Hypothekarzinssatzes gilt ein Referenzzinssatz. Dieser stützt sich auf den vierteljährlich erhobenen, volumengewichteten Durchschnittszinssatz für inländische Hypothekarforderungen und wird in Viertelprozenten festgesetzt. Er wird vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) bekannt gegeben.
    2 Sobald sich der Durchschnittszinssatz für inländische Hypothekarforderungen um 0.25 Prozentpunkte verändert hat, gibt das EVD den neuen Referenzzinssatz bekannt.
    3 Das EVD kann für den technischen Vollzug der Datenerhebung und die Berechnung des Durchschnittszinssatzes für inländische Hypothekarforderungen Dritte beiziehen.
    4 Es erlässt Bestimmungen über die technische Definition, Erhebung und Veröffentlichung des Durchschnittszinssatzes für inländische Hypothekarforderungen gemäss Absatz 1. Die Banken müssen dem EVD die notwendigen Daten melden."

    Gestützt auf Abs. 4 hat das EVD die Verordnung über die Erhebung des für die Mietzinse massgebenden hypothekarischen Durchschnittszinssatzes (Zinssatzverordnung) erlassen und auf den 1. Februar 2008 in Kraft gesetzt.


    4A_420/2007: Bürgschaft oder kumulative Schuldübernahme?

    Das BGer hatte erneut (s. hier) zu entscheiden, ob ein Vertrag als Bürgschaft oder als kumulative Schuldübernahme zu qualifizieren war. Die Aktien einer AG waren in den Händen dreier Aktionäre. Einer der Aktionäre, A., verkaufte seine Aktien dem zweiten Aktionär, B. Für den Kaufpreis sollte gemäss einer Klausel unter der Überschrift "Zahlungsmodalitäten" neben dem Käufer auch der dritte Aktionär, C., und eine Drittgesellschaft solidarisch haften. Gestützt darauf wurde der Verkäuferin gegenüber dem C. für den gesamten Kaufpreis Rechtsöffnung gewährt.

    Das BGer schützt die Auslegung dieser Klausel als kumulative Schuldübernahme: Die mithaftende Aktionärin hatte ein erkennbares eigenes Interesse am Abschluss der Vereinbarung (der Aktienverkauf erfolgte im Zug der Trennung von einem Geschäftsführer; beide Parteien wollten diese Trennung):

    "Damit nach dem Vertrauensprinzip auf eine Schuldübernahme zu schliessen ist, muss der Übernehmende selbst ein auf das Geschäft gerichtetes Interesse haben. (...) Die Vorinstanz geht (...) zu Recht davon aus, bei erkennbarem materiellem und unmittelbarem Eigeninteresse des Interzedenten am zu sichernden Rechtsgeschäft müsse der Gläubiger nach Treu und Glauben nicht auf eine Bürgschaft schliessen, sofern sich weder aus dem Wortlaut der Vereinbarung noch aus den übrigen Umständen entsprechende Hinweise ergeben. Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. "

    Die Verwendung des Begriffs "haften" vermochte daran nichts mehr zu ändern (daraus war nach Auffassung der mithaftenden Aktionärin zu schliessen, dass die Klausel nicht - wie bei der kumulativen Schuldübernahme - auf die Begründung einer eigenen, sondern - wie bei der Bürgschaft - die Haftung für eine fremde Schuld gerichtet war; das BGer schliesst diese Auslegung zwar nicht aus, hält die anderen Indizien aber für gewichtiger).


    5A_582/2007: Aussagen der Kinder im Rückführungsverfahren (amtl. Publ.)

    Im Verfahren um eine Kindesrückführung nach Frankreich war strittig, ob nach HEntfÜ 13 II von der Rückführung abgesehen werden konnte, weil sich die Kinder der Rückgabe widersetzen und sie ein Alter und eine Reife erreicht hatten, angesichts deren es angebracht erschien, ihre Meinung zu berücksichtigen. Das KGer BL hatte die Rückführung verfügt; dagegen führte die Mutter der Kinder gestützt auf deren Aussagen Beschwerde.

    Aus dem Anhörungsprotokoll ergab sich, dass es der Tochter, A., in der Schweiz gut gefällt, dass sie mit den schulischen Leistungen zufrieden ist und dass sie Freunde gefunden hat. Sie wollte zwar nicht mehr mit ihrem Vater in Frankreich wohnen, doch geht es im Rückführungsverfahren nicht um Obhuts- oder sogar Sorgerechtsfragen, sondern nur darum, den aufenthaltsrechtlichen status quo ante wiederherzustellen, also um die Rückkehr nach Frankreich als solche und nicht um eine Platzierung bei ihrem Vater. Dass A. lieber in der Schweiz geblieben wäre, stellt für sich genommen noch kein "Widersetzen" im Sinn von Art. 13 Abs. 2 HEntfÜ dar; dies müsste im Gegenteil mit "nachvollziehbaren speziellen Gründen" unterlegt sein und mit einem "gewissen Nachdruck" vertreten werden.

    Das zweite Kind, der 8-jährige B., war mit Bezug auf die relevante Fragestellung von vornherein noch nicht zu autonomer Willensbildung fähig (BGE 133 III 146).

    Die Beschwerde der Mutter war daher abzuweisen.


    4A_418/2007: Rechnungsrevision bei verspäteter Meldung der Angaben an Pro Litteris

    Pro Litteris scheiterte mit einer Beschwerde am BGer. Sie hatte einem selbständigen Ingenieur -- gestützt auf den Gemeinsamen Tarif 8/VI (GT 8/VI) betreffend das Vervielfältigen geschützter Werke mittels Reprographieverfahren im Dienstleistungsbereich und den Gemeinsamen Tarif 9/VI (GT 9/VI), der die Nutzung von geschützten Werken und Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken im Dienstleistungsbereich regelt (-> Merkblatt; URG 47) -- Rechnung gestellt. Weil der Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung keine Auskunft über die Berechnung gegeben hatte, war Pro Litteris von 50-79 Angestellten ausgegangen; das entsprach einer jährlichen Vergütung von CHF 150. Als der Ingenieur später die notwendigen Angaben machte, hätte Pro Litteris die Rechnung aber revidieren müssen.

    Wie das BGer entschied, ist die gestützt auf eine Einschätzung gestellte Rechnung nach der damals geltenden Fassung der GT unbefristet zu revidieren, wenn der Nutzer nach der Rechnungsstellung die erforderlichen Angaben meldet:

    "Diese nachträgliche Meldemöglichkeit ergibt sich klar aus GT 8/VI Ziffer 8.2 und GT 9/VI Ziffer 7.3. (...) Als Sanktion für die verzögerte Mitwirkung wird einzig die Erhebung eines pauschalen Zuschlags vorgesehen, nicht jedoch, dass die Einschätzung bzw. die darauf gestützte Rechnung nach Ablauf einer bestimmten Frist als genehmigt gilt. Wohl setzt das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben einer nachträglichen Meldung gewisse Grenzen. Vorliegend ist aber nicht dargetan, dass diese Grenzen überschritten wären. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) blieb offen, ob der Beschwerdegegner die Rechnungen für die Jahre 2002 - 2006 überhaupt erhalten hat, was er bestritt. Seine Untätigkeit kann ihm daher schon aus diesem Grund nicht als Genehmigung zugerechnet werden. Der Vorinstanz ist aber auch beizupflichten, wenn sie die Annahme einer Genehmigung ablehnte, weil die vorliegend noch anwendbare Fassung der GT 8/VI und GT 9/VI keine tarifliche Sanktion im Sinne einer Genehmigungsfiktion statuiert. Zudem muss sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, dass auch sie in den Jahren 2002 - 2005 ausser der behaupteten Rechnungsstellung untätig blieb und dem Beschwerdegegner erst im Oktober 2006 eine Mahnung schickte. Die Vorinstanz hat daher zutreffend erkannt, dass das Schweigen des Beschwerdegegners nicht als Genehmigung der geschätzten Mitarbeiterzahl ausgelegt und er mit seiner nachträglichen Deklaration nicht ausgeschlossen werden darf. Die Rechnungsstellung hat somit entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin aufgrund der effektiven Angaben und nicht der geschätzten Zahlen zu erfolgen. Im Ergebnis wurde die Klage demnach zu Recht abgewiesen."


    5A_369/2007: Anspruch auf einen juristisch gebildeten Richter? (amtl. Publ.)

    Wenn ein Richter aus fachlichen Gründen nicht in der Lage ist, den Fall in seinen Einzelheiten zu erfassen, sich darüber eine Meinung zu bilden und das Recht darauf anzuwenden, kann der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (BV 30 I) verletzt sein.

    "Zwischen der richterlichen Unabhängigkeit und den für die Ausübung richterlicher Tätigkeit erforderlichen Bildungsvoraussetzungen besteht jedoch insofern ein Konnex, als nur ausreichende fachlich-sachliche Kenntnisse den Richter zu unabhängiger Willensbildung und richtiger Rechtsanwendung befähigen. Der Richter muss in der Lage sein, den Fall in seinen Einzelheiten zu erfassen, sich darüber eine Meinung zu bilden und das Recht darauf anzuwenden (...). Fehlt es daran, kann nicht von einem fairen Verfahren gesprochen werden, zumal auch ein Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör besteht: Der Richter muss fähig sein, sich mit den Anliegen und Argumenten der Verfahrensparteien angemessen auseinanderzusetzen. Der Anspruch auf einen unabhängigen Richter bzw. auf ein faires Verfahren kann deshalb berührt sein, wenn unerfahrene Laienrichter ohne Möglichkeit der Mithilfe einer unabhängigen Fachperson ihres Amtes walten müssten; diesfalls würde sich jedenfalls die Frage stellen, ob nicht von einem iudex inhabilis gesprochen werden müsste, dem es an den für eine sachgerechte Entscheidfindung erforderlichen Eigenschaften fehlt (...)."

    Dies hat das BGer in einem Verfahren um die Besetzung des Bezirksgerichts Münchwilen entschieden; der Richter Urs Obrecht, ein vom Volk gewählter Bezirksrichter ohne juristische Ausbildung, hatte ein Verfahren um Wegrechte geleitet. Da aber das Fehlen einer juristischen Ausbildung einen Richter nicht per se unfähig macht, das Richteramt auszuüben, und da die Verfahrensleitung und Entscheidfindung unter Mitwirkung eines juristisch ausgebildeten Gerichtschreibers erfolgte, erschien Urs Obrecht nicht als zur Ausübung des Richteramtes unfähig.


    4A_118/2007 und 4A_124/2007: Kostenüberschreitung durch Architekten

    Das BGer weist eine Beschwerde in Zivilsachen eines Bauherrn gegen den Architekten wegen einer Kostenüberschreitung ab (4A_124/2007). Der Architekt hatte vom Bauherrn widerklageweise die Zahlung ausstehender Honorare verlangt; auch dessen Beschwerde wurde abgewiesen (4A_118/2007).

    Die Urteile des BGer waren im Wesentlichen durch die Feststellungen der Vorinstanzen vorgegeben, die dem Architekten den Schaden - der auf der Grundlage des subjektiven Mehrwerts der Baute bestimmt worden war - nach OR 44 zu 25% auferlegt hatten, weil dieser die Kostenüberschreitung mitverursacht hatte.


    Empfehlung des EDÖB zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen in P2P-Netzen

    Der EDÖB hat eine Empfehlung über die Bearbeitung und Weitergabe von elektronischen Datenspuren durch die Firma X im Auftrag von Urheberrechtsinhabern veröffentlicht.

    Aus der Medienmitteilung:

    "Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) stellt fest, dass die Datenbearbeitung einer Schweizer Firma im Rahmen der Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen in Peer-to-Peer-Netzwerken gegen die Grundsätze des Datenschutzgesetzes verstösst. Dabei stellt der EDÖB die Legitimität der strafrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzern keineswegs in Abrede. Es geht vielmehr um die Frage nach dem rechtlichen Rahmen, der eine Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses im privatrechtlichen Bereich erlauben würde. Ein solcher ist nicht gegeben. Solange das der Fall ist, hat die Firma gemäss EDÖB die Bearbeitung von Personendaten zu unterlassen."


    Botschaft zur Änderung des Patentrechts (nationale Erschöpfung; definitive Fassung)

    Die definitive Fassung der Botschaft zur Änderung des Patentrechts (nationale Erschöpfung), die früher (vgl. hier) als Vorabdruck veröffentlicht worden ist, wurde inzwischen in der definitiven Fassung im BBl veröffentlicht.

    Die vorgeschlagene Änderung des PatG findet sich hier.


    Abkommen mit Frankreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen

    Der Bundesrat hat die Botschaft zum Abkommen mit Frankreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen vorgelegt.

    Solche bilaterale Abkommen bestehen bereits mit diversen Nachbar- und anderen Staaten. Dieses Abkommen mit Frankreich ist eine überarbeitete Fassung des geltenden Abkommens von 1998. Wie auch die anderen Abkommen regelt es

    "die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Polizeibehörden in Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Landesrecht hinsichtlich des Informationsaustauschs, der Koordination operativer Einsätze, der Schaffung gemeinsamer Arbeitsgruppen und der Aus- und Fortbildung." (Auszug aus der Botschaft)

    Neu sind vor allem
    "die Möglichkeit der verstärkten Zusammenarbeit bei Einsätzen an Grossanlässen, Katastrophen oder schweren Unfällen sowie die Möglichkeit, Poliezeieinheiten zur Aufrechterhaltung der Ordnung zu entsenden. Nicht minder bedeutsam ist der Umstand, dass die Zuständigkeit zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse geregelt und die grenzüberschreitende Observation und Nacheile detaillierter definiert worden sind. Ebenso bedeutend ist die Möglichkeit, bei Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr Daten auszutauschen. Die im neuen Abkommen vorgesehenen Bestimmungen über den Datenschutz entsprechen denjenigen des Schengener Durchführungsübereinkommens. Das Abkommen
    stärkt die nationale Rolle des Zentrums für Polizei- und Zollzusammenarbeit in Genf. Zur Umsetzung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sind neu auch Lufteinsätze möglich. Der Inhalt des Abkommens geht indessen nicht über denjenigen des vergleichbaren Vertrags zwischen der Schweiz und Deutschland hinaus."(Auszug aus der Botschaft)


    DBA CH/Armenien genehmigt

    Die Bundesversammlung hat das DBA mit Armenien genehmigt und den Bundesrat zur Ratifizierung ermächtigt.


    Inkrafttreten des neuen FamZG und der FamZV per 1.1.2009

    Das neue FamZG vom 24. März 2006 tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Art. 17 und 26 traten bereits am 1. März 2007 in Kraft. Ebenfalls auf den 1. Januar 2009 wurde die FamZV in Kraft gesetzt.

  • Erläuterungen zur FamZV und zu Änderungen des FLG
  • Botschaft zum FamZG (Zusatzbericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates
  • Medienmitteilung zur FamZV


  • 4A_316/2007: Unterscheidung Bürgschaft/Schuldübernahme

    Das BGer schützt hier die Auslegung einer Vereinbarung durch die Vorinstanz, wonach in einem (unklar formulierten) Aufnahmegesuch für ein Pflegeheim, das auch durch den Sohn des Pfleglings unterzeichnet wurde, mangels eines ausreichenden Eigeninteresses des Sohns keine Schuldübernahme, sondern eine (formnichtige) Bürgschaft liegt.

    Im Aufnahmegesuch unterzeichnete der Vater ein Formular u.a. mit folgendem Text:

    "D. Unterzeichnete haftet für die gesamten Kosten gemäss Taxordnung und verpflichtet sich zur regelmässigen Zahlung."
    Unter dem Vermerk "Der zahlungspflichtige Antragsteller" unterzeichnete sein Sohn. Leer blieb die Rubrik "Erklärung des/der Gesuchstellers/in (Bürgschaftserklärung)" mit dem Wortlaut "D. Unterzeichnete erklärt sich bereit, bei Nichteinhaltung des mit der Verwaltung vereinbarten Eintrittstermins den dem Heim bis zur Wiederbesetzung entstandenen Einnahmeausfall bis zum Maximalbetrag von Fr. 3000.-- voll zu vergüten." Auf Seite 2 des Formulars wurde zudem auf der Linie "Wer erledigt die Zahlungen?" eingetragen "Sohn: A., Adresse siehe vorne".

    Nach dem Tod des Gesuchstellers erhielt das Pflegeheim im Nachlasskonkurs einen Verlustschein, worauf das Heim den Sohn des Verstorbenen betrieb. Im Aberkennungsverfahren war strittig, ob es sich beim Formular um eine kumulative Schuldübernahme oder eine (formnichtige) Bürgschaft handelte.

    Das BGer analysiert zunächst den unklaren Wortlaut der umstrittenen Vereinbarung, der nach seiner Auffassung wohl eher für eine akzessorische Verpflichtung spricht. Ausschlaggebend war jedoch das Kriterium des Eigeninteresses, das der Sohn nicht hatte. Nach der Rechtsprechung des BGer unterscheidet sich die akzessorische Bürgschaft von der kumulativen Schuldübernahme als selbständiger Verpflichtung dadurch, dass der sich Verpflichtende nur bei der Schuldübernahme idR ein eigenes Interesse an dem zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger abgeschlossenen Geschäft hat:
    "Auf kumulative Schuldübernahme ist nur zu schliessen, wenn der Übernehmer ein unmittelbares und materielles Interesse hat, in das Geschäft einzutreten und es zu seinem eigenen zu machen, indem er für die Gegenpartei erkennbar direkt von der Gegenleistung des Gläubigers profitiert. Irgendein undefinierter Vorteil genügt für die Qualifikation als Schuldmitübernahme nicht (BGE 129 III 702 E. 2.6 S. 710 f. mit Hinweisen)."
    "[... ] Das Interesse des Beschwerdegegners [sc. der Sohn] an optimaler Betreuung und Pflege seines Vaters, welches die Beschwerdeführerin [sc. das Heim] als Eigeninteresse des Beschwerdegegners ins Feld führt, reicht nach dem Gesagten nicht, um die Annahme einer kumulativen Schuldübernahme zu rechtfertigen. Vielmehr wurden die Formvorschriften gerade für Fälle der vorliegenden Art eingeführt, um zu vermeiden, dass Zahlungspflichten in fremdem Interesse unüberlegt eingegangen werden. Die Annahme eines Bürgschaftsvertrages im vorliegenden Falle verletzt daher kein Bundesrecht."


    5A_204/2007: Urteilsfähigkeit einer 88- bzw. 94-jährigen Testatorin

    Nach einem Urteil des BGer zur Urteilsfähigkeit einer zum Zeitpunkt der Testamentserrichtungen 88- bzw. 94-jährigen Frau, die weder an Geisteskrankheit noch -schwäche noch an Altersschwäche litt (trotz Gedächtnisschwäche) und selbständig lebte, durfte die Vorinstanz die Widerlegung der Vermutung der Urteilsfähigkeit als gescheitert betrachten.


    9C_481/2007: Zustellungsfiktion bei eingeschriebener Post (amtl. Publ.)

    Das BVerwGer trat auf eine Beschwerde gegen eine rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland wegen Fristversäumnisses nicht ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde weist das BGer ab.

    "Im hier zu beurteilenden Fall stellt sich [...] die Frage, ob die früher in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur Briefkasten- und Postfachzustellung auch beim Postrückbehaltungsauftrag beachtete Fiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist (BGE 123 III 492), unter neuem Recht - nunmehr in Analogie zu Art. 38 Abs. 2bis ATSG (sowie Art. 44 Abs. 2 BGG und Art. 20 Abs. 2bis VwVG) - weiterhin Geltung beansprucht. Gleichbehandlungs-, Missbrauchs- und Praktikabilitätsüberlegungen gebieten die Bejahung der Frage. Nach wie vor setzt die Zustellungsfiktion immerhin voraus, dass der Adressat mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen [...]. Dieser Rechtsauffassung haben sämtliche Abteilungen im Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 BGG zugestimmt."


    9C_272/2007: Keine Drittauszahlung der Kinderrente an mündige Kinder (amtl. Publ.)

    Auf Ersuchen der geschiedenen sorgeberechtigten Mutter zahlte die IV die Kinderrenten für die beiden ehelichen Kinder direkt an die Kinder und nicht mehr an den Vater, der eine IV-Rente bezog, aus. Das BGer weist eine Beschwerde des Vaters ab.

    Eine Drittauszahlung der Kinderrente an das mündige Kind ist gesetzlich nicht vorgesehen. Selbst wenn angenommen würde, die Mutter habe ihre Kinder bloss zum Bezug der Rente bevollmächtigt, würde die Drittauszahlung daran scheitern, dass eine Drittauszahlung nach AHVV 71ter nach dem klaren
    voraussetzt, dass eine elterliche Sorge besteht; bei den Kindern war das seit Mündigkeit der Kinder nicht mehr der Fall. Das BGer bestätigt diese Rechtslage; die Regelung ist weder lückenhaft noch sachlich unhaltbar.


    2A.62/2007: Unterstellung unter das GwG

    Eine Genossenschaft unterstützte ihre Mitglieder in Fragen der Marktwirtschaft in der Elektro- und Telekombranche zu unterstützen. Sie vermittelte auch Geschäftsabschlüsse zwischen Mitgliedern und Warenlieferanten und wickelte in diesem Zusammenhang für ca. 50 Lieferanten den Zahlungsverkehr ab: Der Lieferant stellt seine Rechnungen auf den Namen der belieferten Mitglieder aus und sendet sie der Genossenschaft; diese zahlt den Lieferanten und übernimmt das Delcredere-Risiko; die Mitglieder zahlen Rechnungsbeträge an die Genossenschaft. Direkt getätigte Zahlungen hat das Mitglied der Genossenschaft zu melden und gutzuschreiben.

    Die KSt GwG verfügte, die Genossenschaft sei als Finanzintermediärin anzusehen, falle daher unter das GwG und müsse sich einer SRO anschliessen oder der Kontrollstelle ein Bewilligungsgesuch einzureichen. Das BGer heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Genossenschaft gut.

    Dass die Genossenschaft Zahlungen an die Lieferanten leistet, bevor bei ihr die entsprechenden Geldleistungen von den Warenbezügern eingehen, war unbestritten: damit zählt die ihre Tätigkeit zu den Kreditgeschäften, die von GwG 2 III a erfasst werden. Wer Kreditgeschäfte betreibt, gilt aber nur als Finanzintermediär, wenn eine erhöhte Geldwäschereigefahr überhaupt eintreten kann, wenn also zur Zins- und Rückzahlung des Kredits verbrecherisch erlangte Mittel eingesetzt werden können. Die Vorinstanz hätte deshalb die Frage, ob ein Risiko der Geldwäscherei bei den Kundenbeziehungen der Genossenschaft bestehen kann, nicht ausblenden dürfen.

    Hier konnte sich eine Geldwäschereigefahr, von vornherein nicht verwirklichen: Die Genossenschaft begleicht die Lieferantenrechnungen und erhält die entsprechenden Beträge von den Mitgliedern zurück. Ein Geldfluss von den Lieferanten zur Genossenschaft findet nicht statt, weshalb diese auch keine Möglichkeit haben, gegenüber der Genossenschaft verbrecherisch erlangte Mittel einzusetzen. Die Genossenschaft war daher nicht als FI anzusehen.


    5C.186/2006: Verwandtenunterstützung; "günstige Verhältnisse"

    Strittig war hier, ob aufgrund der Differenz von CHF 2'500 aus Einkünften von CHF 9'690 und dem erweiterten Existenzminimum von CHF 7'190 eine Verwandtenunterstützung von monatlich CHF 1500 in Frage kommt. Das BGer verneint die Frage.

    Das BGer stellt fest, dass als wohlhabend anzusehen ist,

    "... wer über die finanziellen Mittel verfügt, die es ihm erlauben, über die notwendigen Auslagen (wie Mietzins/Hypothekarzins, Wohnnebenkosten, Krankenkassenprämien, Steuern, notwendige Berufsauslagen, Vorsorge- und [eventuelle] Pflegefallkosten) und die Bildung eines angemessenen Sparkapitals hinaus auch diejenigen Ausgaben tätigen zu können, die weder notwendig noch nützlich zu sein brauchen, zur Führung eines gehobenen Lebensstils jedoch anfallen."

    Unter Hinweis auf das Schrifttum, wo die Berechtigung der Verwandtenunterstützungspflicht aus verschiedenen Gründen "hinterfragt" und teilweise derenEinschränkung oder sogar Aufhebung gefordert wird, auf die Materialien und seine frühere Rechtsprechung (die Unterstützungspflicht setzt "Wohlstand" voraus) und unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrades (Grossmutter/Enkelin: höhere Anforderungen als bei Eltern/Kind) und dem Umstand, dass die wohlhabende Lebensführung auch im Hinblick auf eine im Alter zu erwartende Pflegebedürftigkeit sichergestellt sein muss, kommt das BGer zum Schluss, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten und kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie folgerte, dass die Beklagte mit ihrem Überschuss von CHF 2'500 bei einer Verpflichtung zur Leistung von Unterstützungsbeiträgen von monatlich CHF 1'500 nicht mehr in der Lage wäre, weiterhin in günstigen
    Verhältnissen leben zu können.


    B 160/06: Informationspflichten der Vorsorgeeinrichtung

    Der Beschwerdeführerin wurde gestützt auf den Vorsorgevertrag mit der Stiftung eine reglementskonform bemessene Altersrente von CHF 13'003 p.a. ausgerichtet. Sie leitete aus folgenden Rechtsgrundlagen einen Anspruch auf eine höhere als die reglementarische Altersleistung ab: (1) culpa in contrahendo zufolge Verletzung der Informationspflicht durch die Stiftung; (2) Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel bezüglich der die Höhe ihrer Altersrente regelnden Bestimmungen des Vorsorgereglementes der Stiftung; (3) "Eingriff in die Vertragsfreiheit der Vorsorgeeinrichtung" gestützt auf die "Unbilligkeitsregel". Das BGer weist die Beschwerde ab.

    Das Argument der c.i.c. fand vor BGer keine Gnade: Weder aus Vertrag noch aus dem damals anwendbaren aVVG ergab sich eine über die Bekanntgabe der AVB hinausgehende vorvertragliche Informations- und/oder Aufklärungspflicht. Auch aus ZGB 2 oder c.i.c. ergaben sich keine solchen Pflichten, weil die Beschwerdeführerin nicht substantiieren konnte, dass und mit Bezug auf welche Einzelheiten des Vorsorgereglementes ein konkreter und zusätzlicher Informationsbedarf auf ihrer Seite bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden gewesen sei.

    Eine Informationspflicht ergab sich auch nicht aus den intertemporal nicht anwendbaren Bestimmungen von BVG 86b I und ZGB 89bis VI Ziff. 23. Anwendbar war lediglich OR 331 IV, woraus sich keine Informationspflicht für die Vorsorgeeinrichtung ergibt. ATSG 27 ist sachlich nicht anwendbar.

    Auch ZGB 2 kam als Anspruchsgrundlage nicht in Frage. Eine Mitteilungs-, Auskunfts- und Informationspflicht während laufendem Vertragsverhältnis als Teil der allgemeinen vertraglichen Loyalitätspflicht würde voraussetzen, dass der aufklärungspflichtige Vertragspartner den Informations- oder Aufklärungsbedarf der Gegenpartei erkennen und die Aufklärung/Information ohne Weiteres geben kann. Die tatsächlichen Grundlagen einer solchen Pflicht hatte die Beschwerdeführerin nicht substantiiert.

    Strittig war auch die behauptete Ungewöhnlichkeit des Vorsorgereglements der Stiftung. Das BGer:

    "Die in Ziff. 5.1 des Vorsorgereglementes der Beschwerdegegnerin 1 enthaltene Regelung, wonach sich die Altersrente nach den vom Versicherten angehäuften und verzinsten Altersguthaben richtet, während die bis zum Erreichen der Altersrente ausgerichtete Invalidenrente privilegiert und unabhängig von den Vorsorgelücken des Versicherten mit 30% des versicherten Jahreslohnes bemessen wird (Ziff. 5.1 Abs. 2 und 4 des Vorsorgereglementes), ist keineswegsgeschäftsfremd."

    Zuletzt forderte die Beschwerdeführerin unter dem Titel der sog. "Unbilligkeitsregel" eine Korrektur der in ihrem Fall "krasse(n) Diskrepanz" zwischen der Höhe der Invaliden- und Altersleistungen. Es liege eine grosse Härte vor, weshalb sich ein Eingriff in die Vertragsfreiheit bzw. ein "punktuelle(r) Eingriff(e)" in das System der beruflichen Vorsorge aus Billigkeitsgründen aufdränge. Das BGer schliesst sich dem nicht an:
    "Eine solche offene Inhaltskontrolle von Verträgen kennt das schweizerische Recht - abgesehen von der in Art. 8 UWG vorgesehenen, aber lediglich die Verwendung von missbräuchlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) betreffenden und hier zweifellos nicht gegebenen Ausnahme - nicht. Das Bundesgericht hat bisher den von der herrschenden Lehre geforderten, dogmatisch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie Art. 19 Abs. 2 OR, Art. 2 Abs. 2 oder Art. 27 ZGB abgestützten Eingriff in die Vertragsfreiheit, mit welchem die auf vorformulierten AGB beruhenden Verträge einer richterlichen Inhaltskontrolle unterworfen werden sollen, abgelehnt."

    "Abgesehen davon würde die richterliche Inhaltskontrolle hier den Kernbereich der Privatautonomie, nämlich das Äquivalenz- und Angemessenheitsverhältnis zwischen den Hauptleistungen - Beiträge der Beschwerdeführerin einerseits und die diesen gegenüberstehenden Altersleistungen anderseits - eines Vorsorgevertrages betreffen, welcher der richterlichen Inhaltskontrolle selbst im europäischen Recht nach Massgabe von Art. 4 EG-AGB-RL entzogen ist (...)."


    2P.11/2007 und 2A.17/2007: Ausserodentliche Einkünfte eines RA

    Ein Anwalt im Kt. SG erzielte im Jahr 2000 neben seinen anderen Einkünften ca. CHF 1 Mio. als Erfolgshonorar in einer Erbschaftssache. Dafür wurden er und seine Frau mit einer separaten Jahressteuer auf ausserordentlichen Einkünften von Fr. 1'000'000.-- veranlagt.

    Das VerwGer SG durfte dieses Honorar aufgrund seiner Höhe im Vergleich mit den bisherigen Einkünften als ausserordentlich betrachten; es liess sich nicht mehr mit den bei Selbständigerwerbenden üblichen Einkommensschwankungen erklären, da es sich um ein einziges Geschäft mit einer ungewöhnlichen Pauschalhonorierung (5 % des Erbanteils der Klientin) handelte. Nach BGer ist es nicht erforderlich, dass der Zeitpunkt des Honorarzuflusses (Dezember 2000) absichtlich in die Bemessungslücke verschoben oder dass die Fakturierungspraxis generell geändert worden wäre. Irrelevant war es ferner, dass das fragliche Mandat zur ordentlichen Tätigkeit der Anwaltskanzlei gehörte.


    1C_12/2007: Keine Bewilligung von Reklametafeln

    Das BGer weist eine Beschwerde gegen ein Urteil des VGer ZH ab. Die Beseitigungsbefehle des Amts für Städtebau der Stadt Zürich für besondere beleuchtete Reklameanlagen an drei historischen Gebäuden in der Zürcher Altstadt waren rechtens. Im Laufe des Jahres 2005 hatten die betroffenen Grundeigentümer X. AG das Recht eingeräumt, in bestehende Vitrinen im Erdgeschoss dieser Gebäude grossformatige Flachbildschirme hineinzustellen, die Standbilder zeigten, die alle 10 Sekunden wechselten.

    Das BGer bestätigt zunächst die Bewilligungspflicht der Reklameanlagen nach RPG 22 I, weil sie grossformatig und von grosser Leuchtkraft waren und die wechselnden Anzeigen Unruhe erzeugten.

    Das VerwGer ZH hatte erwogen, die von der kommunalen Behörde verfolgte restriktive Praxis gegenüber Fremdwerbung auf Privatgrund zum Schutz des Ortsbildes in der Altstadt sei verfassungskonform. Die als Fremdkörper wahrgenommenen Werbeanlagen würden für optische Reize sorgen, die im schutzwürdigen Ortsbild durchaus als störend gewürdigt werden könnten. Es liege daher innerhalb des Ermessensspielraums, solchen Reklameanlagen an den fraglichen Standorten die gute Einordnung abzusprechen.

    Diese Auffassung verletzt, so das BGer, die Wirtschaftsfreiheit nicht (die Eigentumsfreiheit hatte hier keinen weitergehenden Inhalt, so dass ihre Verletzung nicht zu prüfen war). Ebenso bestand in § 238 II PBG/ZH eine genügende gesetzliche Grundlage.



    5A_283/2007: Einrede mangelnden neuen und Anrechnung fiktiven Vermögens

    In einer Betreibung gestützt auf einen Konkursverlustschein erhob X. Rechtsvorschlag mit der Einrede mangelnden neuen Vermögens. Die 2. kantonale Instanz stellte fest, dass X. über neues, fiktives Vermögen im Umfang der ganzen betriebenen Forderung besitze.

    Umstritten war nicht, ob X. tatsächlich neues Vermögen gebildet habe, sondern nur, ob sie aufgrund der Einkünfte dazu in der Lage gewesen wäre. Ob das fiktive Vermögen, das X. angerechnet wurde, nur aufgrund der Einkünfte der letzten 12 Monate gebildet werden darf, liess das BGer offen (die Lehre ist geteilter Ansicht). Da X. aber eine einmalige Zahlung verbraucht hatte, ohne dafür schlüssige Gründe nennen zu können, hatte die Vorinstanz festgehalten, eine einmalige Einkunft könne ungeachtet des genauen Zeitpunktes des Zuflusses fiktives Vermögen darstellen, sofern der Gläubiger nicht treuwidrig mit der Betreibung zuwarte. Dieser Auffassung pflichtet das BGer "im Ergebnis" bei. Seit der SchKG-Revision gilt eine wirtschaftliche und nicht eine formelle Betrachtungsweise:

    "Anderseits ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise nur dann am Platz, wenn es darum geht, einem offensichtlichen Rechtsmissbrauch zu begegnen. (...) Hingegen wäre eine voraussetzungslose Anwendung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wie sie von der Lehre ebenfalls gefordert wird (...) aufgrund der Materialien nicht gerechtfertigt. Da die Beschwerdeführerin für den Verbrauch der nicht unwesentlichen Summe von Fr. 84'159.50 keine Erklärung abgeben konnte, ist der erwähnte Tatbestand des Verprassens von Vermögen zu Lasten der Gläubiger gegeben und für den in Betreibung gesetzten Betrag ist ihr ein fiktives Vermögen anzurechnen."


    Neue Bestimmungen im Strassenverkehr: Änderungen der VTS

    Der Bundesrat hat Änderungen bei den Ausrüstungsvorschriften für Strassenfahrzeuge (VTS) beschlossen.

    Per 1. Juli 2008 tritt ferner eine Änderung der Verordnung über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV 1) in Kraft.

    Für eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen vgl. die Medienmitteilung des UVEK.


    FINMAG teilweise auf den 1.2.2008 in Kraft gesetzt / VR FINMA

    Der Bundesrat hat heute das neue Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) teilweise in Kraft gesetzt und sieben Mitglieder in den Verwaltungsrat der FINMA (VR FINMA) gewählt.

    Die organisatorischen Bestimmungen des FINMAG treten auf den 1. Februar 2008 in Kraft, vgl. die Verordnung über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des FINMAG.

    Dem VR FINMA gehören an:
    als Präsident: Eugen Haltiner, 1948, Präsident der Eidg. Bankenkommission EBK;
    als Vizepräsident: Peter V. Eckert, 1945, Mitglied der EBK;
    als Mitglieder: Anne Héritier Lachat, 1950, Mitglied der EBK; Charles Pictet, 1945, Mitglied der EBK; Sabine Kilgus, 1958, Mitglied der EBK (neu); Bruno Porro, 1945, früherer Chief Risk Officer der Schweizerischen Rückversicherungsgesellschaft; Prof. Jean-Baptiste Zufferey, 1960, Vizepräsident der EBK

  • Medienmitteilung


  • Staatskalender des Bundes online

    Seit heute Mittag ist der Staatskalender des Bundes nicht mehr nur in gedruckter Form erhältlich, sondern auch online zugänglich:

  • www.staatskalender.admin.ch


  • Empfehlung II der UEK i.S. Öffentliches Umtauschangebot der Vontobel Holding AG

    Die UEK hat in Sachen Öffentliches Umtauschangebot der Vontobel Holding AG, Zürich, für alle sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der MicroValue AG, Zürich, mit Datum vom 11. Januar 2008 ihre zweite Empfehlung erlassen.

    Das Dispositiv:

    "1. Es wird festgestellt, dass das öffentliche Umtauschangebot der Vontobel Holding AG, Zürich, an die Aktionäre der MicroValue AG, Zürich, dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 entspricht.
    2. Die Übernahmekommission gewährt die folgende Ausnahme von der Übernahmeverordnung (Art. 4 UEV-UEK): Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Karenzfrist (Art. 14 Abs. 2 UEV-UEK).
    3. Die Übernahmekommission gewährt ihre Zustimmung zu den auflösenden Bedingungen des Angebots (Art. 13 Abs. 4 UEV-UEK).
    4. Die Prüfstelle hat den Portfolio-Abbildungsprozess zu begleiten und zu bestätigen, dass alle aufgrund der von Vontobel Holding AG, Zürich, geplanten Transaktionsstruktur vorgesehenen und im Prospekt in Aussicht gestellten Schritte des „Portfolio-Abbildungsprozesses“ unternommen wurden.
    5. Diese Empfehlung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
    6. Die Gebühr zu Lasten der Vontobel Holding AG, Zürich, beträgt CHF 109’000 ."


    2P.308/2006 und 2A.707/2006: besondere Jahressteuer (DBG 47)

    Nach DBG 47 unterliegen "die bei Beendigung der Steuerpflicht oder bei einer Zwischenveranlagung nicht oder noch nicht für eine volle Steuerperiode als Einkommen besteuerten Kapitalgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG, Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen [...] für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, gesamthaft einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt". Strittig war hier die Bestimmung des Zeitpunkts, in welchem Gewinne aus der Auflösung stiller Reserven als zugeflossen gelten.

    Nach der Praxis des BGer gilt der Liquidationsgewinn als im Steuerjahr zugeflossen, in dem die Liquidation beendet wird. Trotz der Kritik in der Lehre will das BGer an dieser Rechtsprechung festhalten: Im Unterschied zu den Kapitlagewinnen nicht buchführungspflichtiger Unternehmen und den in DBG 47 I erwähnten "übrigen Einkünften" kann sich der zu besteuernde Liquidationsgewinn unter Umständen aus mehreren Teilgewinnen und Verlusten zusammensetzen, die nicht im gleichen Steuerjahr erzielt werden. Hier wäre es, anders als bei den Kapitalgewinnen und übrigen Einkünften, offensichtlich nicht sachgerecht, jeweils eine separate Abrechnung pro Steuerjahr vorzunehmen. Ob ein ausserordentlicher Gewinn, der der Sondersteuer nach DBG 47 unterliegt, vorliegt, lässt sich erst nach beendeter Liquidation bestimmen, weshalb solche ausserordentlichen Einkünfte gesamthaft in dem Steuerjahr als zugeflossen zu gelten haben, in dem die Liquidation beendet wurde.

    Bei der Bestimmung der Liquidationsgewinne war der Vorinstanz nichts vorzuwerfen. Sie hatte zu Recht aus der markanten Steigerung des Bruttogewinns und weiteren Indizien wie namentlich Veränderungen des Warenbestands auf die Auflösung stiller Reserven geschlossen.


    Blog des Beck-Verlags

    Der Beck-Verlag betreibt einen eigenen Blog zu Neuerungen im deutschen Recht, zur Zeit noch in einer Beta-Variante.


    Gutachten zu Reformszenarien bei indirekten Steuern

    Das EFD hat zwei Steuergutachten zu den volkswirtschaftlichen Auswirkungen von Steuerreformen auf seiner Website aufgeschaltet. Beide befassen sich mit indirekten Steuern, v.a. der Mehrwertsteuer, und analysieren die Effizienz-, Verteilungs- und Wachstumswirkungen von Reformen der indirekten Steuern in der Schweiz.

    Das erste Gutachten wurde vom Büro ecoplan erstellt, das zweite von Frank Bodmer.


    DBA Schweiz-Königreich Bahrein

    Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Königreich Bahrein (Einkommen und Vermögen, die durch Aktivitäten in der internationalen Luft- und Seefahrt erzielt werden) ist am 25. Juli 2007 in Kraft getreten und wird mit Datum vom Montag, 15. Januar 2008, amtlich publiziert.


    Schutz entführter Kinder: Haager Übereinkommen; Entwurf BG-KKE

    Der Bundesrat hat am 21. Dezember 2007 das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) und das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, HEsÜ) genehmigt.

    Die Referendumsfrist endet am 17. April 2008.

    Aus der Medienmitteilung:

    "Diese staatsvertraglichen Regelungen schaffen mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und verbessern dadurch den Schutz hilfsbedürftiger Menschen jeglichen Alters und jeglicher Nationalität. Die beiden Übereinkommen erleichtern zudem durch die Einrichtung von Zentralen Behörden in den Vertragsstaaten die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und Gerichten."

    Zudem will die Bundesversammlung durch das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) die Verfahren straffen:. Gesuche um Rückgabe entführter Kinder sollen in jedem Kanton nur noch durch die oberen Gerichte als einzige Instanz beurteilt werden. Das Urteuil kann aber beim BGer angefochten werden. Zudem soll der Entwurf die kindesgerechte Anwendung des Haager Kindesentführungsüberkommens gewährleisten, indem das Kind bzw. sein Beistand vermehrt in das Verfahren einbezogen wird. Zudem werden Vermittlungsbemühungen und Mediation gefördert. Schliesslich wird der Rückführungsentscheid auch die Vollstreckungsmodalitäten regeln und in der ganzen Schweiz anwendbar sein. Damit kann die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen nicht mehr durch einen Kantonswechsel des entführenden Elternteils verzögert werden.

  • Medienmitteilung zur Botschaft und dem Gesetzesentwurf


  • Umsetzung der Verwahrungsinitiative II

    Die Referendumsfrist gegen die vorgeschlagene Umsetzung der Verwahrungsinitiative endet am 17. April 2008.

    Nach Art. 380a revStGB haftet der Staat für Rückfalltaten einer entlassenen lebenslänglich verwahrten Person:

    1 Wird eine lebenslänglich verwahrte Person bedingt entlassen oder wird ihre Verwahrung aufgehoben und begeht diese Person erneut ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1bis, so haftet das zuständige Gemeinwesen für den daraus entstandenen Schaden.
    2 Für den Rückgriff auf den Täter und die Verjährung des Anspruchs auf Schadenersatz oder Genugtuung gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen.
    3 Für den Rückgriff auf die Mitglieder der anordnenden Behörde ist das kantonale Recht beziehungsweise das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19585 massgebend.

  • vgl. auch den früheren Post.


  • 4A_263/2007: Beschwerdefrist, BGG 100 VI (amtl. Publ.)

    In einem Streit zwischen Therapeuten, die zusammen ein Therapiezentrum betreiben, und einem Medienhaus, das über angebliche Misstände im Therapiezentrum berichtet hat, tritt das BGer auf eine Beschwerde nicht ein. Die Therapeuten beantragten beim BezGer ZH, es sei den Beschwerdegegnern vorsorglich zu verbieten, bestimmte unlautere Äusserungen im Zusammenhang mit dem Therapiezentrum zu wiederholen. Das Gesuch wurde abgewiesen, auf Rekurs bestätigt durch das OGer ZH. Dass KassGer trat auf eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Rekursentscheid des OGer nicht ein.

    Die Beschwerde gegen den Beschluss des OGer ans BGer war verspätet: Zwar gilt beginnt die Beschwerdefrist nach BGG 100 VI erst mit dem Entscheid der zusätzlichen kantonalen Kassationsinstanz, die über ein ausserordentliches kantonales Rechtsmittel urteilt. Wenn, wie hier, ein ausserordentliches Rechtsmittel aber gar nicht in Frage kommt (ZPO/ZH, § 284 Ziff. 7), so beginnt die Beschwerdefrist nach BGG bereits mit Eröffnung des Urteils der oberen ordentlichen kantonalen Instanz:

    "Art. 100 Abs. 6 BGG soll den Parteien ermöglichen, vor der Einreichung einer Beschwerde vor Bundesgericht sämtliche kantonalen Rechtsmittel auszuschöpfen, da sich bei ihrem Obsiegen ein Weiterzug ans Bundesgericht erübrigen kann [...]. Es ist aber offensichtlich nicht Zweck der Norm, einen Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, durch die Ergreifung eines nach kantonalem Recht nicht vorgesehenen Rechtsmittels die Frist zur Einreichung der Beschwerde vor Bundesgericht hinauszuzögern."


    Eintreten auf Revision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes

    Die UREK-N hat mit 19 zu 0 Stimmen entschieden, auf den Entwurf zum Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG) (vom Ständerat angenommen) einzutreten. Dazu gehört die Genehmigung der Revisionsprotokolle zum Pariser Übereinkommen und zum Brüsseler Zusatzübereinkommen über die Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie und die damit zusammenhängende Totalrevision des KHG.

  • Medienmitteilung


  • Empfehlung der UEK i.S. SEZ Holding AG

    Die Übernahmekommission UEK hat mit Datum von gestern Montag eine Empfehlung in Sachen Öffentliches Übernahmeangebot der LAM RESEARCH CORPORATION, Wilmington, Delaware, USA, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der SEZ Holding AG, Zürich, erlassen.

    Der grösste Teil der Empfehlung ist den Bedingungen des Angebots gewidmet (Erreichen einer Mindestbeteiligung von 66 2/3 an der Zielgesellschaft; MAC-Klausel; Bewilligung durch die Wettbewerbsbehörden; keine Hindernisse in Form von Gerichtsentscheiden usw.; Aufhebung der Vinkulierung durch eine ao GV; Eintragung ins Aktienregister; keine Substanzveränderung durch Dividendenausschüttung, Fusion usw.).

    Das Dispositiv der Empfehlung:

    "1. Das öffentliche Kaufangebot der LAM RESEARCH CORPORATION, Wilmington, Delaware, USA , an die Aktionäre der SEZ Holding AG, Zürich, entspricht dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995.
    2. Die Übernahmekommission gewährt folgende Ausnahme von der Übernahmeverordnung (Art. 4 UEV-UEK): Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Karenzfrist (Art. 14 Abs. 2 UEV-UEK).
    3. Die Übernahmekommission gewährt ihre Zustimmung zu den auflösenden Bedingungen (Art. 13 Abs. 4 UEV-UEK).
    4. Diese Empfehlung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
    5. Die Gebühr zu Lasten der LAM RESEARCH CORPORATION, Wilmington, Delaware, USA , beträgt CHF 169'500."


    2C_335/2007: erhöhte Sorgfalt bei Medienberichten vor Urnengängen (amtl. Publ.)

    Erwin Kessler, Präsident des VgT, gelangte gegen einen Beitrag des Schweizer Fernsehens (Schweiz Aktuell) über Pascal Corminboeuf, einen Staatsrat aus dem Kanton Freiburg, an die UBI mit der Rüge, der Beitrag sei unausgewogen positiv ausgefallen (der VgT hatte Corminboeuf zur Nichtwiederwahl empfohlen). Die UBI hiess die Beschwerde teilweise gut. Das BGer weist eine dagegen gerichtete Beschwerde ab.

    Die gesteigerten Sorgfaltspflichten (RTVG 1991 4) gelten nicht nur im Rahmen von Wahl- und Abstimmungssendungen, sondern "für alle redaktionellen Beiträge mit einem konkreten Bezug zu einem unmittelbar bevorstehenden Volksentscheid", so das BGer. Im fraglichen Beitrag wurde auf die Staatsratswahlen in An- und Abmoderation ausdrücklich Bezug genommen. Das Porträt von Staatsrat Corminboeuf war ausgesprochen positiv abgefasst. Die bekannte breit angelegte Kampagne des VgT gegen Corminboeuf wurde nicht erwähnt. Keiner der übrigen Kandidaten, die sich um einen Sitz in der Freiburger Regierung bewarben, wurde in "Schweiz Aktuell" bzw. in einer anderen Sendung des Schweizer Fernsehens in vergleichbarer Weise vorgestellt. Ein solcher Beitrag wenige Tage vor einer Wahl kann nach BGer den Wahlausgang in unzulässiger Weise beeinflussen. Der Beitrag war deshalb geeignet, die Chancengleichheit der
    Kandidaten zu beeinträchtigen.


    5A_325/2007: Auflösung einer Gesellschaft durch Zwangsverwertung eines Anteils

    Der Liquidationsanteil des Ehemanns an einer Liegenschaft im Gesamteigentum der Ehegatten (einfache Gesellschaft) wurde gepfändet. Die Aufsichtsbehörde hat das Betreibungsamt angewiesen, die einfache Gesellschaft aufzulösen und den Erlös aus dem gepfändeten Liquidationsanteil an die Pfändungsgläubiger zu verteilen. Die kantonale Aufsichtsbehörde kam später auf Beschwerde eines Gläubigers zum Schluss, dass die Auflösung der einfachen Gesellschaft keiner förmlichen Kündigung bedürfe, und wies daher das Betreibungsamt an, das Gemeinschaftsvermögen festzustellen und zu verwerten. Nach Ansicht des Schuldners verletzt die Vorgehensweise der Vorinstanz OR 545 I 3 und VVAG 12.

    Das BGer:

    "Die Aufsichtsbehörde legt die Art der vom Betreibungsamt vorzunehmenden Verwertung verbindlich fest. Hält sie im konkreten Fall die Auflösung der Gemeinschaft für angebracht, so ordnet sie diese an. Es liegt ein Anwendungsfall von Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR vor [...]. Durch den Auflösungsentscheid der Aufsichtsbehörde tritt die Gemeinschaft ins Stadium der Liquidation, womit kein Platz für eine förmliche Kündigung mehr bleibt. Das Betreibungsamt hat lediglich die erforderlichen rechtlichen Vorkehren für die Verwertung zu treffen und übt dabei alle dem betriebenen Schuldner zustehenden Rechte aus (Art. 12 VVAG).

    Zwar hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 2. Februar 1926 eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Kündigung des Gesellschaftsvertrages gegenüber allen Mitgliedern für notwendig (BGE 52 III 4 ff.). Diese Auffassung wird von einem Teil der Lehre weiterhin vertreten [...]. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist aber auch wiederholt kritisiert worden. Dabei wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Auflösung der einfachen Gesellschaft nach Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR eintritt, wenn der Anteil eines Mitgliedes zur Zwangsverwertung gelangt [...]. Hinzu kommt die in Art. 10 und 13 VVAG festgelegte Aufgabenteilung zwischen Aufsichtsbehörde und Betreibungsamt. Aufgrund ihrer Kompetenz, über die Verwertungsart des gepfändeten Anteils zu entscheiden, kann die Aufsichtsbehörde die Gemeinschaft auflösen und das Betreibungsamt die Liquidation des Vermögens vornehmen lassen. Nimmt die Aufsichtsbehörde ihre Kompetenz wahr, so bedarf es keiner zusätzlichen Kündigung mehr. Insoweit ist die bisherige Rechtsprechung zu präzisieren."


    5A_79/2007: Auslegung einer Sicherungsvereinbarung (Sicherungsübertragung eines Schuldbriefs)

    Vor BGer war anerkannt, dass die Beschwerdegegner Inhaber eines Inhaberschuldbriefes waren. Umstritten war aber, ob den Beschwerdegegnern aus dem Grundverhältnis die verbriefte Forderung zustehe. Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei ein Verwertungsverbot vereinbart worden; der Pfandtitel sei bloss fiduziarisch übertragen worden und habe ausschliesslich zur Beschaffung eines Zwischenkredites bei einer Bank verwendet werden dürfen. Daraus erkläre sich auch das in der Vereinbarung festgehaltene Verwertungsverbot der Beschwerdegegner.

    Unbestritten war, dass die Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin einen Zwischenkredit zugesagt hatten und diesen von der damaligen SKA vorfinanzieren liessen. Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass der Inhaberschuldbrief als Sicherheit für den Zwischenkredit der Beschwerdegegner bestimmt gewesen sei, welche von dieser nie zurückbezahlt wurde, nicht aber zur Sicherung für die Vorfinanzierung durch die SKA. Das BGer kommt zum Schluss, dass der Schuldbrief im Ergebnis zwar wirtschaftlich der Beschwerdeführerin diente, dass der Pfandtitel aber nur zur Sicherung der Vorfinanzierung durch die SKA verwendet worden war. Aufgrund der Sicherungsabrede stehen den Beschwerdeführern daher keine Rechte aus dem Titel zu.


    5C.50/2007: Rücktrittsfrist nach VVG 6 II durch Passivität ausgelöst

    Strittig war der Beginn der Rücktrittsfrist nach VVG 6 II. Das OGer NW als Vorinstanz hatte eingeräumt, dass aufgrund der Arztberichte (Lebensversicherung; Erwerbsunfähigkeit) keine sichere Kenntnis vom Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung bestanden habe. Die strittige Frist sei erst später ausgelöst worden, als der Versicherer von der Klägerin eine Vollmacht verlangt hatte, damit sie von den (früheren) Krankenkassen Auskünfte einholen könne. Die Klägerin hatte auf das Schreiben und mehrere Mahnungen nicht reagiert. Das passive Verhalten habe angesichts des einen Verdacht begründenden Arztberichts nur dahin verstanden werden können, dass die Klägerin sich eine Anzeigepflichtverletzung vorzuwerfen habe. Die Rücktrittsfrist nach VVG 6 II sei deshalb ausgelöst worden und abgelaufen.

    Nach dem Urteil des BGer schliesst der Umstand, dass die Klägerin durch ihre Passivität weder gegen eine gesetzliche noch gegen eine vertragliche Mitwirkungspflicht verstossen und keine Auskunftspflicht verletzt hat, eine Auslösung der Rücktrittsfrist nicht aus:

    "Für die Erkenntnis, dass der eine Versicherungsleistung Beanspruchende sich eine Verletzung der Anzeigepflicht hat zuschulden kommen lassen, bedarf es nicht unbedingt ausdrücklicher Erklärungen. Sie kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Kommt eine an sich anspruchsberechtigte Person, die von der Versicherung darum ersucht wird, die Namen ihrer früheren Krankenkassen anzugeben, damit Auskünfte im Hinblick auf die Abklärung des geltend gemachten Leistungsanspruchs eingeholt werden könnten, dieser Aufforderung trotz zahlreicher Mahnungen nicht nach, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen, dass sie etwas zu verbergen hat und versucht, den Zugang zu für sie nachteiligen Tatsachen zu verhindern. Wenn das Obergericht aufgrund der von der Beklagten im Jahre 2000 an die Klägerin gerichteten schriftlichen Aufforderungen, die alle ohne Echo blieben, zum Schluss gelangt ist, der Beklagten habe schon rund zwei Jahre vor ihrer Rücktrittserklärung vom 9. Oktober 2002 klar sein müssen, dass die Klägerin ihre Anzeigepflicht verletzt habe, hat es Art. 6 Abs. 2 VVG nicht verkannt."

    Gegen dieses Risiko kann der Versicherer etwas unternehmen:
    "Bemerkt sei immerhin, dass der Versicherer eine rasche Klärung der Verhältnisse herbeiführen kann, indem er eine Aufforderung an den Versicherten zur Mitwirkung mit der Androhung verknüpft, bei Nichtmitwirkung würde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VVG vom Vertrag zurückgetreten."

  • staatsrechtliche Beschwerde in der gleichen Sache (5P.58/2007; abgewiesen)


  • 9C_721/2007: Zuständigkeit des BVerwGer (amtl. Publ.)

    Ein Arzt hatte Ende 2006 die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich um eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 3 der Zulassungsverordnung ersucht. Die Gesundheitsdirektion wies das Gesuch im April 2007 ab. Das BGer tritt auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein.

    Nach VGG 34 ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach bestimmten Artikeln des KVG zuständig. Das BGer legt diese Bestimmung so aus,

    "dass auch Beschlüsse kantonaler Direktionen oder Departemente nach Art. 55a KVG mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist somit unzulässig (Art. 83 lit. r sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG)."


    9C_249/2007: Sachl. und zeitl. Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit u. späterer Invalidität (berV), Änderung der Rsp. (amtl. Publ.)

    Strittig war hier die Leistungspflicht der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge für Invalidenrenten zugunsten eines Versicherten. Dieser Anspruch setzt u.a. einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und
    der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus.

    Der enge zeitliche Zusammenhang wird unterbrochen, wenn der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit während einer bestimmten Zeit wiedererlangt hat oder bei Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit. Diese Formulierungen in der früheren Rechtsprechung des BGers sind unklar: Der Begriff der Arbeitsfähigkeit kann sich auf die angestammte, eine gleichgeartete oder auf jede andere, allenfalls nach Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art zumutbare Tätigkeit beziehen. Nach einer Analyse seiner Rechtsprechung kommt das BGer zum Schluss,

    "dass für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich ist. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Darunter fallen auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her vergleichbare Ausbildungen. Diese Tätigkeiten müssen jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben. Soweit insbesondere in den Urteilen B 35/05 vom 9. November 2005, B 49/00 vom 7. Januar 2003 und B 46/06 vom 29. Januar 2007 etwas anderes gesagt wird, kann daran nicht festgehalten werden. "


    1C_45/2007: Operhilfeanspruch bei Schädigung durch Polizisten (verneint)

    Nach einem Polizeieinsatz, der versehentlich gegen die falsche Person gerichtet war, stellte sich die Frage, ob ein Anspruch aus OHG bestand. Das BGer verneint diese Frage und verweist auf die - hier allerdings bedeutungslose - Möglichkeit, Staatshaftung geltend zu machen.
    Das BGer:

    "Im vorliegenden Fall steht eine Körperverletzung zur Diskussion, welche die Polizeibeamten dem Beschwerdeführer im Zuge der Festnahme zufügten. Wie oben dargelegt (E. 5.3) irrten sich die Beamten in der Person des zu Verhaftenden und dementsprechend im Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Amtspflicht
    nicht aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit. Infolgedessen konnte ihnen der Übergriff nicht als fahrlässig begangene Körperverletzung strafrechtlich zur Last gelegt werden (Art. 19 Abs. 2 aStGB e contrario). Da vorliegend somit nur der objektive, nicht aber der subjektive Tatbestand des Körperverletzungsdelikts erfüllt war, liegt keine Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG vor und ist die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen. [... ] Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlass. Im revidierten Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 (BBl 2007 2299; Ablauf der Referendumsfrist am 12. Juli 2007) wurde der Begriff des Opfers als Grundsatz unverändert übernommen (vgl. die Botschaft vom 27. Dezember 2005 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, BBl 2005 7203)."

    In solchen Fällen kann nicht über das OHG, sondern allenfalls durch einen Staatshaftungsanspruch vorgegangen werden:
    "Wie in E. 2.2 erwähnt, entspringt das Opferhilfegesetz nicht dem Gedanken der Staatshaftung, sondern der Hilfeleistung an Opfer von Straftaten. Eine andere Frage ist, ob der Kanton Zürich gestützt auf das kantonale Staatshaftungsrecht für das Handeln seiner Beamten (kausal) einzustehen hat. Diese Frage gehört indessen nicht zum vorliegenden Verfahrensgegenstand, weshalb sie offengelassen wird."


    I 1098/06: intersystemische Koordination, gleichzeitige Behandlung (amtl. Publ.)

    Nach der gleichzeitigen Behandlung eines Geburtsgebrechens und eines Kreuzbandrisses war strittig, ob die Kosten für die gesamte Behandlung einem Versicherungsträger insgesamt zuzuteilen oder aber aufzuteilen waren (intersystemische Koordination).

    Das BGer:

    "7.1 Ob die nach Art. 64 Abs. 2 ATSG prioritär leistungspflichtige Versicherung gestützt auf Art. 64 Abs. 3 ATSG in jedem Fall des Zusammentreffens "eigener" und "fremder" Ursachen die gesamten Kosten der stationären Heilbehandlung zu übernehmen hat oder ob es einen (bestimmten) Mindestanteil "eigener" Leistungen braucht, damit eine solche umfassende Leistungspflicht entsteht [...], hat das Bundesgericht noch nicht entschieden. Diese Frage ist indes im vorliegenden Verfahren nur zu klären, wenn Art. 64 Abs. 3 ATSG bei gleichzeitiger stationärer Behandlung mehrerer gesundheitsschäden überhaupt analoge Anwendung finden kann. Dies ist im Folgenden zu prüfen."

    Das BGer kommt nach eingehender Prüfung zu folgendem Schluss:
    "Dass der Gesetzgeber die ausschliessliche Leistungspflicht einer einzigen Sozialversicherung auch für "fremde" Schäden gleich mehrfach begrenzte, spricht für eine enge Auslegung des Art. 64 ATSG. Das Zusammentreffen mehrerer, in stationärer Heilbehandlung erbrachter medizinischer Massnahmen, die je für sich allein in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Versicherungen fallen und zwar gleichzeitig erbracht werden, jedoch voneinander abgrenzbare Gesundheitsschäden betreffen, ist somit grundsätzlich nicht unter Art. 64 Abs. 3 ATSG zu subsumieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in solchen Fällen eine Koordination im Sinne der absoluten Priorität zu Lasten der nach Art. 64 Abs. 2 ATSG
    leistungspflichtigen Sozialversicherung gerade nicht beabsichtigt hatte."

    Und weiter:
    "Werden die operative Behebung eines Geburtsgebrechens und eines davon unabhängigen, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Invalidenversicherung fallenden Gesundheitsschadens im Rahmen einer einzigen stationären Heilbehandlung angegangen, etwa weil die Gebrechen im gleichen körperlichen Bereich lokalisiert sind und es aus medizinischer Sicht sinnlos oder gar unverantwortlich wäre, zwei selbstständige Eingriffe nebeneinander (der eine zu Lasten der Invalidenversicherung, der andere zu Lasten der Krankenversicherung) durchzuführen, sind die dabei entstehenden Kosten somit in aller Regel aufzuteilen."


    4A_303/2007: Irrtum des Vertretenen unbeachtlich

    In einem Streit über eine Schadenersatzforderung aus übermässiger Abnützung der Mietsache (Hebebühne) verhandelten die Rechtsanwälte der Parteien über einen Vergleich. Strittig war vor BGer, ob ein Vergleichsvertrag zustandegekommen war. Die Vermieterin berief sich auf Grundlagenirrtum. Weil ihr Anwalt den richtigen Sachverhalt kannte, war ein Grundlagenirrtum ausgeschlossen: Wie das BGer ausführt, ist das Vertretungsgeschäft für den Vertretenen unverbindlich, wenn sich der Vertreter bei Vertragsschluss in einem wesentlichen Irrtum befand. Das Wissen des Vertreters wird dem Vertretenen zugerechnet, weshalb das Geschäft als mängelfrei gilt, wenn der Vertreter den richtigen Sachverhalt kannte.


    4C.3/2007: Schadenersatz für Steuerbussen? (amtl. Publ.)

    Die Klägerin, eine AG, hatte zwei luxuriöse Personenwagen erworben und, auf einen sehr tiefen Wert abgeschrieben, dem Hauptaktionär verkauft. Ein Nachsteuer- und Bussenverfahren wurde sowohl gegen die AG als auch den Hauptaktionär eröffnet. Die AG verlangte daraufhin von seiner Steuerberaterin Schadenersatz. Die Klage wurde teilweise gutgeheissen (HGer SG); das BGer heisst dagegen eine Berufung der Beklagten gut.

    Das BGer geht vom Grundsatz aus, dass Bussen als strafrechtliche Sanktionen höchstpersönlicher Natur sind:

    "Allgemein gilt, dass eine Busse den Gebüssten durch eine Vermögensverminderung bestrafen soll. Wie jede Strafe ist auch die Busse höchstpersönlicher Natur, woraus folgt, dass eine vertragliche Vereinbarung, welche einen Dritten verpflichtet, die Busse ganz oder teilweise zu bezahlen, widerrechtlich im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR ist (BGE 86 II 71 E. 4 S. 76 ff.). Mit der höchstpersönlichen Natur der Busse ist auch nicht vereinbar, dass der Gebüsste bezüglich der durch sie erlittenen Vermögensverminderung von einem Dritten wegen einer Vertragsverletzung Schadenersatz zugesprochen erhält."

    Von diesem Grundsatz bestehen - nach der Lehre - Ausnahmen:
    "Eine solche sei zuzulassen, wenn durch ein privatrechtliches Fehlverhalten eines Beraters, insbesondere eines Steuerberaters, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit genommen wird, mittels rechtzeitiger Selbstanzeige eine Strafmilderung zu erlangen. [...] Weiter wird die Meinung vertreten, wenn und soweit ein Steuerpflichtiger eine Steuerbusse ohne eigenes Verschulden als Folge eines Fehlverhaltens eines Dritten zu bezahlen habe, liege keine höchstpersönliche Strafe und damit ein ersatzfähiger Schaden vor."

    Die zweitgenannte Ausnahme setzt allerdings voraus, dass kein eigenes Verschulden besteht (allerdings: dann sollte überhaupt keine Busse verhängt werden, weil das Verschuldensprinzip auch im Strafrecht gilt):
    "Bei der letztgenannten Konstellation liegt eine für die Bestrafung kausale Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten vor. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Steuerpflichtige für sein eigenes Verschulden bestraft wurde, weil er - entsprechend dem Grundsatz, dass eine Person bezüglich ihr bekannter Risiken keiner Aufklärung bedarf (BGE 133 III 97 E. 7.1.1, S. 102) - das Steuerdelikt auch ohne die Aufklärung des Beraters bzw. trotz dessen Tätigwerdens hätte erkennen und vermeiden müssen."

    Im vorliegenden Fall war ein eigenes Verschulden vorwerfbar, so dass keine Haftung der Steuerberaterin für die Busse bestand:

    "Die im vorliegenden Verfahren umstrittenen Steuerbussen sind den Eheleuten A. und der Klägerin [die AG] aufgrund ihres eigenen Verschuldens in der Form von Vorsatz bzw. Eventualvorsatz auferlegt worden, wobei auch nach den Feststellungen des Handelsgerichts berücksichtigt wurde, dass die gebüssten Personen von der Beklagten beraten bzw. vertreten wurden."

    Die Berufung war daher gutzuheissen.


    7B.2/2007: Noga vs. Russland, pfändbares Vermögen (amtl. Publ.)

    Im Streit zwischen der Gesellschaft Noga und Russland hat das BGer ein weiteres Urteil gefällt. Noga, die Genfer Import-Exportfirma Noga des Financiers Nessim Gaon, liess für angeblich unbezahlte Rechnungen 2005 russische Vermögenswerte pfänden, u.a. auch Flugzeuge bei der IATA. Dagegen beschwerte sich das Moscow Center for Automated Air Traffic Control (MATCC), das Eigentum an den gepfändeten Flugzeugen beansprucht, bei der Aufsichtsbehörde.

    Vor BGer war erstens strittig, ob Eigentum der MATCC für Schulden des russischen Staats gepfändet werden konnte. Das Betreibungsamt hatte sich auf ein Parteigutachten gestützt, wonach die MATCC eine Verwaltungseinheit des russischen Staats sei; nach russischem Recht stehe das Eigentum an den Flugzeugen dem russischen Staat zu. Gestützt darauf und auf die "Statuten" der MATCC ("... personne morale ayant la forme juridique d'une entreprise d'Etat qui fait partie de la propriété fédérale de la Fédération de Russie") war die Pfändung der Flugzeuge mit Bundesrecht vereinbar:

    "... des doutes ou des litiges sur la propriété des choses ou des droits à saisir n'entraînent pas la nullité de la mesure, mais obligent uniquement l'office à ouvrir une procédure en revendication au sens des art. 106 à 109 LP".

    Strittig war auch die Immunität des russischen Staats (SchKG 92 I Ziff. 11). Die Pfändung war zulässig, weil (1) die Forderung auf eine Handlung iure gestionis zurückging, und (2) eine ausreichende Binnenbeziehung bestand, und (3)
    die Vermögenswerte nicht hoheitlichen Zwecken dienten (SchKG 92 I 11). Russland hatte, was den letzten Punkt betrifft, auf seine Immunität verzichtet.

    Aus der Berichterstattung von "Cash":
    "Die Genfer Import-Exportfirma Noga des Financiers Nessim Gaon streitet mit Russland seit 1994 um angeblich unbezahlte Rechnungen für Lebensmittellieferungen. Um die geforderten 1,185 Milliarden Franken einzubringen, hatte Noga 2005 im Rahmen der eingeleiteten Betreibung russische Vermögenswerte pfänden lassen.

    Das Genfer Betreibungsamt hatte in diesem Rahmen auch bei der IATA russische Vermögenswerte provisorisch gepfändet, laut Nessim Gaon über 200 Mio CHF. Dagegen wehrte sich die Moskauer Flugverkehrskontrolle, die diese Gelder für sich beansprucht. Nach der Genfer Aufsichtsbehörde hat nun auch das Bundesgericht ihre Beschwerde abgewiesen.

    SCHADENERSATZKLAGE GEGEN SCHWEIZ HÄNGIG

    Noga hatte in den vergangenen Jahren versucht, Flugzeuge und Segelschulschiffe sowie anderes russisches Regierungseigentum in Westeuropa beschlagnahmen zu lassen. Letzte Episode in der Auseinandersetzung bildete die Beschlagnahme von Gemälden des Moskauer Puschkin-Museum, die in Martigny VS ausgestellt wurden.

    Um internationale Verwicklungen zu vermeiden, hatte der Bundesrat die Freigabe der Bilder mit einem Schätzwert von rund 1,3 Mrd CHF angeordnet. In diesem Zusammenhang sieht sich die Schweiz mit einer Schadenersatzklage Gaons über 1,5 Mrd CHF konfrontiert, die vor Bundesgericht hängig ist."

  • Bericht von Kommersant


  • Änderungen zu Verbandsbeschwerderecht und Umweltverträglichkeitsprüfung in Anhörung

    Die Verordnungen zum Verbandsbeschwerderecht und zur Umweltverträglichkeitsprüfung sollen den Gesetzesänderungen des Parlaments angepasst werden. Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK hat am 21. Dezember 2007 eine entsprechende Anhörung eröffnet.

    Aus der Medienmitteilung:

    "Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) sowie die Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO) müssen an die neuen Bestimmung des Umweltschutzgesetzes und des Natur- und Heimatschutzgesetzes angepasst werden.

    Diese Gesetzesänderungen, die durch eine Parlamentarische Initiative von Ständerat Hans Hofmann ausgelöst wurden, sind vom Parlament im Dezember 2006 verabschiedet worden und am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Ziel dieser Änderungen sind Vereinfachungen im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Einschränkungen des Verbandsbeschwerderechts."