In der Sache ging es um die definitive Rechtsöffnung in einer vom Kanton Solothurn für eine Steuerforderung eingeleiteten Betreibung. Die gegen die erteilte Rechtsöffnung erhobene kant. Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obergericht abgewiesen.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde steht grundsätzlich dann offen, wenn keine Beschwerde nach Art. 72-89 BGG zulässig ist. Mit anderen Worten ersetzt die subsidiäre Verfassungsbescherde die Einheitsbeschwerde, wenn eine für die Einheitsbeschwerde aufgestellte Voraussetzung nicht gegeben ist. Hieraus leitet das BGer ab,
"(...) dass die subsidiäre Verfassungsbeschwede auch ein Rechtsmittel "in Zivilsachen" im Sinne von Art. 72 ff. BGG ist, wenn sie an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden muss. Mit dem Begriff "subsidiäre Verfassungsbeschwerde" werden lediglich die zulässigen Rügen thematisiert, nämlich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gemäss Art. 116 BGG. Dies bedeutet, dass das Anwaltsmonopol im Anwendungsbereich der subsidiären Verfassungsbeschwerde gleich weit reicht wie bei der Einheitsbeschwerde: In Zivil- und Strafsachen ist es gegeben, in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht" (E. 1.2)Sodann prüft das BGer, ob Art. 40 BGG nur die Zivilsachen gem. Art. 72 Abs. 1 BGG umfasst, oder ob es vielmehr verfahrensrechtlich so zu verstehen ist, dass das Anwaltsmonopol für sämtliche Materien, die der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen gilt.
Hierzu hielt das Gericht fest, dass es sich bereits früher in einem Registerstreit für Marken entschieden hatte, dass das Anwaltsmonopol für sämtliche Beschwerden in Zivilsachen, also auch für diejenigen nach Art. 72 Abs. 2 BGG Geltung beanspruche. An dieser Auffassung sei - nach erneuter Prüfung - auch für Schuldbetreibungs- und Konkurssachen festzuhalten.

