4A_47/2008: Berechnung der arbeitsrechtlichen Kündigungsfrist (Rückrechnung); Klärung der Rechtsprechung (amtl. Publ.)

Im Entscheid 4A_47/2008 vom 29. April 2008 hat­te sich das Bun­des­gericht mit der Berech­nung der arbeit­srechtlichen Kündi­gungs­frist zu befassen. Das Bun­des­gericht hat­te dabei u.a. die Frage zu klären, ob der Entscheid BGE 131 III 467 (= 4C.423/2004 vom 14. April 2005) dies­bezüglich zu ein­er Prax­isän­derung geführt hat. Im hier erwäh­n­ten Entscheid führte das Bun­des­gericht nun­mehr aus, dass es für eine Prax­isän­derung bei der Frist­berech­nung keinen sach­lichen Grund gebe (E. 3.3 / 3.4).

Es ist damit weit­er­hin von der Meth­ode der Rück­rech­nung auszuge­hen. Die Kündi­gungs­frist ist vom Kündi­gung­ster­min zurück und nicht vom Zeit­punkt der Zustel­lung der Kündi­gung vor­wärts zu rechnnen.

Aus prozes­sualer Sicht äusserte sich das Bun­des­gericht zur Umschrei­bung der Rechts­frage von grund­sät­zlich­er Bedeu­tung (E. 1.3). Danach ist eine Beschw­erde bei nicht erre­ichtem Stre­itwert aus­nahm­sweise dann zulässig

wenn ein all­ge­meines Inter­esse beste­ht, dass eine umstrit­tene Frage höch­strichter­lich gek­lärt wird, um eine ein­heitliche Anwen­dung und Ausle­gung des Bun­desrechts her­beizuführen und damit Rechtssicher­heit herzustellen (vgl. BGE 133 III 645 E. 2.4). Eine vom Bun­des­gericht bere­its entsch­iedene Rechts­frage kann von grund­sät­zlich­er Bedeu­tung sein, wenn sich die erneute Über­prü­fung auf­drängt. Dies kann zutr­e­f­fen, wenn die Recht­sprechung nicht ein­heitlich oder in der mass­geben­den Lehre auf erhe­bliche Kri­tik gestossen ist. (…) Ist eine Beschw­erde nur unter der Voraus­set­zung zuläs­sig, dass sich eine Rechts­frage von grund­sät­zlich­er Bedeu­tung stellt, so ist in der Beschw­erde­schrift auszuführen, warum diese Voraus­set­zung erfüllt ist (…).