2C_537/2007 (amtl. Publ.): Firmeneigene, durch Dritte betriebene Tankstellen keine Betriebsstätten

Shell betreibt firmeneigene Tankstellen (Com­pa­ny Sta­tions) und Tankstellen im Eigen­tum des Betreibers (Deal­er Sta­tions). Wie das BGer entsch­ied, sind erstere keine Betrieb­sstät­ten der Shell. Zwar hat Shell das Eigen­tum an den betr­e­f­fend­en Ein­rich­tun­gen, doch: 

(…)sie kann über Let­ztere jedoch nicht mehr nach Belieben ver­fü­gen, weil die Nutzungs­berech­ti­gung den Tankstel­len­be­treibern, mithin anderen Recht­strägern, zukommt. Ste­ht eine Geschäft­sein­rich­tung zwar im Eigen­tum eines Unternehmens, ver­fügt über sie aber ein ander­er für eigene Zwecke (also nicht für solche der Eigen­tümerin), so liegt keine Betrieb­sstätte des betr­e­f­fend­en Unternehmens vor. (…) Auch wenn kein spez­i­fis­ches Nutzungsent­gelt vere­in­bart wurde, enthält der “Shell Ser­vice-Sta­tions Ver­trag” zweifel­los Ele­mente eines Miet- oder Pachtver­trags (mithin ein­er Gebrauch­süber­las­sung), so dass die Ver­fü­gungs­macht über die Anla­gen nicht (mehr) bei der Beschw­erdegeg­ner­in, son­dern beim die Tankstelle betreiben­den Ver­tragspart­ner liegt. Damit fehlt es hier bere­its an der ersten Voraus­set­zung für eine Betrieb­sstätte im Sinne von § 12 Abs. 1 StG/AG und Art. 21 Abs. 1 lit. b StHG.”