4A_492/2007: “GIPFELTREFFEN” für Kongressorganisation beschreibend

Die Bay­ern Touris­mus Mar­ket­ing GmbH ist Inhab­erin der inter­na­tionalen Marke “GIPFELTREFFEN”. Gestützt darauf beantragte die GmbH die Schutzaus­dehnung auf die Schweiz für zahlre­iche Waren und Dien­stleis­tun­gen divers­er Klassen. Das IGE ver­weigerte den Schutz für bes­timmte Dien­stleis­tun­gen der Klasse 41 (zB Kon­gressver­anstal­tun­gen und Ver­anstal­tung von Sportan­lässen); hier sei der Aus­druck direkt beschreibend und frei­hal­tebedürftig. Das BVer­wGer hiess eine Beschw­erde nur teil­weise gut; das BGer weist die Beschw­erde ab.

Strit­tig war vor BGer die Schutzfähigkeit des Zeichens auch für die Organ­i­sa­tion von Kon­gressen und Ver­samm­lun­gen. Anwend­bar war MSchG 2 a (entsprechend der zwis­chen­staatlichen Regelung nach MMA 5 I iVm PVÜ 6quinquies B Ziff. 2). Das BGer bestätigt das Urteil des BVer­wGer: Aus der Sicht des mass­ge­blichen Verkehrskreis­es, der hier aus Unternehmen, Ver­bän­den und Vere­inen bestand, könne nicht von ein­er Mehrdeutigkeit oder ein­er lediglich unbes­timmten und vagen Bedeu­tung des Zeichens “GIPFELTREFFEN” aus­ge­gan­gen werden: 

Vielmehr ist der Vorin­stanz beizupflicht­en, dass bezo­gen auf die noch strit­ti­gen Dien­stleis­tun­gen “organ­i­sa­tion et arrange­ment d’assem­blées, de con­grès” dem Zeichen der Sinn “Tre­f­fen von Ver­ant­wortlichen” zukommt. Dieses Ver­ständ­nis drängt sich den mass­geben­den Verkehrskreisen ein­deutig ohne beson­deren Gedanken- oder Fan­tasieaufwand auf. Es hat bezo­gen auf die erwäh­n­ten Dien­stleis­tun­gen unmit­tel­bar beschreiben­den Charak­ter. Die gel­tend gemachte “iro­nis­che Kon­no­ta­tion” ist bei Zugrun­dele­gung der Wahrnehmung der mass­geben­den Verkehrskreise (vgl. Erwä­gung 3.1) nicht ersichtlich. Was die Beschw­erde­führerin aus ein­er ange­blichen Mehrdeutigkeit oder einem vagen, eher sym­bol­haften Sin­nge­halt des strit­ti­gen Zeichens unter Bezug­nahme auf gewisse Mei­n­un­gen der Lit­er­atur ableit­en will, ver­mag daher von vorn­here­in nicht durchzudringen.

Selb­st wenn man zugeste­hen wollte, dass “Gipfel­tr­e­f­fen” auch die Bedeu­tung eines Tre­f­fens auf einem (Berg-)Gipfel haben kann, wie die Beschw­erde­führerin gel­tend macht, so erschiene diese Bedeu­tung bezo­gen auf die beansprucht­en Dien­stleis­tun­gen weit herge­holt und kon­stru­iert. Liegt aber — wie vor­liegend — der beschreibende Sinn eines Zeichens offen auf der Hand, kann die Möglichkeit weit­er­er, weniger nahe liegen­der Deu­tun­gen den Gemeingutcharak­ter nicht aufheben (…).”