Gegen Ende der Arbeiten allerdings musste er den Lastwagen umpositionieren, und dabei verletzte er seine Sicherungspflichten:
"Sowohl die verbleibenden drei unstabilen Baumstämme als auch das geplante Manövrieren des Lastwagens schufen eine Gefahr, weshalb sich der Beschwerdeführer hätte vergewissern müssen, dass sich der Beschwerdegegner nicht im Gefahrenbereich aufhält. Indem er den Sichtkontakt zum Beschwerdegegner abgebrochen und es unterlassen hatte, andere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, wie ihn angesichts der veränderten Situation nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, sich weiterhin nicht in den Gefahrenbereich zu begeben, hat er seine Sicherungspflicht verletzt."Da auch das Verschulden und der hypothetische Kausalzusammenhang zu bejahen waren, haftete der Schädiger. Ein Selbstverschulden konnte angesichts des Alters des Geschädigten nicht bejaht werden.

